BVwG L516 2121337-1

L516 2121337-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG L516 2121337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2121337.1.00

Spruch

L516 2121337-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 15.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde seine Mutter am 17.09.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

1.1. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde zu ihren Ausreisegründen befragt und gab darüber hinausgehend an, dass für ihren Sohn die gleichen Fluchtgründe gültig seien, er keine eigenen Fluchtgründe habe.

1.2. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.09.2014 zugelassen.

1.3. Die Eltern des Beschwerdeführers ersuchten das mit Schriftsätzen vom 18.06.2015, 10.08.2015 und 21.10.2015 um einen Einvernahmetermin.

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 16.11.2015 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).

2.1. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe bereits am 17.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und das Verfahren sei am selben Tag zugelassen worden. Der Beschwerdeführer habe das BFA drei Mal um eine Einvernahme ersucht, das BFA habe die gesetzliche Entscheidungsfrist nicht eingehalten und die Verzögerung alleine verschuldet, wobei ausdrücklich betont werde, dass sich der Vorwurf nicht gegen einzelne Bedienstete des BFA richte.

3. Das BFA legte mit Schreiben vom 12.02.2016 den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, an dessen Außenstelle Linz dieser am 15.02.2016 einlangte. Das BFA begründete in diesem Schreiben die Verfahrensdauer damit, dass "nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen" könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verwaltungssache auf das Bundesverwaltungsgericht

1.1. Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

1.2. Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs 1). In die Frist werden nicht eingerechnet

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Abs 2).

1.3. Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs 2).

1.4. Zum gegenständlichen Verfahren

1.4.1. Das BFA hat gemäß § 3 Abs 2 BFA-VG (unter anderem) die Pflicht, über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, und es obliegt dem BFA, in weiterer Folge das Asylverfahren unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 17ff AsylG zu führen und über den Antrag zu entscheiden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Bestimmung des § 18 AsylG zur Pflicht des BFA, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sowie jener des § 19 AsylG, wonach ein Asylwerber grundsätzlich persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ einzuvernehmen ist, zu. Nach Abschluss der für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen ist demnach bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen.

1.4.2. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs 1 AVG.

1.4.3. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass zwar am 17.09.2014 eine Befragung der Mutter zu dem Antrag vom 15.09.2014 erfolgt ist, jedoch vom BFA bis zur Vorlage der Beschwerde nicht abgesprochen worden ist. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände wurden vom BFA nicht bestritten und finden auch Deckung im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA.

1.4.4. In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).

1.4.5. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).

1.4.6. Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).

1.4.7. Im gegenständlichen Fall hat das BFA durch seine Vorgehensweise, nämlich nach der Befragung am 17.09.2014 keine weiteren Ermittlungen durchzuführen und auch nicht über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen, sämtliche, für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde und es wurde dies vom BFA auch nicht behauptet. Die gemäß § 73 Abs 1 AVG vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten war im vorliegenden Fall bereits mit 16.03.2015 abgelaufen. Davon abgesehen ist es auch in weiterer Folge zu keiner Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers gekommen. Im Übrigen blieben die vom Beschwerdeführer zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA vorgebrachten Umstände von diesem unbestritten. Im gegenständlichen Fall ist somit unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG vorliegt.

1.4.8. Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis gemäß § 73 Abs 1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß § 73 AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.

1.5. Vor diesem Hintergrund ergibt sich somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Verwaltungssache im vorliegenden Fall. Sie ist auch entscheidungsreif, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis selbst entscheidet.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführerer ist Staatsangehöriger dies Iran und gehört der christlichen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität nicht steht fest. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von XXXX [M. Z.], geb. XXXX (Vater), und XXXX [S. Y.], geb. XXXX (Mutter) [hg GZ L516 2121338 bzw 2121341].

2.2. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Beweiswürdigung:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

3.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben II.1.1.) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie seiner Mutter und seines Vaters ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

3.2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Falle der Eltern des Beschwerdeführers (oben II.1.2.) ergibt sich aus deren hg Verfahrensakten.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

4.1. Gemäß § 34 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

4.2. Gemäß § 34 Abs 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

4.3. Gemäß § 34 Abs 4 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

4.4. Gemäß § 34 Abs 5 gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 34 Abs 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) anzuwenden.

4.5. Zum gegenständlichen Verfahren

4.5.1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers, somit Familienmitgliedern im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben, ihnen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass den Eltern des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich ist.

4.6. Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsache war im Falle des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Flüchtlingseigenschaft geboten.

Zu B)

Revision

4.7. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.

4.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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