W103 2114202-1•BVwG W103 2114202-1
W103 2114202-1Tribunale amministrativo federale26 lug 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten, Zwangsrekrutierung
W103 2114202-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl. 1019588503 - 14651621, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt seiner Einreise minderjährig gewesener Staatsangehöriger Somalias, stellte am 23.05.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung im Beisein einer Rechtsberaterin durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Gabooye sowie der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören und aus der Stadt XXXX zu stammen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2014 gefasst und seinen Herkunftsstaat in diesem Monat am Landweg Richtung Äthiopien verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat aufgrund der anhaltenden Bürgerkriegssituation, der Unsicherheit jenes Landes sowie des Umstands, dass die Islamisten Al Shabaab unschuldige Menschen, welche entgegenstehende Meinungen äußerten, töten würden, verlassen zu haben. Aus Angst, durch Al Shabaab getötet zu werden, habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen, darüberhinausgehende Fluchtgründe habe er nicht.
Am 12.08.2014 wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache sowie seiner gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin funktioniere gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien ihm diese korrektermaßen rückübersetzt worden. Nach Befragung zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich nahm die weitere Einvernahme des Beschwerdeführers in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...)
LA: Gehören Sie einem bestimmt Stamm oder einer bestimmten Volksgruppe an?
AW: Ich bin in einer Minderheit, ich bin Gabooye.
LA: Haben Sie im Heimatland Personaldokumente besessen?
AW: Als ich geboren wurde war meine Heimat in Aufruhr. Ich habe keinerlei Dokumente.
LA: Haben Sie eine Schule besucht?
AW: Ja, ich habe lesen und schreiben gelernt, es war aber keine richtige Schule.
(...)
Fragen zu Ihren Familienangehörigen:
LA: Bitte nennen Sie den Namen ihrer Eltern und Geschwister und das Alter!
(...)
LA: Wo halten sich Ihre Eltern und Geschwister aktuell auf?
AW: In Somalia, in XXXX, das ist eine kleine Stadt.
LA: Wie bestreiten Ihre Eltern den Lebensunterhalt in Ihrer Heimatregion?
AW: Meine Mutter verkauft Bananen, mein Vater arbeitet nicht.
LA: Haben Ihre Eltern die Absicht auch nach Österreich zu kommen?
AW: Ja.
LA: Warum?
AW: Es gibt in meiner Heimat kein richtiges Leben.
LA: Welche weiteren Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel Tanten, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Ihrem Heimatland?
AW: Einen Onkel väterlicherseits, sonst niemanden.
LA: Wo und wovon lebt er in Somalia?
AW: Er lebt in XXXX und hat ein kleines Geschäft.
LA: Haben Sie in einem anderen Land bzw. in anderen Ländern Angehörige, z.B. auch in Österreich?
AW: Nein.
LA: Stehen Sie in regelmäßigen Kontakt mit Ihren Eltern oder Angehörigen, z.B. per Telefon,
E-Mail, Skype usw.?
AW: Ja, wir telefonieren alle 2 Wochen einmal.
LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/ finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bewerten?
AW: Es ging uns schlecht. Wir waren eine arme Familie.
Fragen zu Ihren Lebensumständen vor Ort:
LA: Nennen Sie ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeinde, Wohnviertel, Straße, Hausnummern)!
AW: Ich habe in Somalia, in XXXX gelebt.
LA: Bis wann hab Sie sich dort aufgehalten?
AW: Ich bin dort geboren und habe bis 2014 dort gelebt.
LA: Wann genau haben Sie XXXX verlassen?
AW: Das war am 01.01.2014.
LA: Sind Sie nun das erste Mal im Ausland?
AW: Ja.
LA: Wie lebten sie mit wem in ihrem Heimatort?
(Haus/Wohnung/Eigentum/Miete)
AW: Mit meinem Eltern und meinen Geschwistern.
LA: Wer Ihrer Familie bzw. von den erwähnten Personen wohnt zurzeit noch unter der zuvor erwähnten Anschrift?
AW: Meine Eltern und meine Geschwister.
LA: Haben Sie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte, ...wo) im Heimatland?
AW: Nein, wir hatten nur eine Blechhütte.
LA: Welche Beruf ging ihr Vater nach, hat er jemals gearbeitet?
AW: Mein Vater hat nie gearbeitet. Er hat ab und zu meiner Mutter geholfen.
LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)
AW: 5000 US Dollar.
