BVwG W235 2129761-1

W235 2129761-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W235 2129761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2129761.1.00

Spruch

W235 2129761-1/3E

W235 2129767-1/3E

W235 2129764-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX und 3. XXXX, geb. XXXX, dieser gesetzlich vertreten durch: XXXX, alle StA: Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. IFA: 1111822509 V-Zahl: 160549959 (ad 1.), Zl. IFA: 1111822400 V-Zahl: 160549967 (ad 2.) sowie Zl. IFA: 1111854905 V-Zahl:

160549975 (ad 3.), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und gemäß § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar; der Drittbeschwerdeführer ist deren minderjähriger Sohn. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils für sich und für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer als deren gesetzliche Vertreter am 18.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 18.03.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden waren und am 21.03.2016 in Italien jeweils Asylanträge stellten.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst in ihren jeweiligen Erstbefragungen angaben, an keinen Krankheiten zu leiden und (abgesehen von den mitgereisten Angehörigen) über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union zu verfügen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ferner an, dass sie nicht schwanger sei.

Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn Nigeria am 29.12.2015 verlassen habe und ursprünglich nach Libyen habe reisen wollen, da ihm dort hätte geholfen werden sollen. Nachdem dies jedoch nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe, sei er mit seiner Familie nach Italien weitergereist. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben, da er nicht mehr weiterreisen wolle. Nigeria habe er verlassen, da er keine Arbeit gehabt habe und sein Kind nicht mehr habe ernähren können. Nach Libyen sei er gereist, da ihm ein Bekannter mitgeteilt habe, dass er dort Arbeit bekommen würde, die ihm auch angeboten worden sei. Da eines Morgens versucht worden sei, ihn in ein Auto zu zerren, habe er Libyen verlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen in ihrer eigenen Erstbefragung vor, dass sie gemeinsam mit ihren mitgereisten Angehörigen am 29.12.2015 Nigeria verlassen habe und nach Libyen gereist sei, da der Erstbeschwerdeführer dort Arbeit hätte bekommen sollen. Nachdem dieser jedoch keine Arbeit in Libyen gefunden habe, seien sie weiter nach Italien gereist. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, damit ihr Kind (= der Drittbeschwerdeführer) eine Zukunft habe. Die Familie habe Nigeria verlassen, da sie dort nichts zu essen gehabt habe und keine Zukunftsaussichten bestünden.

Im Rahmen der Erstbefragung legten die Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor (in Kopie im Akt):

  • Fahrkarte für einen Erwachsenen vom 16.04.2016 von Verona nach München;

  • Heiratsurkunde in englischer Sprache zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX sowie

  • Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers in englischer Sprache, ausgestellt am XXXX von der XXXX der Federal Republik of Nigeria

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.05.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

1.4. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 20.05.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Italien seit 20.06.2016 geführt werden.

1.5. Mit Schreiben vom 27.05.2016 stimmte die italienische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.6. Am 20.06.2016 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Zuge ihrer jeweiligen Einvernahmen gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühlen würden, die Einvernahme durchzuführen.

Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er mit seiner Familie Nigeria am 28.01.2016 verlassen und zwei Wochen bis nach Libyen gebraucht habe. Dort hätten sie sich vier Wochen lang aufgehalten. Aufgrund der Kämpfe in der Stadt XXXX und weil man ihn habe entführen wollen, sei er aus Libyen geflüchtet. Ein Mann habe dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie zu einer Bootsfahrt verholfen und so seien sie nach XXXX in Italien gebracht worden. Dort hätten sie keinen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass aufgrund des Eurodac-Treffers und der Antwort der italienischen Behörden feststehe, dass die Beschwerdeführer dort Asylanträge gestellt hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie nur in Österreich Asyl beantragt hätten. In Italien habe sich die Familie zwei Wochen lang im Camp "XXXX" aufgehalten. Eine Einvernahme hätten sie nicht gehabt. "Sie" hätten sich nicht um die Beschwerdeführer gekümmert und habe der Erstbeschwerdeführer keine Arbeit finden können. Der Erstbeschwerdeführer wolle ein besseres Leben für sein Kind. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich auszuweisen bzw. nach Italien zu überstellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er könne nicht zurück nach Italien, weil sich "die" nicht um Familien kümmern würden. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt. Zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichte zum italienischen Asylverfahren, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er diese nicht habe lesen können, da sie in deutscher Sprache seien. Auf die Frage, ob er versucht habe, sich diese übersetzen zu lassen, brachte er vor, da dort, wo die Familie wohne, die Menschen nicht Deutsch verstünden.

