BVwG L513 2124296-1

L513 2124296-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2016

Regest

Antragsprinzip, Geltendmachung, Notstandshilfe

Testo completo

BVwG L513 2124296-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2124296.1.00

Spruch

L513 2124296-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Salzburg vom 10.03.2016, GZ: LGS SBG/ 2/0566/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 25.1.2016 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des BF festgestellt werde, dass ihm die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 18.1.2016 gebühre. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 18.1.2016 eingebracht. Der BF habe zwar am 12.10.2015 elektronisch eine Arbeitslos(früh)meldung an das AMS gesandt. Als Beschäftigungsende habe er den 30.10.2015 angegeben. Das letzte Dienstverhältnis hätte jedoch bereits am 25.1.2013 geendet. Daher hätte er eine Arbeitslosmeldung machen müssen. Eine Arbeitslosmeldung ist jedoch nur über das eAMS Konto oder durch persönliche Vorsprache möglich. Die Arbeitslos(früh)meldung vom 12.10.2015 könne nicht anerkannt werden. Eine persönliche Vorsprache und die erforderliche Antragstellung erfolgten erst am 18.1.2016.

2. Mit Schreiben vom 3.3.2016 erhob der BF fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.1.2016. In seiner Beschwerde gab der BF an, ihn treffe an der gegenständlichen Situation keine Schuld; er habe bereits am 12.10.2015 über das Internet eine Arbeitslosfrühmeldung gemacht. Da er mit dem Computer nicht so gut umgehen könne, habe er nach bestem Wissen und Gewissen die elektronische Arbeitslosmeldung ausgefüllt. Also habe er per E-Mail einen Termin bekommen, den er nicht wahrnehmen habe können und erst nach Zusendung per Post (18.1.016) habe er sich melden können.

3. Mit Bescheid vom 10.3.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach (nochmals) aus, dass der Antrag des BF auf Notstandshilfe "mit 18.1.2016 beurteilt" werde.

Begründend verwies das AMS zunächst eingehend auf den bisherigen dargestellten Sachverhalt. Zur Beschwerde des BF wird angeführt, dass er nach seinen Angaben bereits am 12.10.2015 über das Internet eine Arbeitslosfrühmeldung gemacht habe. Da er mit dem Computer nicht so gut umgehen könne, habe er nach bestem Wissen und Gewissen die elektronische Arbeitslosmeldung ausgefüllt. Daraufhin hätte er vom AMS per E-Mail eine Bestätigung und einen Termin für 3.11.3015 erhalten, den er aber nicht wahrnehmen habe können. Dann habe er vom AMS nichts mehr gehört bis zu dem Brief, den er am 18.1.2016 erhalten hätte. Daher hätte sich die persönliche Vorsprache solange verzögert. Er ersuche um Kulanz und nachträgliche Auszahlung der Notstandshilfe.

Dazu wird von der belangten Behörde festgestellt, dass dieser zuletzt bis 25.1.2013 bei der Fa. S. beschäftigt gewesen wäre. Am 12.10.2015 hätte der BF per Internet eine elektronische Arbeitslosmeldung vorgenommen, wobei er das Beschäftigungsende mit 30.10.2015 angegeben habe, obwohl er seit dem Jahr 2013 arbeitslos gewesen sei. Im Zuge dieser Arbeitslosmeldung habe der BF nach Ausfüllen des Formulars mit dem Setzen eines Häkchens zur Kenntnis genommen, dass er mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe. Für die Beantragung einer Geldleistung wäre unbedingt eine persönliche Vorsprache bis spätestens 10.11.2015 erforderlich. Sollte er über ein eAMS-Konto verfügen, könne er den Antrag auch vorab an das AMS senden. Am 13.10.2015 habe er vom AMS eine E-Mail erhalten, dass er am 3.11.2015 um 8:00 Uhr bei Frau L. vorsprechen solle. Tatsächlich habe er erst am 18.1.2016 beim AMS vorgesprochen.

In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS darauf, dass auf eine rückwirkende Gewährung von Notstandshilfe ab 31.10.2015 gem. § 17 Abs 4 ALVG kein Rechtsanspruch bestehe. Eine positive Ermessensentscheidung wäre nur möglich, wenn die verspätete Antragstellung auf ein fehlerhaftes Verhalten eines AMS-Mitarbeiters bzw. einer AMS-Mitarbeiterin, das ursächlich für die verspätete Antragstellung war, zurückzuführen wäre.

