BVwG W189 2128325-1

W189 2128325-1Tribunale amministrativo federale19 lug 2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, Neuerungsverbot, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Testo completo

BVwG W189 2128325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2128325.1.00

Spruch

W189 2128325-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2016, Zl. 656653706-150737049, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 iVm § 20 BFA-VG, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige der Ukraine, orthodoxe Christin und der weißrussischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 24.06.2015 illegal in das Bundesgebiet und stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.06.2015 befragt wurde.

Dabei erklärte sie, seit dem Jahr 2006 bei ihren Töchtern in Österreich zu leben. Vor ca. eineinhalb Jahren sei sie nach Weißrussland gereist und habe sich dort ca. zehn Tage lang in RAGACHOV bei ihrer Schwester aufgehalten. Sie habe die Ukraine damals legal verlassen. Auf die Frage, wann ihr Reisepass ausgestellt worden sei, antwortete sie, dass sie am 15.06.2015 von Österreich mit einem Bus nach KIEW gereist sei. Ihr Reisepass sei im Jahr 2012 vom Passamt in DONEZK ausgestellt worden.

Im Jahr 2006 sei sie das erste Mal gemeinsam mit ihrem Mann zu ihren beiden Töchtern nach Österreich gereist, die beide mit Österreichern verheiratet seien. Vor ca. eineinhalb Jahren sei sie das letzte Mal von Österreich nach Weißrussland gereist. Dort habe sie sich zehn Tage lang aufgehalten. Danach sei sie legal nach Österreich gereist. Sie habe bis 15.06.2015 bei ihren beiden Töchtern gelebt, sei an diesem Tag mit einem Bus legal nach KIEW gereist, wo sie sich zehn Tage lang aufgehalten habe. Sie habe ihr Visum verlängern wollen, jedoch keine Möglichkeit hiezu gehabt. Sie sei dann am 23.06.2015 ausgereist und mit einem PKW bis nach Österreich gereist.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte sie, dass sie seit dem Jahr 2006 in Österreich bei ihren beiden Töchtern lebe. Sie habe auch vier Enkelkinder. Ihre dritte Tochter sei ebenfalls mit ihrem Kind und ihrem Ehemann nach Österreich gekommen. Deshalb wolle sie auch in Österreich bleiben. Darüber hinaus habe sie keine Fluchtgründe.

Sie wolle bei ihrer Tochter in GRAZ leben.

Bei einer Rückkehr habe sie Angst wegen dem Krieg. Sie wolle hier in Österreich bleiben.

Vorgelegt wurde der Pensionsausweis der BF, ausgestellt in DONEZK am 17.04.2003.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde sie am 27.05.2016 vor dem BFA, RD Steiermark, niederschriftlich einvernommen.

Sie erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe im bisherigen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt.

Sie legte weitere Unterlagen vor:

  • XXXX, ausgestellt am 20.07.1974 in Weißrussland;

  • Arbeitsbuch "Lehrerin für russische Sprache", ausgestellt am 27.08.1986;

  • XXXX, ausgestellt am 17.04.2003 in DONEZKER Gebiet;

  • XXXX, ausgestellt am 12.04.1948 in Weißrussland;

  • XXXX, Studium: russische Sprache und Literatur sowie

  • XXXX, gestorben am 10.04.2012 in der Ukraine, DONEZKER Gebiet, ausgestellt am 11.04.2012.

Sie habe einen Auslandsreisepass besessen, der ihr vom Schlepper in KIEW abgenommen worden sei. Darin habe sich auch ein Besuchervisum für Österreich befunden. Sie habe nämlich ihre Tochter seit dem Jahr 2006 ständig besucht. Sie sei meistens für ein Monat geblieben und dann wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt.

Befragt, weshalb sie mittels Schlepper ausgereist sei, wo sie doch ein Visum für Österreich gehabt habe, meinte sie, dass das Visum nicht mehr gültig gewesen sei.

Sie habe es nicht verlängern können, da nach Beginn des Krieges niemand mehr ein Visum erhalten habe, der aus DONEZK gekommen sei. Sie sei in KIEW gewesen, um ihr Visum zu verlängern, aber sie habe aus diesem Grund keines bekommen.

Sie sei in Österreich niemals von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen. Sie habe auch außer in Zusammenhang mit ihrem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt.

In Österreich bekomme sie € 200 vom Staat und wohne bei ihrer Tochter, die zwei Kinder habe. Diese lebe in einer 4-Zimmer-Wohnung und habe die BF ein eigenes Zimmer. Ihre Tochter sorge für sie.

Im Herkunftsstaat sei sie 40 Jahre lang Lehrerin gewesen. Sie sei verwitwet und lebe in keiner neuen Beziehung.

Zu ihrem gesundheitlichen Zustand befragt, gab sie an, jeden Tag Medikamente wegen Bluthochdrucks einzunehmen. Es handle sich dabei um Ramipril (Bluthochdruck), Thrombo ASS (Blutverdünner), Bisostad (Betablocker), Hirudoid (Venengel), Daflon (gegen Anschwellung der Beine) sowie Kardiomagnil (ukrainische Tabletten aus dem Heimatland für das Herz). Sie sei diesbezüglich auch im Herkunftsstaat behandelt worden. Sie habe eine hypertensive Krise (Blutdruck zu hoch, Herz schafft es nicht zu pumpen, man wird fast ohnmächtig) gehabt. Sie sei noch nicht einmal 50 gewesen, als dies passiert sei und stehe sie seither in Behandlung.

Bis zu ihrer Flucht habe sie in XXXX im Gebiet DONEZK mit ihrem Mann gelebt. Weitere Familienangehörige habe sie im Heimatland nicht mehr.

Ihren Wohnsitz habe sie endgültig im Juni 2014 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Visum noch gegolten. Sie sei dann mit dem Sohn ihrer Tochter nach Österreich geflogen. Sie habe ein Halbjahresvisum gehabt und sei dann alleine am 05.08.2014 nach KIEW. Von KIEW sei sie noch am selben Tag zu ihrer Schwester nach Weißrussland gefahren. Sie sei dann aufgrund der dortigen Unruhen nicht mehr in die Ukraine zurückgekehrt.

Bei ihrer Schwester in Weißrussland sei sie ungefähr ein Jahr geblieben. Da ihr Visum noch gültig gewesen sei, sei sie im November 2014 wieder nach Österreich gekommen, da ihre Tochter ihr zweites Kind erwartet habe. Ende November (nach Ablauf ihres Visums) sei sie dann zurück nach Weißrussland zu ihrer Schwester geflogen. Bei ihrer Schwester habe sie aber nicht ewig bleiben können, da diese selbst Kinder habe. Ihre Kinder hätten sie darum gebeten, nach KIEW zu fahren, um ein neues Visum zu beantragen.