LA: Woher hatten Sie das Geld?
AW: Meine Freunde haben für mich gesammelt. Ich bin in Libyen von den Schleppern festgehalten worden und nur gegen Bezahlung freigekommen.
LA: Wer hat Ihre Flucht organisiert?
AW: Meine Mutter, weil ich Probleme bekommen habe.
(...)
Fragen zum Fluchtgrund:
LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland?
AW: Es gab 3 Gründe: 1. Es gibt in meinem Land keine Sicherheit.
2. Ich gehöre einer Minderheit an, die von den großen Clans unterdrückt wird.
3. Wegen Al Shabab. Sie suchen junge Männer, die sie zwingen am Krieg teilzunehmen. Eines Tages war ich mit meinem Freund unterwegs. Es kam ein Auto mit Männern von Al Shabab. Sie haben angehalten und wollten, dass wir in das Auto einsteigen. Mir ist es gelungen wegzulaufen, anderen auch, aber drei Jungen gaben sie mitgenommen und getötet. Ihre Eltern holten die Leichen und haben sie begraben. Als ich das hörte habe ich einen Schock erlitten. Ein anderes Mal war ich mit drei Freunden unterwegs. Wir haben uns unterhalten. Es kam ein Auto, ein Pick Up, da waren 5 Männer drinnen. Sie sind ausgestiegen und sagten, wir sollen sofort einsteigen. Wir mussten auf der Ladefläche mitfahren. Ich hatte noch immer die Erinnerung an den anderen Vorfall und habe mit dem Tod gerechnet. Ich bin dann vom Auto gesprungen und habe mich an den Ellenbogen und an den Knien verletzt. Das Auto war schnell und als es stehengeblieben ist war es schon weit weg. Sie haben auf mich geschossen, haben mich aber nicht getroffen. Ich bin ganz blutig nach Hause gekommen und als mich meine Mutter gesehen hat, hatte sie zu weinen begonnen. Meine Mutter fragte, was passiert ist und ich habe es ihr erzählt. Meine Mutter hat gesagt, dass ich hier nicht mehr bleiben kann und flüchten muss. So habe ich meine Heimat verlassen und bin nach Äthiopien gekommen usw.
LA: Wie hat die Unterdrückung durch die anderen Clans ausgesehen? Was ist da alles passiert?
AW: Ich durfte die Schule nicht besuchen und es gab Beleidigungen und Beschimpfungen.
LA: Ist auch Ihre Familie Bedrohungen ausgesetzt?
AW: Nein, ich glaube nicht.
LA: Woher wussten Sie, dass die Männer im Auto von Al Shabab waren?
AW: Die sind maskiert. Es sind nur die Leite von Al Shabab maskiert.
LA: Was befürchten Sie wenn Sie nach Somalia zurückkehren?
AW: Mein Leben ist in Gefahr und ich habe Angst, getötet zu werden.
LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?
AW: Nein.
LA: Hatten Sie wegen Ihrer Religion/ Religionsausübung Probleme im Heimatland?
AW: Nein.
LA: Waren Sie im Heimatland oder woanders in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?
AW: Nein.
LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?
AW: Nein.
LA: Haben Sie in Italien Kontakt zu Behörden gehabt?
AW: Nein. Sie haben uns aus dem Wasser geholfen und in die Stadt gebracht. Sonst ist nichts passiert.
LA: Wie sind Sie in Italien zu den Bahnkarten gekommen?
AW: Es gibt dort Somalier, die dort leben. Die haben die Bahnkarte für uns über das Internet gekauft. Wir waren in Italien 10 Leute.
LA: Ich beende jetzt die inhaltliche Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erschient oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Nein.
(...)
LA: Woher wissen Sie, dass Sie tatsächlich am XXXX geboren sind?
AW: Meine Mutter hat es mir gesagt.
LA: Wann genau waren die Vorfälle mit Al Shabab?
AW: Im Dezember 2013.
LA: Alle Vorfälle?
AW: Ja, beide. Der letzte war Ende Dezember.
LA: Wer hat in Ihrer Wohnregion die Befehlsgewalt. Die Behörden oder Al Shabab?
AW: Das ist Al Shabab.
LA: Wohin wendet man sich, wenn es in ihrem Dorf Probleme gibt (Polizei, Dorfvorsteher....)?
AW: Al Shabab ist mächtig, es gibt keine Polizei. Der Dorfvorsteher hat wie alle anderen Angst vor Al Shabab.
