BVwG L503 2124382-1

L503 2124382-1Tribunale amministrativo federale26 lug 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG L503 2124382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2124382.1.01

Spruch

L503 2124382-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. LEITNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 18.03.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 28.1.2016 wies das AMS einen Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 21.12.2015 auf Arbeitslosengeld gemäß § 44 in Verbindung mit § 17 Abs 1 AlVG und gemäß Art 1 lit f in Verbindung mit Artikel 65 Abs 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.

Begründend führte das AMS aus, der BF habe in seiner "Grenzgängerniederschrift" vom 21.12.2015 erklärt, dass sich seine Frau und sein Kind in Polen befinden würden und er dort ein Haus besitze. In Österreich sei der BF seit 23.3.2012 mit Hauptwohnsitz bei den Unterkunftgebern L. und P. P. gemeldet, wobei sich seine Unterkunft in unmittelbarer örtlicher Nähe zu seinem ehemaligen Dienstgeber befinde. Einen Mietvertrag habe der BF nicht vorlegen können. Eigenen Angaben zufolge kehre der BF einmal pro Monat nach Polen zurück. In Polen besitze er ein KFZ mit polnischem Kennzeichen.

Aus diesen Umständen sei zwar zu schließen, dass der BF dauerhaft seinen Arbeitsmittelpunkt in Österreich habe, allerdings nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen, welche im familiären, freundschaftlichen und sozialen Umfeld begründet seien. Ein österreichisches Bankkonto und Arztbesuche auf österreichischem Gebiet seien kein Indiz für einen dauerhaften Lebensmittelpunkt, vor allem nicht, wenn sich seine Familie weiterhin auf polnischem Staatsgebiet befinde, er dort ein Haus besitze und seit Jahren keine Absicht seinerseits bestehe, seine Familie nach Österreich zu holen und hier anzusiedeln.

Folglich sei der BF als "echter Grenzgänger" zu werten, welcher laut der VO (EG) Nr. 883/2004 kein Wahlrecht habe, wo er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne. Im Fall des BF sei somit das polnische Arbeitsamt die bezugsauszahlende Stelle.

2. Im Akt befinden sich unter anderem der Antrag des BF vom 21.12.2015 auf Arbeitslosengeld und ein vom BF ausgefülltes Formular "Erklärung über meinen Lebensmittelpunkt", in dem der BF insbesondere angab, er sei zuletzt vom 23.3.2015 bis zum 18.12.2015 unbefristet bei der Fa. L. in Österreich beschäftigt gewesen, er sei etwa einmal pro Monat nach Polen gefahren und würden in Polen seine Gattin und seine Kinder leben; in Polen habe er ein 140 m2 großes Haus. Im Akt befindet sich schließlich ein Ausdruck zu den bisherigen Versicherungszeiten des BF.

3. Mit Schriftsatz vom 24.2.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.1.2016. In seiner Beschwerde betonte der BF, er lebe schon seit ca. 20 Jahren in Österreich, spreche sehr gut Deutsch und gehe hier - bis auf kleinere Unterbrechungen über die Wintermonate - einer regelmäßigen Arbeit nach. Bei der Firma, bei der er zuletzt beschäftigt gewesen sei, arbeite er bereits seit ca. 18 Jahren mit jährlichen Unterbrechungen in den Wintermonaten und verfüge er auch über eine Wiedereinstellungszusage mit 15.3.2016. Bis dato habe er das Arbeitslosengeld während der Wintermonate immer erhalten.

Er wohne in Österreich in einer Mietwohnung und lege diesbezüglich den Mietvertrag vom 1.3.2012 seiner Beschwerde bei. Die Wohnung miete er das ganze Jahr über, somit auch während der Wintermonate. Betonen wolle er, dass er auch vor dem 23.3.2012 bereits seit mindestens 13 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt habe.

Es sei zudem nicht richtig, dass er einmal pro Monat nach Polen zurückkehre; vielmehr sei er im Jahr 2015 insgesamt lediglich sieben Mal in Polen gewesen. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich und er habe hier zahlreiche Freunde; in Polen hingegen habe er keine Freunde mehr, da er seit ca. 20 Jahren in Österreich lebe. Sein Lebensmittelpunkt habe sich während des aufrechten Arbeitsverhältnisses in Österreich befunden und befinde sich auch jetzt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hier und nicht in Polen. Er sei kein Grenzgänger; er stehe dem AMS jederzeit für eine Vermittlung zur Verfügung.

4. Mit Bescheid vom 18.3.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Zum Sachverhalt führte das AMS aus, der BF habe am 21.12.2015 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Zuletzt sei der BF vom 23.3.2015 bis zum 18.12.2015 bei der Firma L. in Österreich beschäftigt gewesen.

Er sei polnischer Staatsbürger und in Österreich seit dem 20.3.1995 an insgesamt drei Adressen mit Hauptwohnsitz in W. (Oberösterreich) gemeldet. Der BF habe angegeben, dass er in Österreich eine Mietwohnung in der Größe von 115 m2 mit drei Mitbewohnern bewohne und habe diesbezüglich den Mietvertrag vorgelegt; in Polen hätte er ein 140 m² großes Haus, in welchem seine Gattin und seine zwei Kinder wohnen würden. Er habe zudem angegeben, dass er etwa einmal pro Monat bzw. im Jahr 2005 insgesamt sieben Mal nach Polen gefahren sei.

In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004.

Es sei zwar unstrittig, dass der BF mangels zumindest wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass Art 65 Abs 2 der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art 65 Abs 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO anwendbar sei.

