L503 2125305-1•BVwG L503 2125305-1
L503 2125305-1Tribunale amministrativo federale26 lug 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
L503 2125305-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. LEITNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Roland Stöglehner, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 13.04.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 23.2.2016 wies das AMS einen Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 18.1.2016 auf Arbeitslosengeld gemäß § 44 in Verbindung mit § 17 Abs 1 AlVG und gemäß Art 1 lit f in Verbindung mit Artikel 65 Abs 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle als unzulässig zurück.
Begründend führte das AMS aus, der BF fahre einmal pro Monat in seinen Heimatstaat. In Österreich habe der BF lediglich eine 30 m2 große Mietwohnung und keine Familie; seine Gattin lebe in seinem Heimatstaat, wo der BF ein 200 m2 großes Haus besitze. In Österreich habe der BF einen PKW, eine österreichische Telefonnummer sowie ein österreichisches Bankkonto und einen Kredit. Ärzte suche er im Heimatland auf.
Aus diesen Umständen sei zwar zu schließen, dass der BF seinen Arbeitsmittelpunkt in Österreich habe, allerdings nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen, wie dies die VO (EG) 884/2004 fordere. Der BF sei folglich "echter Grenzgänger" und könne somit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur in seinem Heimatstaat konsumieren.
2. Im Akt befinden sich unter anderem der Antrag des BF vom 18.1.2016 auf Arbeitslosengeld und ein vom BF ausgefülltes Formular "Erklärung über meinen Lebensmittelpunkt", in dem der BF angegeben hat, er sei zuletzt unbefristet vom 10.3.2015 bis zum 15.1.2016 beim Dienstgeber E. beschäftigt gewesen. Im Formular gab der BF zudem an, er sei einmal pro Monat nach Kroatien gefahren, wo sich seine Gattin aufhalten würden; sie hätten dort ein 200 m2 großes Haus; in Österreich bewohne er ein 32 m2 große Wohnung.
Im Akt befinden sich unter anderem zudem Ausdrucke zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf des BF.
3. Mit Schriftsatz vom 25.2.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.2.2016. Darin betonte der BF, dass nicht nur sein Arbeitsmittelpunkt, sondern auch sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei; er arbeite bereits seit 30 Jahren ausschließlich in Österreich. Sämtliche Freunde und Bekannte würden sich hier befinden und nicht im Heimatland. Seine Frau wohne zwar nicht hier, komme aber immer wieder auf Besuch. Auch während seiner Arbeitslosigkeit sei ihm der Kontakt zu seinen Arbeitskollegen wichtig und sie würden viele gemeinsame Aktivitäten unternehmen. Seine Arztbesuche erledige er natürlich in Österreich; hier habe er sich beim AMS vermutlich missverständlich ausgedrückt.
4. Mit Schreiben vom 29.2.2016 wurde der BF durch das AMS unter anderem aufgefordert, mehrere Personen aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis zu nennen, mit denen er gemeinsame Freizeitaktivitäten unternehme.
5. Mit Stellungnahme seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung vom 9.3.2016 gab der BF unter anderem diverse Freunde samt Adresse und Telefonnummer bekannt.
6. Mit Schreiben vom 15.3.2016 ersuchte das AMS die genannten Freunde, nähere Angaben zu ihrem Verhältnis zum BF und zu den gemeinsamen Freizeitaktivitäten zu machen. Entsprechende Antworten langten am 23.3.2016 und am 25.3.2016 ein.
7. Mit Bescheid vom 13.4.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Zum Sachverhalt führte das AMS aus, der BF habe am 18.1.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Zuletzt sei der BF vom 10.3.2015 bis zum 15.1.2016 bei der Firma E. in Österreich beschäftigt gewesen.
Er sei kroatischer Staatsbürger und in Österreich seit dem 8.3.2001 mit Hauptwohnsitz an der Adresse A. in Linz gemeldet. Verwiesen wurde vom AMS in weiterer Folge auf die Angaben des BF im Formular "Erklärung über meinen Lebensmittelpunkt", in dem der BF angegeben habe, er sei zuletzt unbefristet vom 10.3.2015 bis zum 15.1.2016 beim Dienstgeber E. beschäftigt gewesen. Im Formular gab der BF zudem an, er sei einmal pro Monat nach Kroatien gefahren, wo sich seine Gattin aufhalten würden; sie hätten dort ein 200 m2 großes Haus; in Österreich bewohne er ein 32 m2 große Wohnung.
Wiedergegeben wurden vom AMS auch die eingelangten Angaben von drei Freunden zu gemeinsamen Freizeitaktivitäten.
In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004.
Es sei zwar unstrittig, dass der BF mangels zumindest wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass Art 65 Abs 2 der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art 65 Abs 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO anwendbar sei.
Nach Art 65 Abs 5 lit a der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden.
Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Art 1 lit j der VO (EG) Nr. 883/2004.
Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074), wobei es auch Entscheidungen des BVwG gebe, die sich darauf gestützt hätten.
