BVwG I403 2108042-1

I403 2108042-1Tribunale amministrativo federale26 lug 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückweisung

Testo completo

BVwG I403 2108042-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2108042.1.00

Spruch

I403 2108042-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1053186208-150251308 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2016

beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte am 10.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, christlichen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe Benin zu sein. Sie sei Mitte Februar 2015 mit einem Flugzeug ausgereist und nach Italien geflohen. Von dort aus sei sie weiter nach Österreich gereist. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, im Alter von 13 Jahren aus ihrem Elternhaus weggelaufen zu sein, da es sich um eine sehr arme Familie gehandelt habe. Sie habe dann einen Mann getroffen, bei dem sie in der Folge gelebt habe und der der Vater ihrer zwei Kinder sei. Er habe sie allerdings immer wieder geschlagen. Daher sei sie eines Tages geflüchtet, habe dann am Busbahnhof eine Frau namens "MAMA CYNTHIA" getroffen, die sie dann nach Italien gebracht habe.

2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn sechs Jahre alt sei und ihre Tochter etwa sieben Jahre. Mit ihren Eltern und Geschwistern habe sie, seit sie im Alter von etwa 14 Jahren weggelaufen sei, keinen Kontakt mehr. Ihr früherer Lebensgefährte sei Elektriker gewesen, sie selbst sei niemals einer Beschäftigung nachgegangen. Sie würden in Benin City gelebt haben. Sie wiederholte, dass sie Nigeria verlassen habe, weil sie ständig von ihrem Lebensgefährten geschlagen worden sei und weil sie ein besseres Leben für sich und ihre Kinder wolle. Er habe sie immer geschlagen, wenn er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollte. Die Kinder habe er nicht geschlagen. Sie habe nicht zu ihrer Familie zurückgehen können, weil es eine Schande gewesen wäre, mit zwei außerehelichen Kindern zurückzukehren. Ihr Lebensgefährte habe sie nicht heiraten wollen. Er habe sie auch mit einem Messer und einer Peitsche misshandelt. Ins Spital habe sie nicht gehen können, die Polizei würde ihr auch nicht geholfen haben, daher habe sie auch keine Anzeige erstattet. Ihr Elternhaus habe sie verlassen, weil sie von ihrem älteren Bruder genötigt worden sei, immer im Haus zu bleiben und mit niemandem zu reden. Zugleich gab sie aber auch an, dass sie von dort geflüchtet sei, weil sie nicht in die Schule gehen habe wollen. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Nigeria zu nehmen.

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, zur Seite gestellt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, zugestellt am 19.05.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i. V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III). Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass das Vorbringen grundsätzlich nicht geeignet gewesen sei, eine Asylgewährung zu begründen. Die Begründung des Antrages finde keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem würde es Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben geben, da sich in ihrem Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergeben haben würden. Insbesondere habe sie unterschiedliche Angaben gemacht, wann sie tatsächlich ihre Familie verlassen habe. Auch würden die angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Elternhauses zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesamt divergiert haben. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich einer Bedrohung durch ihren Lebensgefährten ausgesetzt gewesen sein, würde ihr eine NGO für Frauen zur Verfügung stehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie diese Person sie in einem anderen Landesteil finden sollte. Von einer jungen und arbeitsfähigen Frau sei auch zu erwarten, dass sie sich in Nigeria eine eigene, wenn auch nicht mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare Existenz aufbauen könne. Dies sei auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich. Daher sei auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren.