Sie sei Ende Mai oder Anfang Juni 2015 in KIEW gewesen. Als ihr das Visum verweigert worden sei, habe sie den Entschluss gefasst, illegal auszureisen. Ihre Tochter habe ihre Freundin in KIEW angerufen. Ein Schlepper sei für sie organisiert worden, der sie nach WIEN gebracht habe. Ihre Tochter XXXX habe ihr für die Ausreise Geld geschickt. Sie habe noch zwei weitere Töchter namens XXXX und XXXX . Alle würden in Österreich leben.

Die BF sei strafrechtlich unbescholten, habe im Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig und sei sie nie in Haft gewesen oder festgenommen worden. Sie sei auch kein Mitglied einer Partei gewesen.

Nach Aufforderung, ihre Flucht- und Asylgründe zu schildern, gab sie an, dass sie ihr Heimatland aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen habe. Als ihr Mann im Jahr 2012 verstorben sei, sei sie ganz auf sich alleine gestellt gewesen. Alle ihre Kinder würden in Österreich leben. Sie habe nur eine Schwester in Weißrussland. Ihre Eltern seien ebenfalls bereits verstorben. Wenn ihr Mann immer noch am Leben wäre, würde sie mit diesem jetzt noch im Heimatland leben und lediglich mit Visum ihre Töchter besuchen. Es sei schlimm, alleine zu sein. Sie persönlich sei nicht verfolgt oder bedroht worden, habe sie jedoch Angst um ihr Leben aufgrund des Krieges.

Sie habe im Heimatland eine Freundin gehabt, die jedoch im Jänner 2016 verstorben sei. Sie habe noch eine Freundin, mit der sie immer noch skype. Diese Freundin lebe in der Ukraine im Dorf XXXX . Vor drei Wochen habe sie mit dieser zuletzt geskypt. Ihre Freundin habe die Frage, ob noch immer geschossen werde, bejahrt. Mal würde mehr und mal weniger geschossen werden.

Dies seien alle ihre Fluchtgründe. Sie sei in keinen anderen Teil ihres Heimatlandes gezogen, da sie allein gewesen sei und niemand sie gebraucht habe. Sie kenne sonst niemanden. Ihre Schwester habe sie zwar aufgenommen, könne diese sie aber nicht ständig aushalten. Ihre Schwester habe eine eigene Familie zu ernähren, weshalb sie nicht ständig bei dieser leben könne.

Der BF wurden allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten. Die BF erklärte hiezu, dass sich die Lage in DONEZK verschlechtert habe. Es werde ständig geschossen. Die Leute würden sterben und müssten sich im Keller verstecken.

Die BF wurde schließlich zum wiederholten Mal auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und gefragt, ob sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben wolle. Sie meinte, alles gesagt zu haben.

Befragt, ob ihr im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, verneinte sie dies.

Nach Befürchtungen im Fall einer Rückkehr befragt, meinte sie, niemanden mehr im Heimatland zu haben. Sie habe alleine Angst und wolle nicht im Heimatland alleine sterben.

Nach Gründen befragt, die gegen ihre Ausweisung aus Österreich bzw. für ihre Integration in Österreich sprechen, meinte sie, Deutsch zu lernen und auch einen Kurs besucht zu haben. Sie versuche mit ihrer Tochter und den Enkelkindern Deutsch zu sprechen. Sie kümmere sich um ihre Enkelkinder. Auch ihre Tochter in LINZ habe ein Kind bekommen und pendle sie hin und her.

Sie sei in keinem Verein und keiner Organisation in Österreich Mitglied.

Der BF wurde das Einvernahmeprotokoll rückübersetzt und bestätigte sie danach den Inhalt und dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 28.05.2016 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Identität, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit der BF wurden ebenso festgestellt, wie der Umstand, wonach sie seit 2012 verwitwet sei und bis zu dessen Tod mit ihrem Mann in DONEZK gelebt habe, wo sie 40 Jahre lang als Lehrerin tätig gewesen sei. Nunmehr sei sie in Pension.

Im Alter von 50 Jahren habe sie eine Hypertensive Krise gehabt und sei seitdem - bereits in der Ukraine - mit Medikamenten versorgt worden.

Die unbescholtene BF beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Sie wohne privat. Sie habe seit ihrer Einreise lediglich einen Deutschkurs besucht.

Eine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat wurde nicht festgestellt. Die BF habe vielmehr den Herkunftsstaat nach dem Tod ihres Mannes verlassen, um mit den übrigen Familienmitgliedern in Österreich zu leben.

Ihre illegale Ausreise aus dem Heimatland sei lediglich erfolgt, da sie kein neues Besuchervisum für Österreich erhalten habe.

Eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung liege nicht vor und sei auch sonst keine Gefährdung gemäß § 8 AsylG 2005 erkennbar gewesen. Wirtschaftliche Gründe seien von der BF nicht angegeben worden. Sie verfüge auch über einen Pensionsausweis und habe sie Anspruch auf Pensionsauszahlungen. Sie könne auch an ihre Wohnadresse im Herkunftsstaat zurückkehren. Im Übrigen sei es ihr unbenommen, wieder ein Besuchsvisum auf legalem Weg zu beantragen, um ihre Töchter hier in Österreich zu besuchen.

Die BF halte sich bei einer ihrer drei in Österreich aufhältigen Töchter und deren Familie auf. In Weißrussland halte sich ihre Schwester auf.

Nach Wiedergabe von Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine wurde beweiswürdigend dargelegt, dass sich die Angaben der BF zu ihrer Person und ihrem Gesundheitszustand aus den vorgelegten Dokumenten ergeben würden.

Die BF habe keine staatliche Verfolgung behauptet. Vielmehr habe sie gleichlautend in der Erstbefragung und in der weiteren Einvernahme angegeben, dass sie im Heimatland niemanden habe und deshalb in Österreich bei ihrer Tochter bleiben wolle. Sie habe glaubhaft geschildert, seit dem Jahr 2006 öfters mit einem Besuchervisum ihre Töchter in Österreich besucht zu haben. Zuletzt habe sie in Österreich und Weißrussland bei ihrer Schwester gelebt, bis ihr bei ihrem letzten Aufenthalt in der Ukraine kein Besuchervisum für Österreich erteilt worden sei. Deshalb habe sie sich dazu entschlossen, schlepperunterstützt nach Österreich zu reisen.

Die BF habe zwar erwähnt, dass in der Ukraine Krieg herrsche und allgemeine Tatsachen erwähnt, jedoch unmissverständlich erklärt, dass sie jetzt noch im Heimatland leben würde, wäre ihr Mann noch am Leben.

Sie habe insbesondere keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung geltend gemacht, sondern habe sie zur Lage in DONEZK lediglich erklärt, dass ständig geschossen werde, Leute sterben und sich diese im Keller verstecken müssten.

Für den Fall einer Rückkehr habe sie als vordergründige Befürchtung angegeben, dort allein zu sein. Die Gefahr einer persönlichen Verfolgung oder eine sonstige Gefährdung habe sie verneint.

