W210 2102550-1•BVwG W210 2102550-1
W210 2102550-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, Einbehaltung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W210 2102550-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 08.04.2009 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte und ermittelte Fläche von 57,60 ha (davon beantragte und ermittelte Almfläche 38,47 ha) zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Schreiben vom 30.06.2011 informierte die AMA den Beschwerdeführer über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf dem Betrieb mit der BNr. XXXX. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 15.07.2011 eingeräumt.
4. Mit Sachverhaltserhebung vom 11.07.2011, eingelangt bei der AMA am 21.07.2011, nahm der Beschwerdeführer unter Vorlage von Luftbildern und eines Kaufvertrages hinsichtlich des Feldstücks Nr. 763/1 Stellung zum Flächenabgleich der Mehrfachanträge 2007-2010.
5. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines EDV-mäßigen Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 eine Beantragung der Almfutterflächen hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX in verringertem Ausmaß festgestellt worden sei und eine Flächenrichtigstellung der Alm mit der BNr. XXXX nach Erhalt dieses Schreibens von der AMA nicht mehr anerkannt werden könne.
6. Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass sie nach erfolgter Überprüfung der Differenzflächen davon ausgehen müsse, dass die Fläche der Alm mit der BNr. XXXX in den Jahren vor der Verringerung / Nicht-Beantragung zu groß angegeben und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 30.11.2012 eingeräumt.
7. Mit Sachverhaltserhebung vom 04.12.2012, eingelangt bei der AMA am 06.12.2012, nahm der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Hofkarte Stellung zu dem Ergebnis des Abgleichs der Almflächen 2008-2011.
8. Mit Datum vom 30.04.2013, eingelangt bei der AMA am 22.05.2013, brachte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2009 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX in der Form ein, dass der Prämienberechnung statt einer Almfläche von 38,47 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 18,21 ha zu Grunde zu legen sei.
9. Mit Datum vom 13.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
10. Der Kontrollbericht wurde der nunmehrigen Bewirtschafterin mit Schreiben vom 27.08.2013 zur Stellungnahme zugestellt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
11. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe des gesamten, bisher überwiesenen Betrags von EUR XXXX vorgenommen. Zusätzlich werde ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde. Der Beihilfenberechnung wurde dabei eine beantragte Fläche von unverändert 57,60 ha (davon Almfläche 38,47 ha) und eine ermittelte Fläche von nunmehr 35,32 ha (davon Almfläche 16,19 ha) zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 13.08.2013 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden. Zusätzlich werde der im Spruch erwähnte Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet, da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Bescheid wurde von der Behörde ausgeschlossen.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2013 binnen offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte, die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Alm-Referenzfläche. Der Beschwerdeführer habe sich stets mit großer Sorgfalt über das Ausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm und insbesondere der Almfutterflächen informiert und die Almfutterfläche durch persönliche Begehung überprüft. Es treffe ihn kein Verschulden. Die Vor-Ort-Kontrolle 2013 habe andere Ergebnisse gebracht. Die belangte Behörde hätte sich geirrt. Untererklärungen seine zu verrechnen gewesen, Landschaftselemente seine nicht berücksichtigt worden. Es habe eine Änderung von Messsystemen zur Flächenermittlung auf Almen während des Verpflichtungszeitraums stattgefunden. Es sei hinsichtlich der Rückforderungen bereits Verjährung eingetreten. Auch sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch.
13. Dem Akt liegt eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg - Bezirksbauernkammer St. Johann vom 20.02.2014, eingelangt bei der AMA am 24.02.2014, bei, in der hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX bestätigt wird, dass sie die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument Schlag für Schlag erläutert.
14. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
15. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, BNr. XXXX, war im Antragsjahr 2009 Almbewirtschafter und alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX. Am 08.04.2009 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 38,47 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde eine beantragte und ermittelte Fläche von 57,60 ha (davon beantragte und ermittelte Almfläche 38,47 ha) zu Grunde gelegt. Die berücksichtigte Almfutterfläche entsprach somit der beantragten.
Mit Schreiben vom 30.06.2011 informierte die AMA den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Flächenabgleichs der Mehrfachanträge 2007-2010 betreffend den Heimbetrieb, zu welchem der Beschwerdeführer mit Sachverhaltserhebung vom 11.07.2011 Stellung nahm.
Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines EDV-mäßigen Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 eine Beantragung der Almfutterflächen in verringertem Ausmaß festgestellt wurde und eine Flächenrichtigstellung nach Erhalt dieses Schreibens von der AMA nicht mehr anerkannt werden kann.
Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass sie nach erfolgter Überprüfung der Differenzflächen davon ausgehen muss, dass die Almfläche der Alm mit der BNr. XXXX in den Jahren vor der Verringerung / Nicht-Beantragung zu groß angegeben und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet wurden.
Mit Sachverhaltserhebung vom 04.12.2012, eingelangt bei der AMA am 06.12.2012, nahm der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Hofkarte Stellung zu dem Abgleich der Almflächen 2008-2011.
Mit Eingabe vom 30.04.2013 brachte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Almflächenkorrektur hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX ein, wobei die Almfutterfläche auf 18,21 ha reduziert wurde. Die rückwirkende Flächenkorrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt.
Am 13.08.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 38,47 ha nur 16,19 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 22,28 ha bzw. 57,91 % bedeutet.
Mit Schreiben vom 27.08.2013 wurde die nunmehrige Bewirtschafterin durch die belangte Behörde vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle informiert und ihr eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Im angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe des gesamten, bisher überwiesenen Betrags von EUR XXXX ausgesprochen, da Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt wurden. Weiters ergab sich ein einzubehaltender Betrag von EUR XXXX, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet wird, da eine Flächenabweichung von über 50 % festgestellt wurde. Der Berechnung wurden dabei eine beantragte Almfutterfläche von 38,47 ha und eine ermittelte Almfutterfläche von 16,19 ha zu Grunde gelegt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Bescheid wurde von der Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde).
Dem Akt liegt eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg - Bezirksbauernkammer St. Johann vom 20.02.2014, eingelangt bei der AMA am 24.02.2014, bei, in der hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX bestätigt wird, dass sie die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt hat und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen ist. Die Abweichungen wurden in einem beiliegenden Dokument Schlag für Schlag erläutert. Diese Bestätigung langte somit nach Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides bei der AMA ein und wurde im angefochtenen Bescheid daher nicht berücksichtigt.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde.
Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die Korrektur, die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle sowie die Vorlage der "Bestätigung gemäß Task Force Almen" für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.
Die Feststellung, dass die rückwirkende Alm-Flächenkorrektur von der AMA nicht berücksichtigt wurde, ergibt sich zum einen aus dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2009", auf welchem von der AMA mit der Begründung "SVE 10/11" vermerkt wurde, dass die Korrektur nicht berücksichtigt wird. Zum anderen ist die Nichtberücksichtigung der Flächentabelle des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, da diese als beantragte Almfläche unverändert 38,47 ha ausweißt.
Dass die "Bestätigung gemäß Task Force Almen" keine Berücksichtigung im angefochtenen Bescheid gefunden hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid mit 14.11.2013 datiert, die LWK-Bestätigung jedoch erst am 24.02.2014 bei der AMA einlangte.
Die Negativfeststellung resultiert aus dem Umstand, dass die "Bestätigung gemäß Task Force Almen" erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingebracht wurde und somit keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 finden konnte. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 22, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...].
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
2. Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
2. [...] Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre Anspruch hat. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo. [...]."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
[...]."
3.3. Zu A) zur Zurückverweisung:
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt aber nur ansatzweise ermittelt worden. Es finden sich weder im angefochtenen Bescheid noch in den vorliegenden Aktenstücken Hinweise, ob überhaupt und wenn ja, wie oder wodurch die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid verhängte Sanktion geprüft hat. In der vorliegenden Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, ihn treffe kein Verschulden, er habe stets mit großer Sorgfalt gehandelt. Kann der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben belegen oder auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld trifft, wären Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden und wäre die verhängte Sanktion rechtswidrig. Durch die Nachreichung einer "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer mit umfangreichem Tatsachenvorbringen hinsichtlich jedes betroffenen Schlages durch den Beschwerdeführer ergibt sich aber die Notwendigkeit für die belangte Behörde, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bzw. seinem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen.
Darüber hinaus ist weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorliegenden Aktenstücken eindeutig zu entnehmen, in welcher Art und Weise sich die Behörde mit dem Ergebnis der Sachverhaltserhebung betreffend den Abgleich der Almfläche in den Jahren 2008-2011 vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auseinandergesetzt hat, da bereits die beantragte rückwirkende Almflächenkorrektur lediglich mit der Begründung "SVE 10/11" unberücksichtigt blieb und dem angefochtenen Abänderungsbescheid somit eine Almfläche im ursprünglich beantragten Flächenausmaß zu Grunde gelegt wurde.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde.
Gemäß § 28. Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Durchführung eines Lokalaugenscheins, Vorlage sämtlicher Prüfberichte und Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Alm-Referenzfläche.
3.4. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
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