BVwG W203 2016482-1

W203 2016482-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2016

Regest

Bachelorstudium, Ermittlungspflicht, Fachhochschul-Studiengang,<br/>Gleichwertigkeit von Lehrinhalten, Gleichwertigkeit von<br/>Studienabschlüssen, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Masterstudium, Vorstudien - Kumulation, Zulassungsantrag -<br/>Studienrichtung

Testo completo

BVwG W203 2016482-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2016482.1.00

Spruch

W203 2016482-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 26.09.2014, GZ. 39/410/4ex2013/14, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG iVm § 64 Abs. 5 UG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 14.07.2014 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz (KFU Graz). Sie legte ihrem Antrag eine Auflistung der absolvierten Lehrveranstaltungen im Rahmen des an der "Campus 2 -Fachhochschule der Wirtschaft" in Graz absolvierten Vorstudiums Rechnungswesen und Controlling, eine Bestätigung des Studienerfolges, ein Bachelorprüfungszeugnis sowie eine Bestätigung über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts in Business" bei.

2. Am 11.08.2014 teilte das Rektorat der KFU Graz (im Folgenden: belangte Behörde) der BF zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass sich aus einem eingeholten Gutachten der Curricula-Kommission für die Studienrichtung Betriebswirtschaft ergebe, dass durch das von der BF absolvierte Vorstudium die Kerngebiete "Produktion und Logistik", Finance" und "Marketing", auf denen das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Graz unter anderem aufbaue, nicht bzw. nicht ausreichend abgedeckt wären, und dass in "Volkswirtschaftslehre" keine ECTS-Anrechnungspunkte sowie in "Statistik" und "Wirtschaftsmathematik" nur eine geringe Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten absolviert worden wären. Es handle sich daher bei dem von der BF abgeschlossenen Studium um kein fachlich in Frage kommendes Studium im Sinne des § 64 Abs. 5 UG, weswegen nicht zu erwarten sei, dass eine Zulassung erfolgen könne.

3. Am 01.09.2014 nahm die BF zur Mitteilung der belangten Behörde vom 11.08.2014 zusammengefasst wie folgt Stellung:

Im Bachelorstudium Rechnungswesen und Controlling am Campus 02 würden sehr wohl Lehrveranstaltungen zu allen betriebswirtschaftlichen Kerngebieten abgehalten.

Folge man der Auffassung der belangten Behörde, wonach im absolvierten Studium die Kerngebiete des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft im gleichen Ausmaß abgedeckt sein müssten, würde dies bedeuten, dass nur der Abschluss des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft eine Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft ermögliche, da es sehr unwahrscheinlich sei, dass ein anderes Wirtschaftsstudium als Betriebswirtschaft genau dieselbe Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten in allen Kerngebieten aufweise.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei im Fachgebiet "Finance" im Rahmen der an der Fachhochschule absolvierten Ausbildung durch die Fächer "Investitionsentscheidungen", "Unternehmensfinanzierung", "Planung und Budgetierung" oder "Planung und Budgetierung Fallstudien" jedenfalls der selbe Arbeitsumfang erfüllt wie im Bachelorstudium Betriebswirtschaft. In den Bereichen "Produktion und Logistik" sowie "Marketing" liege der Arbeitsumfang darunter, was daran liege, dass jeder Studiengang andere Schwerpunkte setze. In der Nachbardisziplin "Statistik und Wirtschaftsmathematik" wären dieselben Fächer mit denselben Inhalten absolviert worden, lediglich die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte stimme nicht überein. In der Nachbardisziplin "Volkswirtschaftslehre" gebe es an der Fachhochschule tatsächlich keine ECTS-Anrechnungspunkte, sie wäre aber bereit, die Grundlagen der VWL in Form von Auflagen nachzuholen.

Insgesamt handle es sich bei der an der Fachhochschule absolvierten Ausbildung um ein Wirtschaftsstudium, das im Großen und Ganzen die gleichen Inhalte aufweise wie das Bachelorstudium Betriebswirtschaft, sodass die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft angebracht sei.

