BVwG I404 2114705-1

I404 2114705-1Tribunale amministrativo federale26 lug 2016

Regest

Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft, Gesellschaft bürgerlichen<br/>Rechts, Herabsetzung, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG I404 2114705-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2114705.1.00

Spruch

I404 2114705-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, 2. XXXX und 3. XXXX, alle vertreten durch Zangerl, Pardeller Reimair Steuerberatungs OG, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 23.06.2015 betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 840,00 gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und den Beschwerden von XXXX und XXXX wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, als der Spruch wie folgt zu lauten hat:

XXXX und XXXX sind verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG wegen Nichteinhaltung der Vorlagefrist von Lohnzetteln einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 500,00 zu entrichten. Der Betrag ist binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) verhängte mit einem an XXXX adressierten Bescheid vom 24.06.2014 gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von €

840,00. Dagegen wurde durch die steuerliche Vertretung der Gesellschafter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche von der belangten Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2014 abgewiesen wurde. Seiner Beschwerdevorentscheidung legte die belangte Behörde einen durchschnittlichen Verwaltungsmehraufwand von € 60,39 (Stand 2014: Bruttostundenlohn von € 20,13 und Durchschnittsaufwand von 3 Stunden) sowie eine maximale Obergrenze des Strafrahmens zwischen € 0,- und € 2.536,38 (Stand 2014) zugrunde. Gegen diese Entscheidung brachten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 18.05.2015, Zl. I404 2100899-1/3E, als unzulässig zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Adressatin des angefochtenen Bescheides eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, welcher keine Rechtspersönlichkeit zukomme. Die in Beschwerde gezogene Erledigung der belangten Behörde stelle keinen Bescheid im Sinne der §§ 58 ff AVG dar und bilde das angefochtene Schriftstück somit keinen einer Beschwerde zugänglichen Rechtsakt, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben sei.

2. In weiterer Folge wurde über die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2015 gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 840,00 verhängt.

Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführer den jährlichen Lohnzettel für die im Bescheid genannten Personen nicht fristgerecht der belangten Behörde vorgelegt hätten, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Lohnverrechnung seit Herbst 2013 von der Zangerl, Pardeller Reimair Steuerberatungs OG (in der Folge: steuerliche Vertreter) vorgenommen werde. Die bisherigen An-, Ab- und Ummeldungen seien bislang allesamt fristgerecht erfolgt. Durch einen Fehler in der Steuerberatungskanzlei wären bei der letzten Abrechnung der Saison für April 2014 die Lohnzettel nicht innerhalb der dafür laut § 34 Abs. 2 ASVG vorgesehenen Frist übermittelt worden, sodass eine Übermittlung der Lohnzettel erst nach Erkennen des Fehlers mit 17.06.2014 vorgenommen worden sei.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2015 wurde der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführer aufgefordert, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit diese zur Begleichung des Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.

5. Mit Schreiben vom 10.08.2015 teilte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass die fehlende Übermittlung der Lohnzettel nicht verständlich sei, zumal es sich bei der Sachbearbeiterin um eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin handle, die ausschließlich Lohnverrechnungen erledige und somit mit der Rechtslage vertraut sei und habe die Mitarbeiterin bei anderen Klienten alle Lohnzettel stets fristgerecht übermittelt. Der Fehler liege vermutlich in einem technischen Gebrechen des Lohnverrechnungsprogrammes, da dieses Programm bei jeder Abmeldung frage, ob die Lohnzettel übermittelt werden sollen und diese Frage bei allen 42 Fällen mit "Nein" beantwortet hätte werden müssen. Dahingehend könne sich der steuerliche Vertreter nicht erklären, dass die Mitarbeiterin bewusst 42 Mal auf "Nein" klicke, zumal bei jeder Frage die mit "Nein" beantwortet werde noch eine weitere Frage mit "Nein" beantwortet hätte werden müssen. In seiner Stellungnahme und gleichzeitigem Ansuchen um Reduzierung des verhängten Beitragszuschlages verwies der steuerliche Vertreter auf die bisherige Unbescholtenheit der Gesellschaft und den Umstand, dass das Meldevergehen in einem einzigen Arbeitsgang passiert sei. Eine Bestrafung jedes einzelnen fehlenden Lohnzettels wäre überschießend. Zudem begründe sich eine Reduzierung des verhängten Beitragszuschlages in dem niedrigen Einkommen der Gesellschaft und würde die derzeitige Höhe des Beitragszuschlages eine erhebliche Härte darstellen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2015 wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der verhängte Beitragszuschlag auf €

