W171 2130281-1•BVwG W171 2130281-1
W171 2130281-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2016
Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit
W171 2130281-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
V. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2014 nach Österreich ein und wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.08.2014 zu einer viermonatigen bedingten Freiheitsstrafe in Österreich verurteilt.
1.2. Er wurde am 11.07.2016 im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen und konnte keinerlei Reisedokumente oder sonstige Ausweisdokumente vorweisen. Es wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Im Rahmen der daraufhin abgehaltenen Einvernahme gab der BF an, seit 2014 in Österreich aufhältig zu sein, keinen Reisepass mehr zu besitzen, aus finanziellen Gründen nicht mehr in seinen Herkunftsstaat Tunesien zurückkehren zu wollen, sowie in Österreich illegal als Werbemittelverteiler zu arbeiten. Er wohne XXXX in Wien und wolle konkretere Angaben zu seiner Wohnadresse nicht machen. Dies sei eine Privatangelegenheit. Auch nach näherer Aufklärung hinsichtlich seiner Mitwirkungsverpflichtung blieb er vorerst dabei, keine weiteren Auskünfte erteilen zu wollen. Auf weiteres Nachfragen gab der BF jedoch an, an dieser Adresse gemeinsam mit einer Freundin zu wohnen, welche er nicht belasten wolle. Die Wohnung gehöre der Freundin, die österreichische Staatsbürgerin sei. Er selbst sei an dieser Adresse nicht gemeldet. In Ungarn habe er keinen Asylantrag gestellt und sei nach Verbüßung einer Haftstrafe nach Österreich weitergereist. Er kenne seine Freundin seit ungefähr einem Jahr. Im Rahmen seiner illegalen Arbeit verdiene er zwischen 700 und 800 Euro im Monat. Die Einvernahme wurde unterbrochen. Im Rahmen der Fortsetzung der Einvernahme nannte der BF den Straßennamen seiner angeblichen Wohnadresse und verweigerte abermals nähere Angaben zur Hausnummer beziehungsweise Türnummer seiner Wohnungsstätte. Nach neuerlicher Unterbrechung und Vorführung gab er den Vornamen seiner Freundin bekannt und stellte im Rahmen der Vernehmung mündlich einen Asylantrag.
In weiterer Folge erfolgten Konsultationen mit dem Schengen - Staat Ungarn, die jedoch auf Grund der derzeitigen Auslegungspraxis der Dublin - III - Verordnung in Ungarn, keine verfahrensrelevanten Ergebnisse brachten.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente und stehe daher seine Identität nicht fest. Der BF sei in Österreich straffällig geworden und illegal erwerbstätig gewesen. Ein sozialer Bezug zu Österreich könne nicht festgestellt werden und sei auch nichts Gegenteiliges behauptet worden. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich auf Grund seiner wenigen Barmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Er habe im Rahmen dieses Verfahrens einen Asylantrag gestellt, um die drohende Abschiebung nach Tunesien zu verhindern. Der BF habe sich bisher für die Behörde nicht greifbar gehalten und sei illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Es bestehe daher neuerlich die Gefahr des Untertauchens, um sich damit weiterhin erfolgreich dem Zugriff der Behörde entziehen zu können. Der BF habe sich daher auf Grund seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig erwiesen und sei daher Fluchtgefahr begründet. Die Schubhaft sei gerechtfertigt, dringend notwendig und auch verhältnismäßig. Auch aus der Wohn- und Familiensituation sei eine fehlende Verankerung des BF in Österreich abzuleiten und bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Es seien keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen, oder sonstige soziale Verbindungen hervorgekommen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen könnten und sei der BF nicht gewillt, wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzugehen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei hervorgekommen, dass dem Interesse des Staates an öffentlicher Ordnung und wirtschaftlichem Wohl ein höherer Stellenwert einzuräumen sei, als den im gegenständlichen Fall vorliegenden privaten Interessen an einem Verbleib im Inland. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zur Zweckerreichung nicht ausreichend, zumal eine finanzielle Sicherheitsleistung von vorherein nicht in Betracht komme. Da sich der BF in der Vergangenheit weder als vertrauenswürdig, noch als kooperativ erwiesen habe, sei auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und/oder eine periodische Meldeverpflichtung nicht als ausreichend zielführend zu bezeichnen. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung des BF im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich.