Die Zweitbeschwerdeführerin sagte bei ihrer eigenen Einvernahme im Wesentlichen aus, dass ihre Angaben auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer gelten würden. Auf die Frage, wie es dem Drittbeschwerdeführer gesundheitlich gehe, gab die anwesende Rechtsberaterin an, dass sich dieser untersuchen lassen müsse, da es im Quartier eine Hepatitis A Infektion gebe. In der Folge brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass die Angaben über die Reiseroute der Wahrheit entsprechen würden, da es ihr Mann gesagt habe. In Italien hätten sie keinen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass aufgrund des Eurodac-Treffers und der Antwort der italienischen Behörden feststehe, dass die Beschwerdeführer dort Asylanträge gestellt hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass von den Flüchtlingen nur die Fingerabdrücke genommen worden seien, nachdem diese von dem Boot gerettet worden seien. Ca. zwei Wochen und ein paar Tage seien sie im Camp "XXXX" untergebracht gewesen. Eine Einvernahme hätten sie dort nicht gehabt. Sie seien weitergereist, da man sich in Italien nicht um Kinder kümmere. Italien sei kein Platz, wo man mit einer Familie leben könne. Ihr Kind sei erkrankt und sie hätten nur kaltes Essen bekommen. Es habe keine Arbeit gegeben. Dem Drittbeschwerdeführer sei das Essen nicht gut bekommen. Als er zum Arzt gekommen sei, sei er für fünf Tage ins Spital gebracht worden. Der Arzt habe sich aufgeregt und gesagt, dass das Essen im Camp für ein Kind nicht geeignet sei. Was beim Drittbeschwerdeführer diagnostiziert worden sei, habe sie nicht verstanden, da es italienisch gewesen sei. Sie hätten keine Unterstützung bekommen und hätten keine Arbeit gefunden und seien daher aus Italien weggegangen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie aus Österreich auszuweisen bzw. nach Italien zu überstellen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie könne nicht nach Italien zurück, da es sehr schlimm sei. Zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichte zum italienischen Asylverfahren, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie dazu jetzt keine Angaben machen könne. Eine Stellungnahme könne sie später machen. Sie habe die Rechtsberaterin um Übersetzung gebeten.

