BVwG W133 2114706-1

W133 2114706-1Tribunale amministrativo federale20 lug 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W133 2114706-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2114706.1.00

Spruch

W133 2114706-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.07.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am 12.06.1995 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), ein Behindertenpass mit einem zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) aufgrund einer "Lähmung des rechten Beinplexus nach Poliomyelitis im Jahr 1956" ausgestellt.

Der Beschwerdeführer brachte am 14.04.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines "Parkausweises nach § 29b StVO" bei der belangten Behörde ein und legte eine ärztliche Bestätigung einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom 13.04.2015 vor.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen der Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Lähmung des rechten Beinplexus bei Zustand nach Poliomyelitis

zugeordnet. Der Sachverständige erachtete die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als aus medizinischer Sicht zumutbar, da das Gangbild frei ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln ausreichend schnell und sicher möglich sei. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien möglich. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 07.07.2015 eine Stellungnahme. Er führte darin zusammengefasst aus, er leide seit dem 18. Lebensmonat an den Folgen einer Kinderlähmung. Es fehle ihm an seinem rechten Bein fast zur Gänze die Muskulatur. Mit 18 Jahren sei ihm gesagt worden, er solle sein rechtes Bein möglichst wenig belasten, was er dann auch getan habe. Nun könne er mit 60 Jahren nur mehr sehr eingeschränkt gehen. Beim Gehen von Steigungen und beim Tragen von Lasten habe er starke Schmerzen. In seinem Beruf als XXXX müsse er aber große Mengen Noten nach Hause schleppen und nach der Korrektur wieder in den Verlag zurück. Er wolle einer vollkommenen Invalidität vorbeugen und beantrage daher einen Behinderten-Parkausweis. Er stehe für weitere medizinische Untersuchungen gerne zur Verfügung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.04.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 10.06.2015 gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien mangels Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert gewesen, um das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Der Bescheid wurde am 05.08.2015 abgefertigt.

Am 13.09.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, es sei im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung keine orthopädisch-fachärztliche Untersuchung durchgeführt worden. Es fehle ihm im rechten Bein fast zur Gänze die Muskulatur. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Folge sein bisheriges Vorbringen im Rahmen des Parteiengehörs. Es habe sich für ihn ein halbwegs schmerzfreier Weg auf 100-150 Meter verkürzt. Zur Untermauerung legte der Beschwerdeführer einen orthopädischen Befundbericht vom 24.08.2015 vor, wonach beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte schmerzhafte Limitation der Gehstrecke und ein massives Insuffizienzhinken vorliege. Eine Gewährung eines Behindertenparkplatzes sei zu befürworten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie eingeholt.

Im Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie vom 12.02.2016 wurden nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.02.2016, im Rahmen welcher auch ein Röntgenbefund vorgelegt wurde, nach Darstellung der Untersuchungsergebnisse die in der Vorschreibung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Fragen wie folgt beantwortet:

"Diagnosen:

Z.n.Poliomyelitis mitTeillähmung des rechten Beines und Beinverkürzung rechts.

Durch die Beinverkürzung und Verschmächtigung des rechten Beines und durch die Schwächung im Rahmen einer stattgehabten Poliomyelitis als Kleinkind, kommt es zu einer deutlichen Gangbildstörung. Die Steh-Belastungsphase ist auf der rechten Seite mittelgradig eingeschränkt. Durch die Beinverkürzung von 3cm wird dies noch etwas verstärkt. Eine völlige Kraftlosigkeit und somit eine vollständige Instabilität ist im rechten Bein aber nicht feststellbar.

Das linke Bein ist nicht betroffen, kräftig und stabil. Vom Bewegungsumfang der Gelenke zeigt sich an den Gelenken der unteren Extremität keine wesentliche Einschränkung.

Zusammenfassend ergibt sich eine mäßiggradige Funktionsbehinderung durch die Schwäche im rechten Bein.

Kurze Wegstrecken im Sinne der angeführten Distanzen von 200-300m oder der angegebenen Gehdauer von 10 Minuten sind aus orthopädischer Sicht zumutbar.

Frage 1:

Wie oben angeführt liegt durch die Verschmächtigung und Verkürzung des rechten Beines eine Gangbildstörung vor. Weiters ist die Gehstrecke für längere Distanzen dadurch mäßiggradig eingeschränkt. Kurze Wegstrecken können allerdings aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Die Stehleistung, Stabilität und Koordination des rechten Beines ist auch ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden.

Frage 2:

Die angegebenen RÖ-Aufnahmen wurden im Rahmen der Untersuchung vorgelegt. Es zeigt sich eine leichte Ausgleichsskoliose durch den Beckenschiefstand in Folge der Beinverkürzung. Hier ist ein teilweiser Ausgleich aus orthopädischer Sicht sinnvoll, wird aber vom Berufungswerber nicht in Anspruch genommen. Mit einem teilweisen Längenausgleich ist eine Korrektur der leichten Achsabweichung durch die Beinlängendifferenz allerdings möglich.