LA: Warum hat Ihr Vater nie gearbeitet?
AW: Er ist Diabetiker und ist deswegen meistens zu Hause.
LA: Kann man aks Diabetiker nicht arbeiten?
AW: Er hat keinen Beruf.
LA: Wird sein Diabetes behandelt?
AW: Ka, er hat Medikamente bekommen.
LA: Warum ist Ihr 18 jähriger Bruder nicht von Al Shabbab gefährdet?
AW: Er ist ja gefährdet.
LA: Hat es da auch schon Vorfälle gegeben?
AW: Nein.
LA: Wieso hat es bei Ihrem Bruder noch keine Vorfälle gegeben, ist er nur zu Hause?
AW: Er ist die meiste Zeit zu Hause.
LA: Arbeitet Ihr Bruder?
AW: Nein.
LA: Hat er schon eine Familie?
AW: Nein.
LA: Lebt Ihre gesamte Familie von dem, was Ihre Mutter verdient?
AW: Ja.
(...)"
Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.
Mit Eingabe vom 12.09.2014 wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungahme zu den ihm anlässlich seiner Einvernahme ausgehändigten Länderberichten sowie zu dessen Volksgruppe eingebracht (zum detaillierten Inhalt vgl. Verwaltungsakt, Seiten 113 bis 116).
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden in weiterer Folge Anfragen an die Staatendokumentation hinsichtlich der Vorgehensweise der Al Shabaab in Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen sowie der Sicherheitslage in XXXX, insbesondere in Hinblick auf aktuell erfolgende militärische Aktivitäten und Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab, gerichtet, deren Beantwortung am 21.05.2015 bei der belangten Behörde einlangte (vgl. die Seiten 131 bis 175 des Verwaltungsaktes).
Mit Eingabe vom 14.07.2015 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welchem dieser um baldige Entscheidung in seinem Verfahren über internationalen Schutz ersuchte. Überdies wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der unterdrückten Minderheit der Gaboye/Midgan/Madhiban angehöre. Die Region XXXX, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, sei eine der von den im Jahr 2014 stattgefundenen militärischen Aktionen meist betroffenen Regionen gewesen und sei es dadurch zur Vertreibung einer großen Anzahl an Menschen gekommen. Auch sei es zu Clankonflikten in XXXX gekommen und sei Al Shabaab dort aktiv, im EASO-Bericht aus August 2014 werde von Entführungen zwecks Zwangsrekrutierung berichtet (vgl. Verwaltungsakt, Seite 181). Anbei wurden Unterlagen zum Nachweis gesetzter Integrationsschritte übermittelt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.07.2015, Zl. 1019588503 - 14651621, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 206) und traf allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. die Seiten 13 bis 36 des angefochtenen Bescheides).
Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass sich die vom Beschwerdeführer als Gründe seiner Ausreise angegebenen Umstände nur teilweise als glaubwürdig erwiesen hätten und nicht habe festgestellt werden können, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung aus Gründen der "Rasse", politischen Einstellung oder Religionszugehörigkeit drohe.
Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:
"(...)
Ein Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen und muss letztlich der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.
Ihr Vorbringen bezüglich einer aktuellen Gefährdungslage ihrer Person in Somalia erfüllt diesen Anforderungen jedoch in keinster Weise. Glaubhaft ist, dass Sie und die anderen Stammeszugehörigen der Gabooye, von den größeren Clans beschimpft und beleidigt wurden.
Die ho. Behörde geht aus folgenden Gründen davon aus, dass Ihr weiteres Vorbringen unglaubwürdig ist:
Bei Ihrer Erstbefragung vor der LPD XXXX gaben Sie an, dass Sie Ihr Heimatland aus 3 Gründen verlassen haben. Die Gründe dafür waren der Bürgerkrieg, die Unsicherheit in Ihrem Land und dass, die Al-Shabaab unschuldige Menschen töten, welche Ihre Meinung gegen sie äußern.
Befragt zu Ihrem Fluchtgrund bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA behaupteten Sie dann erstmals, dass Sie und Ihre Freunde von Mitgliedern der Al-Shabaab aufgefordert wurden in ein Auto einzusteigen. Sie hätten diesen Männern jedoch, bevor Sie noch in das Auto eingestiegen wären, entkommen können. Weiters führten Sie an, dass Sie noch ein zweites Mal aufgefordert wurden in ein Auto, von Mitgliedern der Al-Shabaab, einzusteigen. Sie hätten jedoch wieder entkommen können und hätten von der Landefläche des Autos springen können.
