L504 2123270-1•BVwG L504 2123270-1
L504 2123270-1Tribunale amministrativo federale25 lug 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Miliz, Zwangsrekrutierung
L504 2123270-1/4E
L504 2123269-1/5E
L504 2123274-1/5E
L504 2123271-1/4E
L504 2123266-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zl. XXXX ;
2. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zl. XXXX ;
3. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zl. XXXX ;
4. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zl. XXXX ;
5. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zl. XXXX ;
vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführenden Parteien [in weiterer Folge auch als "bP1-bP5" bezeichnet] gaben an, Staatsangehörige vom Irak sowie Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens zu sein. BP1 und bP2 sind Ehegatten und die bP3 - bP5 deren zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder. Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellten am 21.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung gab die erstbeschwerdeführende Partei am 21.08.2015 an, als Sunnite von den schiitischen Milizen schikaniert und falls sie sich ihnen nicht anschließe, mit dem Tode bedroht worden zu sein.
In der Einvernahme am 05.01.2016 brachte die erstbeschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie sei sunnitischer Moslem und habe in der Provinz Basra in der Stadt Al Zubair gelebt, wo sie einen ambulanten Markt für "Ramsch" betrieben habe. Bewaffnete Milizen wollten die Moschee schließen, was jedoch nicht geschah, weshalb einige Moscheebesucher - manchmal auch direkt vor der Moschee - getötet worden seien. Sie und ihr Nachbar seien beim Verlassen der Moschee von vier Personen aufgefordert worden, diese in Zukunft zu meiden. Ihr Nachbar sei von der Miliz ermordet worden, weshalb sie das Land verlassen habe.
Der Frisiersalon, wo ihre Gattin (bP2) gearbeitet habe, sei auch bedroht worden.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 26.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt erachtete es als nachvollziehbar, dass die bP wegen der schlechten Sicherheitslage aus dem Irak ausgereist sei. Eine konkrete, gegen bP1 gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder Privatpersonen sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb eine asylrelevante Verfolgungshandlung nicht festgestellt werden konnte.
Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, es sei glaubhaft, dass bP1 den Irak auf Grund der Bedrohung durch die schiitischen Milizen und der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation und zur Behandlung ihrer kranken Kinder (bP3- bP5) verlassen habe.
Dass bP1 den Irak wegen der Ermordung ihres Nachbarn verlassen habe, sei nicht glaubhaft, zumal die bP gar nicht gewusst habe, warum ihr Nachbar ermordet worden sei. Nicht glaubhaft sei, dass es keine Moscheen in anderen Bezirken gebe.
2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.08.2015 wörtlich an, "Das Geschäft in dem ich gearbeitet habe, wurde bombardiert, weil ich Sunnitin bin. Mein Bruder wurde von schiitischen Milizen umgebracht. Auch mein Mann wurde bedroht. Ich habe Angst um das Leben meiner Familie und möchte mit ihnen in Sicherheit leben. Zwei meiner Kinder haben eine Behinderung/Erkrankung, die im Irak nicht behandelt werden kann".
In der Einvernahme am 05.01.2016 brachte bP2 im Wesentlichen vor, mit bP1 verheiratet zu sein, drei Kinder zu haben und gesund zu sein. Sie habe ihren Lebensunterhalt als Friseurin und mit "Nähen" zu Hause verdient. Der Friseursalon in welchem sie gearbeitet habe, sei - "weil sie Sunniten sind" - mehrmals bedroht worden. Beim letzten Mal im Juni 2015 sei die Sprengung des Friseursalons angekündigt worden, um die Schließung des Ladens zu erzwingen. Persönlich sei sie nie bedroht worden.
Als gesetzliche Vertreterin zu ihren Kindern befragt, gab bP2 an, bP5 habe Kinderlähmung und bP4 eine Schwäche der Glieder und des Nervensystems, weshalb sie sich nicht eigenständig fortbewegen könne. bP3 - bP5 hätten die gleichen Fluchtgründe wie ihre gesetzliche Vertreterin (bP2).
Der Antrag auf internationalen Schutz für bP 2 - bP5 wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 26.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt erachtete es als nachvollziehbar, dass die bP aus dem Irak wegen der schlechten Sicherheitslage ausgereist sei. Eine konkrete, gegen bP2 - bP 5 gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder Privatpersonen sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb eine asylrelevante Verfolgungshandlung nicht festgestellt werden konnte.
Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, es sei glaubhaft, dass bP2 - bP 5 den Irak auf Grund der allgemeinen Bedrohung durch die schiitischen Milizen und der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zur Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation und zur Behandlung ihrer kranken Kinder (bP3- bP5) verlassen hätten.
Bezüglich der Bedrohung ihres Arbeitsplatzes habe bP2 unterschiedliche Angaben getätigt. Während sie in der Ersteinvernahme noch eine Bombardierung des Geschäftslokals - weil dort nur Sunniten arbeiten - angegeben habe, sei vor dem BFA nur mehr die Drohung das Geschäft zu sprengen, übrig geblieben. Eine Verfolgung ihrer konkreten Person auf Grund von Konventionsgründen sei nicht glaubhaft.