500,- herabgesetzt wurde. Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer der belangten Behörde die Beitragsgrundlagennachweise für die Dienstverhältnisse, die jeweils im April 2014 geendet hätten, gemäß § 34 Abs. 2 ASVG bis zum 31.05.2014 übermitteln hätte müssen. Eine Übermittlung sei jedoch erst am 17.06.2014 und somit verspätet erfolgt. Diese Verspätung vermöge auch ein technischer Fehler im Lohnverrechnungsprogamm des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen. Eine Verletzung der Verpflichtung, einen Dienstnehmer zur Pflichtversicherung anzumelden, beeinträchtige Rechtsgüter, die dem einzelnen Dienstnehmer zuzuordnen seien und könne daher - da kein Verstoß gegen dasselbe Rechtsgut vorliege - nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden. Nachdem die Beitragsgrundlagennachweise für 42 Dienstnehmer verspätet übermittelt worden seien, würden - unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur - 42 Meldeverstöße vorliegen. Des Weiteren listete die belangte Behörde den sich im Zusammenhang mit der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise ergebenden Mehraufwand auf. Die belangte Behörde setze zur Bearbeitung der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich € 26,57 (Stand 2015) betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Erhebung fehlender Abrechnungsunterlagen, die Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweisungen und der damit in Zusammenhang stehenden Beitragszuschlagsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand bei drei Stunden pro Fall, woraus sich basierend auf dem Stundenlohn ein Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 79,71 ergebe. Im gegenständlichen Fall liege der Verwaltungsmehraufwand daher bei € 3.347,82. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG und der Judikatur zum Verwaltungsmehraufwand als zweiter Obergrenze betrage der Strafrahmen im gegenständlichen Fall zwischen € 0,- und € 1.550,-. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer würden sich keine besonderen Rechtsfertigungsgründe ergeben und wäre das bisherige Meldeverhalten der Beschwerdeführer als erschwerend zu werten. Mildernd berücksichtige die belangte Behörde einerseits, dass die gegenständlichen Meldungen nicht vorsätzlich verspätet und die fristgerechten Übermittlungen sogar versucht worden seien und andererseits die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer, weshalb nach Abwägung aller Erschwernis- und Milderungsgründe der verhängte Beitragszuschlag auf € 500,- herabzusetzen gewesen sei.

7. Mit Schriftsatz vom 02.09.2015 beantragte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Begründend führte der steuerliche Vertreter ergänzend aus, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Vorverfahren mit Beschluss vom 18.05.2015 zu GZ I404 2100899-1/3E festgestellt habe, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei, weil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Prozessrechtsfähigkeit zuerkannt werden könne und könne aufgrund eines zugrundeliegenden nichtigen Bescheides keine Beschwerde dagegen erhoben werden. Im fortgesetzten Verfahren ergehe der Bescheid erneut an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sodass die im zuvor genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellten Tatsachen zum Inhalt der Beschwerde erhoben bzw. ergänzt werden würden. Die Etablissementbezeichnung der Beschwerdeführer sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und als solche nicht rechtsfähig. An wen sonst der Bescheid gerichtet sei, sei nicht erkennbar, zumal er an drei Personen und die XXXX (in der Folge A. N.) unter einer Adresse gerichtet sei. An der angeführten Adresse sei lediglich ein Gesellschafter wohnhaft. Weiters sei der Gesellschafter XXXXR (in der Folge Robert F) kein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehr, da dieser aus der Gesellschaft ausgetreten und ein neuer Gesellschafter eingetreten sei. Dies wäre bereits im Streitzeitraum so gewesen. Die Behörde habe es also unterlassen, ein Ermittlungsverfahren anzustrengen, wer Dienstgeber im Sinne des ASVG sei. Es werde erneut ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da wie das Vorverfahren habe erkennen lassen, die Beschwerde begründend eingebracht worden sei.