1.4. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestehe, die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei und jedenfalls mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden hätte können. Insbesondere habe die Behörde keine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des BF vorgenommen. Darüber hinaus stehe im konkreten Fall die Anhaltung des BF in Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestehe keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen, da keine Umstände vorlägen, die auf das Vorliegen der für die Verhängung der Schubhaft erforderlichen Fluchtgefahr schließen lasse. Die durch die Behörde angezogenen Gründe der fehlenden sozialen Verankerung, des Mangels an Barmittel und Personaldokumenten sowie die rechtskräftige Verurteilung seien alleine noch kein Grund, von Fluchtgefahr auszugehen. Auch eine allfällige Ausreiseunwilligkeit sei ebenso kein ausreichender Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs. Das BFA habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die fortdauernde Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren sei.
Die Behörde habe die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels durch inhaltsleere, textbausteinartige Formulierungen begründet, was nach der Rechtsprechung des BVwG nicht ausreichen würde. Hinsichtlich des BF sei bislang noch kein gelinderes Mittel angewendet worden und würde der BF im Falle der Entlassung einem gelinderen Mittel sehr wohl Folge leisten. Hiezu wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme des BF beantragt, um dessen Kooperationsbereitschaft in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus sei eine Feststellung der Identität des BF voraussichtlich erst nach Ablauf mehrerer Monate möglich, was zu einer Rechtswidrigkeit der Anhaltung führe.
Schließlich wurde Kostenersatz und ein Ersatz der Kommissionsgebühren, Barauslagen und der Eingabengebühr geltend gemacht, beziehungsweise beantragt.
1.5. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Zuge einer Identitätskontrolle sei festgestellt worden, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dieser sei im Jahre 2014 illegal nach Österreich eingereist und konnte seine Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.07.2016 habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Mandatsverfahren habe sehr wohl eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des BF, gemäß der gesetzlichen Verpflichtung, stattgefunden. Seitens des Rechtsvertreters des BF sei bis dato keine Akteneinsicht genommen worden. Der Asylantrag im Rahmen der Einvernahme sei lediglich zum Zwecke der Freipressung aus der Schubhaft gestellt worden. Das Risiko, dass der BF untertauchen würde um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen, muss auch weiterhin als gegeben angenommen worden.
Das BFA begehrte den Ersatz des gesetzmäßig zustehenden Verfahrensaufwandes in Höhe von Euro 426,20.
1.6. Der BF begab sich am 14.07.2016 in Hungerstreik.
1.7. Im Verfahren hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz wurde am 19.07.2016 die Erstbefragung durchgeführt. Darin nannte der BF als Grund für seine seinerzeitige Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen finanzielle Gründe. Er sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gelangt. Er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, ihm seien lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden. Eine Einvernahme habe es nicht gegeben.
1.8. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF eine Wohnadresse seiner namentlich genannten Freundin an, welche einer Überprüfung unterzogen wurde. Dabei stellte sich heraus, dass an der vom BF angegeben Adresse keine Person mit diesem Namen gemeldet war. Daraufhin gab der BF eine weitere Adresse, diesmal eines Freundes an. Eine Anfrage im Zentralen Melderegister ergab abermals, dass an dieser Adresse keine Person mit dem genannten Namen gemeldet war. Der BF gab an, er könne bei diesem Freund unterkommen, ob er auch bei seiner Freundin Unterkunft finden würde, wisse er nicht, da die Beziehung von ihrer Seite aus bereits beendet worden sein könnte.
