BVwG W182 2129321-1

W182 2129321-1Tribunale amministrativo federale19 lug 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Urkunde

Testo completo

BVwG W182 2129321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2129321.1.00

Spruch

W182 2129321-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Jemen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016, Zl. 1048861604 - 140314302 beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit, war im Herkunftsstaat zuletzt XXXX wohnhaft, reiste am 22.12.2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2014 zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Ich komme aus dem Süden vom Jemen. Dort protestieren und demonstrieren wir immer wieder für unsere Unabhängigkeit. Ich war im Jemen diesbezüglich politisch tätig. Ich organisierte unter anderem Demonstrationen gegen das jemenitische Regime. Deshalb werde ich in meinem Land verfolgt." Der BF fürchte um sein Leben. Am 15.11.2014 sei er von XXXX in die Türkei geflogen und sei von dort schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Der BF habe seinen Reisepass in der Türkei verloren. Er habe von 1990 bis 2002 im Herkunftsland die Schule und von 2007 bis 2011 in Indien die Universität besucht. Zuletzt habe er im Herkunftsland Handys verkauft. Im Herkunftsland würden sich seine Gattin sowie vier erwachsene Brüder und drei Schwestern aufhalten. Sein Vater "XXXX" und seine Mutter seien bereits verstorben. Im Protokoll wurde als Familienname des BF XXXX vermerkt.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 06.10.2015 gab der BF eingangs an, dass es bei der Erstbefragung ein Missverständnis gegeben habe und der Name seines Vaters als Familienname eingetragen worden sei. Der BF gab den an zweiter Stelle im Spruch angeführten Familiennamen an. Dazu legte er als Beweis einen Führerschein (im Original) sowie eine Kopie eines Personalausweises sowie eines Dienstausweise seines Vaters vor. Auf Nachfragen gab er an, nicht zu wissen, wie es zu dem Missverständnis gekommen sei. Er habe vielleicht ein Formular ausgefüllt. Er habe bei der Erstbefragung keine Kopie der Niederschrift erhalten, sondern diese erst beim Bundesamt bekommen. Seinen Reisepass habe er aus Angst vor einer Abschiebung weggeschmissen, da ihm dies andere Flüchtlinge empfohlen hätten. Der BF habe in Indien Wirtschaftsinformatik studiert und sei Mitte 2011 in den Jemen zurückgekehrt. Dazu legte er in Kopie ein Zeugnis der Universität von XXXX vor. Der BF habe sich nach seiner Rückkehr aus Indien bei der Bewegung "XXXX", die die Unabhängigkeit des Südens des Jemens fordere, aktiv engagiert. Er habe sich um die Finanzen der Bewegung gekümmert. Der BF stamme aus einem Stamm, den jeder kenne, und sei deshalb für die Bewegung vertrauenswürdig gewesen. Der Vater des BF sei in der südjemenitischen Armee gewesen und 1994, nachdem der Norden Jemens den Süden entmachtet habe, gegen seinen Willen in die Frühpension geschickt worden. Er habe eine "höhere Pension" gehabt. Im Herkunftsland würden sich in der Heimatprovinz vier Brüder und drei Schwestern sowie seine Ehefrau aufhalten. Der BF habe im August 2014 geheiratet. Zwei Brüder seien Lehrer, einer sei Diplomingenieur und ein anderer Polizist. Derzeit sei im Heimatland Krieg und würde es seinen Angehörigen nicht gut gehen. Die "ISIS" sei zurzeit an der Macht und es sei eine schreckliche Lage. Der BF habe Mitte September 2014 eine Ladung von der Polizei aufgrund der Demonstrationen bekommen. Als er am nächsten Tag zur Polizei gegangen sei, sei er von einem Offizier aus dem Norden über die finanzielle Unterstützung seiner Bewegung verhört worden. Dabei sei der BF von vier Personen mit Gewalt in einen anderen Raum gebracht und geschlagen sowie beschimpft worden. Diese Männer seien zwei Tage jeden zweiten Tag zweimal zu ihm in die Zelle gekommen und hätten ihn geschlagen. Am ersten Tag habe er nichts zu essen bekommen, am zweiten Tag nur Wasser und Reis. Nach einem weiteren Verhör sei der BF freigelassen worden. Der BF habe eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, wonach er sich verpflichtet habe, an keiner Demonstration mehr teilzunehmen. Zudem sei er aufgefordert worden, eine vertrauenswürdige Person stellig zu machen, die seine Angaben bezeugen solle. Der BF sei nachhause gegangen und habe weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Am 30.09.2014 habe er erneut eine Ladung zur Sicherheitsbehörde erhalten. Der BF habe diese Ladung nicht wahrgenommen. Er habe am 14.10.2014 an einer Großdemonstration teilgenommen. In weiterer Folge habe die Regierung begonnen, willkürlich Personen festzunehmen. Da immer noch Leute seines Stammes bei der Regierung tätig seien, hätten diese ihm mitgeteilt, dass die Sache ernst wäre und sie den BF nicht mehr schützen könnten. Der BF sei nicht mehr nachhause zurückgekehrt, sondern an einen namentlich genannten Ort außerhalb seiner Heimatstadt geflüchtet, wo er sich 20 Tage aufgehalten habe. Nachdem seine Familie die Ausreise finanziert habe, sei er in die Türkei gereist. Eine Woche vor seiner Ausreise sei die Polizei bei ihm zuhause gewesen und hätte seiner Frau persönlich einen gegen ihn gerichteten Haftbefehl übergeben. Fünf oder sechs Tage nach seiner Ausreise sei eine Polizeistreife zu ihm nachhause gekommen und hätte sein Haus durchsucht. Im Internet sei über seinen Fall berichtet worden. Bei der Rückkehr habe der BF Angst vor der Regierung, vor dem Krieg und vor der "ISIS". In Österreich würde sich ein Cousin des BF aufhalten. Der BF legte zum Beweis Fotografien, die ihn bei der Demonstration am 14.10.2014 zeigen würden, sowie Fotografien von Mitaktivisten, wie etwa ein Anwalt, der an 14.10.2014 in XXXX ums Leben gekommen sei, vor. Weiters legte er ein Konvolut an Dokumenten und Berichten in arabischer Sprache vor, darunter laut eigenen Angaben Kopien von Berichten über seinen Fall aus dem Internet. Weiters legte er im Original einen Haftbefehl vor. Diese Dokumente habe ihn sein Bruder im März oder April 2015 geschickt. Sein Bruder habe diese von der Frau des BF erhalten, die in einer von der "ISIS" kontrollierten Stadt wohne und das Haus nicht verlassen dürfe.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur Person des BF bzw. zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde im Wesentlichen festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er im Jemen Mitglied der "XXXX"-Bewegung gewesen sei und nicht festgestellt werden könne, dass er im Herkunftsland jemals persönliche Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt hätte. Der BF sei im Herkunftsstaat keiner persönlichen Verfolgung seitens des Staates oder privater Personen ausgesetzt gewesen. Der BF habe den Jemen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Eine Rückkehr in den Jemen sei für den BF gegenwärtig nicht zumutbar.

