BVwG L521 2123240-1

L521 2123240-1Tribunale amministrativo federale18 lug 2016

Regest

Diskriminierung, Drohungen, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG L521 2123240-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2123240.1.00

Spruch

L521 2123240-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Jakob Schmidt, BA, 1010 Wien, Schottengasse 3a/1/59, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2016, Zl. 1070014206-150528334, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 19.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 20.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX im Gouvernement Salah ad-Din geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe in XXXX neun Jahre die Grundschule besucht und besucht und anschließend als Reitlehrer gearbeitet.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 08.04.2015 legal von seinem Heimatort ausgehend in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er via Izmir schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und in weiterer Folge von verschiedenen Schleppern mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Irak aufgrund seiner Angst vor dem Krieg sowie der Angst vor Kämpfern des Islamischen Staates verlassen. Er sei nach Europa gekommen, da er hier ein sicheres und stabiles Leben führen wolle. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, in der Türkei würden Asylwerber keine finanzielle Unterstützung erhalten und in Griechenland und in Ungarn wären die Lebensumstände sehr schlecht. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und die arabische Sprache zu verstehen.

Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter und zwei Schwestern hätten mit ihm im Haus der Familie in XXXX gelebt.

Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2013 habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Anfang 2014 sei er mit seiner Familie vor den Milizen des Islamischen Staates nach Bagdad geflüchtet und habe dort im Haus eines Onkels mütterlicherseits gewohnt. In Bagdad habe er aufgrund der Bedrohung durch schiitische Milizen nur wenig das Haus verlassen. In weiterer Folge habe er sich im Mai 2014 nach Erbil begeben und dort als sechs Monate als Reitlehrer gearbeitet. Nach der Rückkehr nach Bagdad habe er sich dort noch bis zur Ausreise am 08.04.2015 aufgehalten.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, in Erbil keinen persönlichen Problem ausgesetzt gewesen zu sein, er habe dort jedoch zu wenig Geld verdient. Er habe den Irak verlassen, um sein Leben zu leben, eine Existenz aufzubauen und eine Zukunft zu haben. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sei er jedoch bei Straßensperren und Kontrollen schikaniert und beleidigt worden. Es sei ihm auch vorgeworfen worden, Anhänger von Saddam Hussein zu sein, da er aus dem Gouvernement Salah ad-Din stamme.

Die Fragen, ob er jemals politisch tätig gewesen sei oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: In Irak in der Provinz Salahaddin Stadt XXXX Hai Al Muhit Shari 105

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: Mein ganzes Leben

LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort?

VP: Das war ein Eigentumshaus meines Vaters. Er ist aber schon verstorben. Dort lebte ich mit meiner Mutter und 2 Schwestern. Sie leben noch dort.

LA: Wie war die Sicherheitslage dort?

VP: Im Jahre 2013 hat es begonnen das die Sicherheitslage immer schlimmer wurde. Es gab Bombardierungen seitens der Alliierten. Dadurch wurde die Stadt total zerstört. Anfang 2014 haben die IS Truppen die Stadt XXXX unter ihre Kontrolle gebracht, wir sind geflüchtet, ich bin mit meiner Mutter und den Schwestern geflüchtet, wir haben uns nach Bagdad begeben. Wir haben dort bei unserem Onkel mütterlicherseits gewohnt.

LA: Wie war dann die Sicherheitslage in Bagdad?

VP: Wir waren dort der Gefahr ausgesetzt von den Milizen getötet zu werden, ich habe in Bagdad das Haus fast nie verlassen, die Milizen töten die Flüchtlinge. Im Mai 2014 habe ich mich von Bagdad nach Arbil begeben. Dort habe ich gearbeitet. Ich bin Reitlehrer. Ich hielt mich dort ca. 6 Monate auf. Dann kehrte ich nach Bagdad zurück. Ich war dann dort aufhältig bis zum 08.04.2015. Dann bin ich mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen.

LA: Hatten Sie in Arbil persönlich Probleme?

VP: Nein

LA: Wieso sind Sie dann nach Bagdad zurück?

VP: Was ich dort verdient habe, war zum Leben zu wenig, wir wurden dort von den Kurden ausgenutzt.

LA: Was wurde aus dem Haus wo Sie mit Ihrer Familie lebten?

VP: Wir haben das Haus dort zurückgelassen.

LA: Wie geht es Ihrer Familie jetzt? Wo wohnt Ihre Familie?

VP: Bei meinem Onkel in Bagdad. Es geht aber die Situation ist dort schlecht.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

VP: Nur das Haus

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Ich habe den Irak verlassen um mein Leben zu leben und eine Existenz aufzubauen. Und eine Zukunft zu haben.

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Ja

[...]

LA: Sind Sie irakischer Staatsbürger?

VP: Ja, seit meiner Geburt.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein

[...]

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Ich war in Arbil um ein wenig zu sparen um meine Ausreise zu finanzieren. Mein Onkel hat mir auch geholfen.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Ja mit meiner Familie, wir sprechen über die Sicherheitslage. Die Lage ist kritisch. Meine Mutter und meine Schwestern sind eine Belastung für meinen Onkel.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Ja, ich wollte in ein Sicheres Land kommen um in Frieden zu leben.

LA: Laut Ihren eigenen Angaben waren Sie schon in Griechenland, Serbien, Mazedonien und Ungarn. Das sind alles sichere Länder? Warum sind Sie dann weiter nach Österreich?

VP: Ja aber ich habe in Griechenland einen Landesverweis erhalten. In den anderen Ländern wurden meine Vorgänger von der Polizei festgenommen und eingesperrt.

LA: Warum sind Sie nicht wie fast alle anderen Iraker nach Deutschland?

VP: Ich hatte kein bestimmtes Zielland gehabt. Als ich in Wien angehalten wurde und gefragt wurde ob ich um Asyl ansuche habe ich das bejaht.

[...]

LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein

LA: Haben Sie in Österreich Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Ich wurde bei den Straßensperren und Kontrollen schikaniert und beleidigt weil ich Sunnit bin. Mir wurde bei den Kontrollen vorgeworfen dass ich Saddam Anhänger bin weil ich aus der Provinz Salahaddin bin.

LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag hier in Österreich?

VP: In Irak werden die Menschenrechte nicht beachten, ich möchte in einem sicheren Land und in Frieden und Freiheit leben. Ich möchte auch das Gefühl haben ein Mensch zu sein.

Als ich hier her gekommen bin habe ich meinen Angehörigen erzählt dass ich im Paradies angekommen bin. In Unserem Gebiet herrscht Krieg zwischen den IS Truppen und den Regierungstruppen.

LA: Hatten Sie mit irgendwem ein persönliches Problem oder sind Sie nur wegen dem Krieg hier?

VP: Ich habe wegen der allg. Sicherheitslage das Land verlassen. Und hätte dort keine Chance gehabt dort einen Job zu erhalten.

LA: Wurden Sie einmal persönlichen bedroht von der IS?

VP: Nein

LA: Hatten Sie auch Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder der Polizei?

VP: Nein

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein

LA: Hätten sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, wo um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Ich wurde in Arbil von den Kurden ausgenutzt, und in Bagdad hatte ich nicht arbeiten können weil ich als Vertriebene in Bagdad bei den Kontrollen wegen meiner Sunnitischen Glaubensrichtung schikaniert und beleidigt wurde.

LA: Haben Sie bis jetzt alles sagen können, was sie wollten? Haben Sie ausreden dürfen?

VP: Ja, Danke.

LA: Haben Sie noch andere weitere Fluchtgründe?

VP: Nein, keine weiteren.

LA: Was war jetzt der ausschlaggebendste Grund für Ihre Flucht?

VP: Seit 2003 haben wir, die Sunniten, keinen Platz mehr im Irak. Weil wir nirgends aufgenommen werden.

LA: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat zu befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Ich befürchte verhaftet oder getötet zu werden, weil man dort immer bei den Kontrollen der Gefahr ausgesetzt ist und verhaftet zu werden.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren?

VP: Wenn die Lage in den Zustand zurückkehrt in dem er einmal war und die Sicherheit im Lande herrscht.

LA: Bestehen Anzeigen oder Verurteilungen gegen Sie in Ihrer Heimat?

VP: Nein, keine.

LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?

VP: Nein.

Dem Beschwerdeführer wurden länderkundliche Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, die Situation im Irak erlebt zu haben und die länderkundlichen Berichte deshalb nicht zu benötigen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer habe den Irak aufgrund des Krieges und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Eine konkrete, gegen ihn gerichtete Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Dritte habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Somit könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war oder solche in der Zukunft zu befürchten wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 10-49 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der Bedrohung durch Milizen des Islamischen Staates sowie der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen oder Drohungen dezidiert ausgeschlossen. Ferner habe er keine Probleme mit Behörden aufgezeigt. Den Ausreisegründen könnten keine in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe entnommen werden, sodass eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung nicht glaubhaft sei.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Eine systematische Verfolgung von Sunniten im Irak sei nicht erkennbar. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 25.02.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen und den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die von der belangten Behörde herangezogenen länderkundlichen Berichte zur Lage im Irak seien veraltet und würden sich nicht mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. So habe der Beschwerdeführer Schikanen bei Straßensperren angesprochen. Hätte die belangte Behörde nachgefragt, hätte der Beschwerdeführer angegeben, einen ganzen Tag festgehalten und geschlagen worden zu sein. Er hätte ferner erzählen können, dass ein Freund und sein Bruder seit eineinhalb Jahren ohne Grund festgehalten würden. Der Beschwerdeführer werde aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung und aus religiösen Gründen verfolgt.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 18.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 41/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Salah ad-Din geboren und ist dort aufgewachsen. Er lebte zuletzt mit seiner Familie in Bagdad im Hause seines Onkels. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Bagdad auf.