Sie habe insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, die Ukraine aufgrund der dortigen Unruhen verlassen zu haben. Vielmehr gehe die belangte Behörde davon aus, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sie im Herkunftsstaat niemanden mehr habe und ihre Töchter sich hier aufhalten würden.

Die belangte Behörde ging aufgrund des Gesagten davon aus, dass die BF keine Gründe im Sinne der GFK geltend machen habe können.

Im Falle einer Rückkehr könnte sie wirtschaftlich abgesichert leben, da ihr eine Pension zustehe. Sie könnte ihren Aufenthaltsort auch frei wählen. Im Heimatland gebe es auch staatliche Unterstützung und seien dort auch NGO's tätig, die sich für Menschen in sozialer Notlage einsetzen würden.

Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen kam die belangte Behörde auch zum Schluss, dass die BF im Falle einer Rückkehr keine Benachteiligung wegen ihrer Herkunft erleiden müsste.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass die BF keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen habe können und ihr im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Sie sei illegal in Österreich eingereist und könne sich nicht selbst versorgen. In Österreich würden ihre drei Töchter mit deren Familien leben. Sie wohne bei einer ihrer Töchter, welche selbst zwei Kinder zu ernähren habe. Ein Abhängigkeitsverhältnis, welches über die übliche Bindung hinausgehe, bestehe nicht. Sie sei über die Grundversorgung versichert und erhalte monatlich € 200 vom Staat. Sie halte sich erst seit Juni 2015 in Österreich auf, spreche kein Deutsch und sei hier auf staatliche Unterstützung angewiesen. Ihre Tochter habe selbst zwei Kinder zu versorgen und ihre übrigen Töchter würden sich in Österreich an verschiedenen Orten aufhalten. Sie spreche die Sprache ihres Heimatlandes und seien ihre Bindungen zum Herkunftsstaat als wesentlich stärker als zu Österreich zu bewerten. Ihr sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden, sei sie seit ihrer Einreise nach Österreich lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt und sei ihr demnach bewusst gewesen, dass ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig sei. Es sei plausibel, dass sie weiterhin in Österreich leben wolle, seien besondere private Interessen aber nicht feststellbar. Sie habe in Österreich auch nicht die Möglichkeit, ihren Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens sei insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kurzfristigen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen. Sie besitze auch kein Eigentum. Insgesamt überwiege daher das öffentliche Interesse an ihrer Außerlandesschaffung.

Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege demnach die privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig sei, zumal der BF dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 15.06.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde ARGE Rechtsberatung zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt.

Der Bescheid wurde vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.

Im Sachverhalt wurde dargelegt, dass die BF bei der Präsidentschaftswahl im Jahr 2014 als Mitglied der Wahlkommission die abgegebenen Stimmen ausgezählt habe. Daraufhin sei sie einen Tag später bei sich zuhause von zwei unbekannten Männern heimgesucht worden. Diese hätten sie damit bedroht, aufgrund ihrer Tätigkeit in der Wahlzentrale erschossen zu werden. Andere Mitglieder der Wahlkommission, die die Stimmen ausgezählt hätten, hätten der BF berichtet, dass sie auch bedroht worden seien. Diesen Fluchtgrund habe die BF bei der Einvernahme nicht genannt, da sie die Behörde an einer Stelle missverstanden und gedacht habe, die Behörde frage sie, ob sie in Österreich noch immer verfolgt werde.

Die BF sei von 2006 bis 2014 regelmäßig mit einem Urlaubsvisum nach Österreich gekommen, da ihre drei Töchter sowie auch ihre Enkelkinder hier leben würden. Nachdem die Krise in der Ostukraine begonnen habe, habe sie in KIEW erneut ein Visum beantragt, welches ihr aber - wie allen anderen aus DONEZK, die um eines angesucht hätten - verweigert worden sei. Dies sei nur eine der negativen Entwicklungen gewesen, mit welcher sich die BF seit Beginn der Krise in der Ostukraine auseinander setzen habe müssen. Nachdem pro-russische Separatisten in einige Gebieten der Ostukraine die Macht an sich gerissen hätten und unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik DONEZK" ausgerufen hätten, sei es zudem schwierig gewesen, von dort überhaupt - beispielsweise nach KIEW - auszureisen, da man gewisse "control lines" überqueren habe müssen.

In der Ukraine habe sich die Lage für die BF abgesehen von der "Visaproblematik" zunehmend verschärft. Zum einen sei das Wohnhaus, in welchem sie gelebt habe, zerstört und somit wohnuntauglich. Zum anderen sei ihr seit Beginn der Krise in der Ostukraine ihre Pension nicht mehr ausbezahlt worden. Die BF sei auch auf Medikamente angewiesen, da sie mit nicht einmal 50 Jahren eine hypertensive Krise gehabt habe und seither in medizinischer Behandlung stehe. Zur Vermeidung einer weiteren hypertensiven Krise müsse sie täglich Medikamente zur Regulierung ihres Bluthochdrucks einnehmen. Zusätzlich benötige sie auch Medikamente für ihr Herz. Seit dem Jahr 2014 sei es der BF unmöglich gewesen, diese Medikamente in Apotheken etc. zu bekommen. Ohne Einnahme ihrer Medikamente könnte die BF somit jederzeit wieder eine solche hypertensive Krise erleiden, was beispielsweise auch zu einem Schlaganfall oder Herzinfarkt führen könnte.

Aufgrund der immer schlechter werdenden Versorgungslage in ihrem Heimatland, ihrer persönlichen Verfolgung nach der Präsidentschaftswahl im Jahr 2014 und aufgrund der Unruhen in DONEZK, welche sich durch Schießereien charakterisiert hätten, habe sie ihre Heimat verlassen. Da der BF kein Visum mehr ausgestellt worden sei, habe sie mit Hilfe eines Schleppers illegal nach Österreich einreisen müssen. Hier lebe sie heute bei ihrer Tochter XXXX , wo sie ein eigenes Zimmer habe und auch finanzielle Unterstützung finde.

Die belangte Behörde habe ihre amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt und das Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. So seien insbesondere keine Berichte zur Präsidentschaftswahl 2014 angeführt worden. Aus den von der Behörde herangezogenen Länderberichten gehe auch nicht hervor, wie sich die konkrete Sicherheits- und Versorgungslage in und rund um DONEZK darstelle. Zudem würden auch jegliche Berichte fehlen, welche die spezifischen Probleme der älteren Generation in DONEZK betreffen. Es würden sich auch keine Informationen zur Schutzfähigkeit und zum derzeitigen Funktionieren der ukrainischen Sicherheitsbehörden finden. Die Behörde habe weiters jegliche Ermittlung dahingehend unterlassen, wie es der BF in der Ukraine zum momentanen Zeitpunkt möglich sein sollte, sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen.

Hätte die belangte Behörde pflichtgemäß ermittelt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die BF im Fall einer Abschiebung in die Ukraine eine Verletzung in ihren von Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten drohe.

Zur Ukraine bzw. zu DONEZK und der dortigen Lage wurden weitere Berichte zitiert. Auch Berichte zur Präsidentschaftswahl 2014 wurden wiedergegeben.