1.7. Laut einem in den Akten befindlichen Schreiben vom 08.06.2015 garantiert das italienische Innenministerium, dass alle Familien mit minderjährigen Kindern, die im Zuge der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenbleiben und gemeinsam in einer familiengerechten und dem Alter der Kinder entsprechenden Unterkunft untergebracht werden. Einer Beilage zu diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass 161 neue Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen worden seien, die auch explizit für diese Personengruppe reserviert seien.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde betreffend alle drei Beschwerdeführer im Wesentlichen festgestellt, dass dieses Staatsangehörige von Nigeria seien und an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung sei festgestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 18.03.2016 und anlässlich ihrer Asylantragstellung am 21.03.2016 erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Den jeweiligen Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes habe Italien am 27.05.2016 zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung aller drei Beschwerdeführer nach Italien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 25 der angefochtenen Bescheide Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Ergänzend wurde betreffend alle drei Beschwerdeführer festgestellt, dass seitens Italien eine Zusicherung vom Februar 2015 vorliege, in welcher Italien bei Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherstelle. Mit Schreiben vom 08.06.2015 habe die italienische Dublinbehörde mitgeteilt, dass 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen worden seien. Diese Plätze für Familien seien im Rahmen des S.P.R.A.R. Programms geschaffen worden und würden eine sogenannte "integrierte Aufnahme" für Familien mit minderjährigen Kindern beinhalten. Konkret bedeute diese integrierte Aufnahme, dass sichergestellt werde, dass die Standards des EMRK Urteils [gemeint: EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel gegen die Schweiz] (kindgerechte Unterbringung und keine Trennung der Familie) garantiert seien und noch weitere Betreuungsangebote gemacht würden. Aufgrund der vorliegenden Schreiben entfalle die Notwendigkeit zur Erteilung von individuellen Zusicherungen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Überstellung nach Italien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend alle drei Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen zur Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, da dieses nachvollziehbar sei. Dass die Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden, hätten sie nicht behauptet und sei dies auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich. Betreffend die Begründung des Dublin Sachverhaltes wurde festgestellt, dass die Angaben zur Reiseroute und zur Verbringung auf das italienische Festland in Einklang zu den Eurodac-Treffern stünden und diese sohin als Entscheidungsgrundlage herangezogen würden. Nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführer in Italien keine Asylanträge gestellt hätten, da aufgrund des Eurodac-Ergebnisses und aufgrund der Zustimmungserklärung Italiens zweifelsfrei feststehe, dass die Asylanträge der Beschwerdeführer in Italien geprüft würden. Das Bundesamt messe der italienischen Asylbehörde höhere Glaubwürdigkeit zu als den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Es lägen keine Hinweise vor, warum Italien in den Fällen der Beschwerdeführer deren Asylanträge nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und entsprechende Entscheidungen treffen solle. Betreffend die vorgebrachte Erkrankung des Drittbeschwerdeführers sei auszuführen, dass eine Erkrankung eines Kleinkindes viele Ursachen haben könne. Aus den Feststellungen gehe klar hervor, dass es ausreichend Familienunterkünfte gebe, sodass man davon ausgehen könne, dass auf die Ernährung eines Kleinkindes Rücksicht genommen werde. Dass der Drittbeschwerdeführer in ein Krankenhaus verbracht worden sei, zeige, dass die medizinische Versorgung funktioniere. Ferner habe den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht entnommen werden können, dass die Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer würden sich aus der Aktenlage sowie aus den glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass davon auszugehen sei, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in Kenntnis der aktuellen Berichtslage auch weiterhin nicht davon aus, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder die GRC verletzen würden. Ein von dem Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführerin im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Sofern im Verfahren hervorgekommen sei, dass der Drittbeschwerdeführer (so wie viele andere Kinder auch) aufgrund einer in der Betreuungsstelle ausgebrochenen Hepatitis A Infektion noch untersucht werde, sei anzuführen, dass für den Fall, dass sich der Drittbeschwerdeführer tatsächlich angesteckt haben solle, der österreichische Staat umfassende Maßnahmen treffen würde, um Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes im Fall einer Überstellung zu verhindern. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Nach Wiederholung der Ausführungen zur Zusicherung Italiens betreffend die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern wurde ausgeführt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge habe, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (diese auch als gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers) Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend wurde unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel gegen die Schweiz ausgeführt, dass in diesem Urteil klargestellt worden sei, dass es nicht notwendig sei, dass in einem Land systemische Mängel im Asylverfahren bestehen müssten, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Im Fall Tarakhel sei dies die Überstellung einer afghanischen Familie mit Kindern nach Italien ohne ausreichende individuelle Zusicherung einer adäquaten Unterbringung gewesen. Auch im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Familie mit einem Kleinstkind. Wie die Familie Tarakhel seien die Beschwerdeführer daher als vulnerable Personen zu bezeichnen. Unter wörtlicher auszugsweiser Zitierung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2015 wurde ausgeführt, dass auch im gegenständlichen Fall es die Behörde unterlassen habe, den Brief des italienischen Innenministeriums in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Gemäß dem Rundbrief des italienischen Innenministeriums vom 15.02.2016 seien im Feber insgesamt 85 Unterbringungsplätze in Italien für Familien mit Kindern verfügbar gewesen. Es gebe jedoch keine Informationen darüber, ob diese Plätze noch immer frei seien. Vermutlich seien seit Feber schon Familien mit Kindern nach Italien überstellt worden und sei daher davon auszugehen, dass diese Plätze schon teils oder vollkommen belegt seien. Daher sei fraglich, ob den Beschwerdeführern noch Plätze zur Verfügung stünden. Beunruhigend sei, dass im Juni 2015 noch 161 Plätze zur Verfügung gestanden seien und sich diese Anzahl in einem halben Jahr halbiert habe.