4. Gemäß einer Stellungnahme der Vorsitzenden der Curricula-Kommission für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Universität Graz vom 09.09.2014 würden im Rahmen des viersemestrigen Masterstudiums Betriebswirtschaft höchstens zusätzliche Studienleistungen im Ausmaß von bis zu 30 ECTS-Anrechnungspunkten als "machbar bzw. sinnvoll" angesehen. Um einen positiven Studienfortgang im Masterstudium zu ermöglichen, habe die Curricula-Kommission die für eine Zulassung zum Masterstudium notwendigen Mindestkriterien festgelegt.

Demnach würden folgende Bereiche durch das Vorstudium der BF nicht im erforderlichen Ausmaß abgedeckt: Wirtschaftsmathematik (nur 3 von 7 erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkten), Statistik (nur 3,5 von 7 erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkten), Marketing (nur 4 von 8 erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkten), Produktion und Logistik (nur 1,5 von 8 erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkten), Mikroökonomik (0 von 8 erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkten), Sonstige Ökonomik (0 von 8 erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkten). Auch wenn die Lehrveranstaltung "Planung und Budgetierung", die an der Universität Graz eigentlich dem Bereich "Interne Unternehmensrechnung" bzw. "Accounting" zuzuordnen sei, dem Bereich "Finance" zugordnet würde, würde in Summe eine Abweichung zwischen den beiden zu vergleichenden Studien im Ausmaß von mehr als den zulässigen 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorliegen.

5. Mit Bescheid vom 26.09.2014, GZ. 39/410/4ex2013/14 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag der BF mit der Begründung ab, dass es sich bei dem von der BF abgeschlossenen Studium nicht um ein fachlich in Frage kommendes Studium im Sinne des § 64 Abs. 5 UG handle. Eine abschließende Beurteilung habe ergeben, dass mit dem von der BF absolvierten Studium bestimmte, im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides näher bezeichnete betriebswirtschaftliche Kerngebiete nicht abgedeckt würden bzw. dass die vergleichbaren Lehrveranstaltungen im Rahmen des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Graz mit einem größeren Arbeitsumfang angeboten würden. Im Rahmen eines viersemestrigen Masterstudiums seien höchstens bis zu 30 ECTS-Anrechnungspunkte als zusätzliche Studienleistungen als machbar bzw. sinnvoll anzusehen. Auf Grund des von der BF absolvierten Bachelorstudiums seien aber mehr als die genannten 30 ECTS-Anrechnungspunkte zusätzlich zu absolvieren, weswegen keine Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft erfolgen könne.

Der Bescheid wurde der BF am 01.10.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

6. Am 27.10.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2014 und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Sie habe am 03.10.2014 auch das Masterstudium Rechnungswesen und Controlling am Campus 02 abgeschlossen, welches sie ebenfalls für die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Graz heranziehen möchte. Demnach würden sich für die von der belangten Behörde geforderten Bereiche 8 zusätzliche ECTS-Anrechnungspunkte für "Wirtschaftsmathematik und Statistik" bzw. "Finance" ergeben. Zusätzlich habe sie in den Bereichen "Mikroökonomik" und "Sonstige Ökonomik" an der KFU Graz bereits Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 12 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert. Mit diesen zusätzlich absolvierten Fächern und einem abgeschlossenen Masterstudium an der Fachhochschule sollte jedenfalls die geforderte Grenze von 30 ECTS-Anrechnungspunkten unterschritten und eine Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft möglich sein.

Der Beschwerde wurden ein Studienerfolgsnachweis und eine Bestätigung über den Abschluss des Masterstudiums Rechnungswesen und Controlling an der "Campus 02 - Fachhochschule der Wirtschaft" sowie zwei Lehrveranstaltungszeugnisse betreffend das Masterstudium Wirtschaftspädagogik an der KFU Graz beigelegt.

7. Der Senat der KFU Graz hat sich am 11.12.2014 im Rahmen eines Gutachtens im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG der Ansicht der ersten Instanz vollinhaltlich angeschlossen und festgehalten, dass das von der BF an der Fachhochschule absolvierte Bachelorstudium "kein fachlich in Frage kommendes oder grundsätzlich gleichwertiges Vorstudium" darstelle, welches eine Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft rechtfertigen könne. Eine Erteilung von Auflagen zur Erreichung der vollen Gleichwertigkeit sei nicht möglich, da diese den Umfang eines Semesters (30 ECTS-Anrechnungspunkte) deutlich übersteigen würden.

