BVwG L503 2129150-1

L503 2129150-1Tribunale amministrativo federale26 lug 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG L503 2129150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2129150.1.00

Spruch

L503 2129150-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. LEITNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 06.06.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 4.4.2016 wies das AMS einen Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 4.4.2016 auf Arbeitslosengeld gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs 1 AlVG "mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge eines Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts" zurück.

Begründend führte das AMS aus, der BF habe dem AMS mit Erklärung vom 4.4.2016 bekannt gegeben, dass er in Polen ein Haus besitze und sich seine Familie ebenfalls in Polen aufhalte. Diese Umstände würden eindeutig darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF in Polen liege, weshalb sein Antrag auf Arbeitslosengeld mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen sei.

2. Im Akt befinden sich unter anderem der Antrag des BF vom 4.4.2016 auf Arbeitslosengeld und ein vom BF ausgefülltes Formular "Erklärung über meinen Lebensmittelpunkt", in dem der BF insbesondere angab, er sei vom 23.10.2000 bis zum 3.4.2016 unbefristet bei der Fa. E. in Österreich beschäftigt gewesen, er sei etwa alle 6 Wochen nach Polen gefahren und würden in Polen seine Gattin und eine Tochter leben; in Polen habe er ein 110 m2 großes Haus.

3. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 2.5.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.4.2016. In seiner Beschwerde betonte der BF insbesondere, er sei seit dem 21.3.1990 mit Hauptwohnsitz an seiner Adresse in W. (Oberösterreich) gemeldet und lebe bis heute unverändert in der dortigen Wohnung. Neben seinen beiden Söhnen würden auch sein Bruder und seine Schwägerin im nahen Umkreis des BF leben; lediglich eine Tochter und seine Ehefrau würden in Polen leben. Der BF arbeite seit 23.10.2000 Vollzeit und unbefristet beschäftigt bei der Firma E. Heiztechnik GmbH. Er sei während dieser Beschäftigung nur wenige Male im Jahr nach Polen gereist und habe sich dort insgesamt nur ca. 6 bis max. 8 Wochen pro Jahr (aufgeteilt auf Weihnachten, Ostern und vereinzelte Urlaubsaufenthalte) aufgehalten.

In weiterer Folge machte der BF Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, zumal das AMS den relevanten Sachverhalt nicht entsprechend ermittelt habe. Zudem machte der BF Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheids geltend, da er kein echter Grenzgänger im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 sei. Das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungsgewährung zuständig sei, werde nämlich nur für "echte Grenzgänger" durchbrochen. Der "unechte Grenzgänger" könne nach eigener Entscheidung in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren oder im letzten Staat der Erwerbstätigkeit verbleiben; wenn er nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehre, müsse er sich gemäß Art. 65 Abs. 3 dritter Satz der VO der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaats zur Verfügung stellen und erhalte folglich Arbeitslosengeld zu dessen Lasten, auch wenn er dort keinen Wohnsitz habe.

Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge in Stattgebung der Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und dem BF das beantragte Arbeitslosengeld zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das AMS zurückverweisen.

4. Mit Bescheid vom 6.6.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Zum Sachverhalt führte das AMS aus, der BF habe am 4.4.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Zuletzt sei der BF vom 1.1.2005 bis zum 3.4.2016 bei der Firma E. Heiztechnik in Österreich beschäftigt gewesen.

Er sei polnischer Staatsbürger und in Österreich seit dem 21.3.1990 mit Hauptwohnsitz in W. (Oberösterreich) gemeldet. Der BF habe angegeben, dass er in Österreich ein Zimmer in der Größe von 30 m2 bewohne; in Polen hätte er ein 110 m² großes Haus, in welchem seine Gattin und seine Tochter wohnen würden. Er habe angegeben, dass er etwa alle 6 Wochen nach Polen gefahren sei.

In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004.

Es sei zwar unstrittig, dass der BF mangels zumindest wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass Art 65 Abs 2 der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art 65 Abs 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO anwendbar sei.

Nach Art 65 Abs 5 lit a der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden.

Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Art 1 lit j der VO (EG) Nr. 883/2004.

Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074), wobei es auch Entscheidungen des BVwG gebe, die sich darauf gestützt hätten.

Der Umstand, dass es sich im Fall des BF um keinen (echten) Grenzgänger handle, sei "nicht entscheidungsrelevant", weil nach Inkrafttreten der VO Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig sei, "somit auch für den vom BF ins Treffen geführten atypischen Grenzgänger".

Subsumierend hielt das AMS fest, dass der BF vor, während und nach seiner Beschäftigung in Österreich seinen Wohnsitz im Sinne der VO Nr. 883/2004 in Polen (gehabt) habe. Parallel bestehe ein Wohnsitz im Beschäftigungsstaat Österreich und sei der BF alle 6 Wochen nach Polen gefahren. Der BF sei in Österreich seit 21.3.1990 wohnhaft und übe mit kurzen Unterbrechungen seit 13.4.1990 in Österreich eine Beschäftigung aus. Dennoch seien seine Gattin und seine minderjährige Tochter in Polen wohnhaft und nicht nach Österreich übersiedelt. Die Aufgabe des Wohnsitzes in Polen sei nicht behauptet worden.