Der Beschwerdeführer besuchte im Irak die Grundschule und arbeitete im Anschluss daran als Reitlehrer. Am 08.04.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei. Anschließend gelangte der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 19.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte keine Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates zu gewärtigen.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner persönlichen Bedrohung durch Milizen des Islamische Staates ausgesetzt war. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Schikanen und Beleidigungen hinausgehenden persönlichen Drohungen oder Misshandlungen an Straßensperren durch Milizen oder Sicherheitskräfte ausgesetzt war.

Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der zitierten Quellen) getroffen:

Politische Lage

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden (AA 20.10.2013).

Bei der Parlamentswahl Ende April 2014, die ebenfalls von Anschlägen überschattet war, hatte die Partei des schiitischen Ministerpräsidenten Nuri al-Maliki erneut die meisten Mandate gewonnen, die notwendigen Sitze zur Regierungsbildung aber klar verfehlt. Wegen der Zersplitterung der politischen Landschaft sind die Koalitionsverhandlungen langwierig (Der Standard 28.5.2014).

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet (AA 20.10.2013).

Bereits längere Zeit vorhandene politische Spannungen, welche den Hintergrund für die derzeitige Sicherheitslage und die Offensive von ISIS bilden:

1. Die Spannungen zwischen Sunniten und der Zentralregierung

Die Proteste von Regierungsgegnern begannen bereits 2012 in den überwiegend sunnitischen Teilen im Westen des Landes, in Anbar, Nineveh und Salahadin. (Qantara 22.04.2013) Am 23. Dezember 2012 folgten tausende Iraker im sunnitischen Norden und Westen des Landes dem Aufruf bekannter Politiker, Stammesführer und religiöser Würdenträger zu Massendemonstrationen und Streiks. Die größten Proteste ereigneten sich in der Provinz Anbar, wo die Autobahnverbindung nach Syrien und Jordanien blockiert wurde. Auch in den Provinzen Salahuddin, Niniveh, Diyala und Bagdad wurden in der Folge Kundgebungen abgehalten (Zenith 21.03.2013).

Die Demonstranten beklagten willkürliche Verhaftungen im Namen der Terrorbekämpfung, die Politisierung der Justiz und die Billigung von Korruption durch Premierminister Nuri al-Maliki. Die Menge forderte auch ein Ende der gezielten Verfolgung von Sunniten durch die Regierung. Einige Teilnehmer zeigten ihre Wut und Enttäuschung über den schiitischen Regierungschef durch anti-schiitische Parolen, Sympathiebekundungen für den gestürzten Diktator Saddam Hussein - und drohten mit einem Marsch auf Bagdad (Zenith 21.03.2013).

Seither schaukelte sich die Situation immer weiter auf (für Bsp. siehe z.B. Zenith 21.03.2013, BBC News 28.04.2013). Im Jänner verlor die Zentralregierung die Kontrolle über Falluja in der Provinz Anbar an ISIS und seine Verbündeten (TAZ 15.6.2014). Zur Eskalation der Lage in Anbar inkl. einer massiven Fluchtwelle aus der Provinz, siehe Abschnitt "Sicherheitslage"

Die Sunniten, einst unter Saddam die Elite des Landes, sind im politischen System des heutigen Irak vollkommen außen vor gelassen. Friedliche Proteste der Sunniten mit der Forderung, diese Ausgrenzung zu ändern, wurden sträflich ignoriert. Al-Maliki hatte Angst, den Sunniten auch nur einen Finger zu reichen, da er befürchtete, sie nähmen mit Bagdad die ganze Hand. Selbst als sich die Sunniten wieder mit Waffengewalt zurückmeldeten und eine Anschlagsserie einsetzte, die allein im Mai 2014 900 Menschen tötete, glaubte al-Maliki immer noch, dies ignorieren zu können (Qantara.de 13.6.2014).

Mossul ist nach nur wenigen Tagen sporadischer Gefechte in die Hände der radikalen Islamisten der ISIS gefallen - eine Stadt größer als Wien, München oder Hamburg. Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann sind zusammengebrochen und haben die Stadt fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. Der ISIS Erfolg bei einem derartigen Zahlenverhältnis lässt sich nur als Ergebnis einer jahrelangen Entfremdung der Sunniten von der Zentralregierung in Bagdad erklären, die von Premier Nouri al-Maliki sowie anderen radikalen schiitischen Parteien geführt wird (Qantara.de 13.6.2014).

2. Die "umstrittenen Gebiete" - Konfliktherd zwischen der Zentralregierung und der Autonomieregion Kurdistan

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung) (AA 20.10.2013).

Als Vermittler fehlt Staatspräsident Jalal Talabani, ein Kurde, der nach einem Schlaganfall in einem deutschen Krankenhaus liegt (Der Standard 24.04.2013).

Quellen:

1.1. Kurdische Autonomieregion (KRI)

Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist neben der Wirtschaftskrise und der weit verbreiteten Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen, insbesondere der Streit um die Präsidentschaft Barzanis, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, werden durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern auseinanderdividiert: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP - politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015).

Im Oktober 2015 verschärfte sich die innerkurdische Krise und es kam in mehreren Städten der Autonomiegebiete zu Protesten gegen Barzani und die KDP (Standard 13.10.2015). Der Premierminister der kurdischen Regionalregierung (ein Neffe des regionalen Präsidenten Masud Barzani) Nechirvan Barzani (KDP) entließ fünf Goran-Minister aus der Regierung. Der der Goran angehörende Parlamentspräsident Yussuf Mohammed wurde mit einer Gruppe Goran-Abgeordneter auf seinem Weg ins Parlament nach Erbil von Sicherheitskräften gestoppt. Goran-Mitglieder beschuldigten die KDP eines "Putsches gegen Rechtsstaat und Demokratie". Die PUK kritisierte das KDP-Vorgehen gegen Goran. Die KDP wirft ihrerseits Goran vor, Demonstranten aufgehetzt zu haben, die KDP-Büros stürmten und in Brand setzten. In Suleymaniya war es zu Protesten gegen die Regionalregierung und Ausschreitungen mit mehreren Toten gekommen, der direkte Anlass waren ausstehende Gehälter (Standard 13.10.2015).

Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in Bagdad ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten umstrittenen Gebiete südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt Kirkuk durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen Bagdad und Erbil bei. (ich, Kurdenpublikation)

Zusätzlich gibt es noch einen Konflikt zwischen dem irakischen Präsidenten Abadi und der Türkei betreffend der Wiedererrichtung türkischer Militärbasen im Nordirak, die Masud Barzani, der mit dem türkischen Präsidenten Tayyip Erdogan befreundet ist, der türkischen Regierung zugebilligt hat (Standard 13.12.2015).

Quellen:

1.2. "Islamischer Staat"

Dem IS gelingt es davon zu profitieren, dass seine Gegner zerstritten sind, sich zum Teil gegenseitig bekämpfen (Spiegel 2.12.2015), und ihre jeweiligen Interessen im Irak vertreten (Rohde 9.11.2015). Innerhalb seiner Einflussgebiete baut der IS pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich Sklaven (Daily Star 29.12.0215).

Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Klerikalen sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt er die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter.

Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon indirekt der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015).

Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus (insbesondere in den vom IS kontrollierten großen Städten), und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Das vom IS eingenommene Geld wird für verschiedene Zwecke verwendet. Vor allem für den Sold, den seine Kämpfer beziehen. Das macht schätzungsweise etwas mehr als 40 Prozent seiner Ausgaben aus. Etwa 20 Prozent wird für die Instandhaltung von Infrastruktur aufgewendet. Gut zehn Prozent gehen an die Religionspolizei und ungefähr drei Prozent in die Öffentlichkeitsarbeit. Aber er versorgt auch die Zivilbevölkerung, mit Wasser und anderen wichtigen Dienstleistungen, und es gibt eine Art Sozialhilfe für die Armen. Beides zusammen umfasst etwa ein Viertel aller Ausgaben (Zeit 18.11.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).

Unterstützung bekommt der IS zum Teil von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation JRTN (Naqshabandi Order) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft. Einige der Ex-Offiziere des Saddam-Regimes helfen Berichten zufolge dem IS mit taktischer und strategischer Militärplanung (CRS 9.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

2. Sicherheitslage

Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.

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(VOH 17.11.2015)

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015, sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter.

Quelle: Daten: UNAMI (Jan-Dez. 2015), Grafik: Staatendokumentation

Im Jahr 2015 wurden 7.515 Zivilisten (einschließlich Zivilpolizisten) getötet, 14.855 wurden verletzt. Für den Monat Dezember 2015 berichtet UNAMI, dass zumindest 506 Zivilisten (inkl. Zivilpolizisten) getötet und 867 verletzt wurden. Die Provinz Bagdad war mit 261 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Anbar (124 getötete Zivilisten), Nineweh (68 getötete Zivilisten), Kirkuk (24 getötete Zivilisten), Salahdin (12 getötete Zivilisten) und Diyala (10 getötete Zivilisten) (UNAMI 1.1.2016). Zuletzt kam es am 11. Jänner 2015 in Bagdad, Muqdadiyya und Baquba zu Selbstmordanschlägen mit rund 40 Toten und zahlreichen Verletzten (Standard 12.1.2016).