8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.12.2014, eingelangt am 29.12.2014, die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 wurde die verfahrensgegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W203 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat an der "Campus 02 - Fachhochschule für Wirtschaft" am 04.07.2012 den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Rechnungswesen und Controlling und am 07.07.2014 den Fachhochschul-Masterstudiengang Rechnungswesen und Controlling abgeschlossen. Durch die Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges sind im Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Graz vorgesehene Lehrveranstaltungsinhalte im Ausmaß von mehr als 30 ECTS-Anrechnungspunkten nicht abgedeckt. Diese Ausbildung stellt daher weder einen fachlich in Betracht kommenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang noch ein anderes gleichwertiges Studium im Sinne des § 64 Abs. 5 UG dar.

Im Wintersemester 2012/13 hat die BF im Rahmen ihres an der KFU Graz betriebenen Masterstudiums Wirtschaftspädagogik die Lehrveranstaltungen VU Makroökonomik (4 ECTS-Anrechnungspunkte) sowie VU Mikroökonomik (8 ECTS-Anrechnungspunkte) positiv absolviert.

Am 14.07.2014 beantragte die BF die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Graz.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit des von der BF an der Fachhochschule abgeschlossenen Bachelor-Studienganges Rechnungswesen und Controlling mit dem facheinschlägigen Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der KFU Graz stützen sich auf die Stellungnahmen der Vorsitzenden der Curricula-Kommission für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der KFU Graz vom 28.07.2014 und vom 09.09.2014, deren Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen sind. Die Beschwerdeführerin trat diesen Feststellungen auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen und entkräftete sie insofern nicht. Insbesondere wurden die dargelegten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat - liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor - das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. Nr. 120/2002, idgF, lauten wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 51.

[...]

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

5. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sin nicht in Studienabschnitte gegliedert.

[...]

Allgemeine Universitätsreife

§ 64.

[...]

(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.

[...]"

Gemäß § 7 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz ist Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft der Abschluss eines fachlich in Betracht kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet gemäß § 60 Abs. 1 UG das Rektorat.

3.3. Zu Spruchpunkt A), erster Teil (Behebung des Bescheides)

3.3.1. Die verschiedenen Möglichkeiten, um zu einem Masterstudium zugelassen werden zu können, sind in § 64 Abs. 5 UG taxativ aufgelistet, nämlich erstens ein abgeschlossenes fachlich in Betracht kommendes Bachelorstudium, zweitens ein abgeschlossener, fachlich in Betracht kommender Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder drittens ein abgeschlossenes anderes gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.

Im verfahrensgegenständlichen Fall macht die BF als Zulassungsvoraussetzung zum von ihr angestrebten Masterstudium Betriebswirtschaft ihren im Juli 2012 abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang Rechnungswesen und Controlling, ihren im Juli 2014 abgeschlossenen Fachhochschul-Masterstudiengang Rechnungswesen und Controlling sowie die im Wintersemester 2012/13 im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftspädagogik absolvierten Lehrveranstaltungen Mikroökonomik und Makroökonomik geltend.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat und wie von der BF auch nicht substantiiert bestritten wird, stellt der Fachhochschul-Bachelorstudiengang Rechnungswesen und Controlling keinen für die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft geeigneten fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang und auch kein anderes gleichwertiges Studium dar. Ebenso wenig handelt es sich - bei restriktiver Auslegung des Begriffs "gleichwertig" in der hier einschlägigen Gesetzesbestimmung - beim Fachhochschul-Masterstudiengang Rechnungswesen und Controlling um ein anderes, einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gleichwertiges Studium, was sich schon daraus ergibt, dass Masterstudien einerseits "der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf Grundlage von Bachelorstudien" dienen (vgl. § 51 Abs. 2 Z 5 UG), und andererseits ein unterschiedlich hoher Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge vorgesehen ist (vgl. § 3 Abs.2 Z 2 FHStG). Schließlich entsprechen selbstredend auch die im Rahmen des an der KFU Graz begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Masterstudiums Wirtschaftspädagogik abgelegten Prüfungen nicht dem Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums. Somit erfüllt keines der drei von der BF im Hinblick auf das von ihr angestrebte Masterstudium Betriebswirtschaft geltend gemachten Vorstudien für sich alleine betrachtet die im § 64 Abs. 5 UG genannten Zulassungskriterien.