Zum Herkunftsstaat Irak traf das BFA aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage.
Zum Herkunftsstaat Irak führte die Behörde aus:
"Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetzt zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
3. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Ferner wurde die Beweiswürdigung des BFA als schwer widersprüchlich erachtet. Einerseits habe es das BFA als glaubhaft erachtet, dass die bP auf Grund der Bedrohung durch die schiitischen Milizen und der allgemeinen Sicherheitslage im Irak diesen zur Verbesserung ihrer Lebenssituation verlassen habe, andererseits habe sie ihr die Glaubwürdigkeit der erlittenen Verfolgungshandlung wieder abgesprochen und festgestellt, dass die bP überhaupt keine konventionsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe.
Vielmehr sei die bP wegen ihrer Religionsausübung von schiitischen Angehörigen bedroht worden, "was umso mehr eine begründete Furcht vor Verfolgung darstelle, als schiitische Milizen mittlerweile auch für den irakischen Staat einen elementaren Bestandteil im Kampf gegen die sich als "Islamischen Staat" bezeichnenden Terroristen darstellt". Nicht überzeugend sei die Ansicht des BFA, wonach die Beschwerdeführer einer Verfolgungsgefahr entgehen könnten, indem sie auf die Ausübung ihrer Religion verzichten.
Auch einer Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen könne Asylrelevanz zukommen, sofern der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Im konkreten Fall sei die irakische Regierung aufgrund der zunehmenden Dominanz der schiitischen Bevölkerungsmehrheit in den staatlichen Institutionen des Irak weder gewillt noch in der Lage, jemanden wie den Beschwerdeführer vor einer prominenten Miliz wie der "al-Haq" zu beschützen.
Unrichtig bzw aus dem Zusammenhang gerissen sei auch, dass die bP Probleme mit den heimatlichen Behörden dezidiert ausgeschlossen hätten, zumal die bP deutlich vorgebracht hätten, dass die irakische Polizei die Ermordung anderer Mitglieder ihrer Glaubensgemeinschaft schlicht ignoriert hätten und sie sich den schiitischen Behörden daher schutzlos ausgeliefert fühlten.
Darüber hinaus habe es die Behörde verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP und der aktuellen Situation im Irak auseinander zu setzen, zumal dem BFA ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.
Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Verfahrens an das BFA zurückzuverweisen.
4. Am 18.03.2016 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben. Zur Beurteilung ob sich seit der Entscheidung der Behörde die maßgeblich Lage nachteilig verändert hat wurde im Interesse der Partei ergänzend in unten zitierte, aktuellste Irak-Berichte, abrufbar via www.google.at, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/irak, http://www.ecoi.net/local_link/321289/460632_de.html, Zugriff am 04.05.2016 und www.staatendokumentation.at, Einsicht genommen, woraus sich jedoch im Wesentlichen keine, zu den bereits vom Bundesamt zitierten Berichten, für die bP nachteilige Lageänderung ergab.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die bP sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft. Sie führen den im Spruch angegebenen Namen und sind an dem ebendort genannten Datum geboren.
1.2. BP1 hat mit bP2 2008 im Irak die Ehe geschlossen, woraus drei Kinder (bP3 - bP 5) hervor gingen. Sie lebten bis vor ihrer Ausreise aus dem Irak bei den Eltern von bP1 in der Stadt AL Zubair in der Provinz Basra, wo bP1 vor seiner Ausreise als Händler mit "Ramsch" und bP2 als angestellte Friseurin und Näherin tätig war.
1.3. BP4 hat eine Schwäche der Glieder und des Nervensystems, weshalb er nicht eigenständig gehen kann. BP5 hat Kinderlähmung.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
1.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der bP vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Einsicht in die von der bP in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bP sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bP in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.
2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass glaubhafte, asylrelevante Verfolgungsgründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Vorbingen der bP keine entscheidungsrelevante, konkrete und individuelle Verfolgungssituation ihrer Person erkennbar sei.
In Übereinstimmung mit dem BFA vermag auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben der bP keine aktuelle und individuelle GFK-relevante Verfolgung zu erkennen.
2.3.2.1. Zum einen stützen die bP ihre Ausreisegründe auf die schlechte Sicherheitslage im Irak und zum anderen auf eine behauptete asylrelevante Verfolgung ihrer Person wegen religiöser Gründe. So sei bP1 von vier Personen aufgefordert worden, nicht mehr in die Moschee zu kommen.
Dazu ist zunächst allgemein auszuführen, dass sofern die bP ihren Ausreisegrund auf ihre Religionszugehörigkeit stützen, die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Im Übrigen lässt sich eine derartige Verfolgung auch aus den Länderfeststellungen nicht ableiten, sodass eine Verfolgung der bP aus religiösen Gründen insgesamt nicht festgestellt werden konnte.
2.3.2.2. Konkret gab bP1 diesbezüglich an, dass sie vier Personen aufgefordert hätten, nicht mehr in die Moschee zu kommen.
