BVwG W135 2101421-1

W135 2101421-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose<br/>Behebung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristbeginn, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Verspätung, Vollmacht,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W135 2101421-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2101421.1.00

Spruch

W135 2101421-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von Friedrich PFISTER, BNr. 3916880, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 wird aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom XXXX, wie folgt zu lauten hat:

Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 9.911,91 gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 9.820,14 erfolgt eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 91,77. Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.

Bild kann nicht dargestellt werden

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war 2009 Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX, für die in der Beilage Flächennutzung 96,87 ha Almfutterfläche angegeben wurden.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.231,03 gewährt. Dabei wurden 76,79 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 138,36), eine beantragte Gesamt-Fläche von 79,45 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 76,79 ha und eine beantragte und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 64,48 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 16.09.2013 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 96,87 ha nur 89,27 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 7,6 ha bedeutete. Mit Schreiben vom 19.09.2013 übermittelte die AMA den Kontrollbericht der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle an den Beschwerdeführer und gab ihm die Möglichkeit, binnen 14 Tagen zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.

Mit Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 von nur mehr EUR 9.820,14 gewährt und eine Rückforderung von EUR 410,89 ausgesprochen. Es wurden 72,24 ausbezahlte Zahlungsansprüche (Wert 140,96), eine beantragte Gesamt-Fläche von 72,32 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche 57,35 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 72,24 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche 59,42 ha) zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.11.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben werde,

4. dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt werden,

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle,

6. mit einem Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen, schließlich

7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Vorgebracht wird, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Ganz konkret fordert der Beschwerdeführer, dass das Vor-Ort-Kontrollen-Ergebnis vom 16.09.2013 mit 89,27 ha Futterfläche der Antragstellung zugrunde zu legen sei, nicht aber die reduzierte Antragstellung vom MFA 2013 mit 86,16 ha.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.

Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien, so gelte der Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden sei. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei für den Beschwerdeführer billigerweise nicht erkennbar gewesen. Die Förderbeiträge seien vom Beschwerdeführer bereits gutgläubig verbraucht worden, daher sei eine Rückforderung auch aus diesem Grund unzulässig.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Weiters bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%). Die 6%-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10%-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergäbe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.

Die Behörde habe bei den Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Gemäß § 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die auf Grund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Art. 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Da diese Bestimmung auf Beträge abstelle, die zurückgezahlt werden müssten, könne der Beginn der Verjährungsfrist nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies ergebe sich auch aus der Zusammenschau mit Abs. 5 leg. cit., in dem explizit auf den Tag der Zahlung abgestellt werde. Ein Grund, warum dies nicht auch für die Verjährung von Sanktionen gelten sollte, sei nicht ersichtlich. Die Zahlung für das Antragsjahr sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktion ausgesprochen worden sei, sei dem Beschwerdeführer erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüssen seien somit nicht zu verhängen.

Gemäß § 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer die Beantragung mit der notwendigen Sorgfalt und mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und daher in gutem Glauben gehandelt habe. Auch sei eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt und habe der Beschwerdeführer keinerlei Hinweis gehabt, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte. Es bestehe demnach keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2009.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almbewirtschafters M. P. vom 15.10.2013 bei, dieser sei seit 01.03.2011 Bewirtschafter der Gerlossteinalm. Darin wird ausgeführt, dass im Jahr 2000 die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes erarbeitet worden sei. Im Jahr 2000 seien für die Alm 127,57 ha festgestellt worden. 2007 sei die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchgeführt worden und die Fläche neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 96,87 ha angepasst worden. Im Jahr 2010 sei die Futterfläche nach Einführung neuer Flächenbeurteilungskriterien mit 91,64 ha beantragt worden. Im Jahr 2012 sei er dem Aufruf der landwirtschaftlichen Fachmedien gefolgt und habe alle Angaben Schlag für Schlag mit dem ihm zugänglichen neuesten Luftbild überprüft. Er habe die Summe der Almfutterfläche mit 86,16 ha als Ergebnis des AMA-Ausdruckes bei den Anträgen der Vorjahre korrigiert. Die AMA habe in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch reduziert und ihm als vorläufige Referenzfläche 71,22 ha vorgeschlagen. Er habe diesen Vorschlag der AMA nicht akzeptieren können, weil er sich ganz sicher gewesen sei, dass die richtige Almfutterfläche zumindest 78,58 bzw. 86,16 ha für die vergangen Jahre betragen müsse. Auf diese Fläche habe er seinen Antrag auch rückwirkend reduziert. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 16.09.2013 sei nunmehr ein Futterflächenergebnis von 91,61 ha für das Jahr 2013 sowie 89,27 ha für die vergangenen Jahre festgestellt worden. Daher verlange der Bewirtschafter, dass für alle Auftreiber trotz der Reduktion von jeglichen Sanktionen und auch Rückzahlungen abgesehen werde und als Flächengrundlage sowohl für das Jahr 2013 als auch rückwirkend das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 angewandt werde.