Es ergeben sich aus den zitierten Länderberichten, dass bei den Präsidentschaftswahlen 2014 in DONEZK Mitglieder der Wahlkommission eingeschüchtert oder in einigen Fällen sogar als Geiseln genommen und misshandelt geworden seien. Deshalb habe dort nur ein geringer Prozentsatz der Bevölkerung an der Wahl teilnehmen können.

Die BF wisse selbst nicht, wer die zwei Männer gewesen seien. Diese hätten ihr Vorgehen damit begründet, dass die BF in der Wahlkommission tätig gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache scheine es sehr wahrscheinlich, dass die zwei Männer pro-russische Separatisten gewesen seien, die der BF eine politische Gesinnung unterstellt und sie deswegen verfolgt hätten.

Die Verfolgung durch die zwei Männer sei der Hauptgrund für ihre Flucht gewesen. Gleichzeitig sei jedoch auszuführen, dass sich seit Beginn der Krise in der Ost-Ukraine die Versorgungslage in DONEZK für die BF massiv verschlechtert habe. Zum einen sei ihr keine Pension mehr ausbezahlt worden, welche ihr nach ihrer 40jährigen Lehrtätigkeit zugestanden sei, zum anderen habe die BF die für sie lebenswichtigen Medikamente nicht mehr bei Apotheken oder Krankenhäusern in DONEZK erhalten.

Die Behörde habe somit eindeutig falsche Feststellungen getroffen, wenn sie behaupte, dass die BF in der Ukraine keine schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen erleiden würde. Hätte sie einen Zugang zu den erforderlichen Medikamenten, wäre diese Feststellung korrekt, ohne Medikamente treffe dies jedoch nicht zu.

Aus den zitierten Länderberichten gehen hervor, dass es kein Einzelfall in DONEZK sei, dass Pensionen nicht ausbezahlt werden würden und Medikamente nicht verfügbar seien.

Die BF sei von ihren Verfolgern bei ihrem Wohnsitz in DONEZK aufgesucht worden. Diese würden ihren Wohnsitz somit kennen und wissen, wo sie sie finden würden. Das Leben der BF wäre dort somit unmittelbar in Gefahr. Im Fall der Rückkehr könnte sie nicht wieder dorthin zurück.

Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot, da es der BF in der Einvernahme nicht möglich gewesen sei, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, etwaigen Unklarheiten nachzugehen, was diese jedoch unterlassen habe. Aufgrund einer mangelhaften Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei daher der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erfüllt.

Aus den Länderberichten des BFA gehe im Übrigen hervor, dass Binnenvertriebene primär auf familiäre Netzwerke angewiesen seien und staatliche Unterstützung nur sehr begrenzt vorhanden sei.

Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde Judikatur zur Gewichtung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu privaten und familiären Beziehungen zitiert. Auch wurden Judikate zitiert, die sich mit der Bedeutung der Aufenthaltsdauer und zum Zeitpunkt der Entstehung des Privat und Familienlebens auseinandersetzen.

Im Fall der BF müsse die vorzunehmende Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten der BF ausgehen. Die BF sei um ihre Integration in Österreich bemüht und lerne Deutsch. Während sie in der Familie kein Familienmitglied mehr habe, pflege sie zu ihren drei Töchtern und ihren Enkelkindern eine intensive Beziehung. Bereits in den Jahren vor ihrer Flucht sei sie darauf bedacht gewesen, jährlich nach Österreich zu kommen und diese zu besuchen. In Österreich lebe die BF nun auch bei einer ihrer Töchter und werde von dieser erhalten. Die BF sei auch strafrechtlich unbescholten und würden auch keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegen. Ihr Aufenthalt gefährde weder die öffentliche Ordnung noch die öffentliche Sicherheit. Eine Abschiebung stelle daher insgesamt eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nachfolgende Dokumente wurden der Beschwerde angefügt:

  • Bestätigung der Caritas vom 13.06.2016, wonach die BF an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in Grundversorgung im Ausmaß von 11 Unterrichtseinheiten teilgenommen hat.

  • Ärztlicher Kurzbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.06.2016 sowie

  • Arztbrief des Kepler Universitätsklinikums vom 09.03.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BF, Zl. 656653706-150737049, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.06.2015 (Erstbefragung) und vor dem BFA am 27.05.2016, die Beschwerde vom 15.06.2016, durch Einsichtnahme durch die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat sowie durch Einholung von Auszügen aus ZMR; GVS und IZR betreffend die BF sowie von Auszügen aus ZMR und IZR betreffend ihre Töchter.

1. Feststellungen:

Feststellungen zur BF:

Die BF ist Staatsangehörige der Ukraine, der weißrussischen Volksgruppe zugehörig und russisch-orthodox. Ihre Identität steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.

Sie stellte nach illegaler Einreise am 27.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Vielmehr ist die BF in das Bundesgebiet gereist, um hier im Kreise ihrer drei erwachsenen Töchter zu leben, zumal sie nach dem Tod ihres Ehemannes keine Familienangehörigen mehr in der Ukraine gehabt hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die BF leidet seit Jahren an einem sich gleich darstellenden Krankheitsbild bzw. an altersentsprechenden Erkrankungen, dass offenbar auch im Herkunftsstaat behandelt wurde. Trotz des bei ihr bestehenden Krankheitsbildes konnte sie regelmäßig Reisen zu ihren Familienangehörigen in Österreich und zu ihrer Schwester nach Weißrussland tätigen.

Die Behandlung der Erkrankungen der BF in der Ukraine ist gewährleistet.

Die BF hält sich seit ihrer Einreise 24.06.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Im Bundesgebiet halten sich ihre drei Töchter mit deren Familien auf, die teils zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind:

XXXX , geb. am XXXX verfügt über einen "Aufenthaltstitel EU".

XXXX , geb. am XXXX verfügt über einen "Aufenthaltstitel Familienangehöriger".

Die jüngste Tochter XXXX , geb. am XXXX hat in Österreich am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die BF lebt im Bundesgebiet im Kreise ihrer Familie, konkret bei einer Tochter. Sie lebt im Übrigen von der Grundversorgung, hat keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Sie betätigt sich auch nicht karitativ.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am 14. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen. Nachfolgend alle Minister:

Posten

Name

Parteizugehörigkeit bzw. Quote

Geburtsort

Alter

1.

Ministerpräsident

Wolodymyr Hrojsman

Petro-Poroschenko-Block

Winnyzja

38

2.

Erste Vizeministerpräsident und Minister für wirtschaftliche Entwicklung

Stepan Kubiw

Petro-Poroschenko-Block

Maschanez, Gebiet Ternopil

54

3.

Vizeministerpräsident für Fragen der zeitweilig okkupierten Territorien und Binnenflüchtlinge

Wolodymyr Kistion

Petro-Poroschenko-Block

Dowschok, Gebiet Winnyzja

50

4.