Im bekämpften Bescheid wurde dazu in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Personaldokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel nicht feststehe und sich die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF in seinem gänzlich unglaubhaften Vorbringen gründe. Dazu wurde argumentiert, dass die generelle Teilnahme an Demonstrationen durch Vorlage von Fotos bestätigt worden sei, doch die alleinige Teilnahme an Demonstrationen nicht gleich die Gewährung von Asyl bedeuten könne. Dazu wurde weiter ausgeführt: "Um der Behörde eine persönlich gegen Sie gerichtete Verfolgung durch die jemenitischen Sicherheitsbehörden glaubhaft zu machen, legten Sie im Zuge ihrer Einvernahme diverse behördliche Schriftstücke (Ladungen, Haftbefehl) vor. Wie bereits in der Beweiswürdigung hinsichtlich Ihrer Person jedoch festgestellt wurde, steht für die entscheidende Behörde Ihre Identität mangels Vorlage verbindlicher Identitätsdokumente nicht fest. Somit ist es aus Sicht des Amtes nicht möglich festzustellen, ob sich besagte vorgelegte behördliche Schreiben auch tatsächlich auf Ihre Person beziehen. Sie legten im Zuge Ihrer Einvernahme zwar Ihren jemenitischen Führerschein im Original sowie Ihren jemenitischen Personalausweis in Kopie vor - diese können jedoch nicht genügen um Ihre Identität eindeutig festzustellen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Name auf den nachgereichten Dokumenten nicht mit Ihren ursprünglich angeführten Namen übereinstimmt. Sie wurden im Zuge Ihrer Einvernahme gefragt, wie Sie sich die unterschiedlichen Nachnamen erklären würden und waren nicht in der Lage, dies plausibel zu begründen. Sie antworteten ausweichend, dass Sie sich dies nicht erklären könnten und dass Sie "vielleicht ein Formular ausgefüllt hätten". Weiters sprachen Sie abermals auffallend ausweichend davon, eine Kopie der Erstbefragung nicht bekommen zu haben - diese hätten Sie erst durch die Regionaldirektion XXXX erhalten. Ihren jemenitischen Reisepass hätten Sie in der Türkei weggeschmissen und begründeten dies damit, dass Sie auf Ihrer Reise von anderen Flüchtlingen erfahren hätten, dass es den österreichischen Behörden leichter fallen würde, Sie zurück in Ihre Heimat zu schicken, sollten Sie Ihren jemenitischen Reisepass im Original vorlegen. Durch angeführte Ungereimtheiten wird Ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Bezug auf Ihre Identität bereits erheblich erschüttert. Ihre Befürchtungen, durch Vorlage Ihres Reisepasses im Original leichter in den Jemen zurückgeschickt werden zu können, erschüttern Sie zudem die Glaubwürdigkeit Ihres individuellen Fluchtvorbringens zusätzlich. Es ist davon auszugehen, dass Sie, bei einer tatsächlich vorhandenen staatlichen Verfolgung Ihrer Person, den Reisepass ohne Bedenken vorlegen würden. Ihnen war es im Zuge Ihrer Einvernahme nicht möglich, dem Amt glaubhaft vorzutragen, dass Sie mehr als nur ein Sympathisant dieser "XXXX"-Bewegung gewesen sind. Sie sprachen davon, "aktives Mitglied" und eine Art "Finanzorganisator" innerhalb dieser Bewegung gewesen zu sein. Bekommen hätten sie diese Anstellung direkt nach Ihrer Rückkehr aus Indien schon aufgrund Ihres Nachnamens [...]. Es würde sich bei Ihrem Familiennamen um einen vertrauenswürdigen Namen handeln. Sie haben keine Ansprechperson innerhalb dieser "XXXX"-Bewegung oder irgendwelche zu erwartenden administrativen Abläufe ins Treffen geführt. Im Kern beschränken sich Ihre Angaben darauf, nach Ihrer Rückkehr aus Indien besagte Anstellung aufgrund Ihres Nachnamens bekommen zu haben. Selbst wenn es kein offizielles Bewerbungs- bzw. Vorstellungsprozedere gegeben haben sollte, erachtet es die entscheidende Behörde nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass Sie angeführte Anstellung als "Finanzmanager" der "XXXX"-Bewegung einfach so erhalten sollten ohne mit Mitgliedern dieser Bewegung in Kontakt zu treten. Sie machen dahingehend jedenfalls keine Angaben. Die ausweichenden Antworten in Bezug auf Ihre angebliche Anstellung innerhalb dieser Bewegung schmälern die Glaubwürdigkeit Ihrer dahingehenden Angaben zusätzlich. Sie gaben im Zuge Ihrer Einvernahme an, Mitte September 2014 eine Ladung der Polizei erhalten und dieser auch Folge geleistet zu haben. Wie bereits angeführt wird seitens der Behörde bereits nicht geglaubt, dass sich die vorgelegten behördlichen Schriftstücke auch tatsächlich auf Ihre Person beziehen und es das angebliche Verhör sowie vorgebrachte Folterhandlungen gegen Ihre Person durch die Polizei überhaupt gegeben hat. Ihre dahingehend ausweichenden, sprunghaften und generellen lebensfernen Schilderungen schmälern die Glaubwürdigkeit der Angaben zusätzlich." Im Übrigen wurde das Vorbringen des BF in der Beweiswürdigung zusammenfassend wiederholt und dazu im Wesentlichen dargetan, dass es dem BF zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme möglich gewesen wäre, "glaubhaft irgendwelche Emotionen, Gespräche oder nachvollziehbare Beschreibungen von Personen, Tathergängen oder dem Ort des Geschehens zu machen".