1.9. Auf schriftliche Anfrage des erkennenden Gerichts teilte das BFA mit Schreiben vom 22.07.2016 mit, dass das Asylverfahre im Rahme eines "Fast-Track - Verfahrens" binnen 10 Werktagen enderledigt werde. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei erst nach Beendigung des Asylverfahrens möglich und seien seit 01.01.2014 nach 35 gestellten Anfragen, 5 Heimreisezertifikate ausgestellt worden, 7 Ablehnungen ergangen und 23 Anträge seien noch in Bearbeitung. Im Jahr 2015 seien 27 Personen nach Tunesien verbracht und 2 Personen freiwillig ausgereist. Im Jahr 2016 seien bisher bereits 9 Personen nach Tunesien zurückgebracht worden.
1.10. Der Rechtsvertreterin wurde eine Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der der aktuellen Angaben des BFA vom 22.07.2016 eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 22.07.2016 wies die Rechtsvertreterin des BF darauf hin, dass seitens des BFA die Anfrage des Gerichts nicht konkret beantwortet worden sein und dass die Rücknahmewilligkeit Tunesiens demzufolge als rückläufig zu bezeichnen sei. Der BF verfüge über kein Reisedokument und sei es in den 2014 betreffenden Fällen in nur 14,3 % gelungen, ein Heimreisezertifikat zu bekommen. Die belangte Behörde habe nicht darlegen können, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde. Unter Verweis auf eine Entscheidung des BVwG in welcher aufgrund der Ungewissheit des Ausgangs des Heimreisezertifikatsverfahrens sei daher die dortige Schubhaft als unverhältnismäßig aufgehoben worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 12.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Seine Identität steht nicht fest.
1.3. Er leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.
1.4. Der BF wurde mit Strafurteil eines Landesgerichtes am 07.08.2014 bedingt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
1.5. Er wurde am 11.07.2016 festgenommen und es wurde gegen ihn am 12.07.2016 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Das Asylverfahren des BF ist noch nicht abgeschlossen. Von einer zeitnahen Beendigung dieses Verfahrens unter Ausspruch einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ist auszugehen.
2.2. Eine Verifizierung der Identität des BF wird aus Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung innerhalb angemessener Frist erfolgen.
2.3. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb angemessener Frist ist anzunehmen.
2.4. Der BF wird laufend einer ärztlichen Kontrolle unterzogen und ist aktuell hafttauglich.
2.5. Zum Zeitpunkt der Entscheidung scheint eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne möglich.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF ist nicht kooperationswillig.
3.2. Der BF verfügte über die gesamte Zeit seines Aufenthaltes in Österreich, mit Ausnahme von behördlichen Unterbringungen, über keine registrierte Meldeadresse.
3.3. Der BF stellte im Zuge der Einvernahme im Vorfeld der gegenständlichen Schubhaft einen Asylantrag, den er auf wirtschaftliche Gründe stützte.
3.4. Der BF verfügt über keine wesentlichen Barmittel.
3.5. Der BF ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat Tunesien zurückzukehren.
3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist Werbemittelverteiler und übt keine angemeldete Tätigkeit aus.
4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.3. Weder der in der Erstbefragung namentlich genannte Freund, noch die namentlich genannten Freundin sind an den vom BF angegeben Adressen melderechtlich registriert.