Vizeministerpräsidentin für Fragen der europäischen Integration

Iwanna Klimpusch-Zinadse

Petro-Poroschenko-Block

Kyjiw

43

5.

Vizeministerpräsident für Fragen der Sozialpolitik

Pawlo Rosenko

Petro-Poroschenko-Block

Kyjiw

45

6.

Vizeministerpräsident für humanitäre Fragen

Wjatscheslaw Kyrylenko

Narodnyj Front

Poliske, Gebiet Kyjiw

47

7.

Vizeministerpräsident und Minister für regionale Entwicklung, Bauwirtschaft und kommunale Entwicklung

Hennadij Subko

Petro-Poroschenko-Block

Mykolajiw

48

8.

Finanzminister

Olexandr Danyljuk

Petro-Poroschenko-Block

Grigoriopol, Republik Moldau

40

9.

Minister beim Ministerkabinett

Olexandr Sajenko

Petro-Poroschenko-Block

Kyjiw

32

10.

Verteidigungsminister

Stepan Poltorak

Präsidentenquote

Wessela Dolyna, Gebiet Odessa

51

11.

Außenminister

Pawlo Klimkin

Präsidentenquote

Kursk, Russland

48

12.

Minister für innere Angelegenheiten

Arsen Awakow

Narodnyj Front

Baku, Aserbaidschan

52

13.

Minister für Justiz

Pawlo Petrenko

Narodnyj Front

Tscherniwzi

36

14.

Minister für Sozialpolitik

Andrij Rewa

Petro-Poroschenko-Block

Bohoduchowi, Gebiet Charkiw

49

15.

Minister für Ökologie und natürlich Ressourcen

Ostap Semerak

Narodnyj Front

Lwiw

43

16.

Minister für Agrarpolitik

Taras Kutowyj

Petro-Poroschenko-Block

Kyjiw

40

17.

Minister für Informationspolitik

Jurij Stez

Petro-Poroschenko-Block

Tschortkiw (Gebiet Ternopil

40

18.

Ministerin für Bildung und Wissenschaft

Lilija Hrynewytsch

Narodnyj Front

Lwiw

50

19.

Minister für Jugend und Sport

Ihor Schdanow

Narodnyj Front

Winnyzja

48

20.

Minister für Kultur

Jewhen Nyschtschuk

Narodnyj Front

Iwano-Frankiwsk

43

21.

Minister für Infrastruktur

Wolodymyr Omeljan

Petro-Poroschenko-Block

Lwiw

37

22.

Minister für Fragen der zeitweilig okkupierten Gebiete und der Binnenflüchtlinge

Wadym Tschernysch

Petro-Poroschenko-Block

Kasanka Gebiet Mykolajiw

44

23.

Minister für Energiewirtschaft und Kohleindustrie

Ihor Nassalyk

Petro-Poroschenko-Block

Olexandrija, Gebiet Kirowohrad

53

24.

Minister für Gesundheit

Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vgl. RFE/RL 15.4.2016.

Quellen:

Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Die Regionen der Ukraine:

Bild kann nicht dargestellt werden

(Quelle: Uni Bremen 27.5.2015)

Quellen:

Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der "Hauptstadt" der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

Ostukraine

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten - zumal auf dem Land - auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

2. Beweiswürdigung:

Auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für die BF keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Tatsache ist, dass die BF im gesamten Verfahren vor dem BFA durchgehend erklärt hat, im Herkunftsstaat keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Sie erklärte außerdem, an keiner akuten Erkrankung zu leiden und hat vor dem BFA auch niemals erklärt, von wirtschaftlichen Problemen betroffen zu sein.

In der Beschwerde finden sich plötzlich Ausführungen über eine politische Verfolgung durch vermutliche Separatisten, über die Zerstörung ihres Hauses, über fehlende medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankung sowie über die prekäre wirtschaftliche Situation, der sie in der Ukraine ausgesetzt sei.

Zu dem in der Beschwerde erstmals vorgetragenen Verfolgungsgrund, wonach sie nach der Wahl zu Hause von zwei unbekannten Männern bedroht worden sei, da sie bei der Präsidentschaftswahl 2014 Mitglied der Wahlkommission gewesen sei, muss grundsätzlich gesagt werden, dass der Grund für dieses neue Vorbringen für das BVwG nicht nachvollziehbar ist und sich dieses Vorbringen darüber hinaus auch mit ihren Ausführungen vor der belangten Behörde in keiner Weise deckt.

Da sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerde das Datum dieser Einvernahme falsch wiedergegeben wurde, hält die erkennenden Richterin fest, dass die Einvernahme vor dem BFA am 27.05.2016 stattgefunden hat, was aus der Ladung im Verwaltungsakt, den Datumsangaben auf den vorgehaltenen Länderfeststellungen und den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, die den Stempel mit Datum 27.05.2016 aufweisen, einwandfrei ersichtlich ist.

Der Umstand des Datums der Einvernahme erscheint insofern von Bedeutung, als die BF seit ihrer Erstbefragung am 27.06.2015 viel Zeit gehabt hat, in Österreich zur Ruhe zu kommen und über ihre Verfolgungsgründe nachzudenken. Wieso sie dann am 27.05.2016 kein Wort von einer persönlichen Verfolgung im Herkunftsstaat erwähnt, in der knapp ein Monat später eingelangten Beschwerde jedoch von einer persönlichen politischen Verfolgung berichtet, erscheint vollkommen unverständlich. Auch ihr Erklärungsversuch, wonach sie die an sie gestellten Fragen falsch verstanden habe, überzeugt nicht. Das Hauptthema der Einvernahme war ihr Antrag auf internationalen Schutz, in dem sie zu einer persönlichen Verfolgung im Herkunftsstaat befragt wurde.

Sie erklärt vor dem BFA ausdrücklich, wenn ihr Mann immer noch am Leben wäre, würde sie mit diesem jetzt noch im Heimatland leben und lediglich mit Visum ihre Töchter besuchen. Es sei schlimm, alleine zu sein. Sie persönlich sei nicht verfolgt oder bedroht worden, habe sie jedoch Angst um ihr Leben aufgrund des Krieges. (AS 67) Sie erklärte schließlich auch auf ausdrückliche Nachfrage unter Verweis auf das Neuerungsverbot, alles gesagt zu haben und bestätigte schließlich, dass ihr im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr keine Verfolgung drohen würde (AS 69).

Auch in der Erstbefragung machte sie als Fluchtgrund geltend, dass sie bei ihren Töchtern in Österreich leben wolle, da sie in der Ukraine niemanden habe. Sie erklärte auch hier ausdrücklich, sonst keine Fluchtgründe zu haben (AS 9).

Hier war noch festzuhalten, dass ihre jüngste Tochter am 29.04.2015 - also kurze Zeit vor der BF - einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, womit auch hier ein zeitlicher Konnex zu ihrer Antragstellung besteht.