Dazu ist festzuhalten, dass das Verbot, die "eine" Moschee zu besuchen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 16.12.1993, 93/01/1205, VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0285. Dass weitere Umstände hinzugetreten wären, wurde jedoch von bP1 an keiner Stelle des gegenständlichen Verfahrens behauptet, weswegen diese Vorkommnisse die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen. Dass die bP nicht eine andere Moschee besuchen hätten können kam nicht hervor, zumal die bP1 lediglich behauptete in "diesem Viertel" habe es keine andere gegeben.
Vor diesem Hintergrund ist die Einwendung in der Beschwerde, wonach die bP aufgrund ihrer Religionsausübung von schiitischen Milizangehörigen bedroht wurden, was umso mehr eine begründete Furcht vor Verfolgung darstelle, als schiitische Milizen mittlerweile auch für den irakischen Staat einen elementaren Bestanteil im Kampf gegen die sich als "Islamischen Staat" bezeichnenden Terroristen darstellt, nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung darzutun, zumal die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung bildet.
2.3.2.3. BP1 hat die Ermordung ihres Nachbarn für seine Ausreise verantwortlich gemacht. Das BFA hat diesem Vorbringen deswegen keinen Glauben geschenkt, weil die bP kein Motiv für die Ermordung nennen konnte. Auch das BVwG vermag nicht zu erkennen inwiefern sich daraus konkret für die bP eine asylrelevante Gefährdungslage ergeben sollte.
2.3.2.4. BP2 gab in der Ersteinvernahme an, dass der "Friseursalon bombardiert" wurde, weil dort nur Sunniten arbeiten.
In der Einvernahme vor dem BFA gab sie diesbezüglich widersprüchlich an, dass mit einer "Sprengung gedroht" wurde. Persönlich sei sie nicht bedroht worden.
Das BFA konnte in den vorgebrachten Ausreisegründen keine glaubhafte, mit ausreichender Indentsität drohende Verfolgungsgefahr mit GFK-relevanten Hintergrund erkennen, die eine Asylgewährung rechtfertigen würde.
Ein Verlust des Arbeitsplatzes ist nur dann von asylrechtlicher Relevanz, wenn damit eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage einhergeht (VwGH 17.06.1992, 91/01/0207; 14.10.1992, 92/01/0460; 27.06.1995, 94/20/0274 uw.). Von einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage kann nicht schon im Hinblick auf die Nachteile gesprochen werden, die mit einem Verlust des Arbeitsplatzes für jeden Erwerbstätigen im allgemeinen verbunden sind (VwGH vom 22.05.1996, 95/01/0305).
Im konkreten Fall hat bP2 nebenbei zu Hause genäht. Es wäre bP2 zumutbar gewesen, in einem anderen Friseursalon ihrer Tätigkeit nachzugehen. BP2 hat auch keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass der Verlust ihres Arbeitsplatzes (Friseurin) eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage nach sich gezogen hätte. Davon kann nicht schon auf Grund jener Nachteile gesprochen werden, die mit einem Verlust des Arbeitsplatzes für jeden Erwerbstätigen im Allgemeinen verbunden sind. bP2 hat nicht behauptet, dass sie auf Grund des Verhaltens staatlicher Stellen von jeglichen anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten bzw. von allfälligen sonstigen Zuwendungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausgeschlossen worden wäre.
Vielmehr ist - wie bereits das BFA ausführte - anzunehmen, dass bP2 - bP5 den Irak wegen der allgemeinen Sicherheitslage, der persönlichen Lebenssituation und der Krankheit von bP4 (Gliederschwäche und Schwäche des Nervensystems) und bP5 (Kinderlähmung) verlassen hat.
Mit dem für das Verlassen des Heimatlandes maßgeblichen Wunsch nach einer dort nicht durchführbaren bzw. nicht leistbaren ärztlichen Behandlung der Krankheit ihrer Söhne wird keiner der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Fluchtgründe angesprochen (VwGH vom 16.12.1992, 92/01/0929).
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen war.
Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen war davon auszugehen, dass es die bP nicht vermocht haben, eine Gefährdung in asylrelevanter Weise oder das tatsächliche Bestehen einer aktuellen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft zu machen.
Überdies kann in derartigen Vorkommnissen, wie bereits ausgeführt, mangels Intensität ohnedies keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden.
Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen anschließt, ist somit hinreichend tragfähig diese Schlussfolgerung, nämlich das Nichtvorliegen einer glaubhaften, den bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr, zu stützen.
Lediglich ergänzend wird vom BVwG angemerkt, dass die bP 1 in der Erstbefragung auch angab, dass sie von den schiitischen Milizen mit dem Umbringen bedroht worden sei, wenn sie sich ihnen nicht anschließe. Aus der notorischen Berichtslage ist ersichtlich, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass die schiitische Miliz ausgerechnet einen Sunniten für den Kampf gegen die sunnitische IS rekrutieren möchte und somit ein weiteres Indiz dafür, dass die bP nur irgendwie versuchen ihren Antrag zu begründen. Dies auch auf Kosten der Wahrheit. Die bP1 hatte diese Rekrutierung in der folgenden Einvernahme beim Bundesamt auch gar nicht mehr erwähnt.
Zuständigkeit
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt I.
Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten
1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) [...]
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.
Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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