8. Mit Schriftsatz vom 12.11.2015 reichte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführer eine Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Hinsichtlich der von der belangten Behörde in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2015 angeführten VwGH-Judikatur, wonach gleichzeitig versehentlich unterlassene Meldungen nicht als einheitliches Delikt angesehen werden könnten, sondern dies 42 Verwaltungsübertretungen darstellen würden, führte der steuerliche Vertreter aus, dass das erste zitierte Erkenntnis (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0201) ein Straferkenntnis einer Bezirksverwaltungsbehörde nach § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG betreffe. Die Behörde selbst stelle aber in seiner Beschwerdevorentscheidung fest, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Strafe handle. Ebenso betreffe das zitierte Erkenntnis vom 16.03.2011, 2009/08/0056, eine Geldstrafe nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG, weshalb der Verweis der belangten Behörde auf diese Erkenntnisse ins Leere gehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem zitierten Erkenntnis darüber abgesprochen, dass eine Anmeldung einer pflichtversicherten Person dem Schutz der Versichertengemeinschaft und dem Schutz des Interesses jedes einzelnen Dienstnehmers diene, da der Dienstnehmer ansonsten Nachteile im Leistungsrecht erleiden könne. Der gegenständliche Fall sei aber eben der einer Strafe wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung und sehe der Gesetzgeber für dieses Vergehen eine Strafe vor. Bei einem Meldevergehen (verspätete Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise) erleide aber weder die Versichertengemeinschaft noch der Dienstnehmer einen Nachteil, weshalb der Gesetzgeber hier auch keine Strafe vorgesehen habe, sondern "nur" einen pauschalen Aufwandsersatz. Nachweislich durch ein Schreiben der belangten Behörde vom 11.06.2014 wäre der Aufwand nur einmal entstanden, da die 42 Vergehen in einem Arbeitsgang automationsunterstützt in Erinnerung gerufen worden seien, welcher in Folge vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter sofort und unter einmaligem Übermitteln erledigt worden wäre. Es sei somit eindeutig, dass es sich aufgrund eines Fehlers in einem Lohnverrechnungsprogramm bzw. des Mitarbeiters des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführer um "ein" Vergehen handle, das nicht 42 Mal einen Verwaltungsmehraufwand ausgelöst habe. Die Information betreffend der fehlenden Beitragsgrundlagennachweise wäre in einem einzigen Schreiben verfasst, ebenso seien die fehlenden 42 Beitragsgrundlagennachweise - nach Bekanntwerden des Fehlers - am 17.06.2014 in einem Arbeitsvorgang übermittelt worden. Ein 42facher Mehraufwand in der Verwaltung sei daher nicht entstanden und könne dies die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht darlegen. Wie sich aus jeder dieser 42 verspäteten Übermittlungen ein Zeitaufwand von jeweils drei Stunden ergeben könne, sei für die Beschwerdeführer und seinen steuerlichen Vertreter in keiner Weise nachvollziehbar. In Summe wären das 126 Arbeitsstunden für die Verfassung eines einzelnen Erinnerungsschreibens an den Dienstgeber, in dem alle 42 Dienstnehmer angeführt seien. Damit wäre drei Wochen lang ein Vollzeitmitarbeiter mit der Erstellung eines einzelnen Schreibens beschäftigt gewesen. Auch die belangte Behörde sei zu einer effizienten Arbeitsweise verpflichtet und könne sich somit kein Mitarbeiter 3 Wochen lang mit einem einzigen Brief beschäftigen. Weitere Abstimmungsarbeiten seien nachweislich nicht notwendig gewesen. Der Ausführung der belangten Behörde, wonach es keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung gebe, widersprächen die zahlreichen Vorbringen des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführer und verweise er unter anderem auf die persönliche Vorsprache der verantwortlichen Lohnverrechnerin und des Steuerberaters bei der belangten Behörde am 28.07.2014 sowie einer schriftlichen Stellungnahme vom 10.08.2015. Auch der Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.07.2013, 2013/08/0117 könne die Argumentation der Behörde nicht untermauern. Es gehe bei diesem Erkenntnis um einen Beitragszuschlag wegen einer unterlassenen Anmeldung zur Sozialversicherung, die zum Kontrollzeitpunkt noch nicht nachgeholt worden sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um unterlassene Anmeldungen und wären die Übermittlungen sofort nach Erkennen des Fehlers nachgeholt worden. Der Sachverhalt des Erkenntnisses stehe also in keinem Zusammenhang zum hier vorliegenden Sachverhalt und treffe der Verwaltungsgerichtshof auch keine Aussagen in Zusammenhang mit früheren Meldevergehen bzw. zu anderen Argumenten des Beschwerdeführers.

