W200 1419833-1•BVwG W200 1419833-1
W200 1419833-1Tribunale amministrativo federale22 lug 2016
Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage, Zurückziehung
W200 1419833-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias 01.01. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zl. 1102.135-BAI, zu Recht beschlossen erkannt:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) wurde am 25.02.2011 von der Bundespolizeiinspektion Rosenheim aufgegriffen. Im Rahmen der Befragung gab der BF an, sein Zielland sei Deutschland gewesen. Er habe von einer Schleuserorganisation immer wieder Anweisungen erhalten. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an: Er hätte in Afghanistan ein kleines Lebensmittelgeschäft gehabt. Sein Vater hätte zwei Frauen gehabt. Von der ersten Frau hätte er drei Jungen und ein Mädchen gehabt. Von der zweiten Frau vier Söhne und eine Tochter. Er stamme von der zweiten Frau. Sie hätten in zwei Häusern nebeneinander gelebt. Die drei Söhne der ersten Frau hätten den BF immer gestört und belästigt, deshalb habe ihn sein Vater nach Deutschland geschickt, um den Haussegen wiederherzustellen. Sie hätten das Leben des BF ruiniert, da sie nicht gewollt hätten, dass er weiter zur Schule gehe. Er hätte die ganze Zeit im Laden arbeiten müssen. Über Befragen, inwiefern ihn die Brüder belästigt und gestört hätten, führte der BF aus, sie hätten nicht gewollt, dass er studiere. Es habe in der Familie immer wieder Krisen gegeben, deshalb habe der Vater den BF nach Deutschland geschickt, damit wieder Frieden einkehre.
Der BF stellte am 04.03.2011 in Östererich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 04.03.2011 gab er im Wesentlichen an, er sei am 01.01. XXXX in Kabul geboren und ledig. Seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Er hätte Volksschule, Hauptschule und Gymnasium besucht. Sein zuletzt ausgeübter Beruf sei Verkäufer. Seine Mutter sei 37 Jahre alt, sein Vater sei 51 Jahre alt, er habe drei Brüder und eine Schwester von der eigenen Mutter. Von der anderen Frau des Vaters gebe es drei Halbbrüder und eine Halbschwester. Die zweite Frau des Vaters sei 45 Jahre alt. Die genauen Geburtsdaten der Familie könne der BF nicht angeben. Eine Cousine seiner Mutter lebe in Norwegen. Er hätte sie seit 15 Jahren nicht mehr gesehen. Sie dürfte zwischen 40 und 45 Jahre alt sein. Er habe in Kabul, XXXX gelebt. Vor ca. drei bis vier Monaten sei er aus Kabul mit einem Auto und in der Folge zu Fuß bis nach Herat gelangt. Von Herat in den Iran und in der Folge in die Türkei. Von dort nach Griechenland und über Italien nach Österreich. Der Vater des BF hätte die Reise organisiert und bezahlt. Weder der BF noch sein Vater hätten in Afghanistan finanzielle Probleme gehabt. Dies sei nicht der Grund für die Ausreise gewesen. Vielmehr sei sein Leben in Gefahr gewesen. Der Geschäftspartner des Vaters sei umgebracht worden. Ebenso wie dessen Sohn. Außerdem sei der BF von seinem älteren Bruder mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Vater hätte daraufhin beschlossen, den BF seiner Sicherheit wegen nach Europa zu schicken.
Mit Datum vom 18.04.2011 fand eine Befragung in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes im Beisein einer Vertreterin des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, Dokumente könne er aktuell nicht vorlegen. Er hätte mit seinem Onkel väterlicherseits gesprochen. Dieser hätte gesagt, er schicke dem BF Dokumente. Wann er diese bekäme, wisse er nicht. Er lasse sich Unterlagen über den Beruf des Vaters schicken. Er hätte eine Geburtsurkunde besessen, wo sich diese befinde, wisse er aber nicht. Einen Reisepass hätte er nie besessen. In Afghanistan hätte er die 10. Schulstufe erreicht, Zeugnis besitze er keines.
Der BF sei in Kabul geboren und aufgewachsen. Er habe bei seinen Eltern gewohnt. Der Vater hätte ein zweistöckiges Haus besessen. Der BF sei zur Schule gegangen. Für seinen Unterhalt hätte der Vater gesorgt. Sein Vater hätte für den BF ein Bekleidungsgeschäft in Kabul im Bezirk XXXX gekauft oder gemietet. Der BF hätte dieses Geschäft geführt und damit zu seinem Unterhalt beigetragen. Dies sei vor ca. drei Jahren geschehen. Er wisse, dass er ein Ablöse bezahlt hätte. Auf den vorgelegten und zum Akt genommenen Fotos seien das Geschäft, Freunde und weitere Personen zu sehen, die in der Nähe ebenfalls Geschäfte besitzen würden. Ein Foto zeige den Antragsteller mit einem Schulfreund. Ein weiteres Foto zeige den Stellvertreter des Schuldirektors und einen weiteren Freund. Ein anderes Foto zeige den BF mit vier Mitschülern. Der BF hätte dieses Geschäft ca. drei Jahre geführt. Für afghanische Verhältnisse hätte die Familie gut gelebt.
