BVwG W113 2105433-1

W113 2105433-1Tribunale amministrativo federale20 lug 2016

Regest

Ausgleichszulage, Bescheidcharakter, Bescheidqualität,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Privatwirtschaftsverwaltung,<br/>Rückforderung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W113 2105433-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2105433.1.00

Spruch

W113 2105433-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen die Mitteilung der Agrarmarkt Austria vom 27.06.2013, AZ II/5-AZ/09-119631339, betreffend Ausgleichszulage 2009, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 28.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 656,45 gewährt. Ein zusätzlich gestellter Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen.

Soweit aus den Verfahrensakten ersichtlich wurde dagegen kein Rechtsmittel eingebracht.

Mit Schreiben vom 14.10.2013 erhob die Almgenossenschaft XXXX für mehrere Landwirte, unter anderen die Beschwerdeführerin, Berufung gegen Bescheide betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012. Diese Landwirte verbindet, dass sie allesamt Auftreiber auf eine Alm der genannten Almgenossenschaft sind. In dieser Berufung wird angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 26.09.2013, AZ. II/7-EBP/12-119631339, zugestellt am 07.10.2013, wendet.

Die AMA teilt im Zuge der Aktenvorlage mit, dass ein Bescheid mit oben angeführtem AZ nicht existiert, sondern nur eine Mitteilung betreffend die Ausgleichszulage 2009. Dabei übermittelte die Behörde jenes Schreiben vom 27.06.2013, AZ. II/5-AZ/09-119631339, das als "Gewährung von Zahlungen für naturbedingte Nachteile in berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen (Ausgleichszulage - AZ 2009) 3. Mitteilung" bezeichnet ist.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen, wogegen sie Berufung erhoben hat und gegebenenfalls den betreffenden Bescheid vorzulegen.

Mit Schreiben vom 15.02.2016 teilte sie mit, dass sie gegen die oben bezeichnete Mitteilung betreffend die Ausgleichszulage 2009 Berufung eingebracht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Nach der Aktenlage und den eindeutigen Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren richtet sie ihre, von der Almgenossenschaft eingebrachte, Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist, gegen einen Akt ohne Bescheidqualität. Der Anfechtungsgegenstand ist eine bloße Mitteilung der belangten Behörde betreffend die Ausgleichszulage 2009. Dies ergibt sich aus der Bezeichnung des Schreibens als "Mitteilung" und aus dem Inhalt desselbigen. Es wird mitgeteilt, dass sich der Auszahlungsbetrag betreffend die Ausgleichszulage 2009 verringert hat und eine Rückforderung ausgesprochen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht enthalten.

Eine Umdeutung der Mitteilung als Bescheid kommt schon deswegen nicht in Frage, weil der Gegenstand dieser die Ausgleichszulage 2009 ist. In Österreich erfolgt die Antragstellung für alle flächenbezogenen landwirtschaftlichen Unionsbeihilfen im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen (vgl. § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010). Die Abwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt hoheitlich auf Basis des MOG 2007. Die Abwicklung des ÖPUL und der Ausgleichszulage hingegen erfolgt auf Basis von Sonderrichtlinien, die Inhalt des Vertrages zwischen Antragsteller und Republik werden, sohin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VfGH 25.02.1999, V89/97 sowie EuGH 19.09.2002, C-336/00, Huber). Die belangte Behörde agiert bei der Gewährung der Ausgleichszulage demnach nicht hoheitlich und können Mitteilungen in diesem Zusammenhang keine Bescheidqualität auswiesen.

Eine Beschwerde gegen einen unbestritten als ohne Bescheidqualität zu wertenden Akt ist nach der herrschenden Lehre und gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 32 und die dort zitierte Judikatur; VwGH 18.11.2014, 2011/05/0179).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - vlg. Etwa VwGH 18.11.2014, 2011/05/0179. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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