BVwG W148 2118078-1

W148 2118078-1Tribunale amministrativo federale19 lug 2016

Regest

Ausbildung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Fördervergabe, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,<br/>Nachweismangel, Neubeginner, Prämiengewährung, Qualifikation,<br/>Rückforderung, verspätete Vorlage, Verspätung, Zahlungsansprüche,<br/>Zuweisung

Testo completo

BVwG W148 2118078-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2118078.1.00

Spruch

W148 2118078-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 25.10.2014 gegen den Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121716811, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (BF) stellte am 15.05.2012 einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007" und beantragte damit die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Zuge der Neubeginnerförderung. Darin wurde unter anderem angegeben, dass die Bewirtschaftung am 15.05.2011 aufgenommen worden sei und dass die BF "noch maximal 2 Jahre in Ausbildung" stehe.

2. Mit Datum vom 05.04.2012 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung von Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie

(EBP).

Mit Schreiben vom 27.06.2012 übermittelte die BF eine Anmeldebestätigung vom 22.06.2012 zu einem Facharbeiterkurs in der Zeit von 05.11. bis 24.11.2012 und von 03.12. bis 14.12.2012.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118773162, wurde der BF auf Basis von 6,83 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 6,83 ha eine EBP in Höhe von EUR 1.502,60 gewährt. Begründend wird unter anderem ausgeführt, dass dem Antrag "Sonderfall - Neubeginner" stattgegeben wurde.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121716811 wurde der Antrag auf Gewährung der EBP 2012 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.502,60 ausgesprochen. Unter einem wies die AMA den "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007" ab. Begründend wird unter anderem ausgeführt, dass der Antrag "Sonderfall - Neubeginner" abgewiesen wurde und daher keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in der sie Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend machte. Die BF brachte im Wesentlichen vor, die Frist für den Nachweis der beruflichen Qualifikation habe erst am 31.12.2014 geendet. 2012 und 2013 sei eine Teilnahme an den Kursen wegen Überbuchung nicht möglich gewesen. Mit der Teilnahme am Kurs im November 2014 sei der Nachweis rechtzeitig erbracht.

6. Die AMA legte die Beschwerde am 04.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Am 24.11.2014 übermittelte die BF der AMA eine Kursbesuchsbestätigung.

8. Mit E-Mail vom 15.12.2014 übermittelte die BF der AMA die Kopie eines am 12.12.2014 ausgestellten Facharbeiterbriefes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die BF stellte am 15.05.2012 einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007".

Zu diesem Zeitpunkt befand sich die BF noch in Ausbildung.

Die BF besuchte im November und Dezember 2014 einen Facharbeiterkurs und schloss diesen am 12.12.2014 ab.

Die BF übermittelte der AMA den Facharbeiterbrief am 15.12.2014.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einem früheren Kursbesuch gehindert gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von der BF in ihrer Beschwerde nicht bestritten wird. Dass die BF etwa aus von ihr nicht zu verantwortenden Gründen (wie behauptet: Überfüllung der Kurse) am Kursbesuch gehindert gewesen wäre, hat sie lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und insbesondere keinerlei Beweismittel etwa über missglückte Anmeldungsversuche oder fruchtlose Interventionen beim Kursanbieter dargeboten. Darüber hinaus ergibt sich aus der von der BF am 27.06.2012 vorgelegten Anmeldebestätigung, dass die BF bereits für einen Kurs im Jahr 2012 angemeldet war, was ihre Aussage bezüglich einer Überbuchung widerlegt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2012 maßgeblichen Fassung:

Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 030 vom 31. Jänner 2009, 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - lautet auszugsweise:

"Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve, (...)

erhalten haben."

Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:

"Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge."

Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 lautet:

"(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen."

Art. 2 VO (EG) 73/2009 lautet auszugsweise:

"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;

(...)"

Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 1, lautet:

"l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person ausübt bzw. ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben; (...)"

§ 8 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 86/2009, lautet auszugsweise:

"(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

(...)

5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die

a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005

S 1 erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen. (...)"

Art. 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005, 1 lauten auszugsweise:

"Artikel 20

Maßnahmen

Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen

a) Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials: (...)

ii) Niederlassung von Junglandwirten, (...)."

"Artikel 22

Niederlassung von Junglandwirten

(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die

a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,

b) über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,

c) einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen

Tätigkeit vorlegen. (...)"

Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15, im Folgenden VO (EG) 1974/2006 lautet auszugsweise:

"Artikel 13

(1) Die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geregelten Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe erfüllt sein.

Für die Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten nach der Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung eingeräumt werden, sofern der Junglandwirt einen Anpassungszeitraum für seine Niederlassung oder die Umstrukturierung des Betriebs benötigt, vorausgesetzt, ein solcher Bedarf ist in dem unter Buchstabe c des genannten Absatzes erwähnten Betriebsverbesserungsplan vorgesehen.

[...]"

Pkt. 5.3.1.1.2 B) IV. des Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 - 2013, genehmigt mit Entscheidung K(2007)5163 vom 25.10.2007, abrufbar unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/programmtext.html, lautet auszugsweise:

"5.3.1.1.2 Niederlassung von JunglandwirtInnen (M 112),

[...].