Den Entschluss zur Ausreise hätte der Vater getroffen. Dies sei ca. einen Monat vor seiner Ausreise aus Afghanistan erfolgt. Ursprünglich hätte der BF nach Deutschland reisen wollen, dies sei eine Entscheidung des Schleppers gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an: Er hätte seit vielen Jahren in Afghanistan große familiäre Probleme gehabt. Im Laufe der Zeit seien diese Probleme immer gravierender geworden. Er hätte zwei Mütter und dies sei problematisch gewesen. Seine Stiefmutter sei die erste Frau, seine Mutter die Zweitfrau gewesen. Er hätte insgesamt drei Halbbrüder gehabt. Vor allem mit diesen drei Personen hätte der BF Probleme gehabt. Ursprünglich hätten alle zusammen für den Vater gearbeitet. Allerdings hätten die drei Halbbrüder den BF nicht tolerieren wollen. Sie hätten ihn schlecht behandelt. Deshalb hätte der Vater ca. drei Jahre vor der Einvernahme entschieden, für den BF das Geschäftslokal zu erwerben. Aber auch danach hätten sie immer noch Probleme gehabt. Der BF hätte auch seine drei jüngeren leiblichen Brüder immer wieder verteidigen müssen, weil er der älteste Bruder gewesen sei. Diese drei jüngeren Brüder seien sehr schlecht behandelt und von den älteren Halbbrüdern auch geschlagen und terrorisiert worden. Die Familie des BF hätte im zweiten Stock gewohnt, die andere Familie im ersten Stock. Der BF hätte mehrfach Verletzungen an seinen leiblichen Brüdern festgestellt. Dies hätte immer wieder zu Streit mit seinen drei Halbbrüdern geführt. Es hätte harte körperliche Auseinandersetzungen und täglich Ärger gegeben. Einmal hätten sich sogar die Mutter des BF und die Stiefmutter geschlagen und gestritten. Der BF hätte versucht sich herauszuhalten, aber es sei nicht immer möglich gewesen. Die Stiefmutter sei damit unzufrieden gewesen, dass der BF ein eigenes Geschäft hätte. Die Mutter des BF sei unzufrieden gewesen, da sie gedacht hätte, dass sie die erste Frau sein sollte. Die Stiefbrüder seien wegen des Geschäftslokales eifersüchtig gewesen. Sie hätten sich benachteiligt gefühlt. Sie hätten den BF geschlagen und mit Fußtritten und Faustschlägen traktiert. Der Vater sei ein sehr erfolgreicher Händler gewesen. Die Stiefbrüder hätten für den Vater gearbeitet. Sie seien damit ausgelastet gewesen.
Auslösend für die Flucht sei gewesen, dass ein Freund des Vaters sowie dessen Sohn getötet worden seien. In der Folge hätte der Vater große Angst gehabt. Er hätte gemeint, das Leben des BF sei in Gefahr und hätte ihn ins Ausland geschickt. Der Vater sei davon überzeugt gewesen, dass sich der BF in Gefahr befunden hätte. Der BF wisse nicht genau, wieso der Vater des Freundes und dessen Sohn getötet worden wären. Er wisse, dass der Freund viel mächtiger und einflussreicher gewesen sei als sein Vater. Er hätte unter anderem auch Aufträge von ISAF Truppen und englischen Truppen, die in Afghanistan stationiert waren, bekommen. Er hätte sehr große Geschäfte gemacht und solche Leute seien dort einfach in Gefahr. Von wem der Freund und dessen Sohn getötet worden seien, wisse der BF nicht. Dies sei ca. eineinhalb bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan passiert. "Er" (gemeint wohl: der Freund des Vaters) sei bereits vorher einmal entführt worden. Sein Vater habe damals als Vermittler etwas bezahlt und man habe "ihn" dann freigekauft. Der Vater des BF hätte dasselbe gemacht wie der ermordete Freund. Er hätte zum BF gesagt, er sei der Nächste, der umgebracht werde. Der BF könne nicht angeben, ob es Drohungen gegen seine Person gegeben hätte. Sein Vater habe ihm nichts gesagt. Er könne nicht ausschließen, dass sein Vater Drohanrufe oder Drohbriefe bekommen hätte. Sein Vater sei nur auf einmal tief besorgt gewesen. Er hätte dem BF erzählt, dass er für die englischen Soldaten gearbeitet hätte. Er sei auch mit den ausländischen Konsulaten und Botschaften in Kontakt gewesen, hätte aber auch für verschiedene afghanische Ministerien Aufträge erfüllt. Er hätte sichtlich gewollt, dass der BF mit diesen Dingen nichts zu tun habe. Der BF habe davon zufällig erfahren, weil er einige Arbeitsdokumente des Vaters gesehen hätte.
Auf Vorhalt, dass der Vater und die Halbbrüder sich noch in größerer Gefahr hätten befinden müssen als der BF, gab der BF an: dies stimme voll und ganz. Der Vater hätte auch selbst gesagt, dass er und die gesamte Familie Afghanistan verlassen müssten. Er hätte allerdings zuerst den BF in Sicherheit ins Ausland schicken wollen. Der BF habe vor kurzem mit einem Onkel väterlicherseits in Afghanistan telefoniert. Dieser hätte zu ihm gesagt, dass der Vater Afghanistan bereits verlassen hätte. Der Onkel hätte gesagt, die Familie sei in Richtung Pakistan abgereist. Der BF hätte schon oft probiert, den Vater anzurufen, aber er erreiche ihn nicht. Auf den Vorhalt, wieso der Vater in Anbetracht seines Einflusses nicht versucht hätte, den BF legal ausreisen zu lassen, gab der BF an: Der Vater hätte Afghanistan mehrfach verlassen. Für sich alleine hätte er sehr leicht ein Visum oder eine Einreiseerlaubnis für irgendein Land bekommen. Vielleicht sei das für die große Familie schwerer gewesen. Wo sich die Familie des BF im Moment aufhalte, wisse der BF nicht. Auf die Frage, weshalb der Vater ausgerechnet den BF nach Europa geschickt hätte, gab der BF an: Er hätte das Geschäftslokal geführt. Er sei in die Schule gegangen. Unterwegs sei er alleine gewesen. Auf dem Arbeitsweg und auf dem Nachhauseweg. Nach dem Gespräch mit dem Vater sei auch er beunruhigt gewesen. Zwar sei dem BF nichts Konkretes passiert, nach dem Gespräch mit dem Vater habe er aber die Schule nicht mehr besucht und sei auch extrem vorsichtig gewesen. Auf den Vorhalt, der BF habe im Rahmen der Einvernahme in Deutschland angegeben, die Familie hätte in zwei Häusern neben einander gelebt, gab der BF an: Der Dolmetscher hätte Farsi gesprochen und hätte den Unterschied nicht verstanden. Er hätte eindeutig gesagt, es hätte sich um ein zweistöckiges Haus gehandelt. Deshalb hätte er ja heute extra den Dolmetsch gefragt, ob er Dari spreche. Der BF sei die letzten drei Jahre regelmäßig in die Schule gegangen. Er hätte den Schulbesuch wegen der Entführungsgefahr auf dem Schulweg nicht fortgesetzt. Auf die Frage, wie der BF das Geschäft betreiben hätte können, wenn er zur Schule gegangen sei, gab der BF an: Er hätte einen Freund, einen Teilhaber, gehabt, der während seiner Abwesenheit das Geschäft betrieben hätte. Dieser sei auch auf einem Foto zu sehen. Auf die Frage, weshalb der BF im Rahmen der Einvernahme in Deutschland nicht angegeben hätte, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, sondern nur von den familiären Problemen gesprochen hätte, gab der BF an: Das Klima im Rahmen der Befragung sei schlecht gewesen. Der BF sei aufgegriffen worden und ein paar Minuten später befragt. Er sei sehr müde gewesen. Trotzdem habe er dort erwähnt, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Er hätte sogar gesagt, was sein Vater beruflich gemacht habe. Das hätte der Dolmetscher alles nicht verstanden und er hätte dies auch nicht übersetzt. Es hätte große Kommunikationsprobleme zwischen dem BF und dem Dolmetsch gegeben.