Die Behörde habe sich auch nicht mit der möglichen Trennung der Familie im hinreichenden Maße auseinandergesetzt. Aus den eigenen Länderfeststellungen der Behörde sei zu entnehmen, dass in CARA die Familieneinheit nicht immer gewahrt werden könne und Männer oft getrennt von Frauen und Kindern untergebracht würden. Die gegenteilige Feststellung im Bescheid widerspreche daher den eigenen Länderinformationen und sei daher willkürlich. Aus der Judikatur des EGMR ergebe sich, dass die italienischen Behörden bei einer Einzelfallzusicherung auch die Familieneinheit bei der Unterbringung garantieren hätten müssen. Ferner habe selbst die Behörde festgestellt, dass im Fall einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin Verfahrens die Unterbringung nicht sichergestellt sei. Die Aufnahmekapazitäten in eventuell noch verbleibenden Aufnahmezentren seien nicht beschrieben worden. Diesbezüglich hätte die Behörde weitere Recherchen betreiben müssen. Ferner hätte die Behörde das Wohl des Kindes bei der Entscheidung mitberücksichtigen müssen. Nach Angaben der Beschwerdeführer habe der Drittbeschwerdeführer keine ausreichende medizinische Versorgung in Italien gehabt.

Der Beschwerde war ein vom Erstbeschwerdeführer verfasstes handschriftliches Schreiben in englischer Sprache beigelegt, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass Italien kein Ort für Familien sei. Die Familie habe in Italien in einem kleinen Einzelzimmer ohne Küche gelebt. Es werde kein Geld bezahlt, sondern nur eine Telefonkarte übergeben. Der Drittbeschwerdeführer sei krank geworden und für fünf Tage ins Krankenhaus aufgenommen worden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei krank geworden, aber man habe sich geweigert, sie in ein Krankenhaus zu bringen, weil man sich nicht darum kümmern könne. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Arbeit gefunden und könne daher dem Drittbeschwerdeführer keine Zukunft geben. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Schmerzen an der Wirbelsäule und könnten die Beschwerdeführer daher nicht nach Italien zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria.

Im März 2016 reisten die Beschwerdeführer illegal mit dem Schiff aus Libyen über Italien, wo der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 18.03.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten am 21.03.2016 in Italien Asylanträge. Ohne auf das Ergebnis ihrer Asylverfahren in Italien zu warten, begaben sie sich in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 18.04.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.05.2016 Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welche von der italienischen Dublinbehörde am 27.05.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gegeben wurde.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das italienische Innenministerium übermittelte mit Schreiben vom 08.06.2015 eine ausdrückliche Zusicherung, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Zuge der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht werden und mit Vater und Mutter zusammenbleiben.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Es bestehen keine besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden in den angefochtenen Bescheiden jeweils auf den Seiten7 bis 25 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den jeweiligen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Auch wurden in den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide die von Italien aufgrund des Urteils des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz unternommenen Maßnahmen zur Verbesserung insbesondere der Versorgungs- und Unterbringungslage für Asylwerber angeführt und stützen sich diese nahezu ausschließlich auf Quellen, welche (zum Teil weit) nach dem EGMR Urteil Tarakhel gegen die Schweiz (sohin nach dem 04.11.2014) entstanden sind.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zu den familiären Beziehungen der Beschwerdeführer zueinander ergibt sich darüber hinaus aus den im Verfahren vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers).