1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurden eingangs das Fluchtvorbringen des BF in einer gekürzten Form wiederholt und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Insbesondere wurde bemängelt, dass die Behörde sich nicht ausreichend mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt habe und somit schon alleine aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit wesentlichen Mängeln behaftet habe. Der lapidare Hinweis, der jemenitische Führerschein im Original sowie der jemenitische Personalausweis würden nicht ausreichen, um die Identität des BF zu belegen, ändere daran jedenfalls nichts, zumal dies auch nicht die einzigen vom BF vorgelegten Dokumente seien. Die Echtheit der Dokumente sei von der Behörde nicht angezweifelt worden, weshalb vor dem Hintergrund, dass diese auch das Bild des BF beinhalten, dies allein schon dazu führen hätte müssen, dass die Identität des BF festgestellt und auch die im Zusammenhang mit den vorgelegten Dokumenten stehenden Vorbringen als glaubhaft befunden werden. Unabhängig davon sei auch festzuhalten, dass der BF nicht gefordert sei, sein Vorbringen zu beweisen, sondern vielmehr eine Glaubhaftmachung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausreiche. Die Aussage im angefochtenen Bescheid, die Dokumente könnten nicht genügen um die Identität des BF eindeutig festzustellen, sei daher schon aus diesem Grund verfehlt. Nach Ansicht der Behörde habe der BF nicht plausibel begründen können, weshalb in der Erstbefragung ein anderer Name protokolliert worden sei. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der bei der Erstbefragung protokollierte Name nur insoweit vom eigentlichen Namen abweiche, der auf den vorgelegten Dokumenten samt Foto des BF ersichtlich sei, als bei der Erstbefragung der Nachnamen nicht protokolliert worden sei. Der BF habe in der Erstbefragung angegeben, XXXX, Sohn von XXXX, zu sein, weshalb wohl als Name XXXX protokolliert worden sei. Zudem sei darauf zu verweisen, dass der BF mangels Aushändigung des Protokolls der Erstbefragung auch nicht die Gelegenheit gehabt habe, darauf zu reagieren, dass die Polizei den Namen nur unvollständig protokolliert habe. Weshalb es die Unglaubwürdigkeit des BF nahe lege, wenn er "auffallend ausweichend" davon gesprochen habe, keine Kopie der Erstbefragung bekommen zu haben, habe die Behörde nicht weiter begründen können und sei auch nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Annahme der Behörde, die Tatsache, dass der BF seinen Reisepass in der Türkei weggeschmissen habe, spreche für die Unglaubwürdigkeit, zumal dem BF nicht vorzuwerfen sei, die österreichische Rechtslage nicht zu kennen, und er nachvollziehbar die Gründe darlegen habe können, weshalb er so vorgegangen sei. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich beim BF um einen Sympathisanten der "XXXX"-Bewegung handle. Dabei lasse sie jedoch außer Acht, dass der BF sein glaubhaftes Vorbringen durch Beweismittel bekräftigen habe können. Diese seien von der Behörde keiner tatsächlichen Würdigung unterzogen worden. Wenn dem BF vorgeworfen werde, er habe keine Ansprechperson von der Bewegung oder administrative Abläufe ins Treffen geführt, sei dem zu entgegnen, dass er danach auch nicht gefragt worden sei. Auf die Frage, wie sich das so ergeben habe, dass er für die Finanzen der Bewegung zuständig gewesen sei, habe der BF darlegen können, dass dies eben nach seiner Rückkehr aus Indien erfolgt sei und er aufgrund des Chaos in der Bewegung auch