BVwG W145 2115130-1

W145 2115130-1Tribunale amministrativo federale19 lug 2016

Regest

Bewerbung, Notstandshilfe, Zumutbarkeit

Testo completo

BVwG W145 2115130-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2115130.1.00

Spruch

W145 2115130-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch XXXX, wegen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden kurz: AMS) und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 07.01.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Monteurin (Metallwaren) bzw. Verpackerin oder in anderen möglichen (Hilfs)Bereichen im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling sei. Es seien keine Betreuungspflichten vorhanden. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbständig Aktivitäten wie zB Aktivbewerbungen setze, dh die Beschwerdeführerin bewerbe sich eigeninitiativ bei Unternehmen ihrer Wahl und halte die Ergebnisse (Datum, Kontaktperson, Telefon, ua) in einer Liste fest. Diese sei jeweils beim nächsten Kontrolltermin vorzulegen. Über die Rechtsfolgen sei sie informiert worden.

2. Bei der am 10.04.2015 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 01.07.2015 wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Die erfolgten Bewerbungen seien in die beiliegende Bewerbungsliste einzutragen. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten erfolge anlässlich der Kontrolltermine, zu denen die Beschwerdeführerin die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie sonstige Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten mitbringen solle. Der erste Kontrolltermin werde für den 01.07.2015 vorgeschrieben.

3. Bei der am 01.07.2015 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG an, dass sie nicht bereit bzw. in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weil sie einen Kontrolltermin im Krankenhaus hatte. Außerdem habe sie nichts gefunden.

4. Mit Bescheid des AMS vom 03.07.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 11.08.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Nachweise ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative) vorlegen habe können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Im Falle der Beschwerdeführerin handle es sich um die erstmalige Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen sei. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

5. Gegen diesen Bescheid des AMS vom 03.07.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht, beim AMS einlangend am 14.07.2015, das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde richtete sich sowohl gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe als auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

6. Aufgrund des gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erstatteten Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift wurde die gegenständliche Beschwerde gemäß § 15 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss des Aktes des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass das Beschwerdeprüfverfahren beim AMS laufend ist, am (eingelangt) 16.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Mit rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015, Zl. W145 2110768-1/2E, wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B)) stattgegeben und Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS vom 03.07.2015 ersatzlos behoben.

8. Im Verfahren über die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt A) des Bescheides des AMS vom 03.07.2015 erließ dieses als belangte Behörde am 17.09.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

9. Mit Schreiben vom 24.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht samt Beilage von Beweismitteln einen Antrag auf Vorlage.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11. Mit E-Mail vom 08.10.2015 äußerte die Beschwerdeführerin den Wunsch für gegenständliches Verfahren Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.10.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" samt "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" und ein Informationsblatt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ersucht den Antrag und das Vermögensbekenntnis wahr und vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Unterlagen/Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht unterschrieben zu retournieren. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 09.11.2015 und das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe samt Beilagen wurde am (eingelangt:) 10.11.2015 von der Beschwerdeführerin persönlich bei Gericht abgegeben.

12. Mit rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2015, Zl. W145 2115130-1/5Z, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

13. Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 gab der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Bevollmächtigung bekannt, legte Urkunden als Beweismittel vor und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters, ein Vertreter des AMS sowie XXXX als Zeugin persönlich teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Jahr 1962 geborene Beschwerdeführerin steht seit 01.09.2004 - mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 30.03.2005 erhält die Beschwerdeführerin - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe. Im Zeitraum 01.09.2004 bis 25.08.2006 stand die Beschwerdeführerin insgesamt 48 Tage in einer vollversicherten Beschäftigung. Das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin endete mit 25.08.2006. Seitdem stand die Beschwerdeführerin keinen einzigen Tag in Beschäftigung weder vollversichert noch geringfügig beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung.

In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 07.01.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbständig Aktivitäten wie zB Aktivbewerbungen zu setzen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich eigeninitiativ bei Unternehmen ihrer Wahl zu bewerben und die Ergebnisse (Datum, Kontaktperson, Telefon, ua) in einer Liste festzuhalten. Diese Liste ist jeweils beim nächsten Kontrolltermin vorzulegen. Über die Rechtsfolgen wurde die Beschwerdeführerin informiert.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache vor dem AMS am 10.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS aufgefordert, dem AMS bis zum 01.07.2015 wöchentlich mindestens zwei Eigenbewerbungen unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbungen glaubhaft vorzulegen. Er wurde für den Fall der mangelnden Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen. Als nächster Kontrollmeldetermin wurde der Beschwerdeführerin der 01.07.2015 vorgeschrieben. Im Zuge ihrer Vorsprache am 01.07.2015 legte die Beschwerdeführerin eine Bewerbungsliste vor, in welcher sie drei Bewerbungen eingetragen hatte und gab sie an, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, die vereinbarten Nachweise ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weil sie einen Kontrolltermin im Krankenhaus gehabt und zudem nichts gefunden habe.

Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum 10.04.2015 bis 03.07.2015 lediglich bei maximal zwei Firmen (XXXX GmbH (OZ21) und XXXX KG) eigeninitiativ beworben hat.

Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung getätigt hat.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Eingangs merkt der erkennende Senat an, dass die Aussagen/Vorbringen der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens und speziell auch in der vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung von einem äußerst widersprüchlichen Bild geprägt sind.

Im gegenständlichen Verfahren besteht kein Zweifel darin, dass die Beschwerdeführerin seitens des AMS aufgefordert wurde, wöchentlich zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Die von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 01.07.2015 getätigte Ausführung, wonach sie einen Kontrolltermin im Krankenhaus gehabt habe und außerdem nichts gefunden habe, kann nicht gefolgt werden. Sowohl in der Betreuungsvereinbarung vom 07.01.2015 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Aktivbewerbungen zu setzen und die Ergebnisse in einer Liste festzuhalten hat, als auch in der von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Niederschrift vom 10.04.2015 ist dezidiert festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich zwei Eigenbewerbungen nachweisen muss. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angegebenen Kontrolltermins im Krankenhaus wurde während des gesamten Verfahrens keine Bestätigung vorgelegt. Darüberhinaus ist diesbezüglich anzumerken, dass sich der verfahrensgegenständliche Zeitraum vom 10.04.2015 bis 03.07.2015 auf über zwölf Wochen erstreckt und EIN ärztlicher Kontrolltermin, welcher laut eigenen Angaben maximal einen Tag in Anspruch nahm, kein Hindernis für die geforderten zwei Bewerbungen wöchentlich darstellt.

Zu der von der Beschwerdeführerin am 01.07.2015 dem AMS vorgelegten Bewerbungsliste, in welcher drei Bewerbungen angeführt sind, bei denen sie sich ihren Angaben zufolge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beworben habe, ist auszuführen, dass keine dieser Bewerbungen verifiziert werden konnte. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich maximal zwei Bewerbung glaubhaft machen konnte, ergibt sich aus den vom AMS durchgeführten schriftlichen Rückfragen bei den von der Beschwerdeführerin auf ihrer Bewerbungsliste angeführten und dem AMS ohne konkrete Nachweise namhaft gemachten Firmen sowie aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten schriftlichen Rückfragen bei den Firmen, bei denen die Beschwerdeführerin Bewerbungen erst im Vorlageantrag vom 24.09.2015 und in der Vollmachts- und Urkundenvorlage vom 29.02.2016 behauptete. So teilten die Firmen XXXX GmbH Co KG, XXXX GmbH, XXXX AG, XXXX GmbH, XXXX GmbH, XXXX AG und XXXX AG allesamt glaubhaft mit, dass sie für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Bewerbung der Beschwerdeführerin vorliegend hätten.

Die XXXX AG meldete dem AMS zurück, dass sich die Beschwerdeführerin zweimal (für verschiedene Filialen) im März 2015 beworben hätte. Diese Bewerbungen liegen außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums.

Bei der mit Datum 13.05.2015 erst im Zuge des Vorlageantrages vom 24.09.2015 vorgelegten Bewerbung bei der Firma XXXX GmbH kann nicht festgestellt werden, ob eine Bewerbung tatsächlich erfolgt ist oder nicht, weil die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an diese Firma gerichtete Anfrage mit dem Vermerk "verzogen" postalisch retourniert wurde. Festzuhalten ist, dass während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde die angeblichen Bewerbungen vom 13.05.2015 nicht vorgelegt wurden und ließ die Beschwerdeführerin durch dieses Verhalten eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen. Sämtliche erst dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlageantrag vom 24.09.2015 und mit Vollmachts- und Urkundenvorlage vom 29.02.2016 per 13.05.2015 datierten Bewerbungen ergaben negative Rückmeldungen der einzelnen Firmen.

Die XXXX GmbH antwortete dem Bundesverwaltungsgericht, dass sich die Beschwerdeführerin am 14.07.2015 und 19.08.2015 beworben hätte. Diese Bewerbungen liegen außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums.

Die Rückfrage bei XXXX GmbH hinsichtlich einer in der Vollmachts- und Urkundenvorlage vom 29.02.2016 angeführten Bewerbung ergab, dass sich die Beschwerdeführerin dort am 03.07.2015 beworben hat.