Dass die Beschwerdeführer am 21.03.2016 in Italien Asylanträge stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die italienische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahme der Beschwerdeführer vom 27.05.2016 bestätigt. Die gegenteiligen Behauptungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren, sie hätten keine Asylanträge in Italien gestellt, sind durch die vorliegenden, unbedenklichen Unterlagen (Eurodac-Treffer und Zustimmungserklärung Italiens) eindeutig widerlegt.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmeersuchen und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme durch Italien ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien entgegenstehen könnten, ergeben sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Mangels Vorlage bezughabender medizinischer Unterlagen haben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer tatsächlichen Hepatitis A Erkrankung des Drittbeschwerdeführers ergeben. Betreffend das erstmals in der handschriftlichen Beilage zur Beschwerde angeführte Wirbelsäulenleiden der Zweitbeschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass dieses behauptete Leiden lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Hinweise auf eine tatsächliche Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin wurden weder im Verfahren vor dem Bundesamt vorgebracht noch wurde eine Solche durch geeignete Nachweise (z.B. ärztliche Bestätigungen) belegt.

2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträgen auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus Libyen - einem Drittstaat - kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem diese dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und während der Prüfung ihrer Anträge in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.

3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen angegeben haben, dass sie aus Libyen nach Italien weitergereist seien, da Libyen nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe (Erstbeschwerdeführer) bzw. der Erstbeschwerdeführer in Libyen keine Arbeit gefunden habe (Zweitbeschwerdeführerin). In Österreich würden sie bleiben wollen, da er nicht mehr weiterreisen wolle (Erstbeschwerdeführer) bzw. damit der Drittbeschwerdeführer eine Zukunft habe (Zweitbeschwerdeführerin). Etwaige Mängel im italienischen Asylverfahren wurden hier nicht vorgebracht.

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 20.06.2016, sie hätten in Italien keine Asylanträge gestellt, wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen und zwar insbesondere auf die Eurodac-Treffer und die Zustimmungserklärung Italiens, die diese Behauptung eindeutig widerlegen.

Wenn der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend ihren Aufenthalt in Italien im Wesentlichen ausführen, dass sie sich im Camp "XXXX" aufgehalten hätten, man sich nicht um sie gekümmert habe, der Erstbeschwerdeführer keine Arbeit gefunden habe, sie keine Einvernahme gehabt hätten, sich Italien nicht um Familien kümmere und man dort mit einem Kind nicht leben könne sowie, dass sie nur kaltes Essen bekommen hätten, ist auszuführen, dass hiermit keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem geltend gemacht wurden. Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in Italien Unterkunft (nämlich im Camp "XXXX") und Verpflegung erhalten haben. Zusätzlich brachte der Erstbeschwerdeführer in seiner handschriftlichen Beilage zur Beschwerde vor, dass der Familie in Italien ein Einzelzimmer (ohne eigene Küche) zur Verfügung gestellt worden war. Dass der Erstbeschwerdeführer keine Arbeit gefunden hat bzw. dass die Beschwerdeführer in Italien keine Einvernahme hatten, ist wohl nicht auf das italienische Asylsystem, sondern auf den lediglich ca. zweiwöchigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Italien zurückzuführen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer offenbar bis dato in Österreich ebenso wenig Arbeit gefunden hat und auch in Österreich die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt erst ca. zwei Monate nach der Antragstellung durchgeführt worden waren.

Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass der Drittbeschwerdeführer in Italien erkrankt sei und fünf Tage im Spital verbracht habe, lässt ebenfalls keine Mängel im italienischen Asylverfahren erkennen. Offenbar wurde der Drittbeschwerdeführer nach Auftreten einer Erkrankung - um welche Erkrankung es sich gehandelt hat, konnte die Zweitbeschwerdeführerin nicht angeben - entsprechend behandelt und zur weitergehenden medizinischen Abklärung bzw. Betreuung stationär für fünf Tage in ein Krankenhaus aufgenommen. Das vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin erstattete Vorbringen, dass sich die italienischen Behörden nicht um Familien bzw. um Kindern kümmern würden, ist vor dem Hintergrund dieser Angaben wohl als Scheinbehauptung zu qualifizieren. Bei Betrachtung des Aussageverhaltens bzw. des generellen Verhaltens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren entsteht der Eindruck, den Beschwerdeführern geht es nicht hauptsächlich um die Durchführung eines Asylverfahrens um Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern darum, staatliche Unterstützung bzw. Sozialleistungen auf einem möglichst hohem Niveau zu lukrieren. Beispielsweise wurde moniert, dass die Beschwerdeführer in Italien "nur" ein Einzelzimmer ohne Küche zur Verfügung gestellt bekommen hätten, es "nur" kaltes Essen gegeben habe und in Italien auch kein Geld bezahlt werde, sondern werde "nur" eine Telefonwertkarte übergeben. Auch betonten die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt mehrmals, dass sie in Italien keine Arbeit gefunden hätten (was wie erwähnt bei einem lediglich ca. zweiwöchigem Aufenthalt nicht weiters verwunderlich ist) und ein besseres Leben wollten. Ferner zeigten die Beschwerdeführer deutlich, dass sie gar kein Interesse daran haben, ein substanziiertes Vorbringen zum italienischen Asylsystem zu erstatten, da sie zu den vorab übermittelten Länderinformationen lediglich angaben, diese nicht gelesen zu haben, da dort wo sie wohnen würden, die Menschen nicht Deutsch verstünden (Erstbeschwerdeführer) bzw. später eine Stellungnahme abgeben würden (Zweitbeschwerdeführerin). Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.

Betreffend das in einer handschriftlichen Beilage zur Beschwerde ebenfalls nur unsubstanziiert in den Raum gestellte Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin leide an Schmerzen an der Wirbelsäule, ist auszuführen, dass sich aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und aus dem notorischen Amtswissen ergibt, dass das Vorliegen einer ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Italien zu bejahen ist. Alle sich legal in Italien aufhaltenden Personen haben Zugang zum Gesundheitssystem wie italienische Staatsbürger. Selbst illegal in Italien aufhältigen Personen stehen dringende oder notwendige Behandlungen zu. Es kann sohin davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Zum erstmals in der Beilage zur Beschwerde erstatteten Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin sei krank geworden und man habe sich geweigert, sie in ein Krankenhaus zu bringen, da man sich nicht um sie habe kümmern wollen, ist (ungeachtet des Verstoßes gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot) darauf zu verweisen, dass dieses vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen betreffend die medizinische Behandlung des Drittbeschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, zumal eine solche Verweigerung einer medizinischen Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin in Italien wohl von dieser selbst in ihrer eigenen Einvernahme vorgebracht worden wäre, hätte sich dies tatsächlich wie behauptet zugetragen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch in den gegenständlichen Fällen jedenfalls ausgeschlossen werden bzw. wurden keine gesundheitlichen Probleme behauptet, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass anlässlich einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden.

In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Italien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar.

Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten erkennen ließen.

Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien sind nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden.

