BVwG W205 2129525-1

W205 2129525-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Versorgungslage

Testo completo

BVwG W205 2129525-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2129525.1.00

Spruch

W205 2129525-1/4E

W205 2129527-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) der XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , und 2.) des mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016, Zlen. 1.) 1105412402/160227820 und 2.) 1105407805/160227838, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 12.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist sie Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.

Zur Person der Erstbeschwerdeführerin liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich Asylantragstellungen vom 22.12.2012 in Italien und vom 11.03.2014 in Deutschland vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 24.02.2016 ein beide Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Italien.

Mit Schreiben vom 09.03.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die italienischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Eine individuelle Zusicherung der gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer, wie in der Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz gefordert, liegt den Verwaltungsakten allerdings nicht ein.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 16.06.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

1.3. Gegen die Bescheide richtet sich die am 27.06.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die behördlichen Entscheidungen vollinhaltlich anzufechten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die angefochtenen Bescheide waren aus folgenden Gründen zu beheben:

In seinem Urteil vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, sprach der EGMR aus, dass es dem Aufenthaltsstaat obliegt, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird.

Im Erkenntnis VfGH 30.06.2016, E 449-450/2016, E 703-704/2016, hat der Verfassungsgerichtshof bestätigt, dass - zumal sich die allgemeine Lage in Italien nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes seit diesem Urteil des EGMR nicht entscheidungswesentlich verbessert hat-, die Einholung einer solchen individuellen Zusicherung (nach wie vor) erforderlich ist und auch ausgesprochen, dass dem vom italienischen Innenministeriums (erg:

amtsbekannten, dort mit 8. Juni 2015 datierten, in der Zwischenzeit mit gleichem Wortlaut mit Schreiben vom 15.02.2016 aktualisiertem) ausgesendeten, allgemein gehaltenen, als Rundschreiben ("CIRCULAR LETTER") bezeichneten und an alle Dublin-Einheiten ("TO ALL DUBLIN UNITS") gerichteten Schreiben nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keinerlei individuelle Zusicherung der Unterbringung und des Zusammenbleibens der Beschwerdeführer zu entnehmen sei, sondern dieses v.a. generelle Informationen zur Unterbringung von Familien mit Minderjährigen bei Überstellungen nach Italien im Rahmen der Dublin lll-VO enthalte.

Nach dieser Rechtsprechung ersetzt daher dieses allgemein gehaltene Schreiben der italienischen Behörden die individuelle Zusicherung im Einzelfall nicht.

Das gegenständliche Verfahren betrifft eine alleinstehende Frau mit einem zweijährigen Kind. Unter diesem Gesichtspunkt wäre das BFA - der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH folgend - angehalten gewesen, eine individuelle Zusicherung der gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer seitens der italienischen Behörden einzuholen. Da die Zuständigkeit Italiens - nach der Aktenlage und von der Erstbeschwerdeführerin unbestritten - auch zweifelsfrei feststeht, hat die Erstbehörde sohin im fortgesetzten Verfahren eine solche Einzelfallzusicherung von Italien einzuholen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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