Auch ein Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 17.10.2012, 2009/08/0232, vermöge die Argumentation der belangten Behörde nicht weiter zu untermauern, da es sich bei diesem Erkenntnis um die Frage eines Begründungsmangels sowie um eine Ermessensbegründung handle. Dem Erkenntnis folgend, sei das Ermessen ausreichend zu begründen, da es sich bei einer Meldepflichtverletzung um eine Ermessensentscheidung handle. Das Ermessen sei mit einem zwar behaupteten, aber nicht realistischen Mehraufwand von 126 Arbeitsstunden aber in keiner Weise ausreichend begründet. Dem Bescheid werde daher auch das Fehlen einer entsprechenden Begründung der Ermessensentscheidung attestiert.

9. Mit Schreiben vom 08.07.2016 wurden den Beschwerdeführern seitens des BVwG die für den Zeitraum 27.12.2012 bis 24.02.2014 vorliegenden bisherigen Meldeverstöße mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten.

10. In der Stellungnahme vom 20.07.2016 führten die Beschwerdeführer dazu zusammengefasst aus: Die natürlichen Gegebenheiten (der Schneefall) würden es mit sich bringen, dass das Unternehmen nur während einer begrenzten Zeit im Jahr tätig sein könne. Daher habe das Unternehmen kein eigenes Verwaltungspersonal für die Durchführung der lohnverrechnerischen Aufgaben angestellt, sondern damit ein Steuerberatungsunternehmen betraut. Die Schischule habe nur eine Dame beschäftigt, welche für die Abwicklung der Personalagenden zuständig sei, das habe die Weiterleitung aller notwendigen Informationen an das Steuerberatungsbüro inkludiert. Diese Informationen würden die Anmeldungen, Abmeldungen, Bekanntgabe des Stundenausmaßes und der Stundensätze usw. beinhalten. Die von der Schischule beauftragte Steuerberaterin habe keine Dienstnehmer sondern würde alle Meldungen und Abrechnungen selbst durchführen. Wahrscheinlich aufgrund von Überforderung sei es dann leider dazugekommen, dass im Laufe der Wintersaison 2012/1013 zwei Mitarbeiter nicht angemeldet worden seien. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Schischule keine organisatorische Einheit sei, die einen geordneten Betriebsablauf garantiere. Die Schischule sei ein Saisonbetrieb, der sich jedes Jahr aufs Neue organisatorischen Herausforderungen stellen müssen. So seien jedes Jahr aufs Neue Skilehrer als Dienstnehmer zu suchen. Diese seien meist Studenten oder Ferialkräfte, daher müsse mit all diesen der Dienstbeginn und das Dienstende abgeklärt werden. Weiters buche der Gast nicht Wochen im Vorhinein einen Skikurse, sondern er komme ins Büro bzw. sogar erst auf einen Sammelplatz und sage, dass er gern einen Skikursen habe und welchen. Eine langfristige Planung sei somit nicht möglich und es sei dann oft erst nach Kursbeginn bekannt, für welchen Skilehrer Arbeit vorhanden sei und wie lange sie beschäftigt werden könnten. Hinzu komme natürlich noch die Ungewissheit des Wetters, denn bei Schlechtwetter würden viele ihre Kurse absagen und es würden viel weniger Skikurse zustandekommen. Bei Schönwetter hingegen oder bei einer entsprechend guter Saison könne es auch vorkommen, dass zu wenige Skilehrer vor Ort seien und von den Schischulleitern dann noch schnell Mitarbeiter angerufen und gebeten werden würden, schnell auf der Piste zu erscheinen. In den Ferienwochen beschäftige die Schischule über 30 Mitarbeiter, die vielfach nur kurzfristig aushelfen und unterschiedlichen Arbeitsbeginn- und ende hätten. Ein Fehler bei der Befolgung der sehr strengen Anmeldebestimmungen der belangten Behörde könne daher verständlicherweise auch einem gewöhnlich sorgfältigen Menschen passieren und daher seien die beiden vergessenen Anmeldungen noch kein Grund die Steuerberaterin zu wechseln. Die Schischule habe die Mindestangaben-Meldungen für alle Dienstnehmer rechtzeitig durchgeführt, sodass die Steuerberaterin 7 