Subsumierend hielt das AMS fest, dass der BF in aufrechter Ehe mit seiner Gattin stehe, die in Kroatien im gemeinsamen - 200 m2 großen - Haus lebe. Der BF fahre pro Monat einmal dorthin. In Österreich bewohne er lediglich eine 32 m2 große Wohnung. Diese Umstände würden zum Schluss führen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF Kroatien sei; seine Wohnung in Österreich werde nur genutzt, um seiner Arbeit in Österreich nachzugehen und würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der BF in Österreich über stärkere persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Wohnort in Kroatien hinausgehen.
Somit sei der Wohnmitgliedstaat Kroatien für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und sei sein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18.1.2016 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
8. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.4.2016 stellte der BF fristgerecht einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.
9. Am 26.4.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
10. Mit Beschluss des BVwG vom 28.4.2016 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2015/08/0140, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0047 sowie Ra 2016/08/0053 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stammt aus Kroatien, wo auch seine Frau im dortigen, gemeinsamen Haus lebt. Der BF ist - wie dies laut ZMR aufscheint - (zumindest) seit 8.3.2001 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich an ein- und derselben Adresse gemeldet;
Versicherungszeiten in Österreich aus arbeitslosenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten sind jedoch bereits seit 1972 bis dato (beinahe durchgehend; mit nur sehr kurzen Zeiträumen der Arbeitslosigkeit) gespeichert. Die letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit führte der BF vom 10.3.2015 bis zum 15.1.2016 bei der Firma E. durch, wobei die vorherige Erwerbstätigkeit (für denselben Dienstgeber) vom 17.2.2014 bis zum 9.1.2015 - somit lediglich mit einer kurzen Unterbrechung - stattfand.
Der BF fuhr bzw. fährt etwa einmal pro Monat nach Kroatien zu seiner Frau.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und entsprechenden ZMR-Auszügen bzw. Versicherungsdatenauszügen; auch das AMS ging von diesen Feststellungen aus.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Zurückweisung des Antrags des BF auf Arbeitslosengeld durch das AMS:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:
Artikel 1
lit f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
[...]
lit j: Wohnort [ist] der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
Artikel 65
[...]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
[...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
[...]
3.3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.2.1. Völlig unstrittig ist und wird dies auch vom AMS selbst betont, dass es sich beim BF - da dieser nur gelegentlich (etwa einmal pro Monat) nach Kroatien fuhr bzw. fährt - um keinen Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden somit: "Nicht-Grenzgänger") handelt.
3.3.2.2. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff des "Wohnortes" in Art 1 lit j der VO Nr. 883/2004 auf den Staat, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet; in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat, wobei dies für sich allein aber nicht genügen kann (siehe zu den einzelnen Kriterien wie die familiären Verhältnisse, Qualität und Kontinuität des Wohnens, Gründe für die Abwanderung, Art und Dauer der Tätigkeit, Wohn- und Lebensverhältnisse im Beschäftigungsstaat etc. wiederum VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Im gegenständlichen Fall lebt in Kroatien unbestritten die Frau des BF und besucht(e) der BF sie etwa alle 4 Wochen, was ein Indiz dafür ist, dass der Wohnort des BF weiterhin Kroatien war bzw. ist. Allerdings kommt im Fall des BF hinzu, dass er hier bereits seit 1972 (!) beinahe durchgehend unselbständig erwerbstätig und (jedenfalls) seit 2001 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, sodass auch entsprechende private Bindungen in Österreich (Freundeskreis) offenkundig sind. Insofern ist hier bereits fraglich, ob es überhaupt zu dem in Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel kommen kann. Selbst wenn man aber - wie das AMS - dessen ungeachtet davon ausginge, dass Kroatien der Wohnmitgliedstaat des BF ist, so könnte der bekämpfte Bescheid dennoch keinen Bestand haben, und zwar aus folgenden Gründen:
3.3.2.3. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (im Fall des BF: in Kroatien) gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).
Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.
3.3.2.4. Folglich kommt es nur mehr darauf an, ob der Nicht-Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die im Sinne des Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Im Fall des BF sind keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass er nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der VO Nr. 883/2004 nach Kroatien zurückgekehrt wäre. So ist der BF nach wie vor (durchgehend seit zumindest 8.3.2001) mit Hauptwohnsitz in Linz behördlich gemeldet und besteht kein Hinweis darauf, dass seine Rückkehrfrequenz nach Kroatien nunmehr gestiegen wäre oder dass er seine familiären Interessen in Kroatien nunmehr verstärkt wahrnehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum das Erkenntnis des VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
3.3.2.5. Im konkreten Fall hat sich der BF zusammengefasst für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre sein Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen.
Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist (lediglich) mit einer Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen.
Zusammengefasst hat das AMS den Antrag des BF zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
3.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Frage, inwiefern "Nicht-Grenzgänger", die in einem anderen Staat als in ihrem Wohnmitgliedstaat arbeiteten, Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat haben, besteht nunmehr eine aktuelle und einheitliche Rechtsprechung des VwGH (vgl. jeweils VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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