Festzuhalten ist hierbei, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung keinerlei Angaben über eine stattgefundene Entführung machten. Sie gaben erst bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass Sie von Männern mitgenommen wurden, weshalb auch die ho. Behörde davon ausgeht, dass Sie Ihr Fluchtvorbringen im Asylverfahren steigern wollten.
Wenn Sie nunmehr im Rahmen Ihres Vorbringens die Angaben abänderten, als Sie es zuletzt darstellten, so musste dies darauf schließen lassen, dass Sie versuchten, mit dieser Vorgangsweise, Vorteile im Asylverfahren anzustreben. Von einer Glaubhaftmachung Ihrer Angaben war jedenfalls in keiner Weise die Rede. Sie wurden bei Ihrer Erstbefragung aufgefordert wahre und "vollständige" Angaben zu machen. Dass Sie dann ausgerechnet diesen wesentlichen Teil Ihrer Fluchtgeschichte ausgelassen haben, deutet nur darauf hin, dass Ihre diesbezüglichen Angaben nicht der Wahrheit entsprachen.
Im Laufe Ihrer Befragung wurden Sie gefragt, ob Ihr Bruder XXXX, ebenfalls 18 Jahre alt, auch Probleme mit den Al-Shabaab gehabt hätte. Hierzu führten Sie lediglich an, dass Ihr Bruder die meiste Zeit zu Hause wäre und er noch keine Vorfälle mit den Al-Shabaab gehabt hätte. Daher ist es absolut nicht nachvollziehbar, weshalb gerade Sie mit den Männern Probleme gehabt hätten sollen. Daher ist es für die ho. Behörden überhaupt nicht plausibel weshalb diese Männer ein solches Interesse an Ihnen gehabt haben sollten und Ihre Familie bzw. Ihr Bruder nie Probleme mit dieser Gruppierung hatte.
Von weiteren Vorkommnissen, denen Sie persönlich ausgeliefert gewesen sein wollen, haben Sie nicht berichtet. Es war Ihnen jedoch nicht möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen.
Nach Ansicht der Behörde ist auch keinesfalls glaubhaft, dass Interesse an Ihrer Person bestanden hat. So haben Sie bis kurz vor Ihrer Ausreise ohne jegliche Probleme in Ihrer Heimatstadt XXXX gelebt, was ebenso wenig darauf hindeutet, dass diese Männer ein Interesse an Ihrer Person gehabt haben.
Ebenso muss erwähnt werden, dass Ihre Familie nach wie vor in Ihrer Heimatstadt, ohne Probleme, aufhältig ist. Deshalb wäre es Ihnen möglich gewesen sich weiterhin im Familienband aufzuhalten ohne dass Sie einer Gefahr ausgesetzt wären.
Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der GFK konnte jedoch aus obigen Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden.
Abschließend war anzumerken, dass Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie in Somalia der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären.
Aufgrund der Widersprüche und der Ungereimtheiten war eine Verfolgung Ihrer Person nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Aufgrund obiger Ausführungen geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen und konnte Ihrem Fluchtvorbringen kein Glaube geschenkt werden.
Aus einer Gesamtschau Ihrer Angaben im gesamten Verfahren konnte weder eine konkrete gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine derartige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
(...)"
