W135 2101907-1•BVwG W135 2101907-1
W135 2101907-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W135 2101907-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX und der XXXX mit der XXXX , für die in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm 41,41 ha und für die zweitgenannte Alm 12,26 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Am 08.07.2008 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers eine nachträgliche Korrektur bezüglich der XXXX wegen nachträglichen Almauftriebes von vier Stück Vieh. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Am 13.08.2008 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers eine nachträgliche Korrektur des MFA 2008 wegen einer Übernutzung von 23 ar auf Parzelle 675/1 der XXXX . Die Almfläche der XXXX verringerte sich dadurch von 118,35 auf 118,12 ha.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.339,57 gewährt. Dabei wurden 20,50 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Gesamt-Fläche von 21,84 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 20,50 ha und eine beantragte und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 19,22 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Demnach habe der Abgleich der Almflächen 2007 - 2010 für das Antragjahr 2009 für die XXXX eine Differenz von 6,95 ha und für die XXXX von 4,96 ha ergeben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 16.08.2011 bei der AMA einzubringen.
Am 09.08.2011 teilte der Beschwerdeführer der AMA mit Formularblatt mit, dass laut Telefonat mit der AMA für die Schönangeralm keine Sachverhaltserhebung erforderlich sei, da es sich um einen historischen Prüfbericht handle. Zur Flächenabweichung von 6,95 ha auf der XXXX brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe sich seit Beginn der digitalen Almfutterflächenermittlung an die Vorgaben der AMA, sowie der Bezirksbauernkammer gehalten. Unter Zuhilfenahme des Luftbildes der von ihm im MFA beantragten Alm habe er die Einschätzung der bestoßenen Almflächen hinsichtlich der Futterflächenanteile vorgenommen. Durch Zuhilfenahme genauerer Unterlagen habe er genauere Einschätzungen für die beantragbaren Futterflächenanteile vornehmen können. Insbesondere auf Almen sei die Einschätzung der Futterflächenanteile sehr schwierig, weshalb in Fachartikeln und Vorträgen immer wieder auf besondere Sorgfalt bei der Ermittlung der Almfutterflächen verwiesen worden sei. Das bei der Beantragung "weniger oft mehr sein" könne, sei auch häufig im Zusammenhang mit der Darstellung, wonach Österreich 2008 sehr genau von der EU-Kommission hinsichtlich der Flächenbeantragung geprüft worden sei, genannt worden. Es hätten, um Anlastungen gegenüber der Republik zu entgehen, die Flächen mit einem gewissen Sicherheitspuffer beantragt werden sollen, damit es jedenfalls zu keiner Beanstandung bei Kontrollen komme. Aufgrund des Umstandes, dass eine geringere Almfutterfläche vielfach gar keine Auswirkungen auf Prämienhöhen habe, da im Bereich der AZ und im ÖPUL pro GVE ohnedies max. 1 ha angerechnet werde und bei der EBP eine Kompression durchgeführt werden könne, sei freiwillig eine Anpassung der Futterfläche innerhalb der beantragten Feldstücke vorgenommen worden - auch wenn aufgrund der Interpretation des Luftbildes mehr Futterfläche hätte beantragt werden können. Die Anpassung sei auch unter der Annahme und dem Hinweis erfolgt, dass die freiwillig durchgeführte Verringerung keine negativen Auswirkungen auf die Antragstellung der Vorjahre haben würde. Der Sachverhaltserhebung liegen diverse Luftbilder bei.
Am 11.07.2012 und am 25.07.2012 wurden auf der XXXX und auf der XXXX Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, bei denen festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche auf der XXXX statt der beantragten 12,26 ha nur 5,76 ha (Differenzfläche von 6,5 ha) und auf der XXXX statt der beantragten 41,41 ha nur 34,58 ha (Differenzfläche von 6,83 ha) betrug. Der diesbezügliche Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 13.09.2012 übermittelt.
Am 17.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend die XXXX eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur der Mehrfachanträge-Flächen für 2008 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr insgesamt 7,30 ha betrage. Ebenso am 17.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend die XXXX eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur der Mehrfachanträge-Flächen für 2008 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr insgesamt 34,46 ha betrage. Die beantragten Korrekturen konnten aufgrund des Widerspruches zur Sachverhaltserhebung von der AMA nicht berücksichtigt werden.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.129,18 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.210,39 ausgesprochen. Dabei wurden 13,07 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 21,84 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 13,07 ha und eine beantragte und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 19,22 ha zugrunde gelegt. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden in diesem Bescheid nicht berücksichtigt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.311,64 gewährt und unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 2.129,18 eine weitere Zahlung von EUR 182,46 ausgesprochen. Dabei wurden 14,19 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (6,31 ZA sind verfallen), eine beantragte Gesamt-Fläche von 21,84 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 14,19 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,22 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 11,57 zugrunde gelegt. Somit ergebe sich eine Differenzfläche von 6,31 ha. Bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2012 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Von der Sanktion wurde jedoch von der belangten Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 abgesehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2014 Beschwerde. Es wird beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt werden,
3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Vorgebracht wird im Wesentlichen, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Die belangte Behörde habe Sanktionen gem. Art. 58 VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 verhängt. Gemäß Art 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 und Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe.