4. Mit Schreiben (Eingang 30.3.2016) stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF eingangs aus, das Hauptverschulden liege beim AMS, da dieses eine falsche E-Mail verwendet hätte und er somit den Termin nicht wahrnehmen habe können. Er habe erst durch den eingeschriebenen Brief vom AMS reagieren können. Als er am 18.1.2016 beim AMS vorgesprochen habe, hätte ihm eine Bearbeiterin erklärt, dass einiges "schief" gelaufen wäre. So wäre es daran gelegen, dass das AMS eine unrichtige E-Mail an ihn verwendet hätte.

5. Am 11.4.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

6. Mit E-Mail vom 5.6.2016 wurde das AMS vom erkennenden Gericht aufgefordert, hinsichtlich der unrichtigen E-Mail Auskunft zu geben. Weiters wurde ersucht, Zugangsnachweise vorzulegen. Dazu wurde der Behörde bis 6.6.2016 eine Frist eingeräumt. Bis dato erfolgte weder eine Stellungnahme noch eine anderweitige Reaktion.

7. Mit E-Mail vom 8.6.2016 wurde der BF vom erkennenden Gericht aufgefordert, einen Nachweis dahingehend vorzulegen, dass das Schreiben des AMS an die unrichtige E-Mail zugegangen wäre und wie er davon Kenntnis erlangt hätte. Dazu wurde ihm eine Frist bis 16.6.2016 eingeräumt. Bis dato erfolgte weder eine Stellungnahme noch eine anderweitige Reaktion.

8. Mit Ladungen vom 23.6.2016 wurden die belangte Behörde als auch der BF vom erkennenden Gericht zu einer mündlichen Verhandlung am 20.7.2016 geladen. Obwohl die Ladungen zugegangen sind, blieben die Geladenen der Verhandlung unentschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF war bis 25.1.2013 in einem Beschäftigungsverhältnis.

Am 12.10.2015 hat der BF per Internet eine elektronische Arbeitsfrühmeldung an das AMS abgesendet. In dieser AL-Meldung wurde der BF auf Seite 3 "Information zur Arbeitslosmeldung" darauf hingewiesen, dass er bis spätestens 10.11.2015 eine persönliche Vorsprache beim AMS für die Beantragung einer Geldleistung nach dem ALVG vorzunehmen habe.

Am 22.11.2015 wurde der BF per SMS an seine Telefonnummer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er am 23.11.2015 einen Vorsprachetermin beim AMS hätte.

Das AMS teilte dem BF mit Schreiben vom 30.11.2015 mittels RSb mit, dass er am 18.1.2016 einen Kontrolltermin habe.

Am 18.1.2016 nahm der BF einen Kontrollmeldetermin beim AMS wahr.

Der BF beantragte sodann (erst) am 18.1.2016 Notstandshilfe.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

2.2. Was die obige Feststellung betrifft, dass der BF aufgrund seiner elektronischen Arbeitsfrühmeldung an das AMS auf Seite 3 "Information zur Arbeitslosmeldung" darauf hingewiesen wurde, dass er bis spätestens 10.11.2015 eine persönliche Vorsprache beim AMS für die Beantragung einer Geldleistung nach dem ALVG vorzunehmen habe, ist auf die im Akt inliegende Meldung des BF zu verweisen. In dieser ist auf Seite 3 vermerkt, dass der BF zur Kenntnis nimmt, dass mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem ALVG beantragt werden und er unbedingt eine persönliche Vorsprache beim AMS bis zum oa. Termin vorzunehmen habe; zum anderen ist zu betonen, dass der BF den Zugang dieses Schreibens niemals bestritten hat. Insofern konnte die diesbezügliche Feststellung ohne Zweifel getroffen werden.

Die Feststellung, dass der BF durch das AMS am 22.11.2015 per SMS an seine Telefonnummer darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er am 23.11.2015 einen Vorsprachetermin beim AMS hätte, ist durch einen entsprechenden Bildschirmausdruck des AMS nachweisbar, in dem der Zugang der SMS um 17:37 Uhr an den BF dokumentiert ist.

2.3. Die Feststellung, dass der BF am 18.1.2016 einen Kontrollmeldetermin beim AMS wahrgenommen hat, folgt unbestritten aus den Angaben des BF und des AMS.