Die Sicherheitslage im Irak blieb im Jahr 2015 weiterhin höchst instabil. Die Konflikte und bewaffnete Gewalt konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG behielten weiterhin ihren Fokus darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.1.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessioneller Milizen und privaten Gewaltunternehmer geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene Islamische Staat, die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen unterscheiden sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes, ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, etc. kaum vom IS (Rohde 9.11.2016), und werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei und USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. Die irakische Regierung hat sich derweil gegen eine solche Ausweitung ausgesprochen (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als

5. 700 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. (schraffiert dargestellt) in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren:

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Quelle: BBC (13.1.2016)

Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:

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Quelle: ISF (25.11.2015)

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten (20Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

January:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=3245:un-casualty-figures-for-january-2015Itemid=633lang=en,

February:

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-february-2015-enar,

March: http://www.refworld.org/docid/55b6150f4.html ,

April:

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,

May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021,

June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en,

July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4111:casualty-figures-for-the-month-of-july-2015Itemid=633lang=en,

August:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4230:un-casualty-figures-for-the-month-of-august-in-grievous-increaseItemid=633lang=en,

Sept.:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4344:un-casualty-figures-for-the-month-of-september-2015Itemid=633lang=en,

Oct.:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4454:un-casualty-figures-for-the-month-of-october-2015Itemid=633lang=en,

Nov. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en,

Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015

2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen

Iraqi Security Forces (ISF)

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, dir für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 5.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.

Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW2 o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014).

Schiitische Milizen

Sunnitische Milizen

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurd zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ungefähr zwei Drittel wurden tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer

Quellen:

2.2. Kurdisches Autonomiegebiet (KRI)

Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015).

Immer wieder finden jedoch Anschläge statt. Neben den tausenden Kurden, die den IS bekämpfen, haben sich einige hundert dem IS angeschlossen. Viele sind in Schläferzellen innerhalb der KRI organisiert und verüben immer wieder vereinzelte Anschläge (Al Arabiya 17.9.2015).

Darüber hinaus kommt es auf Grund der Spannungen zwischen den irakisch-kurdischen Parteien vermehrt zu Demonstrationen, teilweise mit Todesopfern (Standard 13.10.2015).

Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks zahlreiche Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, aber auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vgl. Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015).

Quellen:

3. Menschenrechte

3.1. Islamischer Staat

Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.

Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015).

Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).

Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefones. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).

Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der/die Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015).

Quellen:

3.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen

Die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen begingen in ihren jeweiligen Einflussgebieten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS (Rohde 9.11.2015).

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen Menschenrechtsverletzungen, die zunehmend in Richtung Kriegsverbrechen gehen. Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).

Das Verhängen der Todesstrafe, deren Vollzug, allgemeiner Missbrauch, Vergewaltigung und Folter sind im Irak sehr häufig. Der irakische Staat hat seit Ende 2013 in etwa 240 Personen exekutiert,

1. 700 Personen verbleiben in der Todeszelle. Der irakische Staat verhängt Todesstrafen auf Grund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

3.3. Kurdisches Autonomiegebiet und die von den Kurden neu besetzten Gebiete

Die bewaffneten Milizen der beiden kurdischen Parteien KDP und PUK agieren teilweise unter Eigenregie und verletzten im Laufe ihrer Geschichte die Menschenrechte immer wieder ohne strafrechtliche Konsequenzen. Bei Protesten gegen die KDP im Oktober 2015 feuerten KDP-Offiziere Berichten zufolge Schüsse auf Demonstranten ab. Dabei kam es auch zu Todesfällen (AI 21.10.2015). (S. dazu auch Abschnitt 7.2.).

Kurdistan gerät wegen seiner Behandlung von sunnitischen Arabern, aber auch von Jesiden zunehmend in Kritik. Die meisten Araber und Jesiden sind zwar froh darüber, in Kurdistan untergekommen zu sein, jedoch werden diese Gruppen zum Teil stark diskriminiert (Huffington 10.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

4. IDPs und Flüchtlinge / Rückführung / Bewegungsfreiheit

4.1. Allgemeine Situation im Irak

Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahren hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu IDPs geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015). Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015).

In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion. Teilweise weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).

Die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung haben die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft. Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).

Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).

Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS erstmals Anbar betrat, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen, das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015).

Auch laut UK Home Office scheinen die beobachteten Zugangsbeschränkungen mit bestimmten Kriterien zusammenzuhängen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten. Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. In einigen Gebieten wurden Berichten zufolge Personen der Zugang versperrt, die von einer Provinz in eine andere ziehen wollten. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorsystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorsystem wird z.B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen. Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren. Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).

Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).

Quellen:

4.2. Autonomieregion Kurdistan

Der mit Abstand größte Teil der IDPs flüchtet in die vergleichsweise sichere kurdische Autonomieregion (Home Office 11.2015).

Die humanitäre verschlechtert sich jedoch zunehmend, u.a. auf Grund des beschränkten Zugangs zu Jobs und wirtschaftlichen Möglichkeiten, was dafür verantwortlich ist, dass viele gezwungen sind, auf ungesunde Ernährungsmethoden umzustellen. Der Bevölkerungszuwachs erhöht den Druck auf die bereits beschränkten Ressourcen und die aufnehmenden Gemeinden. IDP-Familien müssen meist mehrmals innerhalb von Kurdistan übersiedeln, um Arbeit zu finden und ihre Familien ernähren zu können. Die Ernte und das Equipment der Bauern wurde zerstört, die Getreideproduktion ist stark gesunken und die Märkte sind ruiniert (UN News Service 27.11.2015).

Die Bevölkerung der Autonomieregion hat sich durch die Flüchtlingswellen um 28 Prozent erhöht. Der kurdischen Regierung (KRG) gelingt es durch diese Situation kaum, den 1,6 Millionen Flüchtlingen und IDPs, die Zuflucht in der Autonomieregion gesucht haben, Unterstützung, Ansiedelungsmöglichkeiten und Schutz bieten zu können. Auch das Gesundheitssystem ist überlastet (HRC 10.2015).

In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRG-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015). Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).

Grundsätzlich kann es für nicht aus der KRI stammende Kurden durchaus möglich sein, in die KRI zu übersiedeln/zu flüchten. Das hängt von den besonderen Umständen und der Reiseroute ab. Üblicherweise werden diese Kurden zuerst nach Bagdad reisen, und dann von dort in die KRI einreisen. Sie können einen 10-Tages-Besuchsaufenthalt in der KRI beantragen, den sie danach für weitere 10 Tage verlängern können. Falls sie Arbeit finden, können sie länger bleiben, sofern sie sich bei den Behörden registrieren und Details ihres Arbeitgebers preisgeben. Es gibt keine Hinweise, dass die Behörden der KRI pro-aktiv Kurden aus der KRI ausweisen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist (UK Home Office 11.2015).

Laut einem Bericht von der Minority Rights Group vom Februar 2015 lässt sich sagen, dass, Assyrer, Kurden und Jesiden eher in die Autonomieregion Kurdistan eingelassen werden, während Schiiten, Sunniten und Turkmenen eher abgewiesen werden (Diese Information ist aber mit Vorsicht zu genießen, da sich die Handhabung der Zugangspolitik rasch und häufig ändern kann) (MRG 2.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448437152_iraq-cig-ir-nov-15.pdf, Zugriff 7.12.2015

5. Wehrdienst

Es gibt keine Wehrpflicht. (AA 20.10.2013)

Quellen:

6. Religionsfreiheit

6.1. Religiöse Gruppen

Allgemeine Informationen

97 Prozent der IrakerInnen sind Muslime - 60 bis 65 Prozent Schiiten, 32 bis 37 Prozent Sunniten - und drei Prozent sind ChristInnen oder gehören anderen Religionen an. Die schiitischen Muslime sind überwiegend Araber, aber es gibt auch unter den Turkmenen, Kurden (Faili Kurden) und anderen Gruppen Schiiten. 18 bis 20 Prozent sind sunnitische Kurden, 12-16 Prozent sunnitische Araber und die restlichen 1-2 Prozent sind sunnitische Turkmenen. Die etwa 3 Prozent Iraker mit anderer Religionszugehörigkeit als dem Islam umfassen: Christen, Jeziden, Sabäer-Mandäer, Baha'i, Shabak und Kaka'i (Ahl al-Haqq) und ganz wenige Juden. Die Religion der Baha'i ist seit 1970 verboten (ICNL 6.02.2013/USDOS 30.07.2012/USCRIF April 2013) Die Schiiten leben vor allem im Süden des Landes und im Osten und stellen die Bevölkerungsmehrheit in Bagdad, aber sie haben in den meisten Landesteilen Gemeinden. Die Sunniten stellen die Mehrheit im Westen, im Zentrum und im Norden des Irak. (USDOS 30.07.2012)

Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jeziden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. (AA 20.10.2013)

Die politischen Parteien sind tendenziell entlang konfessionellen und ethnischen Linien organisiert. Familiäre, tribale und religiöse Überlegungen beeinflussen die politischen Entscheidungen auf allen Ebenen. (USDOS 27.2.2014)