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Beschwerdevorlageschreiben des BFA vom 19.07.2016. In der Beschwerdeschrift befinden sich hiezu keine anderslautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer Übereinstimmung der verfahrensmäßigen Ausgangslage ausgegangen werden kann. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beziehen sich auf die Angaben im Akt und der Tatsache, dass hinsichtlich einer allfälligen Änderung des Gesundheitszustandes dem erkennenden Gericht zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keinerlei anderslautende Informationen vorliegen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF bezieht sich auf den im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):
Die Feststellungen zu 2.1.-2.3. basieren im Wesentlichen auf den Informationen der Stellungnahme des BFA vom 22.07.2016 aufgrund der gerichtlichen Anfrage vom 21.07.2016. Daraus ist zu entnehmen, dass mit einer Beendigung des Asylverfahrens noch in diesem Monat gerechnet werden kann (2.1.). Auf Grund der im Verfahrensgang geschilderten bisher im Akt erliegenden Angaben zum Asylverfahren ist der Schluss zulässig, dass davon ausgegangen werden darf, dass das Asylverfahren tendenziell negativ beschieden sein wird. Auf Grund des beabsichtigten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist daher auch mit der Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung zu rechnen. In der Stellungnahme vom 22.07.2016 lässt sich erkennen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Länderbereich Tunesien zwar nicht im jeden Fall möglich ist, jedoch Heimreisezertifikate prinzipiell ausgestellt werden. Da jedoch im Vorfeld einer Antragstellung nicht bekannt ist, ob es letzten Endes tatsächlich zu einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates kommen wird, durfte die Behörde daher im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates jedenfalls nicht unmöglich sein wird. Die in der Stellungnahme des BFA angeführten statischen Daten zur Außerlandesbringung nach Tunesien lassen für das Gericht keinen Zweifel daran aufkommen, dass Rückführungen nach Tunesien prinzipiell möglich sind und auch durchgeführt werden. Wenngleich der Anteil der tatsächlich ausgestellten Heimreisezertifikate merkbar hinter den diesbezüglichen Anträge zurückbleibt, so kann man dennoch nicht von einer jedenfalls fehlenden Effektuierbarkeit ausgehen.
Wenn die Rechtsvertretung des BF in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2014 zur Information des BFA auf ein aktuelles Judikat des BVwG verweist, in dem das Gericht die Schubhaft aufgehoben hatte, so ist anzumerken, dass in diesem Fall seitens der Behörde jegliche Information über eine Effektuierbarkeit verweigert wurde, was jedoch im vorliegenden gegenständlichen Fall in dieser Form nicht gegeben ist. Die Fälle sind daher nicht vergleichbar. Richtig ist allerdings, dass das BFA nicht in der Lage gewesen ist, die gestellten konkreten Fragen auch konkret zu beantworten. Der wesentliche Inhalt der Information war jedoch für das Gericht verständlich und konnte entnommen werden, dass es in den letzten Jahren prinzipiell zu Abschiebungen mit Heimreisezertifikaten gekommen ist und daher derartige Dokumente durch die tunesischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden.
Im Hinblick darauf, dass seitens des BFA eine periodische Prüfung der konkreten Haftkriterien durchzuführen sein wird, ist sichergestellt, dass eine unverhältnismäßig lange Schubhaft des Beschwerdeführers von Amtswegen zu beenden ist, bzw. durch eine Beschwerde einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass prinzipiell von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen ist.
Die Feststellung zur Haftfähigkeit ergibt sich daraus, dass dem Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine anderslautenden Nachrichten zugekommen sind. Es ist notorisch, dass im Falle eines Hungerstreikes eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.
Die Feststellung zu 2.5. ergibt sich aus einer Gesamtsicht der dem Gericht vorliegenden Informationen mit welchen im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, dass eine allfällige Rückführungsentscheidung nicht effektuierbar sein würde.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):
Zu diesen Feststellungen wurden neben dem sonstigen Akteninhalt insbesondere auch die im Akt erliegenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, sowie aus der Anhaltedatei herangezogen. Aus einem Auszug aus dem ZMR ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zeiten, in welchen er im Inland in Justizhaft, oder in Polizeianhaltezentren gemeldet war, ansonsten keine aufrechte Meldeadresse gehabt hat (3.2.). Die Feststellung zur fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF (3.1.) begründet sich im Wesentlichen auf das Einvernahmeprotokoll vom 12.07.2016 aus dem sich ergibt, dass der BF wesentliche Angaben im Verfahren oftmals verweigerte, beziehungsweise nur nach mehrmaligem Nachfragen, und dann nur teilweise bekanntzugeben bereit war. In weiterer Folge stellte sich diesbezüglich jedoch auch heraus, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprochen haben, was sich aus dem Rechercheergebnis der Behörde vom 19.07.2016 klar ergibt. Wenn die Rechtsvertretung des BF diesbezüglich argumentiert, das Gericht möge sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Kooperationswilligkeit des BF überzeugen, so ist dem zu entgegnen, dass der BF bereits im bisherigen Verfahren eindrucksvoll gezeigt hat, dass er eine Kooperation lediglich zu seinem alleinigen Vorteil in Erwägung zieht. Es ist daher in der Folge nicht damit zu rechnen, dass er im Rahmen einer Entlassung tatsächlich die wahre Adresse seines Verbleibes nennen werde, zumal das bisherige Verfahren nicht ergeben hat, weshalb der BF seine bisherige Vorgehensweise, die ihn im Übrigen sehr erfolgreich über mehrere Jahre in Österreich gehalten hat, nunmehr ändern sollte.