Tage für die Vollanmeldung Zeit gehabt habe. In weiterer Folge sei es aber zu noch mehr Verfehlungen gekommen, weshalb es auch zur Verhängung von Beitragszuschlägen gekommen sei, welche die Steuerberaterin für das Unternehmen beglichen habe. Im Folgejahr sei dann noch eine GPLA-Prüfung gewesen, bei der es auch zu einer Nachzahlung gekommen sei. All dies habe die Schischulleiter verunsichert und sie dazu bewogen, das Vertragsverhältnis mit der Steuerberaterin zu beenden. Der Schischule sei natürlich bewusst, dass das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen sei. Der Vertretene habe daher in weiterer Folge ein Auswahlverschulden und ein Kontrollverschulden zu verantworten. Ein Auswahlverschulden könne dem Vertretenen aber nicht angelastet werden, weil er sich einer öffentlich bestellten Wirtschaftstreuhänderin bedient habe. Weiters sei noch anzuführen, dass die belangte Behörde erst im Jahr 2013 ihr Meldesystem umgestellt habe und das Standardprodukt MVB eingeführt habe. Vorher hätten durch Verzichtsansuchen ein toleranzmäßiger Nachlass bei solchen Vorgehen erreicht werden können, ab Einführung dieses Standardproduktes sei die Verhängung der Ordnungsbeiträge automatisch erfolgt. Die Meldepflichtigen bzw. deren Vertreter hätten sich erst daran gewöhnen müssen. Zusammengefasst sei auszuführen, dass die Beschwerdeführer zur Vermeidung der Verhängung von Beitragszuschlägen alles Notwendige unternommen hätten, indem eine eigene Mitarbeiterin für die Vorbereitung der Lohnverrechnung beschäftigt gewesen sei und die vorgeschriebenen Aufgaben der An-, Ab-und Ummeldungen sowie der Übermittlung aller notwendigen Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise an ein Steuerberatungsbüro übertragen worden seien, von dem man ausgehen habe können, dass dieses alle gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben übernehme. Bei Erkennen der Tatsache, dass die Steuerberaterin mit der Aufgabe überfordert gewesen sei, sei der Vertrag ehestmöglich beendet und ein anderes Steuerberatungsunternehmen mit der Lohnverrechnung betraut worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer XXXX (Robert S), XXXX (Norbert S) und Robert F waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nämlich der XXXX Am 05.01.2013 hat der Beschwerdeführer Robert F seinen Gesellschaftsanteil an der Schischule A. N. GesBR an Thomas M abgetreten. Norbert S und Robert S waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

1.2. Die Beitragsgrundlagennachweise für die im April 2014 beendeten 42 Dienstverhältnisse wurden mittels elektronischer Datenfernübertragung erst am 17.06.2014 und somit verspätet an die belangte Behörde übermittelt.

1.3. Für den Zeitraum 27.12.2012 bis 24.02.2014 wurden bereits 8 Meldeverstöße der Beschwerdeführer festgestellt:

1.3.1. Verspätete Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG:

Bescheiddatum Meldeverstoß für Beitragszuschlag Meldebeginn Einlangedatum

16.01. 2013 1 Person € 0,- 27.12.2013 08.01.2013

26.02. 2013 1 Person € 40,- 30.12.2012 18.02.2013

1.3.2. Nichtvorlage/verspätete Vorlage des Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises:

Bescheiddatum Meldeverstoß für Beitragszuschlag Meldebeginn Einlangedatum

31.05. 2013 1 Person € 0,- 15.02.2013 nicht eingelangt

31.05. 2013 13 Personen € 260,- Jänner/Februar 2013 nicht eingelangt

28.06. 2013 3 Personen € 60,- Februar/März 2013 21.06.2013

17.07. 2013 15 Personen € 300,- März 2013 nicht eingelangt

23.09. 2013 1 Person € 40,- 29.03.2013 16.09.2013

24.02. 2014 1 Person € 40,- 31.12.2013 14.02.2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Gesellschaft und zur Abtretung des Gesellschaftsanteils von Robert F basieren auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer und auf dem vorgelegten Abtretungsvertrag vom 05.01.2013.