Seit 2003 haben religiöse Minderheiten zunehmend eine bessere Vertretung innerhalb des politischen Systems des Irak erhalten. Der Repräsentantenrat, der im März 2010 gewählt wurde, reservierte 8 von insgesamt 325 Sitzen für Minderheiten, einschließlich 5 Sitzen für ChristInnen und jeweils ein Sitz für die Säbäer-MandäerInnen, JesidInnen und Schabak. Allerdings weisen Berichte darauf hin, dass es als Resultat der Diskriminierung auf Religionsbasis und Vetternwirtschaft Minderheiten oft im öffentlichen Sektor unterrepräsentiert sind, besonders auf Provinzebene und in der städtischen Verwaltung sowie in den irakischen Sicherheitskräften. Jeziden und Christen haben sich über politische Marginalisierung resultierend aus der mangelnden adäquaten Vertretung von Minderheiten in den Provinzräten beklagt. (UNHCR 31.05.2012) Die [Anm.: arabische] sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. (AA 20.10.2013) Im Jahr 2013 nahm die Häufigkeit der konfessionellen und religiös motivierten Anschläge zu, und beeinträchtigte die Sicherheit aller Religionsgruppen. Mitglieder der schiitischen Mehrheitsbevölkerung - auch PilgerInnen beim Feiern hoher Feiertage - waren das primäre Ziel von Gewalt. Z.B. starben über 40 schiitische Pilger in koordinierten Anschlägen. (USCRIF 30.4.2014)

Der Mangel an Vertrauen zwischen den Behörden und den arabischen Sunniten nicht nur von Anbar ist mittlerweile absolut. Diese sind überzeugt, dass die [schiitisch dominierte] Regierung sie verfolgt, und sie sogar aus Teilen des Landes vertreiben möchte. (IRIN 13.5.2014) Es gab Berichte von gesellschaftlichen Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Glaubenspraxis. Konfessionelle Gewalt hatte in vielen Landesteilen - in geringerem Ausmaß in der Region Kurdistan - negative Auswirkungen auf die Möglichkeit aller Gläubigen, ihren Glauben zu praktizieren. Einige islamische Elemente übten weiterhin Druck auf die Gesellschaft aus, sich ihren Interpretationen der Grundsätze des Islam anzupassen. Auch wenn diese Bemühungen alle Bürger betrafen, waren Nicht-Muslime besonders verwundbar bezüglich dieses Drucks und der Gewalt aufgrund ihres Minderheitenstatus und des Mangels an Schutz durch Stammesstrukturen. (USDOS 30.07.2012)

Viele Iraker - Muslime und Nicht-Muslime gleichermaßen - sind zwar Opfer religiöser Gewalt geworden, aber die kleinsten nicht-muslimischen religiösen Minderheiten des Landes sind besonders verwundbar. Ihnen fehlen Milizen oder tribale Strukturen, um sich selbst zu verteidigen, und sie erhalten nicht ausreichenden offiziellen Schutz oder Gerechtigkeit. (USCRIF April 2013) Besonders Mitglieder der verwundbarsten Minderheiten wie ChaldäerInnen, AssyrerInnen, andere ChristenInnen, Sabäer-Mandäerinnen und JezidInnen fliehen deshalb aus dem Irak. (USCRIF 30.4.2014)

Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. (AA 20.10.2013)

Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. (AA 20.10.2013) Die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen führt dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. (AA 17.01.2013)

Im Jahr 2013 versagte die irakische Regierung, der wachsenden Gewalt durch nichtstaatliche Akteure gegen irakische ZivilistInnen Einhalt zu gebieten. Die Angriffe inkludierten PilgerInnen, TeilnehmerInnen an Gebeten, religiöse Stätten und Anführer sowie Einzelpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen religiösen Identität. Während die Syrien-Krise zu den konfessionellen Spannungen beitrug, verstärkten Handlungen der irakischen Regierung die sunnitisch-schiitischen Spannungen, statt diese zu reduzieren, was die fragile Stabilität des Landes bedroht und die Religionsfreiheit allgemein verschlechterte. Besonders der Entwurf für das Personenstandsrecht, das nur auf die schiitischen IrakerInnen angewendet würde, riskiert die Vertiefung der konfessionellen Gräben. (USCRIF 30.4.2014)

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich. (AA 20.10.2013)

Seit 2003 griffen sunnitische bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten auf Basis ihrer religiösen Identität, ihrer (unterstellten) politischen Meinungen oder ihres sozialen Status/Berufs an. JesidInnen und Kaka'i, die oft als ethnische "KurdInnen" identifiziert werden, werden auch auf Basis ihrer (wahrgenommenen) kurdischen Ethnizität angegriffen. Als Folge anhaltender Angriffe auf religiöse Minderheiten, sanken deren Zahlen stark seit 2003. (UNHCR 31.05.2012) Die meisten Minderheiten leben in Gebieten, die die größte Gewalt seit 2003 erfahren und erfahren haben - besonders in Bagdad, Ninewa (Mossul und die Ninewah Ebene) und Kirkuk. Angriffe auf Mitglieder religiöser Minderheiten sind Berichten zufolge in den letzten drei Jahren im Steigen begriffen aufgrund vermehrter gezielter Angriffe durch bewaffnete Gruppen, besonders al-Qaida im Irak. Laut verschiedenen Berichten suchen besonders bewaffnete sunnitische Gruppen, religiöse Minderheiten im Land auszulöschen. Kleinere religiöse Minderheiten, besonders Nicht-Muslime, sind besonders verwundbar. (UNHCR 31.05.2012) Besonders gefährdet sind die Minderheiten weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. (AA 20.10.2013) In den dortigen Rückzugsgebieten der kleinsten Minderheiten stieg die Zahl der Anschläge. (USCRIF 30.4.2014)

Frauen, die zu Minderheiten gehören, sind wahrscheinlich der verwundbarste Teil der irakischen Gesellschaft und sind mit Gewalt und Diskriminierung durch eine Reihe von Akteuren aufgrund ihres Geschlechts und ihrer religiösen Zugehörigkeit konfrontiert. Ihre Bewegungsfreiheit und ihre Freiheit, ihre religiöse Identität durch ihre Kleidung auszudrücken, sind stark eingeschränkt durch die anhaltende Drohung von Gewalt und die wachsende religiöse Intoleranz. Dies wiederum schränkt ihren Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Arbeit und Bildung ein. (UNHCR 31.05.2012)

Die irakische Regierung hat sich wiederholt zur Wahrung der religiösen Vielfalt im Irak verpflichtet und öffentlich die Angriffe auf Minderheiten verurteilt, versprach den Opfern Kompensationen und die Strafverfolgung der Angreifer und erhöhte die Sicherheitsmaßnahmen an Orten der Religionsausübung. 2011 stellte die irakische Regierung Land und Geld für eine neue Kirche in Kirkuk zur Verfügung und der Repräsentantenrat schuf einen Minderheitenausschuss, welcher den Schullehrplan reformieren, Diskriminierung beseitigen und die Basisleistungen für Minderheiten verbessern soll. Trotz der Bemühungen der irakischen Regierung weisen Berichte darauf hin, dass Angriffe gegen religiöse Gruppen in Straflosigkeit münden. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bedeutenden Risiken ausgesetzt, wenn sie zum Schutz von Minderheiten intervenieren. Mitglieder der Minderheiten sollen auch zögern, Drohungen oder Angriffe den Sicherheitskräften zu melden, weil sie fürchten, dass keine ordentliche Untersuchung stattfinden wird. (UNHCR 31.05.2012) Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jeziden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. (AA 20.10.2013)

Laut UNHCR bedürfen - abhängig von den besonderen Umständen des Falls - Mitglieder von religiösen Minderheiten im Zentral- und Südirak wahrscheinlich des internationalen Flüchtlingsschutzes aufgrund von ihrer Religion, (unterstellter) politischer Meinung oder Mitgliedschaft in einer besonderen sozialen Gruppe. (UNHCR 31.05.2012)

Die Autonomieregion Kurdistan (=Dohuk, Arbil und Sulaymaniyah) und die "umstrittenen Gebiete" (Streifen entlang obiger Provinzgrenzen)

In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden. (AA 20.10.2013)

In der Region Kurdistan werden die Rechte der religiösen Minderheiten generell respektiert und die Gruppen können frei ihre Religion ohne Einmischung ausüben. Das KRG-Ministerium für Bildung finanziert öffentliche Schulen auf Elementar- und Sekundarstufe in aramäischer Sprache. Der Curriculum in der Region Kurdistan beinhaltet keine Religion oder Koran-Studien. (UNHCR 31.05.2012) Die überwiegende Mehrheit der nicht-muslimischen Minderheiten, die innerhalb des Irak in den letzten Jahren vertrieben wurden, ging in den Norden, hauptsächlich in die Provinz Nineveh und in die drei KRG-Provinzen [Dahuk, Erbil und Sulaymaniyah]. Der Nordirak, vor allem das Gebiet der Nineveh-Ebene im Gouvernement Nineveh, ist die historische Heimat der irakischen christlichen Gemeinde und die Gouvernements Nineveh und Dahuk sind die ursprüngliche Heimat der Jeziden. Die drei KRG-Provinzen sind relativ sicher, doch bleibt die Provinz Nineveh, vor allem in und um die Hauptstadt Mosul, extrem gefährlich. Es wird über die Kontrolle des ethnisch und religiös gemischten Gebietes zwischen der KRG und der irakischen Zentralregierung gestritten. (USCRIF April 2013)

Viele der religiösen (und ethnischen) Minderheiten wie ChristInnen, JesidInnen und Kaka'i leben in der Ninewah Ebene, dem Bezirk SInjar und der Stadt Kirkuk - alles Gebiete, um die KurdInnen und ArabInnen streiten. Deshalb sind sie [die dortigen Minderheiten] politischem Druck und ökonomischer Marginalisierung, Vernachlässigung und zuweilen Belästigungen und Gewalt auf niedrigem Niveau ausgesetzt. (UNHCR 31.05.2012/USCRIF 30.4.2014) Berichten zufolge stehen Minderheiten unter Druck, sich als KurdInnen oder AraberInnen zu identifizieren. (UNHCR 31.05.2012) In diesen Gebieten sind die Minderheiten besonders gefährdet. (AA 20.10.2013) In den dortigen Rückzugsgebieten der kleinsten Minderheiten stieg die Zahl der Anschläge. (USCRIF 30.4.2014)