3.3.2. Zu prüfen bleibt aber, ob die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei Vorliegen mehrerer Vorstudien die Zulassungsvoraussetzungen zu einem weiterführenden Studium nur dann erfüllt sind, wenn sich diese aus einem dieser mehreren Studien isoliert betrachtet ergeben, oder ob diesbezüglich auch eine Kumulation mehrerer Vorstudien zulässig ist. Mit dieser Frage, zu der bislang keine einschlägige höchstrichterliche Judikatur vorliegt, hat sich Bernd Wieser in "Jahrbuch Hochschulrecht 2009, 145-155" ausführlich auseinandergesetzt. Wenn in der Folge kurz darauf eingegangen wird ist vorweg anzumerken, dass die im zitierten Artikel dargelegten Erwägungen über die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund der wörtlichen Übereinstimmungen der maßgeblichen Textpassagen sowohl in § 64 Abs. 4 UG, der die Zulassung zu Doktoratsstudien regelt, als auch in Abs. 5 leg. cit., der die Zulassung zu Masterstudien regelt (z.B. "eines fachlich in Frage kommenden...", "eines anderen gleichwertigen Studiums") auch auf die Zulassung zum Masterstudium übertragen werden können.

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Autors des zitierten Artikels an, dass es entscheidend darauf ankommt, ob im hier interessierenden Zusammenhang der Begriff "eines" als Zahlwort oder als unbestimmter Artikel zu lesen ist, wobei eine historische Interpretation der derzeit geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des UG bzw. deren vergleichbarer Vorgängerbestimmungen im UniStG bzw. im AHStG zu keinem gesicherten Ergebnis führt (vgl. dazu Wieser, Jahrbuch Hochschulrecht 2009, S. 145 - 150). Bemerkenswert erscheint allerdings, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 an der vom damaligen Beschwerdeführer angezogenen Kumulation mehrerer Vorstudien für die Zulassung zum weiterführenden (hier: Doktorats)Studium keinen Anstoß genommen hat (vgl. dazu näher VwGH 17.05.1995, 94/12/0013). Auf Grund des zitierten Erkenntnisses im Zusammenhang mit grammatikalisch-systematischen und teleologischen Erwägungen - insbesondere dem Umstand, dass es bei der Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne des § 64 Abs. 4 und 5 UG nicht darauf ankomme, womit das Vorstudium gleichwertig wäre, sondern wofür (vgl. RV 588, BlgNR XX. GP, Erl. zu § 35 Abs. 3 UniStG [Anm.: entspricht im Wesentlichen dem nunmehr geltenden § 64 Abs. 4 UG]), und dass eine restriktive Auslegung der einschlägigen Bestimmung dem in § 2 Z 7 UG festgeschriebenen leitenden Grundsatz der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden entgegenstehen würde - würden somit deutlich mehr Argumente für die Zulässigkeit einer kumulativen Betrachtungsweise sprechen als dagegen (vgl. dazu ausführlich Wieser, Jahrbuch Hochschulrecht 2009, "Zulassung zum Doktoratsstudium", S. 145ff).

Festzuhalten ist auch, dass trotz der zahlreichen Änderungen im Studienrecht - vom Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG) über das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) bis zum Universitätsgesetz (UG) - und des Überganges vom zweistufigen Studienmodell (Diplom, Doktorat) auf das dreistufige Studienmodell (Bachelor, Master, Doktorat) die Bestimmungen über die Zulassung zu weiterführenden Studien, also den Masterstudien und Doktoratsstudien, inhaltlich im Wesentlichen jeweils aus der Vorgängerbestimmung übernommen worden sind, sodass die jeweiligen Gesetzesmaterialien diesbezüglich nach wie vor zur Auslegung herangezogen werden können. Darin heißt es unter anderem: "Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist dabei im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium vorzunehmen. Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies: "Nicht gleichwertig womit, sondern wofür" (RV 588, BlgNR XX. GP, Erl. zu § 35 UniStG)"; "Im Sinne einer interdisziplinären Fortbildung soll die Zulassung nicht nur bei Absolvierung eines entsprechenden, sondern auch bei Absolvierung eines anderen fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums möglich sein. So soll insbesondere auch Personen, die nach dem Abschluss eines Bakkalaureatsstudiums berufstätig waren, die Möglichkeit gegeben werden, Zusatzqualifikationen auch in anderen Fachrichtungen zu erwerben."