Die Feststellung des Asylantrages im Rahmen der Befragung am 12.07.2016 ergibt sich bereits aus dem Einvernahmeprotokoll und es lässt sich schlüssig aus der chronologischen Abhandlung dieser Einvernahme erkennen, dass dieser Antrag, bei welchem nachfolgend lediglich wirtschaftliche Gründe zu Protokoll gegeben worden sind, lediglich zur Verlängerung des Aufenthalts beziehungsweise zur Erschwerung seiner Außerlandesbringung gestellt worden ist. Im Rahmen des Verfahrens wurde festgestellt, dass der BF lediglich über Euro 100, - verfügte und ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er sonst noch über wesentliche Vermögensgegenstände verfügt. Diesbezüglich liegen auch keine anderslautenden Aussagen des BF beziehungsweise Vorbringen der Rechtsvertretung vor.
Der BF hat im Rahmen der Erstbefragung zum Asylverfahren zwei Personen (einen Freund und seine Freundin) namentlich genannt und deren Wohnadresse angegeben. Eine Überprüfung dieser Daten hat ergeben, dass weder an der einen, noch an der anderen Adresse tatsächlich eine Person melderechtlich registriert ist, die den jeweils angeführten Namen tragen würde. Auf Grund der Erfahrung aus dem Verfahren sieht es das Gericht nicht als Mangel an, dass die Behörde eine konkrete Nachschau an diesen Adressen nicht durchgeführt hat. Der BF hat bereits im Vorfeld dieses Verfahrens falsche Angaben über seine Wohnadresse gemacht und ist daher davon auszugehen, dass die von ihm genannten Personen an den von ihm genannten Adressen auch nicht greifbar sind. Eine konkrete Nachschau vor Ort durchzuführen, würde die Anforderungen an die durchzuführenden Verfahrensschritte im Rahmen eines Mandatsverfahrens überspannen.
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):
Die Feststellung zum Fehlen von Angehörigen und von Freunden begründet sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Vernehmung vom 12.07.2016. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens bisher keine sonstigen Hinweise auf seine Integration angegeben. Die Feststellungen über die illegale Arbeit in Österreich begründen sich auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 12.07.2016. Die Feststellung unter 4.3. begründet sich auf die Recherche des BFA vom 19.07.2016, welche Inhalt des Aktes des BFA ist.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im Schubhaftverfahren, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte.