Während es gezielte Angriffe gegen alle Gruppen gibt, sind Minderheitengruppen besonders vulnerabel aufgrund ihrer fehlenden oder beschränkten politischen Repräsentation und generellen Marginalisierung. In vielen Fällen überschneiden sich ethnische, religiöse und politische Identitäten und mögliche Motive für Angriffe sind entsprechend vielfältig. Shabak, Jeziden, Kaka'i und Kurden wurden sowohl aufgrund ihrer Religion als auch aufgrund ihrer (angenommenen) kurdischen Ethnizität zum Ziel. Shabak, Turkmenen und Faili Kurden, die hauptsächlich Anhänger des schiitischen Islam sind, wurden zum Ziel bewaffneter sunnitischer Gruppen aufgrund ihrer religiösen Identität aber auch aufgrund ihrer Ethnizität. (UNHCR 31.05.2012, vgl. Einzelbeschreibungen)

Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass die KRG-Behören Minderheiten - einschließlich Turkmenen, Araber, Jeziden, Shabak und Assyrer - in den umstrittenen Gebieten diskriminieren. Die Behörden verweigerten einigen Dörfern Leistungen, verhafteten Minderheiten ohne Prozess, brachten sie an geheime Hafttorte und übten Druck auf die Schulen der Minderheiten aus, die kurdische Sprache zu unterrichten. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF 2014 Annual Report PDF.pdf; Zugriff am 28.5.2014

7. Bewegungsfreiheit

Irakische BürgerInnen benötigen eine Reihe von Dokumenten, um Zugang zu bestimmten öffentlichen Leistungen zu erhalten bzw. leichter zu erhalten. Nachfolgend wird bei der jeweiligen Provinz auf die Registrierung von internen Vertriebenen Bezug genommen. Diese kann Voraussetzung für eine Niederlassung sein, ist häufig aber ebenso wichtig für den Erhalt von Lebensmittelrationen, ohne die ein Großteil der Iraker nicht überleben würde. Eine Nichtregistrierung hat hauptsächlich den Ausschluss von staatlicher Unterstützung oder von sozialen Leistungen zur Folge. Hierzu gehören: keine Übertragung oder Anerkennung von Dokumenten, keine Versorgung mit Brennmaterial und keinen Zugang zu Arbeitsplätzen, keine Möglichkeit zur Miete oder zum Erwerb von Eigentum, keine Landzuteilung, Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und Bildung. Die Zuzugs- und Niederlassungsmöglichkeiten sind zum Teil durch die örtlichen Verwaltungen oder auch auf Provinzebene eingeschränkt. Es gibt seit Anfang 2010 keine eindeutigen Angaben mehr zu Registrierungsvoraussetzungen der einzelnen Provinzen. Registrierungsvoraussetzungen nach 2008 können je nach Provinz die Vorlage einer Original Aufenthaltsgenehmigung, die Lebensmittelverteilungskarte (PDS Ration Card), die nationale Identitätskarte (Identity Card) oder ein Brief mit der Genehmigung von Gemeinderäten, Bürgermeistern, örtlicher Polizei oder dem Ministerium für Displacement und Migration sein. Nicht auszuschließen ist, dass eine Registrierung je nach religiöser, ethnischer oder Stammeszugehörigkeit versagt wird. (BAMF Juni 2011)

Der Registrierungsprozess ist mit einer Reihe von Herausforderungen für Binnenflüchtlinge verbunden, weil zur Erlangung der Registrierung verschiedene Bedingungen erfüllt werden müssen und der Prozess lokal unterschiedlich gehandhabt wird. Zu potentiellen Faktoren wie ethnischer oder konfessioneller Zugehörigkeit der AntragstellerInnen oder der Zugehörigkeit zu einem Stamm kommen unter Umständen noch praktische Hindernisse wie das nötige Geld für Reisen sowie Sicherheitserwägungen - vor allem für Frauen. (BAA Staatendokumentation 29.12.2011)

Das Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes einzuschränken: nach Ausstellung eines Haftbefehls, in Form einer Ausgangssperre, in Form eines Cordons zur Durchsuchung eines Gebiets oder zur Ergreifung anderer nötiger Sicherheitsmaßnahmen und militärischer Maßnahmen in Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe. (USDOS 27.2.2014)

Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte in den umstrittenen Gebieten - inklusive Peshmerga und Mitgliedern der irakischen Armee - selektiv Regulierungen bezüglich der Aufenthaltsgenehmigungen durchsetzten, um Personen aus dem Gebiet unter ihrer Kontrolle zu entfernen. (USDOS 27.2.2014) Dazu kommen Bewegungseinschränkungen für die IDPs aus Anbar in Bagdad, Erbil, Karbala, Kirkuk und Niniwah. Berichten zufolge sollen "Sicherheitskräfte" in Dhi Qar im Süden des Landes IDPs aus Anbar den Zugang verwehren, außer wenn sie einen lokalen Sponsor in der Provinz haben. Manche Familien betraten die Provinz illegal und sind jetzt aus Angst vor Ausweisung aus der Provinz ständig unterwegs (IRIN 13.5.2014) - Zutritt und Bewegungsfreiheit innerhalb der Autonomieregion Kurdistan

Die Autonomieregierung Kurdistan schränkte die Bewegungsfreiheit überall in den Gebieten unter ihrer Verwaltung ein, was sie mit administrativen Abläufe und Sicherheitsabläufen begründete. Personen, die nicht in der Autonomieregion wohnten, mussten Genehmigungen für einen begrenzten Aufenthalt in der Autonomieregion einholen. Diese waren generell erneuerbar. (USDOS 27.2.2014)

Behördenmitarbeiter verweigerten Personen, die sie als Sicherheitsbedrohung ansahen, das Betreten der Autonomieregion. Der Zutritt für arabische Männer war Berichten zufolge schwieriger als für andere. Die Offiziere, welche die Checkpoints leiten, können die Einreise verweigern. Aber für die Einreise von TouristInnen aus dem Zentral- und Südirak wurde im Jahr 2013 das Prozedere erleichtert. 316.000 TouristInnen besuchten die Region. (USDOS 27.2.2014)

Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt (vgl. aktuell auch nach Aussage eines IDPs aus Mossul nötig: Kurd Net 14.6.2014). Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. (AA 20.10.2013) Berichten zufolge entmutigten Behörden der Autonomieregion Nicht-KurdInnen von der Ansiedlung in der Autonomieregion. (USDOS 27.2.2014)

Ab Juli 2014 erhöhte die Zentralregierung die Zahl der Checkpoints aufgrund der wachsenden Gewalt und der steigenden Zahl von Anschlägen durch illegale Milizen. Zusätzlich richteten die Behörden Ausgangssperren in Städten nach Gewalt- und Gefängnisausbrüchen ein. Presseberichten zufolge profitierten aber auch bewaffnete Gruppen von dieser Maßnahme, indem sie falsche Checkpoints errichteten, welche ihnen Angriffe auf Personen erleichterten. (USDOS 27.2.2014)

Für weitere Hinweise für die Einschränkung von Bewegungsfreiheit und die Lage von IDPs siehe folgenden Abschnitt.

Quellen:

8. Grundversorgung/Wirtschaft

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden. (AA 20.10.2013)

Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen

versickert sein. (AA 20.10.2013) Nach zehn Jahren war die irakische Erdölproduktion 2013 endlich wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Krieg. (Qantara.de 25.03.2013)

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5

Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". (AA 20.10.2013) Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden. (AA 20.10.2013)

Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag. (AA 20.10.2013)

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (AA 20.10.2013)Die Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen wie Strom oder Müllabfuhr ist noch nicht einmal in Großstädten wie Bagdad wieder hergestellt. (Im Gegensatz dazu verläuft der Wiederaufbau in der Region Kurdistan-Irak mit halsbrecherischer Geschwindigkeit.) Den Irakern steht ein Sommer, in dem Temperaturen von über 50 Grad nicht ungewöhnlich sind, mit allenfalls sporadisch vorhandenem Strom und fließend Wasser bevor. (Qantara.de 25.03.2013)

Inkompetenz und Korruption sind weit verbreitet: Auf der Liste der korruptesten Länder der Welt von Transparency International steht der Irak regelmäßig ganz oben an zehnter Stelle. Die Zahl der Arbeitslosen und Unterbeschäftigten in Irak zählt zu den höchsten im Nahen Osten. Je nach Definition von Arbeitslosigkeit liegt diese bei 8 bzw. 11 Prozent, wobei Frauen, junge Leute und Menschen, die am Land leben, besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Die Beschäftigung im öffentlichen Sektor hat sich in den Jahren 2005 bis 2010 verdoppelt: Inzwischen sind ungefähr 60 Prozent der Vollzeitbeschäftigten Staatsangestellte. Ihre Gehälter wurden stark erhöht, was das Entstehen einer gestärkten Mittelklasse fördert. (AA 17.01.2013/ Qantara.de 25.03.2013/IRIN News 24.04.2013)