Auf die Frage, ob man sagen könne, dass der BF die Heimat wegen der allgemeinen Situation verlassen habe, gab der BF an: Sein Vater sei in Afghanistan eine Persönlichkeit gewesen. Er hätte eine Gefahr für sich und seine Familie gespürt. Er hätte immer über verlässliche Informationen verfügt. Wenn er gemeint hätte, dass sie in Gefahr seien, dann sei das sicher so gewesen. Es sei richtig, dass dem BF persönlich und seiner Familie in Afghanistan nie etwas zugestoßen sei. Die familiären Probleme hätte der Vater auch dadurch lösen können, dass er für die Familie des BF ein anderes Haus gekauft hätte. Aber ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Wäre die Familie in Afghanistan geblieben, wäre sie längst gestorben. Wenn der Vater des BF sage, sie befänden sich in Gefahr, dann sei das so. Warum hätte er ein gut funktionierendes Leben ruinieren sollen?
Der BF habe vier Onkel väterlicherseits und drei mütterlicherseits. Weiters vier Tanten mütterlicherseits und zwei väterlicherseits. Mit drei Onkeln väterlicherseits gäbe es gar keinen Kontakt, nur mit dem Vierten. Dieser sei auch seine Kontaktperson. Er kümmere sich um die Dokumente usw. Alle vier wohnten in Kabul. Die drei Onkel mütterlicherseits lebten in der Provinz Parwan im Distrikt XXXX . Die älteste Tante mütterlicherseits lebe auch in XXXX , die anderen drei in Kabul. Eine Tante väterlicherseits lebe in Kabul, eine in XXXX . Der BF könne nicht bei einem Onkel oder einer Tante wohnen, weil sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Er würde dort getötet. Außerdem habe er jetzt dort keine Familie mehr. Von seinem Geschäft hätte er nur leben können, solange er in Afghanistan gewesen sei. Alle Dokumente, auch den Mietvertrag, hätte der Vater unterschrieben. Aktuell habe er kein Geschäft mehr. Der Schlepper hätte entschieden, ihn nach Deutschland zu bringen. Es sei aber nicht möglich gewesen, in Deutschland um Asyl anzusuchen. Die deutsche Polizei hätte gesagt, er könne in Österreich um Asyl ansuchen. In Italien hätte der BF nicht bleiben wollen. Der Onkel in Kabul könne das Attentat bzw. den Vorfall mit dem Geschäftspartner des Vaters und dessen Sohn bestätigen.
Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der BF ergänzend im Wesentlichen an: Er hätte mit seinem Vater und seiner Familie regelmäßig Kontakt gehabt, solange sie sich in Afghanistan aufgehalten hätten. Sie seien jetzt leider nicht mehr dort. Seit diesem Zeitpunkt habe der BF keinen Kontakt mehr. Kurz vor seiner Ausreise habe sich der BF verabschiedet. Dem Akt sind die im Rahmen der Einvernahme angeführten Fotografien angefügt.
Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, vom 03.05.2011 wurde dem Bundesasylamt ergänzend mitgeteilt, der Vater des BF sei, nachdem sein Geschäftspartner und dessen Sohn getötet worden waren, in tiefer Sorge um das Leben des BF gewesen, aus diesem Grund hätte der Vater entschieden, den minderjährigen BF aus Afghanistan wegzuschicken. Anschließend habe auch der Vater mit der restlichen Familie Afghanistan verlassen. Der Minderjährige habe seit diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu seiner Familie. Bis zum Zeitpunkt der Flucht sei die Familie gut situiert gewesen, der Vater hätte ein großes Geschäft geführt. Der BF hätte in Kabul nachmittags ein eigenes Geschäft geführt. Am Vormittag hätte er regelmäßig die Schule besucht. Die Aussagen des BF seien schlüssig und glaubwürdig. Der Minderjährige schildere den Sachverhalt detailliert und substantiiert, er beschreibe absolut nachvollziehbar die massiv begründete Furcht, durch die Feinde seines Vaters getötet zu werden. Wie aus der Länderfeststellung über Afghanistan hervorgehe, seien staatliche Behörden auf Grund des unterentwickelten Rechtssystems nicht bzw. nicht ausreichend in der Lage solche Handlungen zu ahnden. Die Justiz und die Strafverfolgung würden nur sehr eingeschränkt funktionieren. Es herrschten Bestechung und Korruption. Die innerstaatliche Flucht wäre für den minderjährigen BF keine Alternative. Die Voraussetzungen zur Sicherstellung seines Lebens seien in keinem Fall gegeben. Da der Asylwerber genaue Angaben zu seiner Person bzw. seiner Familie gemacht habe, und auch mit einer Überprüfung seiner Angaben einverstanden sei, werde der Antrag gestellt, die konkrete Bedrohungssituation vor Ort festzustellen. In diesem Zusammenhang wurde die Telefonnummer des Onkels des BF bekanntgegeben. Diesem Schreiben wurden folgende Beilagen angefügt: Eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführer, eine Bestätigung einer Benediktinerabtei betreffend eine Tätigkeit des Beschwerdeführer, drei Bestätigungen in Englisch betreffend die Tätigkeit der Firma des Vaters des Beschwerdeführer sowie drei in Dari verfasste Schreiben. Bei einem der in Dari verfassten Schreiben handelt es sich um ein Dankesschreiben des Obersten Gerichtshofes betreffend Leistungen, die von der Firma des Vaters des Beschwerdeführers erbracht worden seien. In einem weiteren Schreiben in Dari bedankt sich eine Bank beim Vater des Beschwerdeführers für die Eröffnung eines Kontos. Im dritten in Dari verfassten Schreiben bedankt sich das Ministerium für Frauenangelegenheiten für die Zusammenarbeit.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Zur Person des BF stellte das Bundesasylamt die Minderjährigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit fest. Fest stehe, dass er die Sprache Dari spreche sei. Nicht festgestellt hätte werden können, wann und wie der BF auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich in Österreich aufhalte.