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Der BF reiste etwa 2014 illegal nach Österreich ein und fiel im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2014 erstmals im Inland auf. Er verfügte nie (mit Ausnahme behördlicher Meldungen) über einen registrierten Wohnsitz, war nie legal erwerbstätig und hat mit den Aufenthaltsbehörden niemals Kontakt gesucht, um seinen Aufenthaltsstatus im Inland zu legalisieren. Er ist rechtskräftig im Inland verurteilt, verfügt nicht über wesentliche Barmittel und könnte daher auch nicht aus Eigenem aus Österreich ausreisen, zumal er nicht über ein Reisedokument verfügt. Er war bis zuletzt nicht für die Behörde greifbar und hat das Verfahren auch nicht ergeben, weshalb sich dieser Zustand prinzipiell nunmehr verändern sollte. Auf Grund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens, ist der BF in keiner Weise vertrauenswürdig und hat sich im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaft herausgestellt, dass er auch jetzt nicht kooperationswillig ist. Durch die Stellung eines Asylantrages im Rahmen der Einvernahme zur Schubhaft zeigt sich weiter, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, die mögliche Ausweisung und Rücküberstellung seiner Person in seinen Herkunftsstaat zu akzeptieren, und ist ihm jedes Mittel recht, dies zu verhindern beziehungsweise zu verzögern. Diesbezüglich ist er daher als ausreiseunwillig zu bezeichnen. Wenn der Rechtsvertreter des BF im Rahmen der Ausführungen seiner Beschwerdeschrift näher ausführt, dass Ausreiseunwilligkeit nach der Rechtsprechung noch keinen Sicherungsbedarf begründe, so ist dem entgegen zu halten, dass darüber hinaus die oben angeführten mehreren zusätzlichen Gründe für die Annahme von Sicherungsbedarf sprechen. Es ist richtig, dass die Judikatur bisher ausgesprochen hat, dass lediglich vereinzelt erfüllte Sicherungstatbestände alleine (einzeln) nicht dazu hinreichen, in weiterer Folge von Sicherungsbedarf auszugehen. Im vorliegenden Fall jedoch, erfüllt der BF eine große Reihe von einzelnen Tatbeständen, die in ihrer Gesamtheit Sicherungsbedarf begründen können, und im vorliegenden Fall auch tun.
Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Rechtsvertretung, dass hinsichtlich des BF keine Fluchtgefahr gegeben sei, da sich dieser noch nicht lange in Österreich aufhalte und daher typischerweise keine Barmittel und keine soziale Verankerung vorliege. Aus den eigenen Angaben des BF ergibt sich, dass dieser bereits seit 2014 in Österreich aufhältig ist. Objektiviert kann diese Angabe werden, da er erstmals im Inland (negativ) in Erscheinung getreten ist, als er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.08.2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Österreich verurteilt worden ist. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der BF erst kurz im Inland aufhältig ist, weshalb die durch die Rechtsvertretung ins Treffen geführte Judikatur auf den vorliegenden Fall nicht passt. Auch ist anzumerken, dass der BF seit seinem illegalen Grenzübertritt bisher nicht Aslywerber gewesen ist. Die nunmehrige Antragsstellung ist als taktischer Schachzug zu qualifizieren und kommt er daher nicht in den Genuss, sich als "erst kurz im Land aufhaltender Asylwerber" zu bezeichnen zu dürfen.
Das erkennende Gericht geht daher aufgrund der oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF Sicherungsbedarf besteht.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Die vom BF genannte Freundin und der genannte Freund blieben unbestimmbar, da der BF nicht in der Lage, oder gewillt war, tatsächliche Adressen und deren vollständige Namen der Behörde mitzuteilen. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer ein rechtskräftig verurteilter Straftäter, der durch seine Straftat jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft erweckt, ihn außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte.
Die in der Beschwerde zitierten Judikate der erkennenden Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts basieren auf anderen Voraussetzungen. In W171 2126790 hat der dortige Beschwerdeführer lediglich geringfügige Meldevergehen zu verantworten, was eine Verhängung eines gelinderen Mittels noch tunlich erscheinen ließ. Im gegenständlichen Fall hat es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen, sich jemals behördlich zu melden und trifft ihn zusätzlich auch, dass er in keiner Weise Ambitionen gezeigt hat, seinen Aufenthaltsstatus jemals zu legalisieren. Auch der Nachweis der Möglichkeit eines gesicherten Wohnsitzes ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Die zitierte Entscheidung ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Nicht anders verhält es sich zum Judikat W171 2124161. Dieser Fall ist gänzlich anders gelagert, als der gegenständliche. Auch in diesem Fall war zwar Sicherungsbedarf zu bejahen. Es konnte jedoch aufgrund der sonstigen bekannten Rahmenbedingungen von einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen werden. Die zitierte Judikatur ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. - Rückersatz der Eingabegebühr
Mangels eines Obsiegens des BF war der Antrag des BF auf Rückersatz der entrichteten Eingabegebühr ebenso abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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