Frage 3:

Die im vorgelegten Befund angegebene ausgeprägte Limitation der Gehstrecke verbunden mit einem massiven Insuffizienzhinken kann nicht nachvollzogen werden. Im Befund wird auch nicht darauf eingegangen warum kein Beinlängenausgleich vorgenommen wird.

Frage 4:

Aus orthopädischer Sicht ist in der Beurteilung insbesondere in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Vorgutachten Aktenblatt 11-15 keine abweichende Beurteilung gegeben.

Frage 5:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."

Beiden Parteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 09.03.2016 zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Beide Parteien erstatteten keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Er brachte am 14.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Zustand nach Poliomyelitis mit Teillähmung des rechten Beines und Beinverkürzung rechts.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten vom 12.02.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum bestehenden Leidenszustand und zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung gründen sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie vom 12.02.2016, welches im Ergebnis mit der Beurteilung des neurologischen Gutachtens vom 10.06.2015, welches von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, übereinstimmt.

Im Sachverständigengutachten vom 12.02.2016 wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung, der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist.

Der Sachverständige konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung zwar eine Beinverkürzung von 3cm und Verschmächtigung des rechten Beines mit Gangbildstörung feststellen, er führt jedoch nachvollziehbar aus, dass das bestehende Leiden die Gehstrecke nur für längere Distanzen mäßiggradig einschränkt und diesbezüglich auch noch Therapieoptionen in Form eines orthopädischen Beinlängenausgleichs offen stehen, was jedoch vom Beschwerdeführer bislang nicht in Anspruch genommen wird. Mit einem teilweisen Längenausgleich - so die nachvollziehbare Beurteilung des Sachverständigen - wäre eine Korrektur der leichten Achsabweichung durch die Beinlängendifferenz möglich.

Bewegungseinschränkungen in einem zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führenden Ausmaß konnten durch den Sachverständigen nicht objektiviert werden. Diese Beurteilung entspricht auch der Einschätzung, die im Gutachten vom 10.06.2015 getroffen wurde.

Im Gutachten vom 12.02.2016 wird vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar dargelegt, dass die Steh-Belastungsphase beim Beschwerdeführer auf der rechten Seite mittelgradig eingeschränkt ist. Durch die Beinverkürzung von 3cm wird dies noch etwas verstärkt. Eine völlige Kraftlosigkeit und somit eine vollständige Instabilität ist im rechten Bein aber nicht feststellbar. Die Gehstrecke für längere Distanzen ist dadurch mäßiggradig eingeschränkt. Kurze Wegstrecken können allerdings aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Die Stehleistung, Stabilität und Koordination des rechten Beines ist auch ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden.

Die in dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund angegebene ausgeprägte Limitation der Gehstrecke verbunden mit einem massiven Insuffizienzhinken konnte vom Gutachter aufgrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Im vorgelegten Befund vom 24.08.2015 wird auch nicht darauf eingegangen, warum kein Beinlängenausgleich vorgenommen wird bzw wurde.

Das linke Bein ist nicht betroffen, und wurde als kräftig und stabil beurteilt. Vom Bewegungsumfang der Gelenke zeigte sich im Rahmen der Untersuchung an den Gelenken der unteren Extremität keine wesentliche Einschränkung.

Zusammenfassend ergibt sich nach der schlüssigen Beurteilung im aktuellen Gutachten eine mäßiggradige Funktionsbehinderung durch die Schwäche im rechten Bein.

Kurze Wegstrecken im Sinne der angeführten Distanzen von 200-300m sind aus orthopädischer Sicht zumutbar.

Aus orthopädischer Sicht ist in der Beurteilung insbesondere in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Vorgutachten keine abweichende Beurteilung gegeben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das aktuelle Gutachten keine Einwendungen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 12.02.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls

einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem

Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.07.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das orthopädische Sachverständigengutachten vom 12.02.2016 zu Grunde gelegt. Danach liegen keine entscheidungserheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor. Auch besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnten durch die aktuellen Gutachtensergebnisse die Einwendungen in der Beschwerde ausreichend entkräftet werden.

Hinsichtlich der Beinverkürzung von 3cm und Verschmächtigung des rechten Beines mit Gangbildstörung sind nach der schlüssigen Beurteilung des Gutachters auch noch Therapieoptionen, die nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ebenfalls zu berücksichtigen sind - in Form eines orthopädischen Beinlängenausgleichs - offen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Stellungnahme zum Gutachten im Verfahren der belangten Behörde, er benötige die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da er in seinem Beruf als XXXX große Mengen Noten nach Hause schleppen und nach der Korrektur wieder in den Verlag zurückbringen müsse und befürchte dadurch ohne einen Behindertenparkausweis eine Verschlechterung seines Invaliditätszustandes, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel an, nicht aber etwa auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand der schweren Lasten, die der Beschwerdeführer berufsbedingt zu tragen hat, im gegebenen Zusammenhang rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Es ist daher in Gesamtbetrachtung im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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