(RV 1997 BlgNR, XX. GP, Erl. zu § 35 Abs. 4 UniStG); "Die vorgeschlagene, an § 71 Abs. 2 UniStG orientierte Ergänzung des § 35 Abs. 3 dient daher der weitgehenden Unterstützung des bisherigen interdisziplinären Ansatzes." (RV 1229 BlgNR, XX. GP, Erl. zu § 35 Abs. 3 UniStG); "Die Zulassungsbedingungen müssen im Zusammenhang mit den erforderlichen Kenntnissen, auf denen das Masterstudium aufbaut, stehen. [...] Ziel dieser Bestimmung ist es, die Transparenz sowie die Chance auf internationale sowie nationale Mobilität im Sinne der Bologna-Architektur zu fördern." (RV 225 BlgNR, XXIV. GP, Erl. zu § 64 Abs. 4, 4a und 5 UG). Aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien insgesamt lässt sich somit eine wesentliche Intention des Gesetzgebers ableiten: Eine Zulassung zu einem weiterführenden Studium soll nur dann möglich sein, wenn - unter Berücksichtigung der mit dem angestrebten Studium verbundenen Anforderungen - mit hoher Wahrscheinlichkeit die erfolgreiche Absolvierung dieses Studiums zu erwarten ist (vgl. hierzu insbesondere die Aussage "Nicht gleichwertig womit, sondern wofür").

Zum Ergebnis, dass die Zulassungskriterien stets aus Sicht des beantragten weiterführenden Studiums zu bewerten sind, kommt auch der Verwaltungsgerichtshof in mehreren einschlägigen Erkenntnissen, wenn er ausführt: "Es ist daher aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium oder ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als iSd § 64 Abs. 5 UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171; 15.12.2011, 2010/10/0148); "Ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, d.h. ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Doktoratsstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. die wegen des insofern gleichen Wortlautes von § 64 Abs. 4 und Abs. 5 UG auch hier maßgebliche hg. Judikatur zur Frage der Facheinschlägigkeit bzw. Gleichwertigkeit eines Bachelor-Studiums für ein angestrebtes Masterstudium, etwa die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2011, Zl. 2010/10/0148, und vom 18. April 2012, Zl. 2009/10/0033) (VwGH 21.05.2012, 2011/10/0113); "Nach dem bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2010/10/0148, ist aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein - hier: - Bachelorstudium als iSd. § 64 Abs. 5 UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob hier in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden." (VwGH 18.04.2012, 2009/10/0033); "Dem Verwaltungsgerichtshof ist im Beschwerdefall auch nicht erkennbar, dass dem Studium der Rechtswissenschaften eine besondere Bedeutung für das vom Beschwerdeführer angestrebte Doktoratsstudium zukommt." (VwGH 17.05.1995, 94/12/0013).

Zusammenfassend ist somit nicht der Vorgehensweise der belangten Behörde, der zu Folge aus Sicht eines einzelnen abgeschlossenen Vorstudiums im Sinne des § 64 Abs. 5 UG zu prüfen wäre, ob mit diesem die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, der Vorzug zu geben, sondern es ist zu prüfen, ob aus Sicht des angestrebten weiterführenden Studiums das bisher absolvierte Studium - im Sinne der gesamten bisherigen Studienkarriere eines Zulassungswerbers - eine mit hoher Wahrscheinlichkeit ausreichende Grundlage für die erfolgreiche Absolvierung des weiterführenden Studiums innerhalb der dafür vorgesehenen Studienzeit darstellt.

Ein weiteres Indiz für eine kumulative Betrachtungsweise ergibt sich auch aus der Begriffsbestimmung des § 51 Abs. 2 Z 5 UG, dem zu Folge Masterstudien der Vertiefung und Ergänzung der Berufsvorbildung "auf Grundlage von Bachelorstudien" dienen. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich vor Augen gehabt, dass die Kriterien für die Zulassung zu einem Masterstudium stets nur aus einem einzigen abgeschlossenen, isoliert zu betrachtenden Bachelorstudium (bzw. einem diesem gleichwertigem Studium) abgeleitet werden können, wäre zu erwarten gewesen, dass er für die einschlägige Begriffsbestimmung des § 51 Abs. 2 Z 5 UG die Wortfolge "auf Grundlage eines Bachelorstudiums" - und nicht "auf Grundlage von Bachelorstudien" - verwendet hätte.