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 20.08.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Behörde sei gegenständlich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren anzulasten. So seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig, sie würden kaum Bezug zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich mit dem Clan der Gabooye und der Situation von durch Al Shabaab verfolgten Personen auseinanderzusetzen, andernfalls wäre sie zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt. Diesbezüglich werde auf eine näher zitierte Anfragebeantwortung durch accord aus Juni 2015 sowie auf einen Bericht von EASO aus August 2014 verwiesen, aus welchen hervorginge, dass die Gabooye/Midgan zu den besonders gefährdeten Gruppen in Somalia zählen würden. Verwiesen werde zudem auf zwei näher angeführte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich mit Zwangsrekrutierung in Somalia befassen würden. Insofern die Behörde die seitens des Beschwerdeführers als fluchtauslösend vorgebrachten Umstände als unglaubwürdig qualifiziere, so basiere diese Feststellung auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stützte sich primär auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen Erstbefragung und Einvernahme und habe die Behörde dadurch die gesetzlichen Vorgaben und darauf basierende Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, außer Acht gelassen. Auch sei die körperliche und psychische Verfassung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erstbefragung unberücksichtigt geblieben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Behörde diesem vorwerfe, einen wesentlichen Teil seiner Fluchtgeschichte ausgelassen zu haben und daraus die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens folgere. Im Übrigen lasse die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Gabooye im Rahmen der Beweiswürdigung völlig außer Acht und würdige dieses nicht. Wäre der Beschwerdeführer näher zu diesem Umstand befragt worden, so hätte er angegeben könne, sein gesamtes Leben lang von Angehörigen der in seiner Gegend ansässigen Mehrheitsclans misshandelt und diskriminiert worden zu sein. Dass sich die Familie des Beschwerdeführers weiterhin an dessen Heimatort aufhalte, könne nicht als gegeben angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keinen Kontakt mehr zu dieser habe und ihm daher nicht bekannt sei, ob diese sich allenfalls in einer Gefahrensituation befände. Wäre der Beschwerdeführer eingehend befragt worden, so hätte dieser angeben können, dass Al Shabaab ihn im ganzen Land finden würde und er überdies im gesamten Staatsgebiet mit erheblichen Problemen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu rechnen hätte. Die Verfolgung des Beschwerdeführers - verursacht durch Drohungen von Seiten der Al Shabaab aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung - stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers dar. Staatlicher Schutz gegen Übergriffe durch Milizen wie die Al Shabaab sei nicht vorhanden. Es liege demnach asylrelevante Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen vor, da der Beschwerdeführer durch die Weigerung, für Al Shabaab zu kämpfen, eine abweichende religiöse und politische Haltung vertrete. Ein weiteres Verfolgungsmerkmal stelle die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur "Rasse" der Gabooye dar, wozu der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme nicht explizit befragt worden sei. Auch in Hinblick auf die Gefährdung bzw Schutzfähigkeit des Clans spiele dieser Punkt eine nicht unbedeutende Rolle. Wäre der Beschwerdeführer eingehend befragt worden, so hätte dieser angeben können, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit im hohen Maße benachteiligt wäre und aufgrund dessen einer Stigmatisierung ausgesetzt wäre, welche ihn in eine ausweglose Lage bringen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes bereist ausgeschlossen worden. Im Falle richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Schluss gelangen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorliegen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall einerseits daraus, dass die Behörde in Hinblick auf einen Teil des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. So brachte der Beschwerdeführer als einen seiner fluchtauslösenden Gründe seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye und die damit in Zusammenhang erlittenen Diskriminierungen vor. Die Behörde ging im angefochtenen Bescheid zwar von einer Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Zusammenhang mit seiner Minderheitenzugehörigkeit Beschimpfungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen zu sein, aus, befasste sich jedoch darüber hinaus nicht mit dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers und einer allenfalls damit in Zusammenhang gegebenen Asylrelevanz. So resultiert die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gegenständlich insbesondere daraus, dass die Behörde keinerlei objektiven Feststellungen zur Situation der Minderheit der Gabooye, insbesondere auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers, in ihre Entscheidungsfindung miteinbezogen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher aktuelle und ausreichend ausführliche Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zur aktuellen Situation von Angehörigen jenes Clans in Somalia bzw in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers treffen zu haben und die Feststellungen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in einen Kontext zu stellen haben.
Darüber hinaus müssen auch die Ermittlungen zu dem anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.08.2014 erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Entführung seiner Person durch Al Shabaab als unzureichend erachtet werden.