Was allfällige Gesprächsinhalte bei diesem Kontrollmeldetermin anbelangt, so gab der BF in seiner Beschwerde an, Frau L. habe ihm erklärt, dass an ihn ergangene Schreiben des AMS tatsächlich an eine falsche E-Mail Adresse versandt worden wären, so ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass Frau L. als Zeugin in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass das E-Mail vom 13.10.2015 nicht an die Mailadresse des BF zugestellt wurde. Der BF wäre jedoch in der Arbeitslosfrühmeldung vom 12.10.2015 darauf hingewiesen worden, dass er für die Inanspruchnahme für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein eigenes Ansuchen abzugeben habe bzw. persönlich beim AMS vorzusprechen habe.

In Anbetracht des Umstands, dass das AMS als auch der BF nicht näher auf entsprechende Beschwerdevorbringen hinsichtlich Zugang von Vorladungen eingegangen sind bzw. Gegenteiliges ins Treffen führten, konnte somit nicht festgestellt werden, dass der BF nicht von seinem Kontrollmeldetermin bis spätestens 10.11.2015 zwecks dem Erfordernis der Beantragung von Notstandshilfe hingewiesen wurde. Zum übrigen Gesprächsinhalt können gegenständlich keine Feststellungen getroffen werden, wobei dies - wie unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird - im gegenständlichen Verfahren auch unbeachtlich ist.

2.4. Was den Zugang der E-Mail vom 13.10.2015 an eine unrichtige Mailadresse anbelangt, ist festzustellen, dass dies für die Beurteilung eines eigenem Ansuchen um Notstandshilfe bzw. einer Vorsprache beim AMS unbedeutend ist, wurde doch dieses Erfordernis bereits in der Arbeitslosmeldung vom 12.10.2015 eindeutig zum Ausdruck gebracht und wäre es daher dem BF zumutbar gewesen, bis zum gesetzten Termin am 10.11.2015 beim AMS vorzusprechen. Der belangten Behörde ist jedoch dahingehend vorzuhalten, keine entsprechenden Erhebungen angestellt zu haben. So wurde in der rechtlichen Würdigung auf den Zugang dieser Mail verwiesen, ohne sich jedoch dahingehend entsprechend auseinanderzusetzen.

2.5. Der Umstand, dass der BF sodann (erst) am 12.10.2015 Notstandshilfe beantragte, ist gänzlich unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe:

§ 17 AlVG lautete auszugsweise:

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf

Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

[...]

(3) [...] Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 AlVG lautet auszugsweise:

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen

regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

[...]

§ 38 AlVG lautet:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 58 AlVG lautet:

Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF hat in unbestrittener Weise seinen Antrag auf Notstandhilfe beim AMS erst am 12.10.2016 gestellt. Gem. § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall des BF - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 12.10.2016.

Insoweit der BF in seiner Beschwerde bzw. seinem Vorlageantrag damit argumentiert, der Vorsprachetermin beim AMS wäre an eine falsche Mailadresse zugestellt worden, so ist Folgendes anzumerken:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).

Insofern vermag der BF mit seinem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da er ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon ist jedenfalls unbestritten, dass der BF bereits in seiner Arbeitslosfrühmeldung vom 12.10.2015 an das AMS auf Seite 3 "Information zur Arbeitslosmeldung" darauf hingewiesen wurde, dass er bis spätestens 10.11.2015 eine persönliche Vorsprache beim AMS für die Beantragung einer Geldleistung nach dem ALVG vorzunehmen habe. In dieser Meldung ist auf Seite 3 vermerkt, dass der BF zur Kenntnis nimmt, dass mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem ALVG beantragt werden und er unbedingt eine persönliche Vorsprache beim AMS bis zum oa. Termin vorzunehmen habe. Da der BF diesen Termin nicht wahrgenommen habe, wurde er nochmals nachweislich durch das AMS am 22.11.2015 per SMS an seine Telefonnummer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er am 23.11.2015 einen Vorsprachetermin beim AMS hätte (Bildschirmausdruck des AMS, in dem der Zugang der SMS um 17:37 Uhr an den BF dokumentiert ist).

Selbst wenn man aber - in Anbetracht des unsubstantiierten Vorbringens des BF, es sei ihm kein Kontrolltermin des AMS zugegangen, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:

"§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)."

Zusammengefasst handelt es sich bei § 17 Abs 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht.

Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 18.1.2016 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.

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