L521 2129898-1•BVwG L521 2129898-1
L521 2129898-1Tribunale amministrativo federale22 lug 2016
aufschiebende Wirkung, Wiedereinsetzung
L521 2129898-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, Zl. 96222903-14068322, beschlossen:
A) Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wird dem Antrag von XXXX auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 31.01.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.01.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
4. Der angeführte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.06.2016 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 23.06.2016 zur Post gegeben. Die Sendung war an das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, adressiert und langte dort am 27.06.2016 ein. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der zwischenzeitlich zuständigen Gerichtsabteilung L507 des Bundesverwaltungsgerichts der belangten Behörde gemäß § 6 AVG zugemittelt und langte dort schließlich am 05.07.2016 ein.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 13.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet eingebracht zu werten sei. Dem Beschwerdeführers wurde die Gelegenheit eingeräumt, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
6. Am 20.07.2016 langte eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ferner begehrt der Beschwerdeführer, gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet dies mit der Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Abschiebung des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 41/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
3.1. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 die BGBl. I Nr. 161/2013, kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt zu § 71 Abs. 6 AVG in ständiger Rechtsprechung, dass einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (VwGH 29.09.2011, AW 2011/21/0117 mwN). Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in den bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen (VwGH 08.07.2009, Zl. 2007/21/0022).
3.2. In Anbetracht der geschilderten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs ist dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 20.07.2016 die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über diesen Antrag zuzuerkennen, zumal ansonsten ob der Versäumung der Beschwerdefrist in der Hauptsache der Verlust der Rechtstellung des Asylwerbers droht, was sich angesichts der damit verbundenen Möglichkeit des Vollzuges der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 11.12.2001, AW 2001/20/0580; VwGH 03.07.2003, Zl. 2002/20/0078).
Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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