Der Beschwerdeführer habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß seiner Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterfläche mit allen verfügbaren Mitteln informiert und habe die Almfutterfläche durch persönliche Begehung überprüft. Der Beschwerdeführer bewirtschafte die gegenständliche Alm seit Jahren und daher sei ihm die Alm hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen durch wiederholte persönliche Begehung und persönliche Kontrolle der Futterflächen bekannt.
Er habe sein Wissen rund um die Futterflächenbeantragung stets aktuell gehalten.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.12.2013 sei seinem Einspruch gegen die Rückzahlung der EBP 2007 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben worden. Durch diese Entscheidung seien die Folgejahre hinsichtlich dieser Entscheidung neu zu beurteilen und richtig zu stellen. Vor allem sei der Verfall von Zahlungsansprüchen, welcher in den Folgejahren eingetreten sei, aufzuheben.
Der Beschwerde ist der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.12.2013 beigelegt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2015 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 18.02.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die AMA auf, zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Weiters wurde ersucht, bekanntzugeben, ob nach der Aufhebung des Bescheides betreffend EBP 2007 eine Richtigstellung der Zahlungsansprüche für die Folgejahre (insbesondere 2008), erfolgt sei. Es wurde auch um Vorlage der EBP-Bescheide ab 2007 ersucht.
Mit Schreiben vom 29.02.2016 nahm die AMA folgendermaßen Stellung:
Bereits 2005 habe der Beschwerdeführer die Kompression von ZA beantragt, weshalb für das Jahr 2005, auf Basis der beantragten beihilfefähigen Fläche 36,89 ZA aus der nationalen Reserve zugeteilt worden seien. 2006 habe der Beschwerdeführer erneut die Kompression von ZA beantragt, da er nur noch 30,34 ha beantragt habe, somit habe sich auch die Anzahl der ZA auf 30,34 reduziert. 2007 habe der Beschwerdeführer nur noch 20,50 ha beihilfefähige Fläche beantragt, die Anzahl der ZA sei erneut angepasst worden. Mit Bescheid der EBP für 2007 vom 28.03.2013 sei es dann zur Berücksichtigung der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen XXXX und XXXX gekommen. Aufgrund der bereits verstrichenen Verjährungsfrist sei keine Sanktion verhängt worden, aber die beihilfefähige Fläche habe sich von 20,50 ha auf 13,07 ha reduziert, was auch zur Folge gehabt habe, dass die Anzahl der zur Verfügung stehenden ZA aus der nationalen Reserve auf 13,07 ha reduziert worden seien. 2008 habe der Beschwerdeführer 21,84 ha beihilfefähige Fläche beantragt, aber aufgrund der Beantragung 2007 seien ihm nur 20,50 ZA zur Verfügung gestanden. Mit Bescheid der EBP für 2008 vom 28.05.2013 sei die Änderung der ZA aufgrund der Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrollen im Antragsjahr 2007 berücksichtigt worden, die ZA hätten sich im Antragsjahr 2008 auf 13,07 (EBP-Bescheid 2007 vom 28.03.2013) reduziert. In diesem Bescheid seien die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen noch nicht berücksichtigt worden, da in der EBP aufgrund der ZA jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahrs aufsetze. Mit Bescheid der EBP für 2008 vom 29.04.2014 sei es zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen gekommen. Da die Ergebnisse im Antragsjahr 2008 nicht so große Auswirkungen gehabt hätten wie noch 2007, habe sich die Anzahl der ZA wieder auf 14,19 erhöht und sei es daher zu einer Nachzahlung gekommen. Durch die Berücksichtigung der, mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.12.2013, angeordneten ersatzlosen Aufhebung des Bescheides der AMA vom 28.03.2013 betreffend die EBP für 2007, sei der Berechnungsstand zum Bescheid der EBP für das Antragsjahr 2007 vom 28.12.2007 wieder hergestellt worden. Das sei zur Berechnung mit Valuta 29.04.2014 auch so umgesetzt worden, wodurch sich die Anzahl der ZA wieder auf 20,50 erhöht habe. Für das Antragjahr 2008 habe dies jedoch keine Auswirkungen, da sich die Anzahl der ZA 2008 aufgrund der 2005 durchgeführten Kompression von ZA und der Vor-Ort-Kontrollen auf 14,19 reduziert habe.
