W207 2125533-1•BVwG W207 2125533-1
W207 2125533-1Tribunale amministrativo federale20 lug 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2125533-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 11.04.2016, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 29.10.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage diverser medizinischer Befunde ein.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 15.02.2016 wurde - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.1016 - Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:
"Anamnese:
Diabetes mellitus ist seit 1 % Jahren bekannt, 1993 Durchschuss am rechten Fuß, Granatsplitterverletzung am Kopf, 2006 Speichenbruch rechts
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe Schwindel. Ich kann nicht weit gehen. Manchmal habe ich Magenprobleme. Schmerzen habe ich in fast jedem Gelenk. Heute habe ich Schmerzen in der rechten Hüfte und in der rechten Schulter, das hängt mit dem Wetter zusammen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Amlodipin, Lisinopril, Diclofenac, Zuckermittel,
Laufende Therapie: dzt. keine
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
Bauspengler, jetzt AMS,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Internistisches GA für das ASG von 10/2013
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös
Größe: 177 cm Gewicht 110 kg Blutdruck: 210/100
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: auf der Stirnseite rechts unauffällige Narbe und minimale
Eindellung Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch,
Herz: rhythmisch, rein, leises Systolikum
Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz, deutlich adipös, kleiner Nabelbruch ohne Einklemmungszeichen
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich.
Rechte Schulter: Druckschmerz am großen Rollhöcker und über der langen Bizepssehne.
Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Die Schultern sind seitengleich endlagig gering eingeschränkt. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Zehenballengang, Fersengang, Einbeinstand und die tiefe Hocke sind gut durchführbar. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an der zweiten und dritten Zehe rechts als nahezu fehlend sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich, das Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht.
Am rechten Vorfuß bestehen außen und innen sterbe Narben nach Splitterverletzung.
Linkes Knie. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit. Lachmann Test negativ, keine Schubladenzeichen. Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Reiben unter der Kniescheibe. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Zarte s-förmige Rotationsskoliose, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein wesentlicher Hartspann, kein Druck- oder Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 15, Seitwärtsneigen und Rotation ist jeweils endlagig gering eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist hinkfrei, nicht auffällig verlangsamt. Verwendet keine Gehhilfen. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen am Stütz und Bewegungsapparat Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Funktionsbehinderung an der Wirbelsäule
30
2
Diabetes mellitus Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Therapie das Auslangen gefunden wird.
20
3
Hypertonie Fixer Rahmensatz
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
.......
[X] Dauerzustand
.......
.......
Begründung: Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und
Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 23.04.2016 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde und brachte in inhaltlicher Hinsicht Folgendes vor:
".....
Bild kann nicht dargestellt werden
..."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 29.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 29.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 15.02.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einem von der belangten Behörde am 19.11.2015 eingeholten ZMR-Auszug; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.02.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2016.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Leiden bezüglich der degenerativen Veränderungen am Stütz und Bewegungsapparat, bezüglich Diabestes mellitus und bezüglich Hypertonie, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird, wurden berücksichtigt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die im Rahmen der Beschwerde erstmals angegebene Behinderung im rechten Knie wurde hingegen vom Sachverständigen nicht festgestellt. Im Untersuchungsbefund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11.02.2016 wird zu den unteren Extremitäten sowie zur Gesamtmobilität bzw. zum Gangbild wie folgt festgehalten:
"Untere Extremitäten: Zehenballengang, Fersengang, Einbeinstand und die tiefe Hocke sind gut durchführbar. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an der zweiten und dritten Zehe rechts als nahezu fehlend sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich, das Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht. Am rechten Vorfuß bestehen außen und innen sterbe Narben nach Splitterverletzung. Linkes Knie. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit. Lachmann Test negativ, keine Schubladenzeichen. Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Reiben unter der Kniescheibe. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie,
Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. .......
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist hinkfrei, nicht auffällig verlangsamt. Verwendet keine Gehhilfen. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt." Diesem Ergebnis der Befundnahme ist keine entscheidungserhebliche Funktionseinschränkung des rechten Knies zu entnehmen; lediglich dem linken Knie ist eine gering vermehrte innere Aufklappbarkeit, die aber keine maßgebliche Funktionseinschränkung darstellt, zu entnehmen. Auch in weiterer Folge wird - im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vornahme allfälliger (im gegenständlichen Fall allerdings nicht beantragter) Zusatzeintragungen - ausgeführt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen. Dass aber die Aufzeichnungen des medizinischen Sachverständigen im Rahmen der Befundnahme nicht den Tatsachen entsprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen diesbezüglich auch keinerlei von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte vor.