Nach Art 65 Abs 5 lit a der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden.

Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Art 1 lit j der VO (EG) Nr. 883/2004.

Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074), wobei es auch Entscheidungen des BVwG gebe, die sich darauf gestützt hätten.

Subsumierend hielt das AMS fest, dass die Wohnbedingungen in Österreich (die Mietwohnung werde von vier Personen bewohnt, die alle beim selben Dienstgeber beschäftigt seien), der Umstand, dass der BF in Polen ein Haus habe, in dem seine Familie lebe und dass vor allem die Nahebeziehung zu seiner in Polen lebenden Familie das AMS zum Schluss kommen lasse, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF Polen sei, woran auch der Umstand nichts ändere, dass der BF aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung in Österreich hier Freunde habe.

Somit sei Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und sei sein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 21.12.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

5. Mit Schriftsatz vom 7.4.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem das in der Beschwerde erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde. Ergänzend tätigte der BF diverse rechtliche Ausführungen mit Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des BVwG, aus denen hervorgehe, dass nur zwischen "Grenzgänger" und "kein Grenzgänger" unterschieden werden dürfe. Der BF sei kein Grenzgänger.

6. Am 11.4.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

7. Mit Beschluss des BVwG vom 28.4.2016 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2015/08/0140, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0047 sowie Ra 2016/08/0053 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stammt aus Polen, wo auch seine Frau und seine beiden Kinder in ihrem dortigen Haus leben. Der BF ist seit 1995 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. In Österreich geht der BF seit 1994 mit Unterbrechungen (während der Wintermonate) einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Zuletzt ging der BF bei der A. L. GmbH in der Zeit vom 23.3.2015 bis zum 18.12.2015 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, wobei er (mit Unterbrechungen jeweils im Winter) bereits seit 24.3.1997 für diesen Dienstgeber tätig war.

Der BF fuhr bzw. fährt etwa einmal pro Monat nach Polen zu seiner Familie, wobei er im Jahr 2015 konkret insgesamt sieben Mal nach Polen fuhr.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und entsprechenden ZMR-Auszügen; auch das AMS ging von diesen Feststellungen aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur Zurückweisung des Antrags des BF auf Arbeitslosengeld durch das AMS:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:

Artikel 1

lit f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

[...]

lit j: Wohnort [ist] der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

Artikel 65

[...]

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

[...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

[...]

3.3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.2.1. Völlig unstrittig ist und wird dies auch vom AMS selbst betont, dass es sich beim BF - da dieser nur gelegentlich (etwa einmal pro Monat bzw. im Jahr 2015 insgesamt sieben Mal) nach Polen fuhr bzw. fährt - um keinen Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden somit: "Nicht-Grenzgänger") handelt.

3.3.2.2. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff des "Wohnortes" in Art 1 lit j der VO Nr. 883/2004 auf den Staat, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet; in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat, wobei dies für sich allein aber nicht genügen kann (siehe zu den einzelnen Kriterien wie die familiären Verhältnisse, Qualität und Kontinuität des Wohnens, Gründe für die Abwanderung, Art und Dauer der Tätigkeit, Wohn- und Lebensverhältnisse im Beschäftigungsstaat etc. wiederum VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Im gegenständlichen Fall leben in Polen unbestritten die Frau und die beiden Kinder des BF und besucht(e) der BF sie etwa alle 4 Wochen, was ein Indiz dafür ist, dass der Wohnort des BF weiterhin Polen war bzw. ist. Auch die Wohnverhältnisse in Österreich (gemeinsame Wohnung mit drei Arbeitskollegen) und das Fehlen sonstiger familiärer Bindungen in Österreich deuten auf einen Wohnort in Polen hin, woran im gegenständlichen Fall auch die äußerst lange Aufenthaltsdauer des BF in Österreich wohl nichts zu ändern vermag. Insofern ist ein in Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehener Statutenwechsel grundsätzlich denkbar.

3.3.2.3. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (im Fall des BF: in Polen) gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).

Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.

3.3.2.4. Folglich kommt es nur mehr darauf an, ob der Nicht-Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die im Sinne des Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).

Im Fall des BF sind keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass er nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der VO Nr. 883/2004 nach Polen zurückgekehrt wäre. So ist der BF nach wie vor (durchgehend seit 20.3.1995) mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet und besteht kein Hinweis darauf, dass seine Rückkehrfrequenz nach Polen nunmehr gestiegen wäre oder dass er seine familiären Interessen in Polen nunmehr verstärkt wahrnehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum das Erkenntnis des VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim BF die Arbeitslosigkeit jeweils während der Wintermonate eingetreten war, wobei in diesem Zusammenhang nicht nur nochmals auf die stets durchgehende behördliche Meldung des BF in Österreich, sondern etwa auch auf den vom BF vorgelegten Mietvertrag verwiesen sei, der auch während der Wintermonate aufrecht ist. Es kann hier somit nicht von einem "regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenen befristeten Dienstverhältnis" (siehe etwa den VwGH in seinem Erkenntnis vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047) gesprochen werden.

3.3.2.5. Im konkreten Fall hat sich der BF zusammengefasst für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre sein Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen.

Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist (lediglich) mit einer Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen.

Zusammengefasst hat das AMS den Antrag des BF zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.

3.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Frage, inwiefern "Nicht-Grenzgänger", die in einem anderen Staat als in ihrem Wohnmitgliedstaat arbeiteten, Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat haben, besteht nunmehr eine aktuelle und einheitliche Rechtsprechung des VwGH (vgl. jeweils VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

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