Das Vorbringen in der Beschwerde über eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat, das recht oberflächlich gehalten und nicht durch Beweise belegt wurde, ist mit dem Vorbringen vor dem BFA und in der Erstbefragung in keiner Weise in Einklang zu bringen.

Selbst wenn man dieses Vorbringen der Entscheidung zugrunde legt, dass die BF in einer Wahlkommission gesessen ist und sie infolge der Wahl deshalb von zwei unbekannten bedroht worden ist, liegt offensichtlich keine asylrelevante Verfolgungssituation vor. Die BF hat sich nämlich offensichtlich im Herkunftsstaat frei bewegen können, ist in dieser Zeit verreist und finden sich keine Hinweise, dass der einmalige Besuch von zwei unbekannten Personen eine ernsthafte Verfolgung nach sich gezogen hätte. Die BF hat diesem Vorfall offenbar selbst keine hervorgehobene Bedeutung beigemessen, andernfalls sie diesen wohl erwähnt hätte.

Hier muss schließlich festgehalten werden, dass es laut den in der Beschwerde zitierten Berichten zu Behinderungen bei der Präsidentschaftswahl 2014 in den Separatistenhochburgen - ua. DONEZK - gekommen sei. Es ist dort aber darum gegangen, die Wahl zu stören bzw. die Wähler zu hindern, an der Wahl teilzunehmen. Folgt man den vorgehaltenen Berichten, ist bereits nicht nachvollziehbar, welchen Sinn eine Einschüchterung eines Wahlkommissionsmitgliedes nach der Wahl gehabt haben soll. Auch die übrigen zitierten Berichte im Zusammenhang mit Wahlen prangern primär Bestechungs-, Einschüchterungsversuche und andere Unregelmäßigkeiten vor bzw. bei den Wahlen an. Der behauptete Einschüchterungsversuch nach den Präsidentschaftswahlen 2014 hält demnach auch Plausibilitätserwägungen nicht stand, zumal es sich bei der BF um eine vollkommen unpolitische Pensionistin handelt.

Hätte die BF tatsächlich asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat befürchtet, erscheint auch ihre Rückkehr dorthin, um sich an die staatlichen Behörden zur Ausstellung eines Visums zu wenden, obwohl sie den Herkunftsstaat zuvor bereits legal verlassen gehabt hat, vollkommen unnachvollziehbar.

Es finden sich schließlich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine politische Betätigung der BF. Es ist in diesem Zusammenhang im Übrigen schwer nachvollziehbar, weshalb die unpolitische BF, die sich noch dazu seit dem Jahr 2006 über weite Strecken gar nicht in der Ukraine sondern in Österreich aufgehalten hat, im Alter von über 60 Jahren in einer Wahlkommission gewesen sein will.

Egal von welchem Blickwinkel man dieses unverhoffte Vorbringen in der Beschwerde betrachtet, war einerseits der Grund für dieses neue Vorbringen in der Beschwerde für das BVwG nicht nachvollziehbar und erscheint es andererseits vollkommen ungeeignet, eine zielgerichtete aktuelle politische Verfolgung der BF im Herkunftsstaat zu begründen.

Auch was die Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand betrifft, waren diese vor dem BFA insofern eindeutig, dass sie bis zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet keine wirtschaftlichen Probleme zu gewärtigen gehabt hat und ihre gesundheitlichen Probleme bereits seit dem Jahr 1998 bestehen und bis zu ihrer endgültigen Ausreise in der Ukraine eine medizinische Behandlung in der Ukraine möglich gewesen ist. Daran hat die BF vor dem BFA keinen Zweifel gelassen. Sie hat mit keinem Wort erwähnt, dass ihr die Pension in der Ukraine nicht ausbezahlt worden sei, sondern im Gegenteil Unterlagen vorgelegt, wonach sie Anspruch auf eine Pension in der Ukraine hat. Sie hat auch dargelegt, Medikamente zu nehmen, die sie in der Ukraine erhalten hat. Aus den zuletzt vorgelegten medizinischen Befunden geht auch insbesondere keine Veränderung des bei der BF bestehenden Krankheitsbildes bzw. ein akuter exklusiv in Österreich verfügbarer Behandlungsbedarf hervor.

Dem BFA war demnach in seinen Ausführungen zum Gesundheitszustand der BF zu folgen, wonach sie vor ihrem 50sten Lebensjahr eine Hypertensive Krise (Die Hypertensive Krise ist eine plötzlich auftretende Fehlregulation des Blutdrucks im systemischen Kreislauf. Sie geht mit einem hohen Blutdruck einher, meist größer als 230/120 mmHg, und hat kurzfristig eine gute Prognose) gehabt hat. Seitdem steht sie in Behandlung, wobei sie in der Ukraine offensichtlich über Jahre adäquat behandelt wurde. Sie hat auch - wie schon kurz erwähnt -ukrainische Tabletten namens Kardiomagnil vorgelegt.

Es ist auch schlichtweg lebensfremd, dass die BF den Umstand der Zerstörung ihres Hauses, während des gesamten Verfahrens vor dem BFA nicht erwähnt hat. An dieser Stelle wird auch einmal mehr die Konstruiertheit der Beschwerde deutlich. Einerseits wird in der Beschwerde von der Zerstörung des Hauses gesprochen, andererseits wird die Aktualität der Verfolgung dadurch bekräftigt, dass sie von ihren Verfolgern bei ihrem Wohnsitz in DONEZK aufgesucht worden sei, diese ihren Wohnsitz somit kennen und wissen würden, wo diese sie finden würden.

Aus den Länderfeststellungen ergeben sich Sozialleistungen und Zugang zur medizinischen Versorgung bzw. die Verfügbarkeit von Medikamenten. Selbst aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht, geht lediglich hervor, dass Pensionen in von Rebellen kontrollierten Gegenden nicht mehr ausbezahlt werden würden, diese jedoch außerhalb dieser Gegenden erhältlich sind. Die BF ist auch keine hilflose alleinstehende Frau, sondern hat sie Anspruch auf eine staatliche Pension und konnte sie seit dem Jahr 2006 von ihren Kindern und ihrer Schwester aus dem Ausland unterstützt werden. Ihr Gesundheitszustand hat sie nicht daran gehindert, über Jahre zwischen der Ukraine, Österreich und Weißrussland hin- und herzureisen. Zuletzt sollen es die Angehörigen aus Österreich binnen kürzester Zeit geschafft haben, mit Bekannten in der Ukraine in Kontakt zu treten, Geld in die Ukraine zu schicken und ihre Ausreise zu organisieren. Es kann unter diesen Gegebenheiten - wie vom BFA völlig richtig erkannt - nicht davon ausgegangen werden, dass der BF eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich und zumutbar wäre und sie dort in Ermangelung von Angehörigen in eine ausweglose Situation geraten könnte. Der BF steht es frei, was auch von der belangten Behörde im Einklang mit den Länderinformationen festgehalten wurde, sich überall in der Ukraine niederzulassen. Es ist von einer unverminderten Unterstützung durch ihre Familie auszugehen. Diese hat sie über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren aus Weißrussland und aus Österreich unterstützt, wobei sie im Übrigen selbsterhaltungsfähig ist und ihre Selbständigkeit durch ihren geschilderten Lebenswandel belegt ist.