3.2.4.3. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um ein Elternpaar mit einem minderjährigen Kind handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Der EGMR befasste sich in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, mit der von Seiten der Schweiz geplanten Abschiebung eines afghanischen Ehepaares mit sechs minderjährigen Kindern im Alter von zwei bis 15 Jahren aufgrund der Dublin II-VO nach Italien und legte darin die Kriterien für die Zulässigkeit einer Abschiebung Minderjähriger nach Italien angesichts der gegenwärtigen Kapazitätsprobleme des italienischen Asylwesens dar. Betreffend die Aufnahmekapazitäten für Asylwerber in Italien bezog sich der EGMR in dieser Entscheidung auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013. In diesem Urteil kommt der EGMR zu dem Schluss, dass Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylwerber ihrem Alter angepasst sein müssten, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen nicht "eine Situation von Stress und Angst mit besonders traumatischen Folgen schaffen". Andernfalls würden die betreffenden Bedingungen die Schwelle jenes Schweregrades erreichen, der erforderlich wäre, um in den Schutzumfang des Verbotes nach Art. 3 EMRK zu gelangen. Daher - so der EGMR weiter - obliege es den schweizer Behörden, Zusicherungen von ihren italienischen Kollegen zu bekommen, dass die Asylwerber bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen würden, die dem Alter der Kinder angepasst seien und, dass die Familie zusammen bleibe.

Wohl in Folge dieses Urteils vom 04.11.2014 übermittelte das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 08.06.2015 eine ausdrückliche Zusicherung, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Zuge der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht werden und mit Vater und Mutter zusammenbleiben. Diese Zusicherung befindet sich auch im Akt des Bundesamtes (vgl. AS 117 im Akt des Erstbeschwerdeführers sowie AS 113 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin), sodass für den gegenständlichen Fall festzuhalten ist, dass eine Zusicherung der italienischen Behörden vorliegt, dass Minderjährige in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht werden sowie mit Vater und Mutter zusammenbleiben. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass dieses Schreiben nicht in die Beurteilungen einbezogen worden sei und sich nicht in den Akten finde, widersprechen diese Ausführungen den Akteninhalten (vgl. wie erwähnt AS 117 im Akt des Erstbeschwerdeführers sowie AS 113 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Ferner ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es aufgrund eines Aufstockungsprogramms in Folge des Tarakhel-Urteils ca. 19.900 Unterbringungsplätze im SPRAR Programm gibt, wobei anzuführen ist, dass nach dem Schreiben des italienischen Innenministerium vom 08.06.2015 Familien mit minderjährigen Kindern, die aufgrund der Bestimmungen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, im SPRAR Programm untergebracht werden, sodass das Beschwerdevorbringen, im CARA Unterbringungssystem könne die Familieneinheit nicht gewahrt werden, ins Leere geht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0051 bis 0052-7, zum italienischen Asylverfahren betreffend Überstellung eines Elternpaares mit einem am 23.12.2015 in Österreich geborenen Kind nach Italien wie folgt aus: "Soweit sich die Revision auf die Vulnerabilität der Revisionswerber - zunächst in Bezug auf die Schwangerschaft der Erstrevisionswerberin und danach auf das in weiterer Folge in Österreich geborene gemeinsame Kind - bezieht, übersieht sie, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht nur auf die Wiederaufnahmeerklärung Italiens stützte. Vielmehr stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Italien schriftlich die Garantie abgegeben habe, alle Familien mit minderjährigen Kindern nach ihrer Rücküberstellung gemeinsam in einer familiengerechten und dem Alter der Kinder entsprechenden Unterkunft unterzubringen. [...] Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung und den Feststellungen zur Situation in Italien zeigt die Revision nicht auf, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die im Fall der Überstellung der Revisionswerber nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden, unzutreffend wäre. Die Revision war daher [...] zurückzuweisen."

Auch im gegenständlichen Fall liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die im Fall einer Überstellung der jungen und gesunden Beschwerdeführer nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden.

3.2.4.4. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.

3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2.5.2. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde. Ferner liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien ein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass alle Beschwerdeführer gleichermaßen von der Überstellung nach Italien betroffen sind und diese auch gemeinsam durchgeführt werden wird, sodass kein Eingriff in ihr Familienleben vorliegt.

3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen, und da in den gegenständlichen Fällen des Erst- bis Drittbeschwerdeführers - es handelt sich um ein Elternpaar mit ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, waren alle drei Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.