Zu den Fluchtgründen stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest:
Als Fluchtgrund hätte der BF sinngemäß angeführt, dass er familiäre Probleme mit den Halbgeschwistern gehabt hätte. Der Vater hätte jedoch die finanziellen Mittel gehabt, um für den BF und die Mutter sowie die leiblichen Geschwister ein anderes Haus zu kaufen, um damit die familiären Probleme zu lösen. Der BF hätte das Land jedoch verlassen, weil der Vater der Meinung gewesen sei, dass das Leben des BF in Gefahr gewesen sei. Konkret passiert sei aber weder dem BF noch der Familie irgendetwas. Der Vater hätte dem BF keine genauere Erklärung zu seiner Gefährdung gegeben. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt hätte mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden können. Insbesondere hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr von staatlicher Seite oder von privater Seite ausgesetzt gewesen sei.
Für den Fall der Rückkehr stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest: Es hätte nicht festgestellt werden können, dass für den BF im Fall der Zurückweisung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestünde. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wär. Es hätte zudem nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall der Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde.
Fest stehe, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und am 04.03.2011 einen Asylantrag gestellt hätte. Der BF lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Verwandte oder Bekannte aus der Heimat hätte er in Österreich nicht. Festgestellt werde, dass somit kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege. Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Es hätten somit keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat wurden die Länderberichte zu Afghanistan, Stand Jänner 2011, zugrunde gelegt.
Im Rahme der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus: Der BF sei hinsichtlich seiner Person als nicht glaubwürdig anzusehen, da es ihm nicht möglich gewesen sei, unbedenkliche Dokumente in Vorlage zu bringen, um seine Identität nachzuweisen. Auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse gehe die erkennende Behörde jedoch davon aus, dass der BF afghanischer Staatsbürger sei. Den Ausführungen zum Reiseweg werde Glauben geschenkt. Der BF hätte im Rahmen der Einvernahme einen völlig normalen Eindruck gemacht, weshalb er als arbeitsfähig zu betrachten sei. Geglaubt werde dem BF, dass es niemals irgendwelche Angriffe auf ihn durch Dritte gegeben hätte und dass niemand persönlich an ihn herangetreten sei. Weiters werde dem BF geglaubt, dass es gegen ihn persönlich in Afghanistan keine staatliche Verfolgung in irgendeiner Form gegeben hätte. Dem Vorbringen des BF ließen sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise stehenden und individuell gegen ihn gerichteten sowie die Intensität einer Verfolgung im Sinn der asylrechtlichen Vorschriften erreichende Maßnahmen entnehmen. Den vorgelegten Kopien betreffend das Geschäft des Vaters komme keine Beweiskraft zu, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen können und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden könnten. Weiters sei dazu zu sagen, dass die Identität des BF nicht feststehe und daher auch kein Zusammenhang zwischen diesen Bestätigungen und der Person des BF hergestellt werden könnte. Dem Antrag des gesetzlichen Vertreters auf Einholung der Bestätigung des Vorbringens des BF vor Ort sei auf Grund seiner nicht nachgewiesenen Identität nicht zu folgen gewesen. Das Bundesasylamt gehe auf Grund des Eindrucks während der Einvernahme und auf Grund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Afghanistan bestehe.
Glaubhaft sei, dass der BF in seiner Heimat Familienangehörige hätte. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Heimat in eine ausweglose Lage geraten könnte. Der BF sei dazu in der Lage gewesen, von Österreich aus mit seinem Onkel telefonischen Kontakt aufzunehmen. Aus diesem Grund könne davon ausgegangen werden, dass es ihm auch bei einer eventuellen Rückkehr möglich wäre, mit Familienangehörigen Kontakt aufzunehmen. Außerdem sei der BF sogar in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich aufzubringen. Der BF könne sehr wohl bei seinem in Kabul verbliebenen Onkel leben. Ferner könne dem BF zugemutet werden, dass er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Dies, da er bereits über eine Berufserfahrung als eigener Geschäftsinhaber verfüge und er außerdem ein junger, gesunder Mann sei, der einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, zumal der BF am 31.01.2012 volljährig werde. Im Fall der Rückkehr bestünde die Möglichkeit, sich an eine der zahlreich tätigen NGOs zu wenden. Überdies könne eine Rückkehrhilfe gewährt werden. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, die Rückkehrbefürchtungen des BF stützten sich lediglich auf vage Vermutungen. Der gesetzliche Vertreter des BF sei durch seine in den Raum gestellten Behauptungen nicht im Stande gewesen, die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation im Heimatstaat zu entkräften.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus: eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe sei nicht gegeben. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit so zu beurteilen, dass ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 Asylgesetz 2005 nicht hätte festgestellt werden können. Es sei nicht glaubhaft, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grunde abzuweisen.
