BVwG L516 1427564-2

L516 1427564-2Tribunale amministrativo federale26 lug 2016

Regest

Befragung, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, geänderte<br/>Verhältnisse, Konversion, Religion

Testo completo

BVwG L516 1427564-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.1427564.2.00

Spruch

L516 1427564-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016, Zahl XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.06.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2012, E3 427.564-1/2012-8E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 23.08.2012.

2. Am 08.04.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 10.04.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 23.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2.1. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung am 10.04.2014 an, Ende September 2013 Österreich verlassen zu haben und nach Pakistan zurückgekehrt zu sein und im April 2014 wieder nach Österreich gereist zu sein und er führte dabei zur Begründung des gegenständlichen Antrages aus, sein Vater sei verstorben und sein Bruder verschleppt worden. Er habe sich um die Familie seines Bruders und um seine Mutter kümmern wollen, doch habe weder von den öffentlichen Stellen (von dem Mullahs) noch von der Polizei Hilfe bekommen und sei ständig durch Vertreter der Regierungspartei "Moslemische Liga NUN" belästigt worden. Sein Vater sei durch Vertreter der Regierungspartei so lange gequält worden, bis er an einem Herzinfarkt verstorben sei. Sein Bruder sei unauffindbar, der Beschwerdeführer habe auch eine Vermisstenanzeige bei der Polizei gemacht, aber er sei nicht gesucht worden, es sei von der Polizei nichts gemacht worden. Er habe auch bei der Oppositionspartei "Moslemische Liga KAFF" um Hilfe gebeten. Zuerst sei ihm von dieser geholfen worden, doch habe sich diese nach einiger Zeit ebenfalls zurückgezogen. Der Beschwerdeführer vermute, dass durch den Tod des Vaters und das Verschwinden des Bruders ein Mann namens "HAZIM NASIRA MAT" den Grundbesitz und die Ländereien haben wolle und dies dürfte auch der Grund des Rückzuges der Oppositionspartei sein. Jener Mann habe auch jemanden umgebracht, da dieser von einem anderen Mann dessen Grund nicht erhalten habe. Jener Mann sei zwar von der Polizei deswegen verhaftet worden, doch nach 10 Tagen wieder frei gewesen und führe ein ganz normales Leben. Es gebe in Pakistan so viele verschiedene Gruppierungen, die gegen den Beschwerdeführer seien, dass er fürchte, von einer umgebracht zu werden. Auch die Polizei habe ihn schon einmal wegen Waffenhandels festgenommen und habe ihn töten wollen. Die Drohungen gegen ihn hätten zehn Tage nach seiner Rückkehr nach Pakistan begonnen.

2.2. Bei der Einvernahme am 23.03.2016 vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer zu seiner Antragsbegründung zusammengefasst im Wesentlichen vor, sein Vater sei gefoltert worden und wegen Gewalt gestorben. Dieser habe keine gesundheitlichen Probleme gehabt und sei umgebracht worden. Sein Vater sei politisch tätig gewesen und ein Gegner der politischen Partei PML-Noon gewesen. In dessen Wahlbereich sei die Wahl von den gegnerischen Kandidaten verloren worden. Als die Noon-Partei an die Macht gekommen sei, hätten diese Rache nehme wollen. Der Beschwerdeführer sei 2012 ausgereist, dessen Bruder sei damals entführt worden und diese Leute seien auch hinter dem Beschwerdeführer her gewesen. Sein Vater sei von den Gegnern entführt worden, jene seien sehr gewaltsam gewesen und der Beschwerdeführer habe 2014, als er bereits in Österreich gewesen sei, erfahren, dass der Vater umgebracht worden sei. Als der Beschwerdeführer nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz wieder in Pakistan gewesen sei, sei er von der gegnerischen Partei nicht in Ruhe gelassen worden, jene habe sogar gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen "ATA" eingebracht. Wenn er nur mit politischen Parteien Probleme gehabt hätte, wäre er dort geblieben, doch habe ihn auch die Polizei nicht in Ruhe gelassen. Sein Hauptproblem sei die politische Verfolgung und die Verfolgung durch die Polizei wegen der Anzeige, die gegen den Beschwerdeführer anhängig sei. Ein weiterer Grund sei, dass er einen Unbekannten getroffen habe, dem er seine Probleme geschildert habe und welcher ihm erzählt habe, dass er dem Beschwerdeführer helfen könne. Es habe sich dann herausgestellt, dass es eine Terrororganisation sei, von welcher der Beschwerdeführer auch zwei Wochen in einem Lager, wo verschiedene Übungen mit Waffen durchgeführt worden seien, festgehalten worden sei, ehe er von dort fliehen habe können. Von diesen Leuten sei er dann auch verfolgt worden, seine Mutter habe die Wohnung gewechselt und der Beschwerdeführer sei untergetaucht. Er werde von der Muslim League Noon und jener terroristischen Gruppe politisch verfolgt. Sein Vater und sein Bruder seien Gegner der PML Noon gewesen und auch der Beschwerdeführer sei politisch tätig gewesen, sei auch Kandidat der PPP für den Bezirksvorsteher gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit ungefähr 2003 bis gegenwärtig Mitglied dieser Partei und war Informationssekretär. Er habe über die politische Lage von seinem Bezirk und Probleme in seinem Bezirk erzählt und verlangt, dass diese Probleme gelöst werden. Der Beschwerdeführer sein nach dem Tod seines Vaters zuständig geworden und er habe viel für die Partei gemacht. Der Beschwerdeführer bzw seine Familie sei von 2005 bis 2011 politisch stark tätig gewesen.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.04.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG erneut wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3.1. Das BFA führte zur Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen aus:

"Zusammengefasst haben Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe lediglich angegeben, in Österreich bleiben zu wollen, da Ihre alten Probleme noch aufrecht wären. Jedoch machten Sie diese Angaben bereits in Ihrem ersten Asylverfahren und wurden diese bei der Bescheiderlassung bereits berücksichtigt und gewürdigt. Neue Vorfälle seit dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren, in Bezug auf Ihr Vorbringen hätte es nicht gegeben. In der Einvernahme am 23.03.2016 meinten Sie plötzlich, nach weiteren Fluchtgründen befragt, in der Nähe eines Gerichts in Saddar, Lahore, eine Ihnen fremde[n] Person getroffen zu haben, welche Ihnen angeblich bei Ihren politischen Problemen helfen hätte wollen. Sie hätten sich einen Termin ausgemacht und wären Sie nach einer Woche in ein Lager gebracht worden. Anschließend hätten Sie bemerkt, dass es sich um eine terroristische Gruppe handeln würde. Sie hätten jedoch nach 15-20 Tagen mit vier weiteren Personen flüchten können, da ein Mitglied dieser Gruppe Ihnen geholfen hätte. Diesbezüglich ist anzuführen, dass Sie offensichtlich versuchten Ihr Vorbringen zu steigern, indem Sie sich dieses weitere gedankliche Konstrukt konstruierten. Sie gaben diese weder in der Erstbefragung an, noch machten Sie von sich aus Angaben, bevor Sie konkret nach weiteren Gründen befragt wurden. Zudem waren Sie nicht in der Lage Ihr Vorbringen glaubhaft darzulegen. Sie sprachen mehrere Male davon, dass sich der Vorfall von November 2014 - Dezember 2014 stattgefunden hätte. Jedoch haben Sei bereits am 08.04.2014 Ihren gegenständlichen Folgeantrag eingebracht und ist Ihr Vorbringen somit als unglaubwürdig zu werten. Auch wie Sie aus dem Lager, mit bewaffneten Wachen problemlos hätten fliehen können, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. Sie meinten zwar Hilfe von einer Person, welche für die Anwesenheitspflicht zuständig gewesen wäre, bekommen zu haben, jedoch ist dies nicht nachvollziehbar, da Ihr "Helfer" keinen Vorteil daraus gezogen hätte. Des Weiteren schilderten Sie, dass es in diesem Lager einen "Vorstellungstag" gegeben hätte und Sie aufgrund dessen den Namen eines Kommandeurs, "Arfan" anführten konnten. Weitere Details konnten Sie nicht nennen. Auch diese Angaben sind nicht glaubwürdig, da es gegen jede[n] Logik spricht, dass eine terroristische Gruppe Personendaten weitergeben sollte. Im gegenständlichen war nun auffällig, dass Sie in keiner Weise glaubhaft darlegen konnten, dass Sie jemals das erlebt haben, was Sie in der Einvernahme am 23.03.2016 erzählt haben. Sie haben Ihre Erlebnisse trotz ausführlicher Manuduktion durch den entscheidenden Organwalter in einer kurzen Art und Weise vorgebracht, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Aussagen angebracht erscheinen. Im Rahmen der anschließenden Nachfragen seitens des Organwalters, war es Ihnen auch nicht einmal annähernd möglich, die die behaupteten Begebenheiten, etwa durch persönliche Erlebnisse mit einer Fülle von Details, persönlichen Empfindungen, Eindrücken usw., derart anzureichern, woraus geschlossen werden könnte, dass Sie diese Ereignisse tatsächlich