(6) Mindestqualifikation:

Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebes geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Niederlassungsprämie.

Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden. Der dahingehende Bedarf ist im Betriebskonzept darzustellen.

Das BMLFUW kann in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Tod, plötzliche Erwerbsunfähigkeit des bisherigen Betriebsinhabers oder des bisher vorgesehenen Hofnachfolgers) eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Qualifikation erteilen, soweit die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes sichergestellt ist."

Pkt. 3.4.3 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 - 2013 - "Sonstige Maßnahmen", BMLFUWLE.1.1.22/0012-II/6/2007, (https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/rechtsinfo/sonstige.html) lautet:

"3.4.3 Mindestqualifikation:

Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe.

Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden.

Das BMLFUW kann in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Tod, plötzliche Erwerbsunfähigkeit des bisherigen Betriebsinhabers oder des bisher vorgesehenen Hofnachfolgers) eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Qualifikation erteilen, soweit die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebs sichergestellt ist."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:

"Sonderfall Neubeginner

§ 9. Die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner (§ 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007) ist - unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 - spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den jeweiligen Sammelantrag mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen zu belegen."

b) Rechtliche Würdigung in der Sache selbst:

Es ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die BF den erforderlichen Ausbildungsnachweis im Rahmen der Neubeginner-Regelung gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 rechtzeitig vorgelegt hat. Die europarechtlichen Grundlagen überlassen es weitgehend dem nationalen Gesetzgeber, die näheren Voraussetzungen festzuschreiben; vgl. Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 73/2009.

In Österreich hat sich der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 3 Z 5 lit. b) MOG 2007 dazu entschlossen, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Neubeginnern mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe gemäß der VO (EG) 1698/2005 engzuführen. Die VO (EG) 1698/2005 sowie die zu dieser ergangene Durchführungs-VO (EG) 1974/2006 regeln ihrerseits die Voraussetzungen für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe nicht abschließend, sondern belassen den Mitgliedstaaten große Umsetzungs-Spielräume. Die nationalen Ausführungs-Bestimmungen waren in einem "Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums" festzulegen, das von der Europäischen Kommission zu genehmigen war; vgl. insb. Art. 15 ff. VO (EG) 1974/2006. In Pkt. 5.3.1.1.2 B) IV. des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 - 2013 wurde auf Basis des Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) 1974/2006 festgelegt, dass der erforderliche Ausbildungs-Nachweis bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Frist erstreckt werden. Auf Basis dieses Programms wurde die Bezug habende Sonderrichtlinie "Sonstige Maßnahmen" erlassen, in der sich entsprechende Bestimmungen finden.

Was den Zeitraum, in dem ein solcher Nachweis hätte erbracht werden müssen, anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass sowohl nach dem Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 - 2103 als auch nach der Bezug habenden Sonderrichtlinie "Sonstige Maßnahmen" der Nachweis der Mindestqualifikation bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung zu erbringen ist. Allerdings findet sich im Merkblatt der AMA, auf welches auf dem Antragsformular ausdrücklich hingewiesen wird, folgender Hinweis: "Sofern die Ausbildung innerhalb von 2 Jahren nach Antragstellung abgeschlossen werden kann, ist eine Schulbesuchs- bzw. Inskriptionsbestätigung beizulegen."

Auch wenn die BF auf die Angaben im Merkblatt vertraut haben sollte, ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Frist für die Vorlage des Qualifikationsnachweises überschritten wurde. Die BF hat ihren Antrag nämlich am 15.05.2012 gestellt, somit war der Nachweis des Abschlusses der Ausbildung jedenfalls bis 15.05.2014 zu erbringen.

Es liegen keine Hinweise vor, dass im gegenständlichen Fall die Frist erstreckt wurde, oder dass die BF eine Erstreckung der Frist beantragt hätte. Beides wurde von der BF nicht behauptet.

Im vorliegenden Fall reichte die BF am 15.12.2014 den Facharbeiterbrief als Bestätigung ihrer beruflichen Qualifikation nach. Der Kursbeginn erfolgte erst im November 2014 und der Abschluss am 12.12.2014. Dass die BF etwa aus von ihr nicht zu verantwortenden Gründen am Kursbesuch gehindert gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden (siehe oben II.1).

Wie oben II.1 festgestellt, hat die BF ihre Ausbildung erst am 12.12.2014, und somit mehr als sieben Monate nach Ablauf der Frist abgeschlossen und konnte demnach auch zuvor keinen entsprechenden Nachweis einer beruflichen Qualifikation erbringen.

Da die BF den erforderlichen Qualifikationsnachweis nicht fristgerecht erbracht hat, hat die AMA zu Recht den "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007" abgewiesen. Der BF waren daher keine Zahlungsansprüche aus der Neubeginner-Förderung zuzusprechen, sodass mangels Vorhandenseins anderer Zahlungsansprüche keine EPB gewährt werden konnte.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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