Der BF hätte nicht glaubhaft machen können, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Die erkennende Behörde hätte sich maßgeblich durch den Umstand leiten lassen, dass der BF während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte hätte aufzeigen können, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Fall der Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Fall der Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.
Mit Schreiben vom 31.05.2011 erhob der BF vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, Beschwerde gegen den angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, der BF brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor: Er hätte auf Grund der Entscheidung seines Vaters Afghanistan verlassen müssen. Ein Freund und Geschäftspartner des Vaters sowie dessen Sohn seien getötet worden. Aus diesem Grund hätte sich der Vater aus tiefer Sorge um das Leben des Minderjährigen dazu entschlossen, diesen aus Afghanistan wegzuschicken. Anschließend hätte auch der Vater mit der restlichen Familie Afghanistan verlassen. Seit diesem Zeitpunkt hätte der Minderjährige keinen Kontakt zu seinen engen Familienangehörigen mehr. Bis zum Zeitpunkt der Flucht hätte die Familie gut situiert gelebt. Der Vater hätte in Kabul ein großes Geschäft geführt. Der BF hätte in Kabul nachmittags sein eigenes Geschäft betrieben, am Vormittag hätte er regelmäßig die Schule besucht. Das Vorbringen des BF sei plausibel, in sich schlüssig, korrespondiere zeitlich und örtlich zueinander und es gäbe keinerlei Widersprüche. Die Schilderungen des Minderjährigen könnten mit den allgemein bekannten Verhältnissen in Afghanistan in Deckung gebracht werden. Die Glaubwürdigkeit des Antragstellers sei nicht zu bezweifeln. Er habe keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel verwendet. Der BF hätte exakte Angaben zu seiner Person und Identität, zu seinem Vater, zu seiner genauen Wohnadresse (Kabul, Stadtteil XXXX ) der Adresse des Geschäftes seines Vaters (Kabul, Stadtteil XXXX , gegenüber vom Hotel XXXX ), der Adresse und des Namens der Schule, der Adresse seines Geschäftes und der Telefonnummer seines Onkels XXXX in Kabul gemacht. Aus diesem Grund sei eine Überprüfung der Angaben des Minderjährigen möglich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die entscheidende Behörde diese Überprüfung nicht durchgeführt hätte. Insgesamt werde festgehalten, dass die Beweiswürdigung willkürlich erfolgt sei. Es gäbe keine Begründung, weshalb in einem Teil der Beweiswürdigung die Identität des Asylwerbers bzw. die nachgereichten Unterlagen nicht glaubwürdig sein sollten, bei der Rückkehrfrage allerdings ungeprüft vom Vorhandensein einer Familie ausgegangen werde. Eine eingehende Klärung der Identität des Minderjährigen, der Person seines Vaters und des Attentates auf den Geschäftspartner und dessen Sohn seien unterblieben. Dies stelle einen Mangel der Beweiswürdigung dar. Weiters werde aus den Länderfeststellungen über Afghanistan ersichtlich, dass staatliche Behörden auf Grund des unterentwickelten Rechtssystems nicht bzw. nicht ausreichend in der Lage seien, solche Handlungen zu ahnden. Justiz und Strafverfolgung funktionierten nur sehr eingeschränkt. Fälle von Sippenhaftung seien nicht auszuschließen.
Der Minderjährige schildere glaubhaft die Furcht, von den Konkurrenten seines Vaters getötet zu werden. Eine Verfolgung und Ermordung könne im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keinesfalls ausgeschlossen werden. Auf Grund der Gefahr im Zuge der Sippenhaftung getötet zu werden, wären die in Kabul lebenden Verwandten mit großer Wahrscheinlichkeit nicht bereit, den Minderjährigen aufzunehmen. Diese bedrohliche Situation sei in ihrer Gesamtheit von jedenfalls asylrelevanter Intensität. Grundsätzlich müsse die Verfolgungshandlung dem Staat zurechenbar sein. Dies sei jedoch nicht nur dann der Fall, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt werde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würde sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. In der Zusammenschau all dieser Argumente sei es ausreichend substantiiert, glaubwürdig und nachvollziehbar, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, sodass dem minderjährigen BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Einer negativen Entscheidung über den Antrag stehe jedenfalls auch die UN-Kinderrechtskonvention entgegen.
Im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz verweist der BF im Wesentlichen auf die Richtlinien des UNHCR betreffend die Problematik der Rückkehr Minderjähriger nach Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr wäre der Minderjährige dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung auf Grund des erhöhten Risikos im Rahmen der allgemeinen angespannten Sicherheitslage ausgesetzt. Ohne das familiäre soziale Auffangnetz besehe das reale Risiko der Verletzung der absolut geschützten Rechte des Art. 3 EMRK, sodass der subsidiäre Schutz alleine aus diesen Gründen zu gewähren sei. Im Folgenden wird auf eine allgemeine Bemerkung des Komitees für die Rechte des Kindes verwiesen. Ferner auf die Art. 6 und 37 der Kinderrechtskonvention. Seitens der Behörde sei es verabsäumt worden, eine ordnungsgemäße Refoulementprüfung durchzuführen. Ferner wird auf Art. 5 der Entschließung des Rates vom 26.06.1997 sowie auf die Rückkehrrichtlinie verwiesen. Bei unbegleiteten Minderjährigen sei bei der Rückführung zusätzlich zu prüfen, wie weit die Rückkehr mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen sei. Schließlich wird auch auf die Verordnung Nr. 2201/2003 (Brüssel II.) verwiesen. Somit werde beantragt, dass festgestellt werde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen BF unzulässig sei und es somit zu keiner Ausweisung komme.