Der neue Reichtum des Landes gelangt aber nicht nach unten aufgrund der Abhängigkeit des Irak vom Öl, der Korruption der Regierung, mangelnder Fähigkeiten Budgets umzusetzen und dem Scheitern, den Privatsektor zu entwickeln. Die gestiegenen Gehälter vor allem der Staatsangestellten gingen jedoch nicht immer mit wachsender Kaufkraft einher, weil auch die Inflation zunahm. Im Jahr 2006 betrug sie über 50 Prozent. Im Jänner 2013 betrug sie 2,2 Prozent. (IRIN News 24.04.2013)

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Während über 1,5 Mio. Iraker reguläre Gehälter von der Regierung erhalten, leiden viele Iraker unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16%). Der Ölsektor beschäftigt weniger als ein Prozent der Arbeitnehmer. Der traditionell kleine Industrie- und Landwirtschaftssektor stagnierte aufgrund der amerikanischen Liberalisierungspolitik und den damit einhergehenden billigen Importen. (IRIN News 24.04.2013)

Bei der Armutsrate im Irak ist zu berücksichtigen, dass diese durch das schnellere Wirtschaftswachstum in der Autonomieregion Kurdistan verzerrt wird und die Armut z.B. in Qadissiya, Muthanna und Diyala verschleiert. (IRIN News 24.04.2013)

Der Irak hat jedoch das Ziel erreicht, den Anteil absoluter Armut (weniger als US$ 2.50 pro Tag) bis 2015 zu halbieren. Im Jahr 2011 lag der Anteil der absolut armen Bevölkerung bei 11,5 Prozent. Viele Menschen leben an der Armutsgrenze und könnten leicht darunterfallen, aber zahlreiche Menschen könnten mit etwas Hilfe über die Armutsgrenze aufsteigen. (IRIN News 24.04.2013)

Der Zugang zu Beschäftigung und Unterkünften bleibt besonders für IDPs problematisch. Der Anteil an Arbeitslosen und Unterbeschäftigten liegt im Irak bei 28 Prozent und es fehlen zwei Millionen Unterkünfte. Für IDPs in illegalen Siedlungen ist die Lage schlimmer, weil sie in prekären rechtlichen Umständen leben und keine Sicherheit in Bezug auf ihre Unterkunft haben. Sie haben auch nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu selbst grundlegenden Einrichtungen und Leistungen und die ihnen zur Verfügung stehende Infrastruktur ist mangelhaft. (IOM Dezember 2013) Staatenlose Personen sind mit ähnlichen Problemen konfrontiert. (UNHCR ohne Datum/BAA/ÖIF 31.01.2012)

Besonders in der Autonomieregion Kurdistan, wo sich die Wohnungsproblematik aufgrund des Zustroms von IDPs aus anderen Teilen des Irak verschärfte, fehlt es an Wohnungen. Durch staatliche Kredite, öffentlichen Wohnungsbau und Unterstützung des privaten Sektors in Bezug auf Bautätigkeit soll dem Problem begegnet werden. Aufgrund des Mangels an Wohnungen verdoppelten sich die Preise für Häuser und Mieten in den letzten Jahren, dies gilt auch für die Region Kurdistan. (UNHCR ohne Datum/BAA/ÖIF 31.01.2012)

Quellen:

8.1. Staatliche Unterstützung:

Das "Public Distribution System" (PDS) ist das bedeutendste Hilfsprogramm im Irak, wobei der Bezug der PDS-Ration an eine erfolgreiche Registrierung gebunden ist. Binnenflüchtlinge, die sich nicht registrieren lassen konnten bzw. danach nicht ihre PDS-Karte an ihren neuen Wohnort transferieren lassen konnten, sind gezwungen, sich ihre Rationen an ihrem Herkunftsort abzuholen. Aufgrund der Abhängigkeit vieler IrakerInnen von den Rationen wird dies z.B. von vielen Binnenflüchtlingen in der Kurdischen Autonomieregion getan. Die monatliche PDS-Ration besteht aus Lebensmitteln (vor allem Mehl und Reis) sowie etwas Waschmittel und Seife. Es sind nicht immer Rationen für alle Bezugsberechtigten verfügbar. Es kommt auch vor, dass die Lebensmittel nicht mehr essbar sind oder unvollständig geliefert werden. Verspätete Lieferungen sind ebenfalls ein Problem. Derzeit erreicht es die verwundbarsten Iraker nicht. Das World Food Program soll deshalb der irakischen Regierung bei der Reform des "Public Distribution System" helfen. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011/ IOM Iraq o.D./2012)

Die NGO Harikar hilft laut eigenen Angaben Personen dabei, ihre PDS-Karten und andere persönliche Dokumente in der Autonomieregion Kurdistan zu übertragen und erneut auszustellen. Harikar verfüge über ein spezielles Rechtshilfeprogramm bezüglich dieser Übertragungen und über eine funktionierende Zusammenarbeit mit der Asayish [kurdischer Sicherheitsdienst]. Bezüglich der Übertragung von persönlichen Dokumenten aus den südlichen und zentralen Landesteilen sowie den umstrittenen Gebieten habe Harikar angegeben, dass die Übertragung von PDS-Karten eine komplexe Angelegenheit sei. Die Übertragung von PDS-Karten sei für ChristInnen einfach. Für KurdInnen aus den umstrittenen Gebieten hingegen sei die Übertragung ihrer PDS-Karten sehr schwierig. Dies stehe in Zusammenhang mit politischen Faktoren bezüglich der Zukunft der umstrittenen Gebiete und ob diese Teil der KRI würden. AraberInnen aus den südlichen und zentralen Landesteilen oder aus den umstrittenen Gebieten würden zur Übertragung ihrer PDS-Karten eine Sicherheitsbestätigung von der Asayish benötigen. Dieses Verfahren sei langwierig und könne bis zu zwei Monate dauern. Shokhr Yaseen Yaseen vom Innenministerium in Erbil habe angegeben, dass die Übertragung von PDS-Karten im Irak eine heikle Angelegenheit sei, sowohl politisch als auch wirtschaftlich. Die Übertragung von PDS-Karten verändere den demografischen Aufbau der Gouvernements und Provinzen, da die PDS-Karte auch als Registrierungskarte bei Wahlen gelte (UKBA/DIS März 2012).

Es gibt Sozialhilfeprogramme der irakischen Zentralregierung für eine Reihe von Personengruppen, die auch in der Autonomieregion Kurdistan (KRG) umgesetzt werden. Diese Programme sind allerdings nur bedingt als effektiv und zielgerichtet zu bezeichnen. Der Zugang von IDPs zu Arbeit, Versorgung sowie zu den Lebensmittelhilfen des Public Distribution System (PDS) aber auch der Erwerb von Eigentum hängen von der Registrierung ab, die unter Umständen auch aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit verweigert wird. (BAA/ÖIF 31.01.2012)

Für nähere Informationen siehe auch Abschnitte: "Binnenflüchtlinge - IDPs", "Behandlung nach der Rückkehr"

Quellen:

9. Medizinische Versorgung

Derzeit liegen noch keine verallgemeinerbare Informationen vor, wie sich die Sicherheitsentwicklungen auf die Verfügbarkeit und den Zugang zu medizinischer Versorgung auswirken. Der Fokus der Berichterstattung über das Gesundheitssystem liegt bei IDPs und Flüchtlingen aus Syrien und weniger bei einer allgemeinen Bestandaufnahme.

Trotz einiger Verbesserungen ist der Zugang zu Gesundheitsleistungen begrenzt und geographisch unausgeglichen mit einem starken Stadt-Land-Gefälle. 2009 gab es 1,3 Spitalsbetten auf 1000 Iraker. Auch wenn einige Basisgesundheitsleistungen von der Regierung zur Verfügung gestellt warden, so sind die Verfügbarkeit und die Qualität fraglich, zumal der Irak kein Gesundheitsversicherungssystem hat. (BTI 2014)

Fast ein Drittel der 1.809 öffentlichen Gesundheitszentren ist durch mangelnde Instandhaltung, Fehlen von Vorräten und von qualifizierten MitarbeiterInnen sowie durch unzureichenden Unterstützungsleistungen eingeschränkt. (IOM Dezember 2013)

Die medizinische Versorgungssituation bleibt daher angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben. (AA 20.10.2013, vgl. BAA Staatendokumentation 30.12.2011) Ein besonderes Problem stellt der Mangel an Hygiene dar, der zu einem erhöhtem Infektionsrisiko selbst bei relativ harmlosen Gesundheitsproblemen führen kann. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011)

Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. (AA 20.10.2013) Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden. (AA 17.01.2013)

Tendenziell ist die Situation in den Provinzhauptstädten Arbil, Dahuk und Sulaymaniyah besser, doch auch dort können komplizierte Behandlungen nicht immer vorgenommen werden. Die Einschätzung der Qualität der medizinischen Leistungen ist widersprüchlich - mit Ausnahme der sehr guten Augen- und Zahnmedizin. Der Zugang zu letzterer hängt jedoch von den finanziellen Möglichkeiten der PatientInnen ab. Verschiedene Gesundheitsindikatoren im Irak wie z. B. die Kindersterblichkeit zeigen eine Verbesserung in den letzten Jahren. Aber bei potentiell heilbaren Krebsarten lag 2011 die Heilungschance im Irak bei 10 bis 20 Prozent, während in anderen Ländern die Überlebenschancen bei über sechzig Prozent liegen können. Diese geringe Heilungsrate sowie das Ausmaß grundsätzlicher infrastruktureller Probleme wie die Wasserversorgung, die auch die Gesundheit der IrakerInnen außerhalb der Krankenhäuser beeinträchtigen, verdeutlichen den noch langen der Weg beim Wiederaufbau. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011)