Die ausführlichen aktuellen Länderfeststellungen zur Ukraine beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die in der Beschwerde zitierten Berichte über Wahlmanipulationen und Wahlfälschungen bei diversen Wahlen in der Ukraine sind - wie bereits dargelegt - nicht dazu geeignet, eine politische Verfolgung der BF zu begründen. Auch die Berichte, wonach in den Krisenregionen eine angespannte Situation bei der medizinischen Versorgung besteht, gehen insbesondere nicht davon aus, dass eine medizinische Versorgung in der Ukraine nicht möglich wäre. Aus den aktuellen Länderinformationen zur Ukraine im angefochtenen Bescheid ergibt sich jedoch eine bestehende medizinische Versorgung. Der zitierte Bericht spricht von durch Rebellen besetzten Gebieten.

Eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat war demnach klar zu verneinen und auch ihr Gesundheitszustandes steht ihrer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegen. Auch sonst können keine Umstände erkannt werden, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. § 20 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. -wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. -wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. -wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. -wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Im Gegensatz zu den Angaben der BF in der Erstbefragung sowie der erstinstanzlichen Einvernahme hat die BF erstmals in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA Ausreisegründe genannt, die sich nicht auf den zuvor dargelegten Grund des Wunsches nach einem Zusammenleben mit den in Österreich aufenthaltsberechtigten Töchtern samt deren Familie sowie wegen der allgemeinen Situation in der Ukraine, sondern auf eine gegen sie persönlich vor der Ausreise gerichtete individuelle Bedrohung infolge der Tätigkeit in einer Wahlkommission, ihrem zerstörten Wohnhaus und der nicht ausbezahlten Pension bezogen.

Das BVwG hatte daher zu prüfen, ob dieses neue Vorbringen zulässig oder im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren gemäß § 20 BFA-VG unbeachtlich war.

Weder dem persönlichen Vorbringen der BF noch dem sonstigen Akteninhalt waren stichhaltige Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf das Schutzbegehren iSd § 20 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat, dass das Verfahren vor dem Bundesamt iSd Z. 2 leg. cit. mangelhaft war, oder dass der neu behauptete Sachverhalt iSd Z. 3 leg. cit. der BF1 bis zur Bescheiderlassung durch das BFA nicht zugänglich bzw. bekannt war.

Die BF verwies in ihrer Beschwerde darauf, dass sie den in der Beschwerde neu behaupteten Sachverhalt nicht vor dem BFA vorgebracht habe, weil sie die Behörde an einer Stelle missverstanden und gedacht habe, die Behörde frage sie, ob sie in Österreich noch immer verfolgt werde.

Diese Darstellung der BF wies aus Sicht des BVwG auf den Tatbestand der Z. 4 leg.cit hin und war daher abzuwägen, ob die BF aus den von ihr genannten Gründen "nicht in der Lage" war bereits erstinstanzlich die von ihr erst in der Beschwerde genannten "wahren" Ausreisegründe darzulegen, oder ob dieses "Nachschießen" eines völlig neuen Sachverhalts als missbräuchliches Aussageverhalten zur Verlängerung des Verfahrens und Erlangung eines günstigeren Verfahrensergebnisses zu werten war (vgl. - zur Vorgängerbestimmung des § 32 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 - VwGH 2005/01/0313 und 2007/01/0074, unter Hinweis auf VfGH G237/03).

Diesbezüglich ist auf die beweiswürdigenden Erwägungen oben zu Pkt. II.2 zu verweisen und festzuhalten, dass dieses neue Vorbringen nicht mit den Gesamtangaben der BF in Einklang zu bringen ist, die BF darüber hinaus an mehreren Stellen ihrer Einvernahme die Gelegenheit gehabt hatte ihre Situation zu schildern. Überdies ist festzuhalten, dass auch dieses neue Vorbringen oberflächlich und vage geschildert wurde, irgendwelche Nachweise zur Untermauerung dieses neuen Vorbringens wurden weder vorgelegt noch angeboten. Auch wurde die BF insbesondere in der Einvernahme vor dem BFA mehrfach aufgefordert alle Ausreisegründe darzulegen (vgl. AS 67, 69 des Aktes des BFA) und verneinte sie dies. Die Behauptung der BF, wonach sie die Behörde an einer Stelle missverstanden habe, war für das BVwG daher nicht nachvollziehbar.

In Ansehung dieser Erwägungen gelangte das Gericht zur Schlussfolgerung, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die BF iSd § 20 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG nicht in der Lage war, den erstmals in ihrer Beschwerde behaupteten Sachverhalt schon vor der erstinstanzlichen Behörde als ihre tatsächlichen Ausreisegründe vorzubringen. Vielmehr erweckte sie den Eindruck mit diesem neuen Vorbringen auf missbräuchliche Weise das Verfahren in ihrer Sache verlängern und letztlich einen günstigeren Verfahrensausgang herbeiführen zu wollen.

Zu A)

Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Ausgehend von diesem Ergebnis, dass das neue Vorbringen in der Beschwerde der BF unbeachtlich war, fanden sich im Übrigen im gg. Sachverhalt keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die BF vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Verfolgung unterlegen wären oder bei einer Rückkehr unterliegen würden und wurde dies von der BF vor dem BFA auch gar nicht behauptet.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin in Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 20 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Subsidiärer Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom BFA dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die BF für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Die BF ist ausschließlich aus dem Grund in das Bundesgebiet gereist, um hier bei ihren Töchtern zu leben. Zwar halten sich im Herkunftsstaat keine Familienangehörigen mehr auf, doch wurde in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, dass eine Unterstützung der Familie aus dem Ausland fast ein Jahrzehnt lang erfolgt ist und funktioniert hat und die BF im Übrigen in der Ukraine ihr Arbeitsleben absolviert hat und Anspruch auf staatliche Versorgung (Pension, medizinische Versorgung) hat. Eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation im Falle einer Rückkehr in die Ukraine war demnach klar zu verneinen.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Die BF hat beinahe ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht und dort bis vor kurzem noch gelebt. Sie beherrscht die Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheit vertraut.

Unter Verweis auf die Länderinformationen kann für die Ukraine zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF in eine Notlage geraten würde.

Wie beweiswürdigend dargelegt, war auch kein Rückkehrhindernis im Lichte ihres Gesundheitszustandes festzustellen. Zu ihrem Gesundheitszustand wurde bereits dargelegt, dass die BF an einer behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet, wobei die Behandlung in der Ukraine möglich ist, was sich aus den zitierten Länderinformationen sowie dem Umstand ergeben hat, dass die seit dem Jahr 1998 bestehenden gesundheitlichen Probleme der BF ganz ohne Zeifel über Jahre in der Ukraine adäquat medizinisch behandelt wurden.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:

2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... it observes that he has never

been committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend, muss jedoch noch einmal festgehalten werden, dass die BF im Herkunftsstaat ihre Erkrankung medizinisch behandeln hat lassen, ohne in einen lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geraten zu sein und in der Vergangenheit offenbar auch ihre medizinische Behandlung finanzierbar war. Es kann nicht erkannt werden, inwieweit dies in Zukunft nicht mehr möglich sein soll.