Mittels Fax vom 24.08.2011 gaben die rechtlichen Vertreter des BF die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bekannt. Aus den aktuellen Länderberichten zur Lage in Afghanistan gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei. Seit 2006 komme es zu einer stetigen Zunahme der Angriffe und Anschläge. Auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der Situation von Rückkehrern aus dem Ausland könne derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan im Großteil des Staatsgebietes hinreichend gewährleistet sei. Im gegenständlichen Fall wäre der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Ort bzw. nach einem Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiäre Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig hätten sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Erkenntnisquellen sei ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, unzulässig sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ohne sofortige Unterstützung durch Familienangehörige oder Verwandte vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan sei eine staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Die Familie sei für den BF kein soziales Netz, zumal in Kabul nur mehr zwei Onkel mit eigener Familie lebten und sich nicht um ihn kümmern könnten. Aus einem Telefonat mit einem seiner Onkel hat der BF erfahren, dass sein Vater nach Pakistan ausgewandert sei und sich seine Kernfamilie nicht mehr in Afghanistan aufhalte. Eine Fluchtalternative stehe ebenfalls derzeit nicht zur Verfügung. Angesichts der sogar auf den Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit könne nicht erwartet werden, dass afghanische Staatsangehörige durch unsichere Gebiete reisten, um ihren endgültigen Zielort zu erreichen. Es werde davon abgeraten, Personen aus anderen Gebieten zurückzuschicken. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK und den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden.
Mit Fax vom 11.10.2011 wurde der Asylgerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF nach einem Raufhandel nach den Bestimmungen des § 35 VStG wegen aggressiven Verhaltens festgenommen worden sei. Der BF sei auf freiem Fuß angezeigt worden.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.07.2013 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der BF bei einem AFIS-Abgleich am 28.07.2013 nach dem Suchtmittelgesetz gemäß §§ 28a und 28 (Vorbereitung von Suchtgifthandel und Suchtgifthandel) angefallen sei.
Mit E-Mail vom 22.08.2013 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der BF im Verdacht stehe, Anfang des Jahres 2013 im Stadtgebiet von Innsbruck an zahlreiche, hauptsächlich minderjährige Jugendliche Marihuana verkauft zu haben.
Mit Datum vom 19.11.2013 wurde gegen den BF seitens der Landespolizeidirektion Tirol ein Rückkehrverbot in der Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 23.10.2013, Zl. 36 Hv 134/13b, auf Grund des unerlaubten Umganges mit Suchtmittel wegen des zweimaligen Verbrechens nach § 28a Abs. 1 5. Fall des Suchtmittelgesetzes unter Anwendung der §§ 28 und 36 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Als mildernd sei bei der Urteilsfindung die bisherige Unbescholtenheit des BF, sein Alter (21 Jahre), sein Geständnis, seine schwierige soziale Lage als mittelloser Asylwerber sowie seine Suchtmittelabhängigkeit berücksichtigt worden. Erschwerend sei die Tatsache gewertet worden, dass der BF zweimal einen Verbrechenstatbestand erfüllt habe. Der BF befinde sich seit 19.07.2013 in der Justizanstalt Innsbruck, wo er seine Haftstrafe verbüße.
Mit Schreiben vom 07.01.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol, Landeskriminalamt, vom 19.12.2014 betreffend den BF im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Begehung einer Straftat gemäß § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz. Der BF sei verdächtig jedoch nicht geständig, am 10.11.2014 Marihuana an einen anderen afghanischen Staatsangehörigen übergeben zu haben, der das Marihuana im Auftrag des BF hätte verkaufen sollen. Dies sei von dem genannten afghanischen Staatsangehörigen anlässlich dessen Befragung nach erfolgter Festnahme angegeben worden. Aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck sei der BF am 18.11.2014 festgenommen und seine Wohnung durchsucht worden. Er sei noch am selben Tag auf Anordnung des Staatsanwaltes freigelassen und auf freiem Fuß angezeigt worden.
Mit E-Mail des BFA vom 22.04.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der Polizeiinspektion Saggen vom 14.01.2015 betreffend einen Verdacht auf Körperverletzung übermittelt. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, das Opfer durch Versetzen eines Kopfstoßes, leichten Grades am Körper verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer habe bislang nicht einvernommen werden können, da er an der Meldeadresse nicht habe angetroffen und auch telefonisch nicht habe erreicht werden können. Eine Ladung zur Vernehmung am 05.12.2014 habe der BF nicht wahrgenommen und eine Zwangsladung mittels RSa-Brief habe dem BF nicht zugestellt werden können.
Eine Einsicht in das Strafregister am 21.07.2016 ergab folgende Vorstrafen:
LG Innsbruck vom 22.10.2013, §28a (1) 5. Fall SMG, Freiheitsstrafe von 1 Jahr
LG Innsbruck vom 22.10.2013, §27 (1) Z 1 8. Fall, § 27 (3) SMG, §27
(1) Z 1 1. Fall, § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, Freiheitsstrafe von 10 Monaten Jahr
Der BF ist in Österreich nicht gemeldet, war bis 25.04.2016 obdachlos gemeldet.Ein von der LPD Tirol übermitteltes Meldeblatt gemäß § 13 Abs. 2 BGA-VG ergab, dass sich der BF seit 02.03.2016 nicht mehr bei der PI Saggen gemeldet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige BF ist afghanischer Staatsbürger, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, ist Moslem/Sunnite war in Kabul wohnhaft, und stellte am 04.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Familienangehörige leben in der Stadt Kabul.
Der BF weist folgende Vorstrafen auf:
LG Innsbruck vom 22.10.2013, §28a (1) 5. Fall SMG, Freiheitsstrafe von 1 Jahr
LG Innsbruck vom 22.10.2013, §27 (1) Z 1 8. Fall, § 27 (3) SMG, §27
(1) Z 1 1. Fall, § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, Freiheitsstrafe von 10 Monaten Jahr
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Kabul eine Verfolgung befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig, lebt erst seit 2011 in Österreich (in keiner Lebensgemeinschaft), Verwandte leben nach wie vor in Kabul in Afghanistan. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Dem vorbestraften Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Zu Afghanistan:
Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).
Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (12.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).
Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).
Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).
Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).
Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016
Militärische Auseinandersetzungen
Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).
Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).
Taliban
Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).
Quellen:
Kommentar:
Bei Afghanistan handelt es sich um ein Land, das mit 34 Provinzen eine enorme Ausdehnung einnimmt und dessen Bevölkerung auf fast 32 Millionen geschätzt wird. Die Komplexität der allgemeinen Lage wie auch speziell der Sicherheitslage ist differenziert zu betrachten und erfordert eine differenzierte Aufarbeitung.