erlebt hätten. ... Anschließend führten Sie die gleichen

Fluchtgründe, wie bei Ihrem ersten, bereits negativ entschiedenem Asylverfahren an. Auch hier verstrickten Sie sich mehrmals in Widersprüche und konnten Sie nur sehr vage und unkonkrete Angaben machen. ..."

4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 30.05.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 27.06.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

4.1. Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer auch einen Ausschnitt aus einer pakistanischen Zeitung in der Sprache Urdu in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Stattgabe der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides

§ 68 AVG

2.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

§ 21 Abs 3 BFA-VG

2.3. Gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1).

2.4. Zum gegenständlichen Verfahren

2.4.1. Das BFA hat im vorliegenden Falls dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser von einer Terrororganisation bedroht worden sei und verfolgt werde, mit näherer Begründung die Glaubhaftigkeit abgesprochen (AS 135). Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vertrat das BFA - ohne sich mit diesem tatsächlich im Einzelnen konkret auseinanderzusetzen - die Ansicht, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft darlegen können, dass dieser jemals das erlebt habe, was er in der Einvernahme am 23.03.2016 erzählt habe und das BFA führte aus, dass der Beschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe wie bei seinem ersten bereits negativ entschiedenem Asylverfahren angeführt habe (AS 135, 136).

2.4.2. Der Beschwerdeführe hat jedoch im Laufe des Verfahrens zum gegenständlichen Antrag über die von ihm vorgebrachte Bedrohung durch eine Terrorgruppe hinaus des Weiteren insbesondere neu vorgebracht: dass inzwischen sein Vater gequält, entführt und ermordet worden sein soll (AS 19, 85); dass die Polizei den Beschwerdeführers schon einmal wegen Waffenhandels festgenommen haben sollen und ihn umbringen hätten wollen (AS 19); dass gegen den Beschwerdeführer - nach seiner Rückkehr nach Pakistan - von der gegnerischen Partei eine falsche Anzeige wegen "ATA (gegen den Terror)" eingebracht worden und deshalb eines seiner Hauptprobleme die Polizei sein soll, vor denen er untergetaucht sei (AS 87, 93, 97); dass der Beschwerdeführer politisch aktiv, seit 2003 Mitglied bei der PPP, Kandidat der PPP für den Bezirksvorsteher und in seinem Bereich Informationssekretär gewesen sein soll und er - nach dem Tod seines Vaters - zuständig gewesen sein soll und viel für die Partei gemacht haben soll und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit von der PML-Noon verfolgt werden soll (AS 89, 91, 97). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen sind, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist festzustellen, dass es das BFA im vorliegenden Fall unterlassen, sich mit diesen zuvor dargestellten Vorbringen des Beschwerdeführers konkret auseinanderzusetzen und - individuell - dahingehend zu prüfen, ob diese einen "glaubhaften Kern" enthalten. Dem Bundesverwaltung ist es ebenso nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht erlaubt, selbst diesen neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" abzusprechen, sondern ist in einem solche Fall der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs 3 BFA-VG 2014 stattzugeben (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

2.4.3. Im fortgesetzten Verfahren wird daher vom BFA jedenfalls der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zu diesen Vorbringen zu befragen sein; auch mit dem in der Beschwerde vorgelegten Bescheinigungsmittel, einem urdu-sprachigem Zeitungsausschnitt (AS 191), wird sich das BFA auseinanderzusetzen haben. Die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen werden dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.5. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.6. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.7. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

2.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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