relativ schnell in diese Position gelangt sei. Zudem habe er auch darlegen können, dass aufgrund der Bekanntheit seines Stammes bzw. seiner Familie - sein Vater sei in einer höheren Militärposition gewesen - das Vertrauen der Bewegung gegeben gewesen sei. Dass der BF zudem akademisch gebildet sei in einem Wirtschaftsfach - Dokumente hierzu seien vorgelegt worden - wäre von der Behörde in diesem Zusammenhang ebenso zu berücksichtigen gewesen. Die Behörde gehe im angefochtenen Bescheid offensichtlich von einem Bewerbungsprozess ähnlich wie in der österreichischen Verwaltung oder anderen Bereichen aus und verkenne, dass in der Herkunftsregion des BF derartige Abläufe von den hiesigen abweichen. Dass der BF nicht mit Mitgliedern der Bewegung in Kontakt getreten sei, sei an keiner Stelle behauptet oder angedeutet worden. Dass er dazu keine Angaben gemacht habe, könne die Behörde nur aufgrund einer tendenziösen Vorgehensweise dazu bringen, eine solche Behauptung aufzustellen. Weshalb die Ausführungen des BF zur Ladung durch die Polizei, dem Verhör sowie den körperlichen Übergriffen nicht glaubhaft, sondern "ausweichend, sprunghaft und generell lebensfern" seien und es ihm nicht möglich gewesen sei, "irgendwelche Emotionen, Gespräche oder nachvollziehbare Beschreibungen" zu machen, habe die Behörde nicht darlegen können. Eine solche Behauptung sei zudem zur Gänze aktenwidrig. Schließlich sei anzumerken, dass das Bundesamt in der Beweiswürdigung nicht auf das Verfahren des Vaters des BF Bezug genommen habe. Dazu wurde der Name des Cousins sowie die erstinstanzliche Verfahrenszahl genannt. In diesem Verfahren habe das Bundesamt eine staatliche Verfolgung in einem den Sachverhalt und die Beweislage betreffend gleichgelagerten Fall festgestellt. Im Allgemeinen ergebe sich also eine tendenziöse bis aktenwidrige Vorgehensweise der Behörde. Weiter sei der BF nachweislich aktives Mitglied der "XXXX"-Bewegung (XXXX) gewesen, weshalb die Behörde bei korrekten Vorgehen Länderfeststellungen zu etwaigen Verfolgungen dieser Gruppe von Seiten des jemenitischen Staates und anderer Gruppen hätte treffen müssen. Neben der indizierten staatlichen Verfolgung hätte das Bundesamt auch Feststellungen dahingehend treffen müssen, in wieweit der BF von Seiten anderer Gruppierungen im Jemen (UAE, IS, Al-Kaida, Huthi-Gruppen) - etwa auch aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zur Familie seines Vaters, dem eine höhere Position in der Armee zugekommen sei - einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die jemenitischen Behörden seien zudem über die Aktivitäten des BF für das "XXXX" informiert und seine politische Überzeugung sei ihnen bekannt, weshalb im Fall einer Rückkehr des BF in den Jemen davon auszugehen sei, dass er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen werde. Dem BF sei aber selbst bei der Annahme, er hätte im Jemen bloß an Demonstrationen teilgenommen, die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, zumal in der derzeitigen explosiven und unübersichtlichen politischen Lage im Jemen davon auszugehen sei, dass auch einfache Demonstranten zur Zielscheibe staatlicher und teil-staatlicher Verfolgung werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es völlig verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So hat es das Bundesamt aus nicht nachvollziehbaren Gründen zur Gänze vermieden, sich mit den vom BF als Beweismittel vorgelegten Dokumenten und Berichten in nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen.