Dem Schreiben der AMA vom 29.02.2016 sind der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18.12.2013 und die EBP Bescheide 2005, 2006 und 2007 angeschlossen.
Mit Schreiben vom 25.03.2016, nachweislich zugestellt am 30.03.2016, wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der AMA vom 29.02.2016 übermittelt und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 06.04.2016 Stellung. Er bringt vor, dass die die im Schreiben der AMA angeführten Grundlagen grundsätzlich korrekt seien und den Berechnungsablauf der EBP beschreiben würden. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er die Almfläche immer in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht angegeben habe, es könne ihm kein Vorwurf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beantragung gemacht werden. Im Jahr 2008 habe er im Rahmen der EBP eine Fläche von 21,84 ha (19,22 ha Almfutterfläche) beantragt. Damit sei sichergestellt gewesen, dass er ZA im Ausmaß von 20,50 ha im Antragsjahr 2008 nutzen könne. Durch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen 2012 sei die von ihm beantragte Flächenbasis gekürzt worden. Von den 2008 beantragten 20,50 ZA seien ihm 6,31 ZA verfallen. Dass seine Almfutterfläche im Antragsjahr 2012 nach einem wesentlich strengeren Verfahren gekürzt worden sei, stelle eine unbillige Härte dar. Weiters habe er dem Merkblatt zur EBP 2005 nicht entnehmen können, dass ZA, welche aus der Durchführung einer Kompression entstehen, nicht der Rotation unterliegen würden, sondern, dass der jährlich nicht genutzte Anteil wieder in die nationale Reserve verfalle. Er sei der Meinung, dass der Verfall von 6,3 ZA im Antragsjahr 2008 nicht gerechtfertigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX und der XXXX mit der XXXX , für die in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm 41,41 ha und für die zweitgenannte Alm 12,26 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.339,57 gewährt. Dabei wurden 20,50 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,84 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,50 ha und eine beantragte und ermittelte Almfutterfläche von 19,22 ha zugrunde gelegt.
Am 11.07.2012 und am 25.07.2012 wurden auf der XXXX und auf der XXXX Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, bei denen festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche auf der XXXX statt der beantragten 12,26 ha nur 5,76 ha (Differenzfläche von 6,5 ha) und auf der XXXX statt der beantragten 41,41 ha nur 34,58 ha (Differenzfläche von 6,83 ha) betrug.
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden im angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 berücksichtigt und es wurden 14,19 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (6,31 ZA sind verfallen), eine beantragte Fläche von 21,84 ha, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,19 ha, eine beantragte Almfutterfläche von 19,22 ha und eine ermittelte Almfutterfläche von 11,57 zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seinem Parteiengehör auch nicht substantiiert bestritten. In seinem Schreiben vom 06.04.2016 führt der Beschwerdeführer sogar aus, dass die im Schreiben der AMA vom 29.02.2016 angeführten Grundlagen (diese wurden oben wiedergegeben) korrekt seien und den Berechnungsablauf der EBP beschreiben würden. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wären, weshalb die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen sind.
Zu A)
Rechtsgrundlagen:
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall wurden für das Antragsjahr 2008 14,19 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 21,84 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 14,19 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,22 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 11,57 zugrunde gelegt. Somit ergibt sich eine Differenzfläche von 6,31 ha. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sind Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden.
Es hätte daher für das Antragsjahr 2008 grundsätzlich keine Beihilfe gewährt werden dürfen. Von der zusätzlichen Flächensanktion wurde jedoch von der belangten Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 abgesehen. Es wurde daher keine Sanktion verhängt, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit der - nicht verhängten Sanktion - befassen, nicht einzugehen ist.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Futterflächen der gegenständlichen Almen ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Dass im angefochtenen Bescheid eine Nachzahlung von EUR 182,46 ausgesprochen wurde basiert auf dem Umstand, dass sich die Anzahl der Zahlungsansprüche (ZA) im Vergleich zum vorangegangenen Abänderungsbescheid von 13,07 auf 14,19 erhöht hat.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die Anzahl der ZA im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht korrekt sei, sind die im Beschwerdeverfahren erfolgten und oben vollständig wiedergegebenen Ausführungen der AMA in der Stellungnahme vom 29.02.2016 entgegen zu halten, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und von ihm nicht bestritten wurden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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