Aufgrund des Ermittlungsergebnisses sei der BF ein "unechter (atypischer) Grenzgänger".

In der Rechtsprechung des VwGH sei in Bezug auf die nunmehr geltende VO Nr. 883/2004 klargestellt worden, dass für unechte (atypische) Grenzgänger der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig sei.

Da der BF seinen Lebensmittelpunkt (weiterhin) in Polen habe, sei Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und sei sein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 4.4.2016 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

5. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 27.6.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem das in der Beschwerde erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde. Ergänzend wurde etwa ausgeführt, das besagte Haus in Polen stehe im Eigentum der Gattin des BF und sei von dieser erworben worden, als der BF aufgrund seiner Beschäftigung bereits mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen sei. Im Übrigen wurden wiederum umfassende rechtliche Ausführungen getätigt.

6. Am 1.7.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, bei Bescheiderlassung noch nicht bekannt gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stammt aus Polen, wo auch seine Frau und eine Tochter in ihrem dortigen Haus leben. In Österreich übte er zuletzt vom 1.1.2005 bis zum 3.4.2016 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bei der Firma E. Heiztechnik aus. Der BF ist seit dem 21.3.1990 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Auch beide Söhne des BF sind seit 2005 bzw. 2015 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Ungefähr alle 6 Wochen fuhr bzw. fährt der BF nach Polen zu seiner Frau und seiner Tochter.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. den anlässlich der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere ZMR-Auszügen. Vor allem ging auch das AMS - den Angaben des BF folgend - davon aus, dass der BF (lediglich) alle 6 Wochen nach Polen fuhr bzw. fährt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur Zurückweisung des Antrags des BF auf Arbeitslosengeld durch das AMS:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:

Artikel 1

lit f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

[...]

lit j: Wohnort [ist] der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

Artikel 65

[...]

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

[...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

[...]

3.3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.2.1. Völlig unstrittig ist und wird dies auch vom AMS selbst betont, dass es sich beim BF - da dieser nur gelegentlich (etwa alle 6 Wochen) nach Polen fuhr bzw. fährt - um keinen Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden somit: "Nicht-Grenzgänger") handelt.

3.3.2.2. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff des "Wohnortes" in Art 1 lit j der VO Nr. 883/2004 auf den Staat, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet; in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat, wobei dies für sich allein aber nicht genügen kann (siehe zu den einzelnen Kriterien wie die familiären Verhältnisse, Qualität und Kontinuität des Wohnens, Gründe für die Abwanderung, Art und Dauer der Tätigkeit, Wohn- und Lebensverhältnisse im Beschäftigungsstaat etc. wiederum VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Im gegenständlichen Fall leben in Polen unbestritten die Frau und eine Tochter des BF und besucht(e) der BF sie etwa alle 6 Wochen, was ein Indiz dafür ist, dass der Wohnort des BF weiterhin Polen war bzw. ist. Allerdings kommt im Fall des BF hinzu, dass er bereits seit 1990 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und seine beiden Söhne (wenn auch erst seit 2005 bzw. 2015) in Österreich leben, sodass auch entsprechende familiäre Bindungen in Österreich und eine lange Aufenthaltsdauer nicht in Abrede gestellt werden können. Insofern ist hier bereits fraglich, ob es überhaupt zu dem in Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel kommen kann. Selbst wenn man aber - wie das AMS - dessen ungeachtet davon ausginge, dass Polen der Wohnmitgliedstaat des BF ist, so könnte der bekämpfte Bescheid dennoch keinen Bestand haben, und zwar aus folgenden Gründen:

3.3.2.3. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (im Fall des BF: in Polen) gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).

Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.

3.3.2.4. Folglich kommt es nur mehr darauf an, ob der Nicht-Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die im Sinne des Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Im Fall des BF sind keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass er nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der VO Nr. 883/2004 nach Polen zurückgekehrt wäre. So ist der BF nach wie vor (durchgehend seit 21.3.1990) mit Hauptwohnsitz an seiner Adresse in W. (Oberösterreich) behördlich gemeldet und besteht kein Hinweis darauf, dass seine Rückkehrfrequenz nach Polen nunmehr gestiegen wäre oder dass er seine familiären Interessen in Polen nunmehr verstärkt wahrnehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum das Erkenntnis des VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

3.3.2.5. Im konkreten Fall hat sich der BF zusammengefasst für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre sein Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen.

Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist (lediglich) mit einer Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen; eine - wie in der Beschwerde (auch) beantragte - Zuerkennung von Arbeitslosengeld durch das BVwG kommt somit nicht in Betracht, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass die bloße Behebung des Bescheids durch das BVwG in der gegenständlichen Konstellation vom VwGH in seiner Entscheidung vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, für zutreffend befunden wurde.

Zusammengefasst hat das AMS den Antrag des BF zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.

3.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Frage, inwiefern "Nicht-Grenzgänger", die in einem anderen Staat als in ihrem Wohnmitgliedstaat arbeiteten, Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat haben, besteht nunmehr eine aktuelle und einheitliche Rechtsprechung des VwGH (vgl. jeweils VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

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