Schließlich sprechen auch folgende Erwägungen dafür, dass auch Qualifikationen, die außerhalb des abgeschlossenen Bachelorstudiums bzw. Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder anderen gleichwertigen Studiums erworben werden, bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu einem Masterstudium nicht unbeachtet bleiben dürfen: Durch die Bestimmung des § 35 Abs. 4 UniStG, die im Wesentlichen der nunmehr geltenden Bestimmung des § 64 Abs. 5 UG entspricht, sollte insbesondere auch Personen, die nach dem Abschluss eines Bakkalaureatsstudiums berufstätig waren, die Möglichkeit gegeben werden, Zusatzqualifikationen auch in anderen Fachrichtungen zu erwerben (vgl. 1997 BlgNR, XX. GP, Erl. zu § 35 Abs. 4 UniStG). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber im Hinblick auf die Zulassung zu einem Masterstudium zwar intendiert haben sollte, dass Studierenden zwischen Abschluss des Bachelorstudiums und Aufnahme des Masterstudiums der Erwerb von beruflichen Zusatzqualifikationen ermöglicht wird, nicht aber der Erwerb von zusätzlichen Qualifikationen durch Absolvierung weiterer Lehrveranstaltungen und Prüfungen.

3.3.3. Sollten die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der Zulässigkeit einer Kumulation von mehreren Vorstudien darauf beruhen, dass diesfalls zu befürchten wäre, dass Studierende die Zulassungsberechtigung zu einem weiterführenden Studium auch durch Zusammenfügen verschiedener Einzelteile aus mehreren bislang eher unsystematisch und wenig zielstrebig betriebenen Vorstudien erwirken könnten, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen ist auch bei Anwendung der kumulativen Betrachtungsweise jedenfalls der Abschluss zumindest eines Bachelorstudiums, eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums zwingende Voraussetzung für eine Zulassung zum Masterstudium, sodass viele begonnene, aber nicht abgeschlossene Vorstudien niemals zu einer Zulassung führen können. Zum anderen verlangt der Gesetzgeber als Zulassungsvoraussetzung auch ausschließlich den Abschluss eines facheinschlägigen oder gleichwertigen Vorstudiums ohne weitere Voraussetzungen im Hinblick auf die Zielstrebigkeit des Studiums - etwa durch Festlegung einer bestimmten, nicht zu überschreitenden Studiendauer für das Bachelorstudium oder einer Altersgrenze für die Aufnahme eines Masterstudiums - festgelegt zu haben, sodass auch Studierende, die die Zulassungskriterien durch Betreiben und Abschluss eines einzigen Bachelorstudiums erworben haben, während ihrer bisherigen Studienkarriere nicht zwingend zielstrebig und zügig studiert haben müssen.

3.3.4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Zulassungsvoraussetzungen für ein Masterstudium auch dann gegeben sind, wenn sich diese zwar nicht aus einem einzelnen abgeschlossenen Studium, aber aus mehreren Bachelorstudien oder Fachhochschul-Bachelorstudiengängen (bzw. anderen gleichwertigen Studien) ergeben.