Besonders für Binnenflüchtlinge ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung schwierig. (FCO 10.4.2014) Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist noch immer für 26 Prozent vulnerabler IDPs, Rückkehrer und aufnehmende Gemeinden eine Priorität. In vulnerablen Gemeinden beeinflussen Sicherheitsbedenken die Reise zu medizinischer Versorgung. In Ninewah werden Angehörige der Minderheiten der Christen, Schabak und Jeziden davon abgehalten, medizinische Versorgung in Mossul zu erreichen. Sie sind gezwungen, für medizinische Versorgung nach Kurdistan zu fahren - auch in Notfällen, in denen die Versorgungsgeschwindigkeit wichtig ist. In vulnerablen Gemeinden und in abgelegenen, ländlichen Gebieten sind Frauen mit einem Mangel an Ärztinnen mit den Spezialrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe konfrontiert. Viele dieser Frauen haben kein Geld für Behandlungen in der nächsten Stadt und erhalten daher keine Versorgung für medizinische Probleme und Zugang zur Brustkrebskontrolle. (IOM Iraq (o.D./2012)

Spezialisten in mentaler Gesundheitsversorgung sowie psychiatrische Abteilungen stehen vulnerablen Gemeinden oft nicht zur Verfügung. (IOM Iraq (o.D./2012)

Quellen:

10. Behandlung nach Rückkehr

Informationen darüber, wie sich die verschärfte Sicherheitslage auswirken wird, liegen noch nicht vor.

Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind - teilweise auch durch Vertreibung - ethnisch entmischt. (AA 7.10.2013)

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. (AA 7.10.2013)

Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden. (AA 7.10.2013)

Bereits am 22.10.2011 empfahl das Europäische Gericht für Menschenrechte, Abschiebungen nach Bagdad aufgrund der steigenden Gewalt einzustellen. Am 16.11.2011 kritisierte der Europäische Rat einige europäische Staaten für die Fortsetzung der Abschiebungen. Es gibt Berichte, dass einige Abgeschobene bei ihrer Ankunft verhaftet oder misshandelt wurden und anderen die Einreise aufgrund von Identitäts- oder Staatsbürgerschaftsirrtümer verweigert wurde. (UNAMI Human Rights Office/OHCHR Januar 2011)

Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. (AA 7.10.2013)

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht wie bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers.

3.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 2.2. war - der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen folgend - aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051).

Zur Glaubhaftmachung der Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

3.3.1. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend folgert - nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:

3.3.2. Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, den Irak aufgrund seiner Angst vor dem Krieg sowie der Angst vor Kämpfern des Islamischen Staates verlassen zu haben. Er sei nach Europa gekommen, da er hier ein sicheres und stabiles Leben führen wolle.

Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, Anfang 2014 sei er mit seiner Familie vor den Milizen des Islamischen Staates nach Bagdad geflüchtet und habe dort im Haus eines Onkels mütterlicherseits gewohnt. In weiterer Folge habe er sich im Mai 2014 nach Erbil begeben und dort als sechs Monate als Reitlehrer gearbeitet. Da er zu wenig Geld verdient habe und ausgenutzt worden sei, sei er nach Bagdad zurückgekehrt. Er habe den Irak verlassen, um sein Leben zu leben, eine Existenz aufzubauen und eine Zukunft zu haben. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sei er bei Straßensperren und Kontrollen als Sunnite schikaniert und beleidigt worden. Es sei ihm auch vorgeworfen worden, Anhänger von Saddam Hussein zu sein, da er aus dem Gouvernement Salah ad-Din stamme. Er sei politisch nicht tätig gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt.

3.3.3. Die belangte Behörde sieht im Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftmachung einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte. Der Beschwerdeführer habe keine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, Behörden, Militär oder Privatpersonen behauptet. Er sei auch nicht von Kämpfern des Islamischen Staates persönlich bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe den Irak vielmehr seinem einen Vorbringen zufolge aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen.

3.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an. Im Einzelnen:

Der Beschwerdeführer hob vor der belangten Behörde zu Beginn seiner Einvernahme hervor, Anfang des Jahres 2014 hätten Milizen des Islamischen Staates seine Heimatstadt XXXX unter ihre Kontrolle gebracht, sodass sich die Familie nach Bagdad begeben und dort bei einem Onkel mütterlicherseits gewohnt habe. Eine darüber hinaus gehende individuelle Bedrohung durch Milizen des Islamischen Staates brachte der Beschwerdeführer in weiterer Folge indes nicht vor.

Zur Sicherheitslage in Bagdad befragt verwies der Beschwerdeführer erneut auf die schlechte Sicherheitslage, etwa die Gefahr, von Milizen getötet zu werden, welche in Bagdad Anschläge auf Flüchtlinge verüben würden. Eine darüber hinausgehende, ihn individuell betreffende Bedrohung durch solche Milizen brachte der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nicht vor und kann auch den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht entnommen werden, dass die zahlreichen Binnenflüchtlinge im Irak systematisch verfolgt werden.

Die belangte Behörde hat daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, den Irak aufgrund der Bürgerkriegssituation - insbesondere der allgemeinen Bedrohung durch Milizen des Islamischen Staates - und der allgemeinen Sicherheitslage aufgrund des Auftretens terroristischer Gruppierungen, der Bombenanschläge und religiöser Spannungen zur Verbesserung seine persönlichen Lebenssituation verlassen zu haben. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang auch beizutreten, wenn diese auf das Motiv der Verbesserung der persönlichen Lebenssituation hinweist, zumal der Beschwerdeführer darauf in seiner Einvernahme wiederholt Bezug genommen hat (AS 73, 77).

Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichteten Übergriffe dargelegt hat, welche eine gegen ihn gerichtete Verfolgung indizieren würden. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend hervorhebt - solche Übergriffe bzw. Probleme mit staatlichen Einrichtungen und gab explizit an, den Irak wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben sowie dass er dort keine Möglichkeit gehabt hätte, einer Arbeit nachzugehen. Auch dem Vorbringen zur Rückkehrbefürchtung kann kein über allgemeine Gefahren im Irak hinausgehender Inhalt entnommen werden. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angibt, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bei Straßensperren und Kontrollen als schikaniert und beleidigt worden zu sein sowie dass ihm vorgeworfen wurde, Anhänger von Saddam Hussein zu sein, da er aus dem Gouvernement Salah ad-Din stamme, ist zunächst maßgeblich, dass der Beschwerdeführer diese Umstände nur auf Nachfrage nach Problemen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit ins Treffen führte und diese Umstände nicht als ausreisekausal darstellte. Ferner ergibt sich aus der Verhandlungsschrift eindeutig, dass der Beschwerdeführer keine über Schikanen, Beschimpfungen und Vorwürfe hinausgehenden Vorfälle vorgebracht hat (AS 77). Entsprechendes gilt für das allgemein gehaltene Vorbringen, Sunniten hätten seit 2003 "keinen Platz" mehr im Irak. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft machen konnte.

Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeschrift nicht mit den vorstehend angesprochenen beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde auseinandersetzt und diesen damit nicht substantiiert entgegentritt, zumal sich die Beschwerde im Wesentlichen darauf bezieht, was der Beschwerdeführer im Fall einer ausreichenden Nachfrage durch die belangte Behörde noch vorbringen hätte können (zur Unzulässigkeit dieses Vorbringens siehe unten Punkt 3.3.5.). Soweit die Beschwerde ausführlich länderkundliche Berichte zu Übergriffen schiitischer Milizen in Bagdad zitiert ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ohnehin Feststellungen zu von schiitischen Milizen begangenen Menschenrechtsverletzungen getroffen hat (siehe hiezu im Detail unten Punkt 3.6.). Außerdem übersieht der Beschwerdeführer, dass er im Verfahren lediglich erlittene Schikanen, Beschimpfungen und Vorwürfe vorgebracht hat (was auch in der Feststellungen zur Lage im Irak Deckung findet), nicht jedoch darüber hinaus gehende Übergriffe oder die substantiierte Befürchtung, Übergriffe hinkünftig zu erleiden. Die Relevanz der zitierten länderkundlichen Berichte für das gegenständliche Verfahren ist insoweit nicht ersichtlich und es wird demgemäß auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dass es im Irak im Übrigen grundsätzlich zu Gewaltakten schiitischer Milizen kommen kann, steht außer Frage. Für Feststellungen zur Gefahr einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist aus dem Hinweis auf diese abstrakte Möglichkeit jedoch ohne ein diesbezügliches Vorbringen nichts zu gewinnen. Die in Beschwerde schließlich angesprochene Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung - gemeint ist offenbar dessen Herkunft aus dem Gouvernement Salah ad-Din - wird lediglich als Behauptung in den Raum gestellt, ohne dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug genommen wird. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch hier keinen über "Vorwürfe" hinausgehenden Sachverhalt in konkreter Weise vorgebracht hat, sodass ein Ansatz für eine Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politische Gesinnung nicht erkennbar ist.

Die Beschwerde unternimmt ansonsten nicht den Versuch, die von der belangten Behörde geschilderten beweiswürdigenden Ausführungen betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu entkräften. Schon in Anbetracht der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme findet das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, von der Beweiswürdigung der belangten Behörde abzugehen.