5. Dagegen wurde fristgerecht am 02.06.2015 Beschwerde erhoben und zudem eine Vollmacht für die Vertretung hinsichtlich Spruchpunkt III (Rückkehrentscheidung) für die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vorgelegt. Der Bescheid wurde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung stehe. Der Beschwerde beigelegt waren auch ärztliche Befunde, wobei sich aus einer Sonographie der Schilddrüse keine Abweichungen zum Normbereich ergaben. Es war auch ein Laborbericht beigelegt sowie ein Überweisungsschein, dem ein Verdacht auf eine Schilddrüsenüberfunktion zu entnehmen ist. Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides wurde behauptet, dass die belangte Behörde sich auf unvollständige und veraltete Länderberichte gestützt habe. In der Folge wurden Berichte zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zitiert, einerseits der Bericht des U.S. Department of State zur Menschenrechtssituation vom April 2013, andererseits ein Bericht von ACCORD zu Nigeria: Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative vom 05.07.2013. Bei beiden Berichten ist die Rede von einer Diskriminierung von Personen, die in ihren Wohngebieten nicht indigen sein. Hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche wurde in der Beschwerde dargelegt, dass es sich um keine schwerwiegenden Widersprüche gehandelt habe, sowie dass die Behörde verpflichtet gewesen sei, der Beschwerdeführerin diese vermeintlichen Widersprüche vorzuhalten. Frauen in Nigeria seien Opfer von Diskriminierung, und sexuelle Straftaten gegen sie würden nur in sehr beschränktem Maße geahndet werden. Unter Bezugnahme auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W125 1433061-1/12E wurde erklärt, dass die belangte Behörde zum Schluss hätte kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen mit einer ausweglosen Situation konfrontiert wäre. Sie könne auch nicht zu ihrer Familie zurückkehren, da sie von dieser sehr schlecht behandelt worden sei. Daher wäre der Beschwerdeführerin zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Hingegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass selbst bei Glaubwürdigkeit des Vorbringens kein asylrelevanter Tatbestand verwirklicht sei, wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen unwürdige Bedingungen in Nigeria erwarten würden. Sie könne nicht den Schutz Nigerias in Anspruch nehmen bzw. sei die nigerianische Polizei nicht in der Lage, ihr den notwendigen Schutz zu gewährleisten. Ihr wäre daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Die Beschwerdeführerin gefährde außerdem durch einen Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der Beschwerdeführerin sei daher als unverhältnismäßig zu qualifizieren und auf Dauer unzulässig. Gerade um die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu beurteilen, sei die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich und werde eine solche beantragt. Zudem wurde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt. Zusammengefasst wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

in eventu

in eventu

6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 05.06.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

7. Am 10.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin unter sanitätspolizeilicher Kontrolle gestellt.

8. Am 18.08.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugeteilt.

9. Für den 20.10.2015 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, anberaumt. Die Ladung wurde an die Beschwerdeführerin und - in Bezug auf Spruchpunkt III (Rückkehrentscheidung) - an die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH adressiert. Das Schreiben an die Beschwerdeführerin wurde als nicht behoben an das Bundesverwaltungsgericht rückübermittelt. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin noch immer behördlich an einer Adresse in 1160 Wien gemeldet war, wurden polizeiliche Erhebungen zur Feststellung des Aufenthaltes in die Wege geleitet. Der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Wien vom 27.09.2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, welche sich am 09.07.2015 an dieser Adresse gemeldet hatte, sich nur wenige Tage tatsächlich dort aufgehalten habe und Mitte Juli 2015 verschwunden sei. Von Seiten der Polizei wurde die amtliche Abmeldung veranlasst. Eine telefonische Rücksprache mit der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH am 29.09.2015 ergab, dass auch von Seiten der Rechtsberatung kein Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin bestehe und das Vollmachtverhältnis aufgelöst werde. In der Folge wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015 eingestellt.

10. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle wurde die Beschwerdeführerin am 21.04.2016 angehalten und das Bundesverwaltungsgericht von einer neuen Anschrift der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt; das Verfahren wurde in der Folge fortgesetzt und die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2016 in das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, geladen. Die Beschwerdeführerin blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die (spätestens) im März 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Sie kommt aus Benin City und ist christlichen Glaubens. Sie gehört zur Volksgruppe der Edo. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist war und am 10.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2015 negativ entschieden wurde.

Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Bundesamt an, Nigeria verlassen zu haben, da sie häuslicher Gewalt durch ihren Lebensgefährten, mit dem sie zwei Kinder habe, ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin zugrunde, ohne dessen Richtigkeit festgestellt zu haben. Es lautet daher - soweit entscheidungsrelevant - wie folgt: Die Beschwerdeführerin stammte aus ärmlichen Verhältnissen, verließ ihr Elternhaus in jungen Jahren und lebte dann mit einem Mann zusammen, der sie misshandelte. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu begründen. Eine Bedrohung durch ihren früheren Lebensgefährten kann dadurch ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin an einen anderen Ort, etwa nach Lagos, wo es auch eine Organisation gibt, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützt (Project Alert on Violence Against Women), begibt. Der Beschwerdeführerin steht somit jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und wäre sie im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet, durch ihren Lebensgefährten misshandelt zu werden.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Abgesehen von dem Besuch eines Deutschkurses wurden keine Aspekte einer Integration im Bundesgebiet vorgebracht. Insbesondere aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung der strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gesprochen werden.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, auch wenn nicht verkannt wird, dass sie sich als alleinstehende Frau in Nigeria in einer - gegenüber der Situation in Österreich - schwierigen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten sind aber nicht als derart weitreichend anzusehen, dass tatsächlich von einer konkreten und realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Eine besondere Vulnerabilität (abgesehen von den geschlechtsspezifischen Schwierigkeiten) ist bei der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Es bestand vor etwa einem Jahr der Verdacht auf eine Überfunktion der Schilddrüse, ein abschließender Befund wurde dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht vorgelegt. Selbst wenn eine derartige Überfunktion vorliegen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die gängigen Medikamente in Nigeria erhältlich sind.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen getroffen; soweit die spezifische Situation der Beschwerdeführerin betroffen ist, ist festzustellen (im Folgenden ein entsprechender Auszug aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid):

1.2.1. Zur Frage der häuslichen Gewalt und Unterstützung für Frauen:

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg. Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt. Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternahm zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Project Alert betreibt auch ein Frauenhaus.

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels. Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbes. die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u.a. für AIDS/HIV-Patienten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Ausklärungskampagnen für Brustkrebs-frühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung.

Eine Auswahl an diesbezüglichen Organisationen findet sich nachfolgend:

• African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net

Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen.

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:

wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com

Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo.

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org

Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Aktuell befasst sich die WRAPA mit der Aufklärung von Wählern zur Vorbereitung auf die Wahl 2007. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an.

• Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy

Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:

+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja:

Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:

info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AGH - Asylgerichtshof (26.8.2013): Erkenntnis D18 246372-2/2010, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/AsylGH/ASYLGHT_20130826_D18_246_372_2_2010_00/ASYLGHT_20130826_D18_246_372_2_2010_00.html, Zugriff 26.3.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 25.3.2014

VGA - VG Augsburg (10.10.2013): Urteil Au 7 K 13.30278, http://www.asyl.net/index.php?id=185tx_ttnews%5Btt_news%5D=49151cHash=33354272fa6b7ac17e70a07ad219b30e, Zugriff 26.3.2014

1.2.2. Zur medizinischen Versorgung in Nigeria:

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2013).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2013).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 27.3.2014). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2013).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 10.2013b).

Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.8.2013). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.8.2013). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University

Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos

University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.8.2013). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.8.2013). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 10.2013b).

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.8.2013). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2013). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2013; vgl. AA 28.8.2013). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 27.2.2014).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2013). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.8.2013). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 11.2011).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.8.2013).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2013). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014,

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria:

Psychiatrische Versorgung,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391265297_document.pdf, Zugriff 18.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

Diese Feststellungen blieben im Beschwerdeverfahren unwidersprochen; es wurde in der Beschwerde zwar darauf hingewiesen, dass die Berichte die notwendige Aktualität vermissen lassen würden, doch wurde unterlassen aufzuzeigen, inwieweit sich die Situation in Nigeria - in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin - verändert haben sollte. Dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge kann von keiner generellen Verschlechterung der Situation für im Süden Nigerias aufhältige Frauen bzw. der medizinischen Versorgung ausgegangen werden. Die im Bescheid enthaltenen Feststellungen sind daher durchaus noch als relevant und aktuell anzusehen.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin christlichen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Edo ist, ergibt sich aus ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren. Sie hatte zwar erklärt, "Benin" zu sein, doch ist dies gleichzusetzen mit der Volksgruppe der Edo, die auch als "Bini" bezeichnet werden und sich als Nachkommen des Königreichs Benin ansehen (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Edo_(Volk); Zugriff am 26.07.2016).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Befunde vorgelegt wurden, aus welchen sich schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben würden. Die Beschwerdeführerin gab zwar in der Einvernahme am 08.05.2016 gegenüber dem Bundesamt an, Vitamin D3 Tropfen verschrieben bekommen zu haben, Befunde wurden aber - trotz Aufforderung des Bundesamtes - keine vorgelegt. Ein Mangel an Vitamin D kann als solcher jedenfalls nicht als schwere gesundheitliche Einschränkung gewertet werden. Zusammen mit der Beschwerde wurden im Mai 2015 ärztliche Überweisungen vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass der Verdacht bestand, dass die Beschwerdeführerin an einer Überfunktion der Schilddrüse leidet; ein abschließender Befund bzw. Therapieplan wurde allerdings im Beschwerdeverfahren nie vorgelegt, daher kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht von schweren gesundheitlichen Einschränkungen ausgegangen werden.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin hatte zusammengefasst vorgebracht, Nigeria verlassen zu haben, da sie häuslicher Gewalt durch ihren Lebensgefährten ausgesetzt gewesen sei und sich ein besseres Leben für sich und ihre Kinder wünsche. Sowohl in der Erstbefragung am 10.03.2015 als auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.05.2015 erklärte sie, dass sie keine Befürchtungen habe, was eine Rückkehr nach Nigeria betreffe.

Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin geäußert und dies im angefochtenen Bescheid durch das Aufzeigen verschiedener Unstimmigkeiten dokumentiert, wobei sich die Widersprüchlichkeiten insbesondere auf den Themenkreis des Verlassens des Elternhauses bezogen. In der Beschwerde wird aber durchaus zu Recht ausgeführt, dass es sich dabei nicht um schwerwiegende Widersprüche im Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin gehandelt hatte.

Daher wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes versucht, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihre Sicht der Dinge in einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Diesbezüglich ist aber auf die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. So musste eine für den 20.10.2015 anberaumte Verhandlung abgesagt werden, da die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes war. In der Folge wurde das Verfahren eingestellt. Nach einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 21.04.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die neue Anschrift der Beschwerdeführerin informiert, und das Verfahren konnte fortgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2016 geladen; die Ladung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt, Beginn der Abholfrist war der 24.05.2016. Dennoch erschien die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin am 25.07.2016. Eine Abfrage im ZMR ergab, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an der Adresse gemeldet ist, an welche auch die Ladung erging. Da es die Beschwerdeführerin also vorgezogen hat, der mündlichen Verhandlung fernzubleiben, konnte ihre Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht stattfinden. Die Beschwerdeführerin hat sich damit selbst der Möglichkeit auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begeben. Dies stellt zugleich eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein wird und die zum anderen der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last fällt, soweit es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318).

Dieses prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin hindert jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht, die vorliegende Beschwerdesache zu erledigen, weil sie dessen ungeachtet nach der Aktenlage auch ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin entscheidungsreif ist. Dazu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens selbst zu bestimmen hat und sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen muss. Vor diesem rechtlichen Hintergrund darf das Bundesverwaltungsgericht weder mit der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdesache (weiter) zuzuwarten, noch ist es angezeigt, einzelne rechtswirksam gesetzte Verfahrensschritte zu wiederholen.

Wie bereits ausgeführt betreffen die vom Bundesamt aufgezeigten Unstimmigkeiten gerade nicht den Kern des Fluchtvorbringens und können daher außer Acht gelassen werden. Das Bundesamt hatte aber im angefochtenen Bescheid auch darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bei hypothetischer Wahrunterstellung nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu erwirken. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage wäre aber durchaus notwendig gewesen, da nicht automatisch auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht einer sozialen Gruppe zuzurechnen ist, die aufgrund eines unabänderlichen Merkmals, nämlich des Geschlechts, von häuslicher Gewalt bedroht ist.

Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann allerdings aus einem anderen Grund unterbleiben, nämlich da jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Daher stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht, sondern wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.