So hat sich das Bundesamt weder mit der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vom BF vorgelegten Haftbefehls auseinandergesetzt, das Dokument wurde nicht einmal übersetzt. Das gleiche gilt für die zahlreichen in arabischer Sprache vorgelegten Internet-Berichte, die laut eigenen Angaben den BF und seine Fluchtgründe teilweise unmittelbar betreffen würden. Hierbei wurden diese offenbar nicht einmal dahingehend durchgesehen, ob und welche von diesen Berichten sich unmittelbar auf den BF beziehen würden. Im Rahmen einer solchen Durchsicht wäre jedenfalls aufgefallen, dass manche Berichte auch ein Foto des BF enthalten (vgl. As 65, As 71, As 73), sodass auch das vom Bundesamt herangezogene Argument, dass mangels festgestellter Identität des BF nicht feststellbar sei, ob sich die Dokumente tatsächlich auf ihn beziehen würden, diesbezüglich jedenfalls ins Leere laufen.

Aber auch den Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Identität des BF nicht festgestellt werden habe können, kann bereits insofern nicht gefolgt werden, als der BF neben zahlreichen anderen Dokumenten offenbar einen Führerschein im Original vorgelegt hat (vgl. As 55, As 211, As 231), von diesem aber nicht einmal eine Kopie angefertigt wurde und dieser auch sonst nicht erkennbar hinsichtlich der Echtheit und/oder hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit in irgendeiner nachvollziehbaren Form gewürdigt wurde. Auch die Erklärung des BF, wonach bei der Erstbefragung offenbar irrtümlich sein Vatersname als Familienname vermerkt worden sei, erweist sich zudem als nicht unplausibel, wobei er auch gleich zu Beginn der Einvernahme am 02.09.2015 von sich aus diesbezüglich eine Richtigstellung vorgenommen hat (vgl. As 55). Die diesbezüglich völlig überzogene Beweiswürdigung des Bundesamtes ist weder schlüssig noch nachvollziehbar.