Die Firma XXXX KG antwortete dem AMS, dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach beworben hätte, nannte allerdings keinen Zeitraum und führte an, dass am 27.07.2015 eine Absage erging. Die Beschwerdeführerin habe sich laut eigenen Angaben dort am 14.07.2015 beworben. Diese Bewerbung liegt jedenfalls außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes; geht man wohlwollend davon aus, dass zuvor eine Bewerbung der Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX KG stattgefunden hat, so konnte die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt zwei Bewerbung glaubhaft machen.

Alle übrigen - hier nicht explizit angeführten - mit Vollmachts- und Urkundenvorlage vom 29.02.2016 vorgelegten und behaupteten Bewerbungen liegen außerhalb des verfahrensrelevanten Zeitraumes. Es ist festzuhalten, dass Bewerbungen in Eigeninitiative erst stattgefunden haben, als mit Bescheid des AMS vom 03.07.2015 eine Sperre der Notstandshilfe ausgesprochen wurde. Davor ist kein ausreichendes und ernsthaftes Bemühen der Beschwerdeführerin erkennbar. Im verfahrensrelevanten Zeitraum ist vielmehr von einem mangelnden Interesse der Beschwerdeführerin, eine Stelle zu finden, auszugehen, welches sich unter anderem auch dadurch zeigte, dass die Bewerbungen und folglich auch deren Dokumentation eher wenig sorgfältig erfolgten.

Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Firmen XXXX GmbH, XXXX GmbH, XXXX AG und XXXX AG dem Bundesverwaltungsgericht rückgemeldet hätten, dass keine Bewerbung bei ihnen eingelangt sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass das nicht sein könne und sie die Bewerbungen sehr wohl am Computer weggeschickt habe. Dieses Vorbringen steht allerdings im eklatanten Widerspruch zu den von der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugin, Frau XXXX, getätigten Ausführungen, welche angab, dass die Beschwerdeführerin Bewerbungen (insbesondere auch solche - wie vorgehalten - "Aktivbewerbungen") manchmal auch mit der Post abgeschickt habe. Auf die Frage, ob Bewerbungen mit der Post oder mit dem Computer verschickt wurden, gab die Zeugin wörtlich an: "Das war unterschiedlich. Viele davon sind sicher mit der Post gegangen."

Dieses Vorbringen der Zeugin steht in massivem Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen, wonach sie Bewerbungen immer und ausschließlich per Computer, jedoch niemals mit der Post verschickt habe. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Widerspruchs antwortete die Beschwerdeführerin völlig unsubstanziiert, dass es so stimme, wie die Zeugin das geschildert habe. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin merkte dazu schließlich an, dass die Schilderungen eher auf den Zeitraum danach, für welchen auch die Listen vorgelegt wurden, bezogen gewesen seien.

Eine weitere Widersprüchlichkeit zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen der Zeugin findet sich beispielsweise darin, dass die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie, wenn sie in den Computer-Shop gegangen sei um dort Bewerbungen zu schreiben, immer mit der Zeugin gemeinsam dort gewesen sei. Die Zeugin führte hingegen aus, dass sie die Beschwerdeführerin nur hin und wieder dorthin begleitet habe. Hinsichtlich der im Computer-Shop vorgenommenen Bewerbungen ist beweiswürdigend auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch in Widersprüche verstrickte. So führte sie in der mündlichen Verhandlung zunächst aus, dass sie sich die dort abgeschickten Bewerbungen mit Ausnahme jener, welche über einen Bewerbungsbutton getätigt wurden, aufgeschrieben habe; sie gab kurz darauf jedoch an, dass sie auch jene Bewerbungen über den Bewerbungsbutton auf eine Liste aufgeschrieben und mit dem Wort "Button" versehen habe. Die Frage, warum die Beschwerdeführerin die Eingangsbestätigungen jener Bewerbungen über den Bewerbungsbutton, nicht ausgedruckt habe, konnte sie nicht beantworten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine tauglichen Beweismittel vorgelegt hat. Wie eben ausgeführt, konnte sie die Eingangsbestätigungen nicht vorlegen, ebenso wenig konnte der USB-Stick, auf welchen laut Aussage der Zeugin Eigeninitiativbewerbungen für die Beschwerdeführerin gespeichert wurden, vorgelegt werden.

Festzuhalten ist, dass die Zeugin nicht in der Lage war, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im verfahrensrelevanten Zeitraum genügend (in ihrer Beschwerde spricht die Beschwerdeführerin von 80-170 Bewerbungen im Quartal) Eigeninitiativbewerbungen verschickt wurden, zu bekräftigen. So konnte die Zeugin, obwohl die Beschwerdeführerin angeblich ca. 20 Bewerbungen vom Computer der Zeugin abgeschickt habe, diese Bewerbungen bzw. eine Liste dieser Bewerbungen nicht vorlegen. Auf Vorhalt, dass es konkret um den Zeitraum 10.04.2015 bis 03.07.2015 geht, führte die Zeugin unsubstanziiert aus: "Ich kann nicht genau sagen, ich denke in diesem Zeitraum hat sie auch Initiativbewerbungen geschrieben." Die Zeugin gab an, sich nicht erinnern zu könne, wieviel Aktivbewerbungen in diesem Zeitraum erfolgt seien.

Dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach im vorliegenden Fall das Problem nicht bei den Bewerbungen, sondern bei der Dokumentation derselben liege und die lückenhafte Dokumentation darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin mit der Situation überfordert gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 01.09.2004 - mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und daher anzunehmen ist, dass ihr der modus vivendi dem AMS hinsichtlich des Setzens von Aktivbewerbungen und die diesbezüglichen Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz geläufig und bekannt sind. Es geht sohin um keine Konfrontation der Beschwerdeführerin mit einer völlig neuen und komplexen Rechtsmaterie, sondern um das eigene Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrem langjährigen Notstandshilfebezug bzw. hier im Zeitraum zwischen 10.04.2015 bis 03.07.2015. Dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters, wonach die Beschwerdeführerin eine absolute Laie im Umgang mit Computern sei und es ihr daher nicht möglich sei, umfangreiche Dokumentationen ihrer Bewerbungen anzustellen, ist entgegenzuhalten, dass solche "umfangreichen Dokumentationen" gar nicht nötig gewesen wären, sondern lediglich Name, Adresse, Ansprechpartner und Datum der Bewerbung zu notieren bzw. dokumentieren gewesen wäre.

In einer Gesamtschau konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar war, zwei Bewerbungen wöchentlich vorzunehmen und die entsprechenden Nachweise aufzuheben und zeitnahe vorzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

(3) - (8) ...

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 9 Abs. 1 AlVG verhält Arbeitslose, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und schließlich von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Tatbestände des § 9 AlVG sind bereits seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl 502, vorgesehen und sollen klarstellen, dass sich Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des AMS zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen aufzubieten haben, um eine Beschäftigung zu erlangen. Ob diese Anstrengungen ausreichen, ist nach den konkreten Verhältnissen und vor dem Hintergrund des konkret in Frage kommenden Teils des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Verhältnissen (insbesondere Alter, Ausbildung) der betreffenden Person zu beurteilen (vgl etwa VwGH 19.10.2001, Zl. 99/02/0155 = ARD 5359/12/2002).

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen) in einer dem Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung. (vgl. auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, §§ 9-11)

Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und-Maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)

Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: "Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein."

Beispielsweise führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.04.1996, Zl. 94/08/0069 aus, dass der Auftrag, aufgrund von Eigeninitiative zwei Vorstellungen bzw. Bewerbungen innerhalb von drei Wochen nachweislich vorzuweisen, gerechtfertigt ist.

Diese Vorgabe sowie die Rückmeldemodalitäten nach Bewerbungen mit der arbeitslosen Person sind niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten. Der Betreuungsplan ist auszudrucken, wie eine Niederschrift zu unterschreiben und als Nachweis im Leistungsakt der betroffenen Person aufzubewahren. Der arbeitslosen Person ist jedenfalls eine Kopie der Niederschrift bezüglich des Betreuungsplanes auszuhändigen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)

Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin der Vereinbarung mit dem AMS, deren Inhalt ihr bekannt war und wonach sie wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen nachzuweisen hatte, nicht entsprochen. So wurde sie am 10.04.2015 aufgefordert, wöchentlich mindestens zwei Eigenbewerbungen durchzuführen. Beim nächsten Termin am 01.07.2015 (Zeitraum: über zwölf Wochen seit dem 10.04.2015) wären sohin mindestens 22 Bewerbungen nachzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin war jedoch am 01.07.2015 nicht in der Lage, die erforderliche Anzahl an Bewerbungen nachzuweisen. Den oben getroffenen Feststellungen folgend konnte sie für den Zeitraum vom 10.04.2015 bis 03.07.2015 lediglich maximal zwei Bewerbungen glaubhaft machen. Es ist daher festzuhalten, dass eindeutig zu wenige Eigenbewerbungen glaubhaft nachgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin ist sohin dem Auftrag des AMS, sich eigeninitiativ zu bewerben, nicht im ausreichenden Umfang nachgekommen.

Ein ernsthaftes, auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln kann sohin für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht erkannt werden und hat die Beschwerdeführerin nicht alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um eine Beschäftigung zu erlangen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichende zielgerichtete Eigeninitiative im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 10.04.2015 bis 03.07.2015 erkennen ließ.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

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