Es stünde der Beschwerdeführerin nämlich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen; sie kann sich etwaigen gewalttätigen Ausschreitungen ihres (früheren) Lebenspartners dadurch entziehen, dass sie nicht in den gemeinsamen Haushalt zurückkehrt. Wie in den obigen Feststellungen zu Nigeria gezeigt wird, kann man sich in Nigeria frei bewegen. Die Beschwerdeführerin gehört der christlichen Glaubensgemeinschaft an, so dass sie sich im Süden des Landes, der von den Anschlägen der Boko Haram nicht betroffen ist, aufhalten kann. Auch wenn die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern hat, verweist sie in der Einvernahme durch das Bundesamt auf ihre in Benin City aufhältigen Cousinen, welche sie bei ihrer Reintegration unterstützen könnten. Die Beschwerdeführerin hat Nigeria auch erst vor etwa eineinhalb Jahren verlassen. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin angibt, zwei Kinder zu haben; doch ließ sie diese auch für ihren Aufenthalt in Österreich bei ihrem Lebensgefährten zurück. Es steht der Beschwerdeführerin auch frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich in Nigeria durch NGO¿s unterstützen zu lassen. So betreibt etwa die NGO Project Alert on Violence Against Women (http://www.projectalertnig.org/) ein Frauenhaus in Lagos, das speziell für Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt waren, gedacht ist; dort bekommt man auch rechtliche Unterstützung, was es der Beschwerdeführerin erleichtern könnte, Kontakt zu ihren Kindern aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren gesundheitlichen Einschränkungen und ist arbeitsfähig. Sie könnte sich in einer anderen Stadt im Süden des Landes, etwa in Lagos, ansiedeln und sich durch einfache Gelegenheitsarbeiten zumindest eine existenzielle Grundlage sichern. Laut der im Akt einliegenden und in der mündlichen Verhandlung am 25.07.2016 erörterten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Nigeria, Alleinstehende Frau, Alleinerzieherin vom 13.05.2016 konnten etwa im Rahmen des Rückkehrprogramms von IOM (http://www.iomvienna.at/) zahlreiche alleinstehende Frauen in Nigeria erfolgreich reintegriert werden. Verschiedene NGO¿s würden Berufstraining anbieten; berufliche Möglichkeiten würden sich etwa durch die Eröffnung einer mobilen Küche bieten. Es steht außer Frage - und wird auch in der erwähnten Anfragebeantwortung dargelegt, dass Frauen ohne männliche bzw. familiäre Unterstützung beim Erhalten eines Haushaltes vor großen Herausforderungen stehen. Diesbezüglich muss aber nochmals betont werden, dass die Beschwerdeführerin Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und sich an ihre Cousinen wenden kann. Zudem wird in der Anfragebeantwortung auch näher ausgeführt, dass sich die Herausforderung im Norden weitaus größer darstellt als dies im christlich dominierten Süden, aus dem die Beschwerdeführerin stammt, der Fall ist. Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt angab zu glauben, dass ihr früherer Lebensgefährte sie überall finden würde, ist dem entgegenzuhalten, dass dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Land ohne Meldesystem wie Nigeria schlichtweg unmöglich ist.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in einzelnen Bundesstaaten Nigerias häusliche Gewalt unter Strafe gestellt ist; die Beschwerdeführerin könnte sich daher staatlichen Schutz sichern, indem sie sich in einem dieser Bundesstaaten niederlässt. Auch insofern ist daher von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

In der Beschwerde wird zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative zwar (unter Heranziehung des Berichts von USDOS zur Menschenrechtslage 2012 und einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom Juli 2013 [a-8453]) darauf hingewiesen, dass es mit Schwierigkeiten verbunden sei, wenn man sich an einem Ort niederlasse, an dem die eigene Ethnie die Minderheit stelle. Diesbezüglich muss allerdings darauf verwiesen werden, dass etwa Lagos mit 21 Millionen Menschen die größte Stadt auf dem afrikanischen Kontinent ist, in der über 250 verschiedene Ethnien vertreten sind (vgl. http://worldpopulationreview.com/world-cities/lagos-population/;

Zugriff am 25.07.2016). Schwierigkeiten aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit sind daher in den Großstädten Nigerias aus Sicht der erkennenden Richterin nicht zu erwarten.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Die Beschwerdeführerin ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

In der mündlichen Verhandlung wurde zudem eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Nigeria, Alleinstehende Frau, Alleinerzieherin vom 13.05.2016 verlesen. Der Beschwerdeführerin sollte Gelegenheit gewährt werden, dazu Stellung zu nehmen, doch entzog sie sich selbst dieser Möglichkeit, indem sie unentschuldigt der Verhandlung fernblieb und dadurch ihre Mitwirkungspflicht verletzte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Die Beschwerdeführerin hat behauptet, Nigeria verlassen zu haben, da sie mit häuslicher Gewalt konfrontiert gewesen sei. Sie habe dies der Polizei nicht gemeldet, da diese nichts unternehme. Fälle wie der vorliegende stehen im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits (VwGH 28.8.2009, 2008/19/1028). Eine Asylgewährung ist daher nicht von vornherein absolut auszuschließen.