Die belangte Behörde gelangte daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Ukraine von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der BF steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr sprechen, nicht feststellbar.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF befindet sich nach ihrer Antragstellung im Juni 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist als Staatsangehörige der Ukraine kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Die BF lebt im Bundesgebiet bei ihrer Tochter und deren Familie, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Sie besucht auch regelmäßig ihre beiden weiteren Töchter, die sich ebenso im Bundesgebiet aufhalten, wobei die jüngste Tochter ebenso wie die BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die weitere Tochter verfügt über einen Aufenthaltstitel.

Die BF lebt mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt, bezieht die BF jedoch Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist auch im Rahmen der Grundversorgung versichert, weshalb von einer finanziellen Abhängigkeit nicht auszugehen war. Auch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis war nicht erkennbar, zumal die BF nicht pflegebedürftig ist und durch ihre Reisebewegung quer durch Europa im letzten Jahrzehnt gezeigt hat, wie selbständig und unabhängig sie ist. Der mit ihrer Tochter seit ihrer Antragstellung in Österreich begründete gemeinsamen Haushalt hat vor der Einreise der BF zweifelsfrei schon über Jahre nicht mehr bestanden, lebt die Tochter doch bereits seit Jahren im Bundesgebiet und ist die Beschwerdeführerin im letzten Jahrzehnt zu Besuchszwecken zu ihren Töchtern nach Österreich gereist, hat jedoch ihren Lebensmittelpunkt mit ihrem im Jahr 2012 verstorbenen Ehemann in der Ukraine gehabt. Es muss hier bereits festgehalten werden, dass die von der Judikatur geforderten Elemente einer finanziellen bzw. besonderen Abhängigkeit nicht vorliegen und das Zusammenleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet worden ist, zu dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren. Geht man im Lichte dieses Ergebnisses trotzdem von einem Eingriff in ihr Familienleben aus, bleibt weiter zu prüfen, ob durch eine Rückkehrentscheidung auch in ihr Privatleben eingegriffen wird und ob die Eingriffe in ihr Privat- und Familienleben gerechtfertigt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die BF hält sich erst seit einem Jahr im Bundesgebiet auf. Sie hat ihren Aufenthalt auf einen unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur ergib sich Folgendes:

Die Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet ist als vergleichsweise kurz zu bezeichnen und liegt demnach evidenter Maßen auch keine in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen bei der Verfahrensführung vor und kann der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keine hervorgehobene Bedeutung für ihren Verbleib zugemessen werden. In dieser relativ kurzen Zeit ihres Aufenthaltes hat die BF keine nennenswerte und schon gar keine fortgeschrittene Integration dargelegt. Insbesondere hat sie keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und hier lediglich einen Deutschkurs im Ausmaß von wenigen Einheiten absolviert. Die BF kommt seit dem Jahr 2006 regelmäßig nach Österreich zu ihrer Familie auf Besuch. Trotz der mittlerweile zehn Jahre bestehenden Möglichkeit Deutsch zu lernen, weist die BF keine entsprechenden Deutschkenntnisse auf. Sie hat sich hier auch nicht aus-, fort- oder weitergebildet, was auch mit ihrem fortgeschrittenen Alter zusammenhängt. Sie ist in Österreich auch in keinem Verein Mitglied und auch nicht karitativ tätig. Die BF ist auch nicht mehr im erwerbsfähigen Alter.

Wenn demnach auch ihre Töchter im Bundesgebiet leben und sie im Herkunftsstaat keine Angehörigen mehr hat, war dennoch festzuhalten, dass sie dort ihr Arbeitsleben absolviert hat und sie dadurch entsprechende Ansprüche auf Pensions- und Sozialleistungen erworben hat. Es wurde bereits beweiswürdigend festgehalten, dass kein Grund ersichtlich ist, warum ihr diese im Fall einer Rückkehr nicht weiter gewährt werden sollten. Sie spricht auch die Sprache ihres Herkunftsstaates und ist ihre Ortsabwesenheit als kurz zu bezeichnen.

Beweiswürdigend wurde auch bereits dargelegt, dass über das letzte Jahrzehnt eine Unterstützung durch die Töchter in Österreich und ihre Schwester in Weißrussland erfolgt ist, wobei die BF ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit durch ihre beständige Reisetätigkeit quer durch Europa gezeigt hat.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit der BF fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Besonders krass wiegt im vorliegenden Fall, dass die BF einen offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sie evidenter Maßen mit dem Ziel nach Österreich gekommen ist, sich hier auf Dauer bei ihren Töchtern niederzulassen. Die BF hat Asyl gleichsam missbraucht, um nach Österreich zu immigrieren.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem relativ kurzen Aufenthalt, der nicht vorhandenen Integration sowie dem offensichtlichen Asylmissbrauch zur Immigration besonderes Gewicht zukommt. Sie hat im Herkunftsstaat schon seit Jahren nicht mehr mit ihren Töchtern zusammengelebt, sondern dieses Zusammenleben erst wieder nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet begründet, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt die Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst war. Trotz ihrer Töchter und deren Familien als Anknüpfungspunkte steht die BF in der Grundversorgung und bezieht daraus finanzielle Leistungen sowie Versicherungsschutz. Ein Kontakthalten mit ihren Töchtern und gegenseitige Unterstützung waren in der Vergangenheit über beinahe ein Jahrzehnt möglich und erscheint dies nach dem in der Beweiswürdigung Gesagten auch weiterhin möglich und zumutbar.

Der BF steht es im Übrigen frei, nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach Österreich zu gelangen.

Den Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich, zumal im vorliegenden Fall evident ist, dass die Antragstellung ausschließlich zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens erfolgt ist

Zusammengefasst ist deshalb in Übereinstimmung mit dem BFA davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Dem BFA war jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Ukraine ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern.

In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort - wie beweiswürdigend hinreichend dargelegt - keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Das Beschwerdevorbringen war - unabhängig von dessen Glaubwürdigkeit - für den Verfahrensausgang nicht relevant und hat im Übrigen auch keine Substanz aufgewiesen. Auch zum Gesundheitszustand und der wirtschaftlichen Situation im Fall einer Rückkehr wurde in der Beschwerde lediglich das Ergebnis des BFA bestritten, ohne dies substantiiert darzulegen. Weder aus den vorgelegten medizinischen Befunden noch aus den zitierten Berichten zur Lage im Herkunftsstaat lassen sich Anhaltspunkte finden, die das behördliche Ermittlungsverfahren mit dem dargelegten Ergebnis in Zweifel ziehen würden.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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