2.2. Die festgestellte verspätete Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise folgt aus dem Akteninhalt und wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

2.3. Zwar hat der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführer angegeben, dass ab Übernahme der Lohnverrechnung seit Herbst 2013 die An-, Ab- und Ummeldungen allesamt fristgerecht erfolgt seien, dies wird jedoch durch die sich im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben bzw. Bescheide für den Zeitraum 27.12.2012 bis 24.02.2014 widerlegt. Den Beschwerdeführern wurden schließlich die Meldeverstöße mit Schreiben vom 07.07.2016 vorgehalten und wurden diese nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

...

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

Meldung von Änderungen

§ 34. (1)....

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

3.2.2. Vorweg ist zum Vorhalt der Beschwerdeführer, wonach der Bescheid unrichtigerweise an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und somit nicht ordnungsgemäß ergangen ist, wie folgt auszuführen:

Im gegenständlichen Verfahren erging der Bescheid vom 23.06.2015 an die Beschwerdeführer und die Etablissementbezeichnung der Gesellschaft, wobei dieser Bescheid jeden einzelnen Beschwerdeführer namentlich bezeichnet. Der Bescheid wurde an die Gesellschaftsadresse zugestellt und nachdem zumindest einer der Gesellschafter, nämlich Robert S dort seinen Hauptwohnsitz hat, ist zumindest in einem Fall eine rechtmäßige Zustellung erfolgt. Insofern ist von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides auszugehen, der somit dem Rechtsbestand angehört und in weiterer Folge auch anfechtbar ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Mehrparteienverfahren eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig (Hinweis E 20.3.1985, 83/11/0178, E 26.5.1986, 86/08/0016, VwGH vom 14.12.2007, 2006/05/0071).

Nichts anderes kann auch für die Beschwerde gelten. Insofern hatten daher auch jene Beschwerdeführer, nämlich Norbert S und Robert F, bei welchen die Zustellung allenfalls nicht an eine Zustelladresse im Sinne des § 7 Zustellgesetz (ZustG) adressiert war, die Möglichkeit eine Beschwerde zu erheben und haben davon auch Gebrauch gemacht. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2015 folglich an den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführer übermittelt wurde.

3.2.3. Zur Beschwerde von Robert F:

Gesellschaften bürgerlichen Rechts fehlt die Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeberin sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu (Hinweis E 19. Jänner 1995, Zl. 93/18/0230, mit Hinweis auf das E VS 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid jedoch (auch) ausgesprochen, dass Robert F. als Gesellschafter der GesBR verpflichtet ist, den Beitragszuschlag zu bezahlen, da die Lohnzettel für das Jahr 2014 verspätet gelegt wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde vorgebracht und auch durch einen Abtretungsvertrag belegt, dass Robert F. bereits im Jänner 2013 seinen Gesellschaftsanteil abgetreten hat. Aus diesem Grund ist daher Robert F auch nicht (mehr) als Dienstgeber im Sinne des ASVG anzusehen. Der Beschwerde von Robert F war daher Folge zu geben und der Spruch in diesem Sinne zu berichtigen, als sein Name zu entfallen hat.

3.2.4. Zu den Beschwerden von Robert S und Norbert S:

Die Beschwerdeführer Robert S und Norbert S waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter der A. N. GesBR und daher im Sinne der oben angeführten Judikatur Dienstgeber der bei der GesBR beschäftigten Dienstnehmer.

§ 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4 ASVG) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4 ASVG) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.5. Zu klären ist weiters, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde bereits eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im

Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die

Beschwerdevorentscheidung".

Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde (siehe dazu auch Erk. des VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Insofern ist Gegenstand dieses Verfahrens die Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 500,00.

3.2.4. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführer die Beitragsgrundlagennachweise für die 42 im Bescheid vom 23.06.2015 sowie in der Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2015 namentlich genannten Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse zu den Beschwerdeführern im Zeitraum zwischen dem 11.04.2014 und 30.04.2014 geendet haben, anstatt am 31.05.2014 erst am 17.06.2014 der belangten Behörde übermittelt haben.

Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) verhängen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz selbst keine an.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141)

Für seine Vorschreibung kommt es nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

3.2.5. Wendet man nunmehr sämtliche Kriterien auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 500,- verhängt.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis € 1.510,-

(Stand 2014) verhängt werden.

Nach dem Vorbringen der belangten Behörde ist weiters auch ein Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 2.536,38 (Stand 2014) angefallen.

Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes ergibt sich aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung. So hat die belangte Behörde unter Punkt 7.4 der Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2015 dargelegt, dass für die Bearbeitung der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehende Beitragsgrundlagenermittlung durchschnittlich ein zeitlicher Aufwand von 3 Stunden pro Fall entstehe, was bei einem Stundenlohn von durchschnittlich € 20,13 (Stand 2014) einen Verwaltungsmehraufwand von € 60,39 (Stand 2014) pro Dienstnehmer ausmache.

Wenn die Beschwerdeführer dazu vorbringen, dass die Information betreffend der fehlenden Beitragsrundlagennachweise in einem einzigen Schreiben verfasst und diese Nachweise in weiterer Folge am 17.06.2014 in einem Arbeitsvorgang übermittelt worden seien und der belangten Behörde somit ein 42facher Mehraufwand in der Verwaltung nicht entstanden sein könne, so ist auszuführen, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin die belangte Behörde bei der Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG nicht verpflichtet ist, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen. Zwar darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG auch nicht den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen überschreiten, diese Judikatur ist jedoch nicht im Zusammenhang mit einem Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG (verspätete Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen) ergangen. Auch der Umstand, dass ein Beitragsentgang und sohin Verzugszinsen im gegenständlichen Verfahren weder angefallen sind und noch vorausgesetzt werden, spricht gegen eine Anwendung dieser Judikatur auf Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 4 ASVG.

Die Beschwerdeführer haben weiter vorgebracht, dass aufgrund eines Übermittlungsfehlers des EDV-Systems, welcher zunächst nicht erkannt worden sei, die Beitragsgrundlagenachweise verspätet übermittelt worden seien.

Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Das Vorbringen, dass es sich nur um "ein Vergehen" (gemein wohl: nur um einen Meldeverstoß) gehandelt habe, wird prinzipiell auch von der erkennenden Richterin geteilt. Dies alleine kann aber nicht zu einer anderen Beurteilung führen, zumal die belangte Behörde nicht 42 Beitragszuschläge - mit jeweils einer Grenze bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage - verhängt hat, vielmehr hat die belangte Behörde ausdrücklich angeführt, dass ein Ermessensrahmen von € 0,- bis € 1.550,- (richtig: € 1.510,-) für die Verhängung des Beitragszuschlages besteht.

3.2.6. Bei der Festlegung der Höhe des Beitragszuschlages ist zu berücksichtigen, dass bei den Beschwerdeführern im Zeitraum zwischen 16.01.2013 und 11.06.2014 bereits 8 frühere Meldeverstöße vorliegen. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es aufgrund des Unternehmensgegenstandes "Schischulbetrieb" zu organisatorische Herausforderungen komme, nichts ändern.

Weiters ist bei der Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen, dass insgesamt 42 Lohnzettel verspätet vorgelegt wurden.

Schließlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den ursprünglich mit Bescheid vom 23.06.2015 verhängten Betrag von €

840,- bereits auf € 500,- herabgesetzt hat, dies auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer. Weitere berücksichtigungswürdige Umständen, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen würden, wurde von den Beschwerdeführern nicht getätigt und sind auch nicht ersichtlich.

Insgesamt kann daher bei der Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 500,- unter Berücksichtigung der Anzahl der betroffenen Lohnzettel und des bisherigen Meldeverhaltens ein Ermessenmissbrauch der belangten Behörde nicht gesehen werden.

3.2.7. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist anzuführen, dass einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, sofern diese nicht durch einen Bescheid der belangten Behörde oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde. Da ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weder durch die belangte Behörde noch durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte, kam der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde ohnehin die aufschiebende Wirkung zu.

3.2.8. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin bereits bei Einbringung der Beschwerde (ebenso wie auch bei Stellung des Vorlageantrages) ein Steuerberater und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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