Allerdings besteht für die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Wenn in der Beschwerde diesbezüglich auf ein anderes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W125 1433061-1) verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die Fälle sich gravierend unterscheiden, da zu diesem Zeitpunkt in Nigeria die Ebola-Seuche ausgebrochen war und daher eine notwendige Behandlung der damaligen Beschwerdeführerin nicht zu erwarten war.

Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist daher nicht möglich, da die Beschwerdeführerin über eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 Asylgesetzes verfügt. Wie bereits ausgeführt könnte sie sich außerhalb von Benin City ansiedeln. Sie gehört der Volksgruppe der Edo an und ist christlichen Glaubens und würde daher im Süden Nigerias, etwa in Lagos, keine besonderen Probleme bei der Integration vorfinden. Dadurch wäre sie sowohl vor der instabilen Sicherheitslage im Norden des Landes, hervorgerufen durch Boko Haram, als auch vor etwaigen Übergriffen ihres früheren Partners geschützt. Zudem ist etwa im Bundesstaat Lagos häusliche Gewalt unter Strafe gestellt, so dass in einzelnen Bundesstaaten von einer Schutzfähigkeit des Staates ausgegangen werden kann. Es gibt auch Unterstützung durch NGOs für von Gewalt betroffene Frauen. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine erhöhte Vulnerabilität vor; der Verdacht auf eine Schilddrüsenüberfunktion wurde durch keinen abschließenden Befund bestätigt bzw. wäre eine medikamentöse Behandlung auch in Nigeria möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich ein, wenn auch minimales Grundeinkommen sichern könnte. Soweit die Beschwerdeführerin erklärt, ihr früherer Partner würde sie in ganz Nigeria finden, wird auf die Größe und Einwohnerzahl Nigerias hingewiesen. So sagte sie etwa selbst, dass sie ihre Eltern seit dem 14. Lebensjahr nicht mehr gesehen habe, obwohl diese nach ihrer eigenen Aussage auch in Benin City lebten. Die innerstaatliche Fluchtalternative liegt auch aufgrund der fehlenden, landesweiten Exponiertheit des Beschwerdeführers im Sinne des Fehlens eines konkreten, stichhaltigen Hinweises vor, dass ihr früherer Partner in der Tat jene logistische Möglichkeiten besitzt, über die nicht einmal der Staat verfügt, nämlich eine Person wie die Beschwerdeführerin in einem von ihrem bisherigen Aufenthaltsort entfernten Ort aufzufinden.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist - wie bereits dargelegt - gegenständlich der Fall.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Dies ist vorliegend nicht der Fall: Ein Familienleben wurde von der Beschwerdeführerin für Österreich nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Zu ihren Ungunsten ist weiters zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachkam; das Verfahren musste bereits einmal eingestellt werden, da die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes war; zur für den 25.07.2016 anberaumten Verhandlung erschien sie unentschuldigt nicht. Besondere Aspekte einer Integration wurden weder in der Beschwerde behauptet, noch waren diese angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten. Von einer Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführerin kann daher jedenfalls keine Rede sein.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde - über die Behauptung hinaus, dass die Beschwerdeführerin in eine aussichtslose Lage geraten würde, was aber von der erkennenden Richterin bereits unter der Prüfung der Zuerkennung von internationalen Schutz gewürdigt und verneint wurde - auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.5. Antrag auf Verfahrenshilfe

Die Beschwerdeführerin beantragte die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers. § 40 VwGVG bietet keine gesetzliche Grundlage hierfür, beschränkt er sich doch - zum momentanen Zeitpunkt - auf Verwaltungsstrafverfahren. Nach Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2016, Geschäftszahl Ra 2016/20/0043, steht fest, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014) hat, kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger besteht. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 18.05.2016 eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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