Wie in der Beschwerde weiters zu Recht bemängelt wurde, hat es das Bundesamt zudem unterlassen, ausreichende Feststellungen zur Organisation des "XXXX" sowie zur realen Gefahrenlage von Aktivisten bzw. Sympathisanten dieser Bewegung zu treffen, wobei auch kaum ausreichend Feststellungen zu den konkreten regionalen Machtverhältnissen im Südjemen getroffen wurden. Dieser Informationshintergrund erweist sich als notwendig, um das Vorbringen des BF sowohl hinsichtlich der Glaubwürdigkeit als auch im Hinblick auf die Asylrelevanz beurteilen zu können.

Es wird hierbei auch nicht verkannt, dass das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ausgegangen ist. Diese Einschätzung stützte die Behörde im Wesentlichen auf die nicht feststellbare Identität des BF sowie wenig schlüssige Plausibilitätserwägungen hinsichtlich des Umstandes, dass sich der BF seines Reisepasses entledigt habe, sowie zur Betrauung des BF mit Aufgaben innerhalb des "XXXX", die sich ohne entsprechende Hintergrundinformationen über die Bewegung bzw. die Verhältnisse im Herkunftsland als bloße Spekulationen erweisen (vgl. etwa VwGH 22.05.2003, Zl. 99/20/0578). Eine nähere Begründung unter Bezugnahme auf entsprechende Länderberichte fehlt jedenfalls. Die übrige Argumentation des Bundesamtes, die wenig konkret im Wesentlichen darauf abzielte, dass die Angaben des BF zu vage, wenig detailliert und emotionslos gewesen wären, findet - wie auch in der Beschwerde zurecht gerügt wurde - im Akteninhalt keine nachvollziehbare Deckung (vgl. etwa VwGH 20.01.2004, Zl. 2002/01/0602). Angesichts des Umstandes, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel weitestgehend ignoriert wurden, lässt sich jedoch der Eindruck nicht vermeiden, dass eine derartige Beweiswürdigung, die sich letztlich in so auffälliger Weise als kaum nachvollziehbar und substanzlos erweist, lediglich vorgeschoben wurde, um eine entsprechende Auseinandersetzung mit den durchaus umfangreichen Beweismitteln des BF in das Beschwerdeverfahren zu verlagern.

Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, zumal dem Vorbringen a priori weder eine Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis auszuschließen ist.

Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt die zahlreichen vom BF vorgelegten Beweismittel weitestgehend ignoriert hat, keine ausreichenden Feststellungen zur Organisation des "XXXX", dem Gefährdungsgrad von Sympathisanten bzw. Aktivisten dieser Bewegung sowie den konkreten Machtverhältnissen im Südjemen getroffen hat, und sich letztlich aber auch die Befragung des BF als völlig unzureichend erweist, die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.

Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.2.2. im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt bei Zweifel die vorgelegten Original-Dokumente hinsichtlich ihrer Echtheit und diese jedenfalls zusammen mit den anderen Dokumenten bzw. insbesondere jenen Berichten, die den BF unmittelbar betreffen, hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit zu überprüfen haben, wobei diese - gerade auch im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit - einer Übersetzung zuzuführen sein werden. Weiters werden entsprechende Länderfeststellungen zur Organisation "XXXX", zum aktuellen Gefährdungsgrad von Aktivisten und Sympathisanten dieser Bewegung in Zusammenschau mit den im vorliegenden Fall relevanten, aktuellen Machtverhältnissen im Südjemen zu treffen sein. Im Übrigen wird - unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen - Einsicht in die Verfahrensakte des Cousins des BF zu nehmen und dieser je nach Ergebnis allenfalls zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes als Zeuge zu befragen sein. Auf dieser Basis wird der BF nochmals zu sämtlichen von ihm in der Einvernahme am 06.10.2015 genannten Vorfällen sowie seinen Fluchtgründen detailliert zu befragen sein.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.2.1. f. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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