Insofern die Behörde die angenommene Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers auf Divergenzen zwischen den Angaben im Rahmen der Erstbefragung und seiner inhaltlichen Einvernahme vom 12.08.2014 stützte - zumal der Beschwerdeführer seine Entführung anlässlich ersterer unerwähnt lassen hätte - so ist unabhängig von dem Umstand, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, festzuhalten, dass darin kein eigentlicher Widerspruch bzw. keine Steigerung seines Vorbringens erblickt werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Erstbefragung schon auf die Bürgerkriegssituation und die (allgemein) von Al Shabaab ausgehende Gefährdung Bezug genommen hat und in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann, dass der - damals siebzehnjährige - Beschwerdeführer tatsächlich vorhatte, seinen Fluchtgrund zu einem späteren Zeitpunkt näher zu präzisieren. Insofern wäre die Behörde angehalten gewesen, sich im Rahmen einer detaillierteren Befragung und allenfalls unter Heranziehung konkreter länderspezifischer Informationen zu den Themen Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab bzw zu deren Präsenz in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, näher mit den vorgebrachten Geschehnissen auseinanderzusetzen, um derart ein umfassendes Bild hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit gewinnen zu können. In diesem Sinne hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall unterlassen, konkrete aktuelle Ermittlungen dahingehend in ihre Entscheidungsfindung miteinzubeziehen, ob sich die militärischen Aktivitäten der Al Shabaab auch auf die Heimatstadt des Beschwerdeführers konzentrieren und Feststellungen zum Thema der Zwangsrekrutierung zu treffen. Auch hat die belangte Behörde keine Ermittlungen zur Vorgehensweise der Al Shabaab gegenüber Personen, die sich der Rekrutierung entzogen bzw einen Anschluss an die Al Shaabab verweigert haben, getätigt.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - zwar Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Themen Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab sowie zur Sicherheitssituation in der Heimatstadt des Beschwerdeführers eingeholt hat. Allerdings wurden die derart erlangten Ermittlungsergebnisse infolgedessen in keiner Weise in das weitere Verfahren einbezogen und findet sich insbesondere auch im Rahmen der Erwägungen im angefochtenen Bescheid keine Bezugnahme auf selbige, weshalb insofern lediglich von ansatzweise getätigten Ermittlungen ausgegangen werden kann. Zu bemerken war überdies, dass zwar ein Schreiben über die Gewährung schriftlichen Parteiengehörs zu den erwähnten Ermittlungsergebnissen im Akt einliegt (vgl. Verwaltungsakt, Seite 177), doch lässt sich aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehen, dass dieses in weiterer Folge tatsächlich an den Beschwerdeführer übermittelt worden wäre (so findet sich insbesondere kein Nachweis über den Zustellvorgang im Akt). Dem Beschwerdeführer wurde somit keine (nachweisliche) Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den eingeholten Länderinformationen eingeräumt und fanden diese, wie erwähnt, in weiterer Folge auch keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid. Vielmehr gründete die belangte Behörde ihre Entscheidung auf allgemeine Berichte zur Lage in Somalia, welche keinen konkreten Bezug zu der seitens des Beschwerdeführers dargelegten Gefährdungslage aufweisen. Die entsprechenden Berichte werden daher im fortgesetzten Verfahren dem Parteiengehör zu unterziehen und diese sodann in Relation zu dem seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringen zu setzen sein.
Davon unabhängig war zu bemerken, dass die seitens der Behörde erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen fallgegenständlich in vergleichsweise detailarmer Weise erfolgte. So umfasst die Befragung zum fluchtauslösenden Ereignis lediglich wenige Zeilen im Protokoll der Einvernahme vom 12.08.2014, welche nicht als hinreichende Grundlage für eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der dargelegten Ereignisse erachtet werden können (vgl. Verwaltungsakt, Seite 95 f).
Wie dargelegt, war der Beschwerdeführer bei Verlassen seines Herkunftsstaates sechzehn, zum Zeitpunkt seiner Befragungen durch die belangte Behörde siebzehn Jahre alt, eigenen Angaben zufolge beschränkte sich seine Ausbildung im Herkunftsstaat auf einen dreijährigen Grundschulbesuch und hätte auch dieser Hintergrund seitens der belangten Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen nicht gänzlich außer Acht gelassen werden dürfen. Zur Berücksichtigung des Alters im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, Zl 2006/01/0362, aus, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. In seinem Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf und sich aus der Entscheidung erkennen lassen muss, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben. Auch auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl 2000/20/0200).
Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es in Hinblick auf einen zentralen Teil des Parteienvorbringens im Sinne der Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat. Bezüglich des vorgebrachten Rekrutierungsversuchs durch Al Shabaab weist das Ermittlungsverfahren Mängel auf. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller Herkunftslandquellen die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Der Verweigerung einer Zusammenarbeit mit Al Shabaab kann im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen (vgl. etwa VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112), weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringensaspekt geboten gewesen wäre. Auch kann die Relevanz der Minderheitenzugehörigkeit für die Frage der Asylgewährung ohne das Vorliegen entsprechender länderspezifischer Berichte nicht abschließend beurteilt werden.
Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.
Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der Al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe Al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Auch hinsichtlich der Frage einer Asylrelevanz der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht, wie dargelegt, an einer Entscheidungsgrundlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der Al Shabaab der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.
2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere seiner Minderheitenzugehörigkeit sowie der ins Treffen geführten Furcht vor Zwangsrekrutierung, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der Al Shabaab sowie einer allfälligen Gefährdung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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