3.3.5. Da im Anlassfall die BF vorbringt, sie habe die für Zulassung zum Masterstudium neben dem abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang Rechnungswesen und Controlling zusätzlich erforderlichen studienrechtlichen Qualifikationen nicht in einem weiteren Bachelorstudium, sondern in einem zusätzlich absolvierten Fachhochschul-Masterstudiengang bzw. in einem zusätzlich betriebenen Masterstudium erworben, ist auch auf die Frage, ob als Bewertungsgrundlage für die Zulässigkeit zu einem Masterstudium immer nur diejenigen Studienleistungen, die auf Bachelorniveau erbracht worden sind, herangezogen werden, oder ob auch im Rahmen eines Masterstudiums erworbene Studienleistungen für die Zulassung zu einem anderen Masterstudium geltend gemacht werden können, näher einzugehen. Letztere Variante mutet zwar im Hinblick auf den konsekutiven Studienaufbau Bachelorstudium - Masterstudium - Doktoratsstudium zunächst befremdlich an, dennoch erscheint deren Anwendung aus Sicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Erwägungen als zulässig: Zum einen hat - wie bereits weiter oben ausführlich dargestellt - die Beurteilung der Zulassungskriterien stets aus Sicht des angestrebten Masterstudiums zu erfolgen. Für die Beurteilung der Aussichten auf eine erfolgreiche Absolvierung eines Masterstudiums besteht aber kein Unterschied, ob die dafür erforderlichen Qualifikationen im Rahmen einer Bachelorausbildung oder im Rahmen eines sonstigen Masterstudiums erworben worden sind. Zum anderen würde die Nichtberücksichtigung von Studienleistungen aus einem Masterstudium in manchen Konstellationen dazu führen, dass die Zulassung von der Zufälligkeit abhängt, ob bestimmte Lehrinhalte im Rahmen eines Bachelorstudiums oder im Rahmen eines Masterstudiums angeboten werden. Dass solche Konstellationen in der Praxis tatsächlich vorkommen, hat die BF im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens aufgezeigt, in dem sie nachvollziehbar und von der belangten Behörde unwidersprochen dargelegt hat, dass einzelne Lehrveranstaltungen, die sie im Rahmen ihres Fachhochschul-Masterstudienganges Rechnungswesen und Controlling absolviert hat, an der KFU Graz im Rahmen des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft angeboten werden. Auch zur Vermeidung von negativen Auswirkungen solcher nicht intendierter Zufälligkeiten erscheint eine restriktive Auslegung, der zu Folge ausschließlich im Rahmen von Bachelorstudien erworbene Studienleistungen zu berücksichtigen wären, nicht angebracht. Schließlich ist auch abermals auf die bereits weiter oben erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in der er an der Heranziehung eines abgeschlossenen Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften für die Beurteilung der Zulassung zu einem anderen Doktoratsstudium keinen grundsätzlichen Anstoß genommen hat (vgl. VwGH 17.05.1995, 94/12/0013). In diesem Sinn ist wohl auch der Terminus "gleichwertig" in § 64 Abs. 5 UG nicht streng wörtlich zu nehmen, sondern im Sinne von "mindestens gleichwertig", also gleichwertig oder höherwertig, zu verstehen.

3.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung der BF zum Masterstudium Betriebswirtschaft ausschließlich darauf abzustellen, inwieweit sich diese aus dem von ihr abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang Rechnungswesen und Controlling ableiten lassen, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) erster Teilsatz zu entscheiden.

Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob die BF unter Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten zusätzlichen Qualifikationen aus dem Masterstudium bzw. dem Fachhochschul-Masterstudiengang die Voraussetzungen für eine Zulassung - gegebenenfalls unter der Erteilung von Auflagen zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit - zu dem von ihr angestrebten Masterstudium Betriebswirtschaft erfüllt.

Da die belangte Behörde ihre Ermittlungen in - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - Verkennung der Rechtslage ausschließlich auf den von der BF abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang Rechnungswesen und Controlling beschränkt hat, reichen selbige nicht aus, um diese Frage abschließend klären zu können.

3.4. Zu Spruchpunkt A), zweiter Teil (Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde)

3.4.1. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

In der Gesamtschau ist im verfahrensgegenständlichen Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht - präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

3.4.2. Die belangte Behörde hat den für die Zulassung der BF zum Masterstudium Betriebswirtschaft maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. Da im verfahrensgegenständlichen Fall nicht nur die Frage von Relevanz ist, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen die BF im Rahmen welcher Studien absolviert hat, sondern auch ein inhaltlicher Vergleich von Lehrveranstaltungen und Studien durchzuführen ist, wird wegen derer unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit die belangte Behörde die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel rascher und auch kostengünstiger bewältigen können.

3.4.3. Somit ist die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A), 2. Teilsatz, zu entscheiden.

3.5. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:

1. Ermöglicht § 64 Abs. 5 UG bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Masterstudium auch die kumulative Heranziehung mehrerer (abgeschlossener) Studien?

2. Können für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist, auch Masterstudien oder Inhalte von Masterstudien die Basis für eine Zulassung zu einem anderen Masterstudium bilden?

Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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