BVwG W178 2125321-1

W178 2125321-1Tribunale amministrativo federale18 lug 2016

Regest

amtswegige Wiederaufnahme, Rückforderung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Witwenversorgungsanspruch, Zurückweisung,<br/>Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W178 2125321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2125321.1.00

Spruch

W178 2125321-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.01.2016, Zl. XXXX, betreffend amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens und Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Pensionszahlungen zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird, soweit die Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft wird, als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Höhe des Rückzahlungsbetrages richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 09.01.2012 stellte Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Gewährung einer Witwerpension nach seiner verstobenen Gattin, welche von der Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 30.04.2012 gewährt wurde.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Mordes (§ 75 StGB) an seiner Gattin schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

3. Die belangte Behörde nahm von Amts wegen das - durch den unter 1. angeführten Bescheid - rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder auf und stellte mit Bescheid vom 12.01.2016 fest, dass die Gewährung der Witwenpension (Antrag vom 09.01.2012) abgelehnt werde und die in der Zeit von 30.09.2011 bis 31.07.2015 zu Unrecht empfangenen Pensionszahlungen in der Gesamthöhe von 15.089,82 Euro rückgefordert werden. Der Bescheid wurde dem in der Haftanstalt XXXX inhaftierten Beschwerdeführer am 19.01.2016 zugestellt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid durch die Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Versicherungsfall des Todes seiner Gattin durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt.

Ein Anspruch auf Geldleistungen aus diesem Versicherungsfall stünden Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, deretwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, nicht zu.

4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde. Er erhebe "Einspruch" gegen den Bescheid wegen der Höhe des Betrages und der Wiederaufnahme des Verfahrens.

5. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 14.04.2016 an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat auf seinen Antrag hin ab 30.09.2011 eine Witwenpension nach seiner verstorbenen Gattin bezogen. Im Antragsformular hat der Beschwerdeführer verneint, dass der Tod durch Dritte verursacht worden sei.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes an seiner Gattin rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte der Beschwerdeführer nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) 1.) Abweisung der Beschwerde

Die Bezug habenden Bestimmungen des AVG lauten:

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß § 88 Abs 1 Z 2 ASVG steht ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall Personen nicht zu, die den Versicherungsfall durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, deretwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

Mit der in § 69 AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen "aus der Welt zu schaffen" (VwGH 21. 12. 1998, 95/18/1111) und wieder zu eröffnen. Damit wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht (VwGH 5. 4. 1991, 89/17/0226; 21. 12. 1998, 95/18/1111; 15. 3. 2006, 2002/18/0149; vgl auch Thienel 4 309), um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen (Werner, JBl 1954, 324). Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und es rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (VfSlg 11.635/1988; 12.566/1990). Innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen rangiert das Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit. Der Verfahrensgesetzgeber 1925 wollte mit § 69 AVG das bis dahin "nur durch die Praxis und Judikatur geregelte Recht der Wiederaufnahme des Verfahrens" kodifizieren, wobei er "nach Tunlichkeit an die Vorschriften der Zivilprozessordnung" anzuschließen trachtete (AB 1925, 21).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens gehört zu jenen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, die hilfsweise auch dort zur Anwendung kommen, wo für die Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit weder die Verwaltungsverfahrensgesetze noch eine andere Verfahrensregelung gelten (Thienel 4 66; vgl auch Hellbling 449). So hat der VwGH beispielsweise im Erk VwSlg 1977 A/1951 die Wiederaufnahme als zulässig erachtet, wenn das Ergebnis durch falsches Zeugnis herbeigeführt wurde oder neue Tatsachen hervorkommen, welche die Partei ohne Verschulden nicht geltend machen konnte (VwGH 18. 2. 2002, 99/10/0238; 29. 11. 2005, 2004/06/0096) (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 1).

Da bereits mehr als drei Jahre seit Erlassung des Bescheides verstrichen sind, kommt im ggst Fall nur mehr eine amtswegige Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 in Frage.

Es ist daher zu prüfen, ob der Bescheid vom 30.04.2013 durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist:

Eine Urkundenfälschung liegt gemäß dem vorliegenden Aktenmaterial nicht vor, auch ein falsches Zeugnis lässt sich nicht unter den gegenständlichen Sachverhalt subsumieren. Auch eine "andere gerichtlich strafbare Handlung" zur Herbeiführung des Bescheides scheidet aus. Zwar steht eine schwerwiegende gerichtlich strafbare Handlung im Raum, jedoch war diese nicht primär darauf gerichtet, einen Bescheid zu erwirken. Vielmehr war der Bescheid eine indirekte Auswirkung der begangenen Straftat.

Im Gegensatz zur gerichtlich strafbaren Handlung kann vom Erschleichen eines Bescheides dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird (VwGH 08. 09. 1998, 98/08/0090; 07. 09. 2005, 2003/08/0171; zum Erschleichen eines Prüfungsergebnisses durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel vgl Novak M., ÖJZ 1996, 542 ff). Nach Ansicht des VwGH kann eine Erschleichung nur von der Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da im Tatbestand "Erschleichen" ein "Sichzuwenden" liegt, wofür jedenfalls die Behörde (oder ein Dritter [Thienel 4 311; Walter/Mayer Rz 586;

Walter/Thienel AVG § 69 Anm 10; aA Hellbling 454; Spanner, ÖVBl 1932, 316]) nicht in Betracht kommt (VwGH 19. 2. 1992, 91/12/0296;

vgl auch VwGH 08. 11. 1995, 93/12/0178; 28. 09. 2000, 99/09/0063). Der VwGH rekurriert bei dieser Auslegung auf die "naheliegende Bestimmung des § 530 Abs. 1 Z. 3 ZPO, der von strafbaren Betrugshandlungen des Gegners oder eines Parteienvertreters spricht" (VwGH 19. 2. 1992, 91/12/0296).

Nach der stRsp des VwGH liegt das "Erschleichen" eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 6. 3. 1953, 1034/52; 8. 6. 2006, 2004/01/0470; vgl auch VwGH 10. 9. 2003, 2003/18/0062; 13. 12. 2005, 2003/01/0184).

Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Gerichtshofes drei Voraussetzungen gegeben sein (VwGH 25. 4. 1995, 94/20/0779; 29. 1. 2004, 2001/20/0346; 8. 6. 2006, 2004/01/0470):

Auf den Fall bezogen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 09.01.2012 objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung getätigt hat. Er hat die Frage, ob der Tod durch Dritte verursacht worden sei, mit "nein" angekreuzt. Diese Angabe war von wesentlicher Bedeutung, da sie einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Bescheides hatte: Nach § 88 ASVG verwirkt im Fall der Herbeiführung des Todes der Ehegattin der Täter (Witwer) den Anspruch.

Auch der Kausalzusammenhang ist daher zu bejahen. Eine Irreführungsabsicht vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, zumal er zu diesem Zeitpunkt wusste, dass er seine Gattin ermordet hatte. Auch die Absicht, daraus einen Vorteil - in Form von Witwerpensionszahlungen - zu erlangen, vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu widerlegen.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu A) 2.) Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Höhe des rückgeforderten Betrages muss festgestellt werden, dass die Geltendmachung eines Rückersatzes einer unrechtmäßig bezogenen Leistung als Leistungssache gemäß § 367 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren ist und daher in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fällt. Ein diesbezügliches Verfahren ist im ggst Fall beim LG Krems als Arbeits- und Sozialgericht anhängig.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Diese kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 24 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die Judikatur des VwGH stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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