Eine berücksichtigungswürdige Funktionseinschränkung des rechten Knies ist aber auch durch keinen der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befunde belegt. Lediglich einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgenbefund vom 29.07.2015 ist eine Untersuchung eines Knies zu entnehmen, diese allerdings betreffend das linke Kniegelenk. Auch dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Nephrologie vom 13.10.2013, erstellt für das Landesgericht Eisenstadt, ist kein Hinweis auf eine einstufungsrelevante Funktionseinschränkung des rechten Knies zu entnehmen. Ein solche ist daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht objektiviert.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.02.2016. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 15.02.2016, das dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Wie bereits erwähnt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 ("degenerative Veränderungen am Stütz und Bewegungsapparat; Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Funktionsbehinderung an der Wirbelsäule") nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.02.02 ("02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates; 02.02.02. Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40 %; Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität"), bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H., ein. In diesem Zusammenhang kommt dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer weise vier Bandscheibenvorfälle auf, insofern keine Entscheidungsrelevanz zu, als es bei der Feststellung des Grades der Behinderung auf aktuell vorliegende, dauerhafte Funktionseinschränkungen ankommt, die im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 12.02.2016 festgestellt und berücksichtigt wurden. Dass der Beschwerdeführer aber aktuell unter den vier Bandscheibenvorfällen bzw. damit einhergehenden Funktionseinschränkungen in einem über das vom medizinischen Sachverständigen festgestellten Maß leiden würde, hat er nicht in objektivierter Weise dargetan und ist dies auch nicht ersichtlich.
Leiden 2 ("Diabetes mellitus; Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Therapie das Auslangen gefunden wird.") wurde vom medizinischen Sachverständigen zutreffend unter der Positionsnummer 09.02.01 ("09.02.01. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30 %; 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes") mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v. H. eingeschätzt. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, er nehme das Medikament Metformin 850 mg ein, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er dies im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.02.2016 nicht angab und dies auch keinem der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde zu entnehmen ist. Diese erstmals in der Beschwerde getätigte Behauptung wurde daher vom Beschwerdeführer nicht belegt und ist daher auch nicht objektiviert und kann daher der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Einnahme dieses Medikamentes würde dies am Ergebnis der Einstufung nichts ändern, da es sich bei diesem Medikament um Filmtabletten zur oralen Einnahme handelt und damit keine über eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika hinausgehende Therapie dargetan wird.
Was das Leiden 3 betrifft ("Hypertonie, Fixer Rahmensatz"), so wurde auch dieses Leiden vom medizinischen Sachverständigen zutreffend unter der Positionsnummer 05.01.02 mit dem fixen Rahmensatz von 20 v. H. eingeordnet. Diese Positionsnummer lautet:
"05.01 Hypertonie
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folge-erkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.
Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
05.01. 01 -Leichte Hypertonie -10 %
05.01. 02 -Mäßige Hypertonie -20 % "
Schon unter dem Gesichtspunkt eines fixen Rahmensatzes kommt der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgelisteten Einnahme von Medikamenten zur Behandlung des Bluthochdruckes keine Entscheidungsrelevanz zu.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daher zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 15.02.2016 abweichenden Beurteilung zu führen; sie vermögen weder eine Verschlechterung der eingeschätzten Leiden noch gesondert einstufungsrelevante entscheidungserhebliche neue Leidenszustände darzutun und daher auch nicht die Ergebnisse der Befundnahme durch den medizinischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 11.02.2016 zu widerlegen.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, das führende Leiden werde entgegen der Begründung im Bescheid durch die anderen Leiden (Diabetes und Bluthochdruck) erhöht, so ist das medizinische Sachverständigengutachten vom 15.02.2016 nicht zu beanstanden, wenn es eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachhaltig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Weil der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten, im Übrigen aber unsubstantiierten Antrag auf "Einholung eines SV Gutachtens" nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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