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelne
37
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
16
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
68
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
50
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
217
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelne
40
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
69
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
103
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
94
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
352
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Quellen:
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
5. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es dennoch Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungsbeamte (USDOS 25.6.2015).
Die Arbeit von internationalen und afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch von Vereinen wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Aktivist/innen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 28.1.2015). Mit Stand Februar 2015 wurden seit dem Jahr 2005 3.415 lokale NGOs und 4.016 internationale NGOs beim Wirtschaftsministerium (MoE-Ministry of Ecomomy) registriert. Die Zahl aktiver lokaler NGOs beträgt 1.665 und die der internationalen 275 (ICNL 25.2.2015).
Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren gibt es in Afghanistan nicht. Gleichwohl sind sie regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/ Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women's Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 6.11.2015).
Derzeit stehen mehrere die Zivilgesellschaft betreffende Reforminitiativen an:
Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women¿s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen. Sie erarbeiten derzeit in Absprache mit der internationalen Gebergemeinschaft ein Konzept zum besseren Schutz ihrer Mitglieder (AA 6.11.2015).
Es existierten keine gesetzlichen Hindernisse, die Aktivitäten von NGOs oder Vereinigungen einschränken (ICNL 25.2.2015).
Quellen:
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Quellen:
Situation für Rückkehrer(und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen) Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegt Afghanistan 2015 Platz 169 von 187 im Human Development Index (HDI).
Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport.
Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen 2012 und 2015 wird das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4 Prozent pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die afghanische Wirtschaft ringt in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90 Prozent (von 140.000 internationalen Soldaten auf rund 14.000).
Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt durch eine schwache Investitionstätigkeit, so dass nach Weltbank-Angaben auch das Jahr 2015 nur mit einem geringen Wirtschaftswachstum
schließen wird. Die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreitet weiter voran (in der ersten Jahreshälfte 2015 um über 5 Prozent), bei gleichzeitiger Deflation.
Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheint kurzfristig nicht in Sicht.
Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist im Vergleich zum Vorjahr laut Einschätzung der Asian Development Bank weiter gesunken; Ursachen hierfür sind neben der schwierigen Sicherheitslage vor allem in der schleppenden Regierungsbildung zu sehen, die auch viele Monate nach den Präsidentschaftswahlen noch zu politischer und wirtschaftlicher Lähmung geführt hat.
Laut der Afghanistan Investment Support Agency (AISA) sind ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30 Prozent zurückgegangen. Die Rahmenbedingungen für Investoren haben sich in den vergangenen Jahren kaum verbessert. In einschlägigen Rankings schneidet Afghanistan nach wie vor schlecht ab, so u.a. mit Platz
"Doing Business Report".
Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes ist die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 Prozent gestiegen. Zudem ist das sogenannte "vulnerable employment" (z.B. unentgeltliche Tätigkeiten im Familienbetrieb) laut Informationen der International Labour Organization nach wie vor weit verbreitet. Schätzungen gehen von rund 6 Millionen Betroffenen aus, darunter zumeist Frauen.
Die afghanische Regierung, die sich des schweren wirtschaftlichen Erbes und der sozialen Mammutaufgaben durchaus bewusst ist, hat sich ehrgeizige Reformziele gesteckt und plant u.a. durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen. Erfolge, die auch großflächig in der Bevölkerung spürbar werden, sind allerdings kurzfristig kaum zu erwarten. Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Nach den USA und Japan ist Deutschland drittgrößter Geber in Afghanistan. Deutschland fördert den zivilen Wiederaufbau Afghanistans zunächst bis 2016 mit bis zu 430 Millionen Euro jährlich. Zwischen 2001 und 2015 hat Deutschland damit rund 4,1 Milliarden Euro für Wiederaufbau und Entwicklung in Afghanistan bereitgestellt. Zudem trägt Deutschland seit 2015 jährlich rund 150 Millionen Euro zur Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte bei.
Seit dem Sommer 2015 gibt es eine sehr hohe Zahl von afghanischen Ankömmlingen in Europa. Gerade junge verhältnismäßig gut ausgebildete und moderat wohlhabende Männer sehen bessere Zukunftschancen außerhalb Afghanistans. Am 02.11.2015 erklärte ein Sprecher der afghanischen Regierung, Afghanistan werde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und aus Deutschland zurückgeführte afghanische Staatsangehörige aufnehmen.
Er stellte damit Äußerungen des AFG Ministers für Flüchtlinge und Repatriierung, Sayed Hussain Alimi Balkhi, klar, der am 28.10. gegenüber der Deutschen Welle Bestrebungen Deutschlands, afghanische Flüchtlinge verstärkt in ihr Heimatland abzuschieben, kritisiert hatte: Er, Balkhi, habe EU-Länder gebeten, "Asylgesuche von afghanischen Flüchtlingen mit derselben Priorität zu behandeln, wie diejenigen aus anderen Krisenländern, beispielsweise aus Syrien".
Jedenfalls drei Provinzen hält Balkhi allerdings für sicher: Kabul, Bamiyan, Panjshir. In jüngsten Gesprächen hat die AFG-Regierung zugesichert, ihren völkerrechtlichen Pflichten zur Aufnahme von Rückkehrern nachzukommen.
Auf Grund kultureller Bedingungen sind die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.
Quellen:
Die Staatsangehörigkeit wurde bereits vom Bundesasylamt festgestellt, mangels Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren ursprünglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.
