W208 2124397-1•BVwG W208 2124397-1
W208 2124397-1Tribunale amministrativo federale22 lug 2016
ersatzlose Behebung, Gebührenpflicht, Unterhaltsexekution,<br/>Unterhaltspflichtiger, Verfahrenseinstellung, Verfahrenskosten
W208 2124397-1/9E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von XXXX geb. XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN XXXX vom 01.03.2016, XXXX XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG iVm § 21 Abs. 3 GGG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG
u. § 74 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren GZ XXXX stellte der minderjährige XXXX XXXX, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie am 27.10.2015 einen Exekutionsantrag gegen XXXX (beschwerdeführende Partei) wegen Unterhaltsrückständen (€ 2.040,-), des laufenden Unterhaltes von monatlich € 340,- (ab 01.11.2015) sowie die Kosten der Forderungsexekution.
Mit Beschluss vom 02.11.2015 wurde dieser Antrag vom Diplomrechtspfleger des Bezirksgerichtes XXXX(im Folgenden: BG) bewilligt. Der Beschluss wurde am 06.11.2015 zugestellt. Die Gerichtsgebühren gem. TP 4 lit a GGG mit € 102,- bestimmt und die verpflichtete Partei aufgefordert, diese Gerichtsgebühren an das BG zu bezahlen.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.12.2015 schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) diese Kosten zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 110,- der beschwerdeführenden Partei vor.
3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht am 20.12.2015 Vorstellung, welche am 04.01.2016 der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt wurde.
4. Mit Bescheid vom 01.03.2016 informierte die belangte Behörde, dass der Mandatsbescheid mangels rechtzeitiger Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei. Gleichzeitig wurde ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der beschwerdeführenden Partei eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem. TP 4 lit a GGG iVm § 21 GGG von € 102,-
(Bemessungsgrundlage € 6.120,-), zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 110,- vorgeschrieben.
In der Begründung wird nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass die Pauschalgebühr gem. § 2 Z 1 lit e GGG mit der Überreichung des Exekutionsantrages begründet werde, im Unterhaltsexekutionsverfahren, das betreibende minderjährige Kind von der Entrichtung der Gerichtsgebühr befreit (Anmerkung 8 zu TP 4) sei und die Zahlungspflicht nach § 21 Abs. 2 GGG die verpflichtete Partei treffe.
5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 07.03.2016) richtet sich die am 04.04.2016 zur Post gegebene Beschwerde der rechtfreundliche vertretenen beschwerdeführenden Partei, mit der eine Verhandlung, die Zuerkennung der Kosten sowie die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Exekutionstitel für das gegenständliche Exekutionsverfahren gar nicht bestünden. Das LG habe diese beseitigt, weil sie dagegen Rekurs erhoben, dem Rekurs Folge gegeben worden sei und der Antrag auf monatlichen Unterhaltsvorschuss in Höhe von € 340,- abgewiesen worden sei (GZ 42 R 49/16s). Auch der Rekurs (GZ 42 R 501/15k) sei erfolgreich gewesen, der angefochtene Beschluss sei aufgehoben und eine Zurückweisung zur neuerlichen Entscheidung erfolgt.
6. Mit Schreiben vom 06.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
7. Am 20.04.2016 ersuchte das BG um Rückstellung des Aktes, da das Exekutionsverfahren einzustellen sei, woraufhin der Akt am 21.04.2016 rückübermittelt wurde.
8. Mit Schriftsatz vom 04.05.2016 wurde der Akt neuerlich dem BVwG (eingelangt am 09.05.2016) zur Entscheidung vorgelegt, wobei dem Akt nunmehr ein Einstellungsantrag der betreibenden Partei (vom 05.04.2016) mit Stampiglienbeschluss des BG 04.05.2016, eine Einzahlungsbestätigung hinsichtlich der aushaftenden Gerichtsgebühr von € 110,- vom 22.03.2016 sowie ein Rückzahlungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 28.04.2016 beigelegt war. Letzterer wurde damit begründet, dass über das Rechtsmittel noch keine Entscheidung gefällt worden sei.
9. Am 20.06.2016 wurde im Rahmen der Vereinbarung einer vom Rechtsvertreter begehrten Akteneinsicht, dieser darauf hingewiesen, dass er die in seiner Beschwerde genannten Rekurse vorlegen und Auskunft darüber geben solle, ob auch gegen den Exekutionsbeschluss vom 02.11.2015 ein Rechtsmittel eingebracht worden sei.
10. Am 23.06.2016 wurde dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei Akteneinsicht gewährt und dieser übermittelte die oa. Rekursbeschlüsse. Eine Mitteilung, ob auch gegen den Exekutionsbeschluss vom 02.11.2015 ein Rechtsmittel eingebracht worden sei, unterblieb. Bis dato liegt keine Information des BG vor, dass gegen den Einstellungsbeschluss des BG ein Rechtsmittel ergriffen worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem in Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. Die Rekurse der beschwerdeführenden Partei gegen die Titelbeschlüsse waren erfolgreich, die Exekution wurde am 04.05.2016 rechtskräftig eingestellt (ON 7).
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):
"§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
[...]
e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 7a EO und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
[...]
Eingaben
§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
(3) Die im Tarif "für jede Seite" festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene Seiten sind bei der Berechnung der Gebühr nicht zu berücksichtigen.
Zahlungspflicht
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
[...]
b) Im Exekutionsverfahren
§ 21. (1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluss ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.
(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.
(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um 8 Euro; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.
TP 4
I. Pauschalgebühren
a) [...]
in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes über 3 500 Euro bis
7 000 Euro ...........................102 Euro
[...]
Anmerkung 8
In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21.
[...]"
Die relevante Bestimmung des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) lautet:
"§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungspflicht
Die Zahlungspflicht entsteht hinsichtlich der Pauschalgebühren im Exekutionsverfahren gemäß § 2 Z 1 lit e GGG für die in der § 32 Tarifpost (TP) 4 lit a GGG angeführten Verfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags.
Im vorliegenden Fall daher mit 27.10.2015.
3.3.2. Zur zahlungspflichtigen Partei
Zahlungspflichtig ist nach der Anmerkung 8 zu Tarifpost 4 lit a im Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21 GGG, da die betreibende Partei befreit ist.
§ 21 Abs. 1 GGG führt aus, dass der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet ist, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird.
Abs. 3 leg cit führt aus, dass in den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, die Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit ist, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen.
Im vorliegenden Fall wurde zwar eine Exekutionsbewilligung am 02.11.2015 erteilt in der Folge aufgrund erfolgreicher Rekurse gegen die Titelbeschlüsse am 04.05.2016 jedoch gem. § 39 Abs. 1 Z 1 EO eingestellt.
Gem. § 39 Abs. 1 Z 1 EO ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte ua. einzustellen, wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde.
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). War in diesem Zeitpunkt die Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 39 Abs 1 Z 1 oder § 39 Abs 1 Z 9 EO bereits erfolgt - wie das hier der Fall war - so bestand die Gebührenpflicht in diesem Zeitpunkt nicht mehr (Umkehrschluss aus VwGH 19.05.1988, 88/16/0033; 08.09.1988, 87/16/0150).
Der Zahlungsauftrag der belangten Behörde vom 01.03.2016 war vor diesem Hintergrund ersatzlos aufzuheben. Die belangte Behörde wird in diesem Sinne über den Rückzahlungsantrag zu entscheiden haben.
3.3.3. Zur Zurückweisung des Kostenersatzanspruches
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Rechtslage ist eindeutig, es liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
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