G312 2127862-1•BVwG G312 2127862-1
G312 2127862-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G312 2127862-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Birgit KLÖCKL und Mag. Kerstin ISAK als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, vom 07.06.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 20.05.2016, GZ: XXXX, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.02.2016 und 24.02.2016 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) eingestellt und der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 22.12.2015 bis 31.01.2016 gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle widerrufen und von ihm in der Höhe von Euro 1.203,13 zurückgefordert.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF das Arbeitslosengeld im maßgeblichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da es sich bei einer durchgeführten Wohnsitzüberprüfung ergeben habe, dass der BF keinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich habe und sein Lebensmittepunkt in Slowenien liege.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 14.03.2016, eingelangt am 17.03.2016, durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF und wurde im Wesentlichen mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet.
Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, daher werde die Aufhebung des Bescheides beantragt, sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 20.05.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF XXXX Staatsbürger sei und bis 21.12.2015 bei der XXXX in Österreich in Beschäftigung gestanden habe. Die XXXX habe ihren Sitz in der XXXX. Diese Adresse habe der BF bei seiner Antragstellung als ordentlichen Wohnsitz angegeben. Die Familie des BF wohne in XXXX, der BF verneinte eine wöchentliche Heimfahrt zur Familie. Dass dies nicht der Wahrheit entspreche, habe der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.02.2016 ein.
Die durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass an der genannten Adresse ein Arbeiterquartier der Firma XXXX mit einem Zimmer von ca.
15 - 20 m2 bestehe, welches der BF mit einem weiteren Arbeiter
benutze. Die monatlichen Kosten für dieses Zimmer würden 64 Euro betragen, welche vom Lohn durch die Firma abgezogen wird. Es gäbe nur einen Firmenpostkasten, die einlangende Post werde im Firmenbüro gesammelt und in unregelmäßigen Abständen von den Mitarbeitern abgeholt, bei dringenden Poststücken würden die Mitarbeiter telefonisch informiert. Der BF verfüge über einen Wohnsitz in Slowenien an der Adresse XXXX, unweit von der österreichischen Grenze entfernt. Dort würden seine Frau und seine Kinder leben. Der BF sei wöchentlich zu seiner Familie nach Slowenien gefahren.
Da der Wohnsitzstaat im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen - hier somit XXXX - für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig sei und der BF unwahre Angaben gemacht habe, sei er zur Rückzahlung der an ihm zu Unrecht ausbezahlten Leistung für die Zeit vom 22.12.2015 bis 31.01.2016 in der Höhe von 1.203,13 verpflichtet.
4. Mit Schriftsatz vom 06.06.2016, eingelangt am 07.06.2016, beantragte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 13.062016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Das BVwG schrieb eine mündliche Verhandlung für den 20.07.2016 aus.
7. Mit Schriftsatz vom 05.06.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.07.2016, erklärte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, dass er seine Beschwerde (Vorlageantrag) in der gegenständlichen Angelegenheit zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Da der BF seine Beschwerde (Vorlageantrag) vom 06.06.2016 am 08.07.2016 ausdrücklich zurückgezogen hat, besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
In seinem Schriftsatz vom 08.07.2016 erklärte der BF, dass er seine Beschwerde zu
GZ XXXX, VNR: XXXX, zurückziehe.
Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde vom 14.03.2016 als zurückgezogen gelten soll.
Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war spruchgemäß zu entscheiden.
1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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