Nachvollziehbar hat das BAA ausgeführt, dass der der BF als Fluchtgrund familiäre Probleme mit den Halbgeschwistern angeführt hätte. Der Vater hätte jedoch die finanziellen Mittel gehabt, um für den BF und die Mutter sowie die leiblichen Geschwister ein anderes Haus zu kaufen, um damit die familiären Probleme zu lösen. Der BF hätte das Land jedoch verlassen, weil der Vater der Meinung gewesen sei, dass das Leben des BF in Gefahr gewesen sei. Konkret passiert sei aber weder dem BF noch der Familie irgendetwas. Der Vater hätte dem BF keine genauere Erklärung zu seiner Gefährdung gegeben. Das BAA kommt zum Schluss, dass der vom BF vorgebrachte Sachverhalt mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden können hätte. Dieser Wertung schließt sich das BVwG jedenfalls an, weiters ist der Vollständigkeit halber aber zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens auszuführen, dass in der afghanischen patriachalischen Struktur völlig ausgeschlossen ist, dass ein Vater als Familienoberhaupt nicht Streitereien und Unruhen in seiner Familie regeln würde. Für das BVwG scheint die Behauptung, der Vater hätte Angst um das Leben des BF, da dieser von seinen Halbbrüdern bedroht werde, völlig jenseits der in Afghanistan vorherrschenden Verhältnisse, zumal der BF in einer Einvernahme ausführt, dass es sich bei seinem Vater um eine "Persönlichkeit" handle. Warum der BF der behaupteten Ermordung der Geschäftspartner des Vaters gefährdet sein soll, ist keinesfalls logisch nachvollziehbar und weist keinen individuellen den BF treffenden Aspekt auf.
Hinsichtlich der vom BF vorgelegten Unterlagen wird auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung des BAA verwiesen. Auch ist dem BAA zu folgen, dass die geforderten Recherchen mangels nachvollziehbarer Identität des BF nicht möglich sind. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht insbesondere auch, dass der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat.
Für den Fall der Rückkehr stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest:
"Es hätte nicht festgestellt werden können, dass für den BF im Fall der Zurückweisung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestünde. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wär. Es hätte zudem nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall der Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde.
Fest stehe, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und am 04.03.2011 einen Asylantrag gestellt hätte. Der BF lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. (...) Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat wurden die Länderberichte zu Afghanistan, Stand Jänner 2011, zugrunde gelegt."
Auch in diesem Fall schließt sich das BVwG der Beweiswürdigung des BAA ans, dass der BF - wie ursprünglich behauptet - in seiner Heimat (Kabul) Familienangehörige hat und nicht davon auszugehen ist, dass er BF im Fall einer Rückkehr in die Heimat in eine ausweglose Lage geraten könnte. Das BVwG geht davon aus, dass die Behauptung der Ausreise des Vaters nur dazu dient, eine aussichtslose Lage im Fall einer Rückkehr vorzutäuschen. Belege darüber konnte der BF nämlich nicht vorlegen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum nicht zumindest die - auch laut BF noch in Kabul lebenden Onkel -in der Lage seien sollen, den BF zu unterstützen. Eine Begründung dafür wurde vom BF nicht geltend gemacht. Immerhin war BF dazu in der Lage, von Österreich aus mit seinem Onkel telefonischen Kontakt aufzunehmen. Der BF kann nach Ansicht des BVwG sehr wohl bei seinen in Kabul verbliebenen Verwandten Onkel leben. Ferner kann - wie auch das BAA ausgeführt hat - dem BF zugemutet werden, dass er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Dies, da er bereits über eine Berufserfahrung als eigener Geschäftsinhaber verfügt und er außerdem als junger Mann einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass er sich im Fall der Rückkehr an eine der zahlreich tätigen NGOs wenden könnte. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, die Rückkehrbefürchtungen des BF stützen sich lediglich auf vage Vermutungen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die aktuelle Judikatur des EGMR zu verweisen, der hinsichtlich eines Angehörigen der Volksgruppe der Hazara zur allgemeinen Lage in Afghanistan Folgendes ausführt:
Auch dass er der Minderheit der Hazara angehört, führt nicht dazu, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit. Schließlich ist die allgemeine Situation in Afghanistan - wie der EGMR schon wiederholt ausgesprochen hat - nicht so gelagert, dass der bloße Umstand einer Rückkehr dorthin ein reales Risiko einer gegen Art 3 verstoßenden Misshandlung begründen würde. (EGMR AM/NL, 5. 7. 2016, 29.094/09)
Die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul im Besonderen stammen aus seriösen und international anerkannten Quellen, an deren Verlässlichkeit zu zweifeln kein Grund besteht. Zu den im Erkenntnis verwendeten Länderberichten ist auszuführen, dass die Lage in Afghanistan notorisch bekannt ist, weshalb diese der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
A) Ad I.
Einstellung des Verfahrens bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl gemäß § 3 AsylG 2005) des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23.08.2011 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BAA zurückgezogen.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkte I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
ad II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den o.a. Feststellungen, dass es in Kabul zwar immer wieder zu Anschlägen kommt, dass die allgemeine Lage insgesamt jedoch vergleichsweise sicher und stabil ist und im Wesentlichen von den Sicherheitsbehörden kontrolliert wird. Anschläge werden vorrangig auf offizielle Einrichtungen verübt. Abseits staatlicher oder internationaler Einrichtungen ist die Sicherheitslage in der Stadt Kabul daher als ausreichend sicher zu bewerten.
Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. EGMR Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngst ergangenen Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R. Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077; S.S., Nr. 39575; M.R.A. u.a., Nr. 46856/07; vgl. auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255-9 und die in II.2. zitierte aktuelle Judikatur).
Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ist festzuhalten, dass Existenzmöglichkeiten am Ausweichort von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig sind. Eine Rückkehr kommt sohin dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.
Der BF stammt aus Kabul ist dort aufgewachsen, verfügt in Kabul über ein familiäres und soziales Netzwerk, ist im Falle einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt und wird deshalb auch in der Lage sein, sich einen Wohnraum zu suchen, da er ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten hat.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Seine Eltern - sowie den Angaben des BF zufolge auch weitere Verwandte - sind wohlhabend und die wirtschaftliche Lage der Familie war demzufolge vergleichsweise gut. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Kabul dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Rückkehr für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zum Entfall der Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua; vgl. auch VwGH 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, unter Bedachtnahme auf Artikel 47 der Grundrechte-Charta hinsichtlich der Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien festgelegt:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert behauptet. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 war eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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