Der Beschwerde ist ein Luftbild vom 05.11.2013 beigelegt.

Am 06.03.2014 langte eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Tirol bei der AMA ein, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter für das Jahr 2009 die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.

Am 20.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2009 dahingehend, dass die beantragte Almfutterfläche für diese Alm nur mehr insgesamt 86,16 ha betrage.

Am 17.03.2014 wurde der Korrekturantrag des Almobmannes vom 20.11.2012 für die Mehrfachanträge-Flächen 2009 - 2012 storniert.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2009 in Höhe von EUR 9.911,91 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 9,820,14 erfolge eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 91,77. Dabei wurde von 74,31 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (Wert 138,36), sowie von einer beantragten Gesamt-Fläche von 79,45 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 64,48 ha) und einer ermittelten Gesamt-Fläche von 74,31 (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 59,42 ha) ausgegangen. Damit ergebe sich eine Differenzfläche von 2,48 ha. Anlässlich der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden. Gemäß Art 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100%) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine Sanktion verhängt werde.

Am Schluss des Abänderungsbescheides vom 26.06.2014 findet sich folgende Textpassage:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 (Beschwerdevorentscheidung) wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 07.07.2014.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2015 zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2016 auf, konkret und allenfalls unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen vorzubringen, was an der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beanstandet wird.

Am 29.02.2016 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt er aus, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht falsch sei, jedoch werde die festgestellte und beantragte Almfutterfläche nicht richtig berücksichtigt. Er habe für das Jahr 2009 96,87 ha und für das Jahr 2010 91,64 ha beantragt. Im Zuge der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle sei jedoch nicht eine Futterfläche von 89,27 ha festgestellt worden, sondern eine Almfutterfläche von 94,95 ha. Hiervon seien 5,68 ha mit dem Beanstandungscode 99 festgestellt und somit nicht berücksichtigt worden, obwohl diese Almfutterfläche seit jeher als Almfutterfläche genutzt worden sei. Diese mit dem Beanstandungscode 99 festgestellten Flächen müssten genauso als Almfutterfläche anerkannt werden und dürften dem Beschwerdeführer nicht als Abweichung angelastet werden. Seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Luftbild und die Seite 5 des Prüfberichts auf welchem die tatsächlich festgestellte Fläche ersichtlich sei, bei.

Mit Schreiben vom 23.03.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die AMA auf, zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.02.2016 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 20.04.2016 nahm die AMA folgendermaßen Stellung:

Im Antragsjahr 2009 sei die beantragte Futterfläche der XXXX von 96,87 ha auf 86,16 ha auf Initiative des Almobmanns reduziert worden. Rückwirkende Almfutterflächenkorrekturen seien von der AMA unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt worden. Die Absicht dafür sei gewesen, durch die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur allfälligen Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen zuvorzukommen, um etwaige Sanktionen auszuschließen. Bei der rückwirkenden Vor-Ort-Kontrolle vom 16.09.2013 sei eine Almfutterfläche von 89,27 ha festgestellt worden. Die Korrektur der Almfutterfläche sei am 17.03.2014 durch die Bezirksbauernkammer wieder storniert worden. Für den Auftreiber ergebe sich daher eine beantragte Almfutterfläche von 57,35 ha. Es sei jedoch nur eine Fläche von 59,42 ha ermittelt worden. Die Stornierung einer rückwirkenden Korrektur sei unter bestimmten Voraussetzungen laut Schreiben des BMLFUW möglich gewesen. Im Antragsjahr 2010 sei die beantragte Futterfläche der gegenständlichen Alm von 91,64 ha auf 86,16 ha auf Initiative des Almobmannes reduziert worden. Durch die Stornierung der rückwirkenden Korrektur sei für den Auftreiber mit einer beantragten Fläche von 58,85 ha und einer ermittelten Fläche von 57,33 ha gerechnet worden. Dies ergebe eine Differenzfläche von 1,52 ha. Der Prüfer habe im Jahr der Vor-Ort-Kontrolle auf nicht beantragten Flächen eine Futterfläche von 5,86 ha (= Code 99) festgestellt. Diese Flächen könnten weder im Jahr der Kontrolle noch in rückwirkenden Jahren berücksichtigt werden. Für die Berechnung sei daher das ermittelte Flächenausmaß von 89,27 ha herangezogen worden. Ab dem Antragsjahr nach der Kontrolle (= 2014) habe der Antragsteller die Möglichkeit das gesamte Flächenausmaß (inkl. 5,68 ha Code 99) zu beantragen.

Mit Schreiben vom 03.05.2016, nachweislich zugestellt am 06.05.2016, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009. Der Beschwerdeführer war 2009 Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX, für die in der Beilage Flächennutzung 96,87 ha Almfutterfläche angegeben wurden.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.231,03 gewährt. Dabei wurden 76,79 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert 138,36), eine beantragte Gesamt-Fläche von 79,45 ha, eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 76,79 ha und eine beantragte und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 64,48 ha zugrunde gelegt.

Am 16.09.2013 wurde auf Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 96,87, nur 89,27 ha betrug.

Mit Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 von nur mehr EUR 9.820,14 gewährt und eine Rückforderung von EUR 410,89 ausgesprochen. Es wurden 72,24 ausbezahlte Zahlungsansprüche (Wert 140,96), eine beantragte Gesamt-Fläche von 72,32 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche 57,35 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 72,24 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche 59,42 ha) zugrunde gelegt wurden.

Mit verspäteter Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2009 in Höhe von EUR 9.911,91 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 9,820,14 erfolgt eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 91,77. Dabei wurde von 74,31 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (Wert 138,36), sowie von einer beantragten Gesamt-Fläche von 79,45 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 64,48 ha) und einer ermittelten Gesamt-Fläche von 74,31 (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 59,42 ha) ausgegangen. Damit ergibt sich eine Differenzfläche von 2,48 ha. Diese Flächenmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seinem Parteiengehör auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung)

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 mit Bescheid vom 26.06.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 schon verstrichen gewesen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Berufung inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

Zu A) II. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20% der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3% oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20% der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20% der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50%, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796/2004 angewendet wissen will, hätte diese zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich 30.12.2009 (Bescheiddatum) begonnen, wäre aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.09.2013 unterbrochen worden (vgl. erneut VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Entscheidungsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Auf Grund des durch Punkt A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses aufgehobenen Bescheides ist für das erkennende Gericht jedoch evident, dass sich die Sachlage so geändert hat, dass sich der Wert der Zahlungsansprüche auf 138,36 verringert hat und dem Beschwerdeführer nunmehr 74,31 flächenbezogene Zahlungsansprüche ausbezahlt werden. Diese neue Sachlage ist in die dem Grunde nach bestätigte behördliche Entscheidung vom 14.11.2013 zu integrieren, weshalb mit einer Abänderung des Bescheidspruches vorzugehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen letztlich nicht mehr bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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