Folglich kann insgesamt nicht als glaubhaft angesehen werden, dass der Beschwerdeführer einer persönlichen Bedrohung durch Milizen des Islamischen Staates ausgesetzt war oder über Schikanen und Beleidigungen hinausgehenden persönlichen Drohungen oder Misshandlungen an Straßensperren durch Milizen oder Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Ferner ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgesetzt war bzw. einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Weitere Fluchtgründe oder fluchtauslösende Vorkommnisse wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und auf Nachfrage explizit verneint, dass diesbezügliche Feststellungen nicht zu treffen waren und insgesamt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

3.3.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die von ihm in der Einvernahme vor der belangten angesprochenen Schikanen seien dergestalt gewesen, dass er "den ganzen Tag am Checkpoint festgehalten" sowie "mehrmals geschlagen" worden sei sowie dass ein "Freund und sein Bruder - ‚Ibrahim und Ahmes Delemi'

(phonetisch) - welche aus derselben Region sind ... ohne Angabe von

Gründen inhaftiert wurden und nunmehr seit über 1,5 Jahren festgehalten werden" sowie dass "ein Freund des BF, Mohamed Adib (phonetisch) auch nach der Flucht des BF spurlos verschwunden" sei, unterliegt aus den folgenden Erwägungen dem in § 20 Abs. 1 BFA-VG vorgesehenen Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof zwar eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auf, sprach jedoch aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Abs. 1

BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei. Dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift - erstmals in seinem Asylverfahren - neu vor, er wäre an Kontrollpunkten festgehalten und geschlagen worden sowie dass Freunde verhaften worden wären bzw. verschwunden seien.

Unstrittig ist, dass dieses Verfahren als Neuerung im Sinn des § 20 Abs. 1 BFA-VG anzusehen ist. Der Beschwerdeführer bringt hiezu in der Beschwerde vor, er habe die nunmehrigen Neuerungen im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, da die belangte Behörde entgegen ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgefragt habe. Der Beschwerdeführer spricht damit § 20 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG an, wonach das Neuerungsverbot nicht Platz greift, wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt jedoch nicht vor. Der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wurde vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, dass er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien sowie dass die rückübersetzte Verhandlungsschrift korrekt angefertigt wurde (AS 81). Eingangs wurde der Beschwerdeführer über das Neuerungsverbot belehrt (AS 67) und mehrmals dazu angehalten, seine Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen (AS 69). Eine noch ausführlichere Belehrung erscheint kaum machbar, selbst in der Beschwerdeschrift wird nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die Wichtigkeit vollständiger Angaben sowie über das Neuerungsverbot belehrt wurde.

Grundsätzlich ist in Anbetracht der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren (§ 15 AsylG 2005) auszugehen, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, vor der belangten Behörde ein entsprechendes Vorbringen spätestens bei der niederschriftlichen Einvernahme zu erstatten. Dem Beschwerdeführern wurden auch die entsprechenden Fragen gestellt ("Wie war die Sicherheitslage in Bagdad?", "Hatten Sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?", "Warum stellen Sie einen Asylantrag hier in Österreich", "Hatten Sie mit irgendwem ein persönliches Problem oder sind Sie nur wegen dem [sic!] Krieg hier?", "Haben Sie bis jetzt alles sagen können, was sie wollten? Haben Sie ausreden dürfen?", "Haben Sie noch andere weitere Fluchtgründe?", "Was war jetzt der ausschlaggebendste Grund für Ihre Flucht?", "Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, alles zum Verfahren vorzubringen oder möchten Sie noch etwas hinzufügen?").

Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer wäre nicht hinreichend zu seinen Asylgründen befragt worden, nicht nachvollziehen. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. zur Vorgängerbestimmung VwGH 07.06.2001, Zl. 99/20/0434 mwN).

Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einvernahme an zwei Stellen explizit angegeben, in Bagdad bei Straßensperren bzw. Kontrollen als Sunnite schikaniert und beleidigt zu werden (AS 77 und 79). Ferner sei ihm vorgeworfen worden, Anhänger von Saddam Hussein zu sein. Die nunmehr in der Beschwerde vorgetragenen Misshandlungen bzw. Anhaltungen der eigenen Person sowie von Freunden erwähnte der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz. Das Bundesverwaltungsgericht kann im gegebenen Kontext nicht nachvollziehen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht von vornherein klar gewesen sein sollte, dass körperliche Misshandlungen und Freiheitsentzug sowie die nunmehr auch vorgebrachte Entführung bzw. Festsetzung von Freunden für das Asylverfahren zumindest von Bedeutung sein müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist vom Asylwerber zu verlangen, derartige einschneidende Erlebnisse - insbesondere erlittene körperliche Misshandlungen und Freiheitsentzug - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht selbst vorzutragen. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde kann jedenfalls nicht so weit gehen, dass Vorkommnisse erfragt werden müssen, die vom Asylwerber nicht einmal ansatzweise in den Raum gestellt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer einerseits ausführlich über die Bedeutung vollständiger Angaben sowie des Neuerungsverbots belehrt und andererseits in der Einvernahme auch mehrfach befragt, ob er alles vortragen konnte, was für das Verfahren erheblich erscheint. Dies wurde vom Beschwerdeführer bejaht. In der Sache sprach der Beschwerdeführer lediglich zwei Mal davon, schikaniert und beleidigt worden zu sein. Angesichts dieser Angaben bestand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls kein Anlass zur Nachfrage, ob der Beschwerdeführer auch weitere Unannehmlichkeiten als die von ihm geschilderten zu gewärtigen hatte. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann somit nicht erkannt werden. Eine Berufung auf § 20 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG scheidet somit aus.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Stellungnahme vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da dem Beschwerdeführer seine nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe - welche letztlich seit seiner Ausreise bestehen - immer bekannt gewesen sein mussten und die Relevanz für das Verfahren erkennbar war, hätten der Beschwerdeführer dieses Vorbringen jedenfalls bereits bei der Einvernahme am 02.11.2015 erstatten können und müssen. Der Beschwerdeführer war bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde volljährig und ausweislich seiner Angaben in der gesundheitlichen Verfassung, der Einvernahme zu folgen. Auch sonst liegt kein Hinweis vor, dass der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz nicht in der Lage war, allfällige asylrelevante Vorkommnisse bei Straßenkontrollen vorzubringen.

Die nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens gebotene Abwägung (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036) muss daher zum Ergebnis führen, dass das neu in der Beschwerdeschrift erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre an Kontrollpunkten festgehalten und geschlagen worden sowie dass Freunde von ihm verhaftet worden wären bzw. verschwunden seien, erst in Anbetracht der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konstruiert wurde und in verfahrensverzögernder Absicht erfolgte, sodass das Neuerungsverbot zum Tragen kommt.

3.3.6. Davon abgesehen liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde. Den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde - wie bereits ausführlich erörtert - entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wurde vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht beanstandet. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, dass er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien sowie dass die rückübersetzte Verhandlungsschrift korrekt angefertigt wurde (AS 81).

Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die in den für den gegenständlichen Beschwerdefall wesentlichen Punkten - insbesondere zur Sicherheits- und Menschenrechtslage - aus den Jahren 2015 stammen. Die Quellen liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.

Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung der belangten Behörde weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.

Soweit der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entgegengetreten, ist dem Folgendes zu erwidern: Die belangte Behörde hat sich in den Feststellungen zur Lage im Irak sehr wohl mit den wichtigsten schiitischen Milizen auseinandergesetzt (Seite 23 des angefochtenen Bescheides). Ferner wurde explizit festgestellt, dass die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen in ihren jeweiligen Einflussgebieten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen und sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom Islamischen Staat unterscheiden (Seite 28 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde ist ferner den vorhandenen religiösen Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten ausführlich nachgegangen und hat festgestellt, dass Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit sowie konfessionelle Gewalt im Irak vorkommen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten länderkundlichen Berichte des Finnish Immigration Service zeichnen ein ähnliches Bild und transportieren keine wesentlich anders gelagerte Sachlage. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, die belangte Behörde hätte ergänzend feststellen müssen, dass Sunniten die in das Visier schiitischer Milizen geraten sind, in Bagdad massiver Verfolgungen ausgesetzt sind und das Fluchtvorbringen insoweit authentisch ist, übersieht er zunächst, dass eine solche Feststellung (wenngleich nicht im begehrten Wortlaut, jedoch dem Inhalt nach) im Zuge der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat bereits getroffen wurde. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens übersieht der Beschwerdeführer ferner, dass die behauptete Verfolgung durch schiitische Milizen in Bagdad Ausfluss seines neuen, gesteigerten Vorbringens in der Beschwerde ist, welches jedoch dem Neuerungsverbot widerstreitet und somit unbeachtlich ist.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Mangelhaftigkeit der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak sind somit nicht ausreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit zu erschüttern.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak sowie dem Umstand, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak und dort in Bagdad wohnhaft sind, nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. hiezu jüngst VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5. 1 Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).

5. 2 Im gegenständlichen Fall ist Erlassung des angefochtenen Bescheids ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.

Den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wurde vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. In der mängelfreien Niederschrift, die dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde, sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens des Beschwerdeführers abschließend bestätigt, dass er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien (AS 81). Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Übrigen nicht beanstandet. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der belangten Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, kann aus den unter Punkt 3.3. dargelegten Erwägungen ebenfalls nicht erkannt werden.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihrer Entscheidung die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

In der Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich ein dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterliegendes, gesteigertes Vorbringen erstattet wird.

Davon abgesehen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Darlegung länderkundlicher Berichte zur Lage im Irak bzw. in rechtlichen Erwägungen, welche jedoch wiederum im Wesentlichen an das dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterliegende Beschwerdevorbringen anknüpfen. Das Beschwerdevorbringen ist damit insgesamt nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses verwiesen wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz sowie zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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