BVwG G306 2126569-1

G306 2126569-1Tribunale amministrativo federale18 lug 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungspotenzial,<br/>Geschlechtskrankheiten, illegale Prostitution, öffentliche Ordnung,<br/>öffentliches Interesse, vorgesehene Untersuchungen

Testo completo

BVwG G306 2126569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2126569.1.00

Spruch

G306 2126569-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde von der damals zuständigen Landespolizeidirektion XXXX, am 07.05.2013, Zl. XXXX, gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), idF BGBl. I Nr. 100/2005 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die Anzeigen wegen rechtswidrige Ausübung der Prostitution in 26 Fällen sowie in 8 Fällen nach dem Geschlechtskrankheiten Gesetz, erlassen.

Eine dagegen eingebrachte Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol wurde mit 26.07.2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Gegen diese Entscheidung erhob die Landespolizeidirektion XXXX am 04.09.2013 an den Verwaltungsgerichtshof eine Amtsbeschwerde.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.2014, Zl. 2013/22/0227-6 hob dieser die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Aufgrund dieser Entscheidung wies der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol die als Berufung eingebrachte Beschwerde vom 14.05.2013 als unbegründet ab.

Das erlassene Aufenthaltsverbot vom 07.05.2013 erwuchs am 30.10.2014 in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom 11.01.2016 stellte die BF mittels ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen angeführt, dass die BF gesund und die Strafe nahezu getilgt sei. Von der BF würde keine aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die BF habe als EU-Bürgerin das Recht, die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu begehren.

3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, an den RV der BF zugestellt am 19.04.2016, wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des gegen ihr erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG die Entrichtung der Bundesabgabe in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).

4. Mit am 13.05.2016 mittels Mail beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob die BF mittels ihres RV Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des zuvor genannten Bescheides.

Es wurde der Antrag gestellt, die Entscheidung abzuändern und dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattzugeben in eventu den Bescheid zu beheben.

Die Beschwerde begründend brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde mit der Tatsache auseinandersetzen hätte müssen, ob die BF tatsächlich an einer Geschlechtskrankheit leide. Eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr ginge von einem Menschen nicht dadurch aus, dass er sich nicht kontrollieren lässt, sondern von einem Menschen der krank ist. Die BF sei jedoch gesund. Auch der Verstoß gegen das Meldegesetz würde keine Gefahr mit sich bringen. Zudem sei die Illegalität der Prostitution nach dem Tiroler Landespolizeigesetz nicht ein Verstoß gegen ein gänzliches Verbot sondern nur ein Verstoß gegen eine Administrationsbestimmung die den Ort der Prostitution regelt.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 23.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehörige der Republik Rumänien, wurde am XXXX geboren und ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Gegen die BF wurde von der damals zuständigen Landespolizeidirektion XXXX, am 07.05.2013, Zl. XXXX, gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), idF BGBl. I Nr. 100/2005 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die Anzeigen wegen rechtswidrige Ausübung der Prostitution in 26 Fällen sowie in 8 Fällen nach dem Geschlechtskrankheiten Gesetz erlassen.

Im Berufungsverfahren erwuchs das erlassene Aufenthaltsverbot am 30.10.2014 in Rechtskraft.

1.3. Die BF trat seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom 07.05.2013 wiederum nachangeführt in Erscheinung:

Im Zeitraum vom XXXX2013 - XXXX2014, 40 rechtskräftige Strafverfügungen wegen Übertretungen in Verbindung mit der gesetzlich verbotenen Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle. Darunter zumindest 13 Bestrafungen aufgrund Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheiten Gesetz. In 24 Fällen wurde die BF rechtskräftig wegen Übertretungen nach dem Aidsgesetz und in 9 Fällen rechtskräftig wegen Übertretungen nach dem Meldegesetz bestraft.

Im Zeitraum ab dem 04.11.2014 weist die BF insgesamt 48 Bestrafungen nach dem Aidsgesetz, 29 Bestrafungen nach dem Geschlechtskrankheit Gesetz und zahlreiche Bestrafungen nach dem Tiroler Landespolizeigesetz auf.

1.4. Die BF wurde trotz Aufenthaltsverbot immer wieder im Bundesgebiet angetroffen und am XXXX über den Luftweg nach Deutschland und am XXXX nach Rumänien abgeschoben wurde. Des Weiteren wurde die BF wiederum am XXXX im Bundesgebiet aufgegriffen und über den Landweg nach Italien abgeschoben.

1.5. Die Feststellung, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt I. richtet, ergibt sich aus dem Wortlaut des Begehrens (Anträge) aus der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit, der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Zudem brachte die BF zum Beweis ihrer Identität einen rumänischen Reisepass in Vorlage, an dessen Richtigkeit und Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zur privaten-, wirtschaftlichen- und familiären Situation der BF im Bundesgebiet basieren auf der Tatsache, dass im gesamten Verfahren keine Angaben hinsichtlich eines bestehenden Privat.- oder Familienleben im Bundesgebiet gemacht wurden.

Die Feststellungen hinsichtlich Aufenthaltsverbot, illegalem Aufenthalt, den Aufgriffen, Abschiebungen beruhen auf einen aktuellen ZMR-Auszug, dem Vorbringen der BF in der Beschwerde sowie den diesbezüglichen Feststellungen des seinerzeitigen, das Aufenthaltsverbot gegen der BF aussprechenden Bescheides.

Zu den persönlichen Verhältnissen wurden seitens der BF keine Angaben gemacht.

Dem vorliegenden Sachverhalt konnte nicht entnommen werden, dass die BF an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig ist.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Das Vorbringen der BF beruht auf dem Vorbringen in ihrem Antrag und in der Beschwerde.

Insofern die BF vorbringt, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben ist festzuhalten, dass die BF selbst in der Beschwerde nicht dazulegen vermochte, inwiefern der tatsächliche vom erhobenen Sachverhalt abweicht. Vielmehr kann dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, dass die belangte Behörde die von der BF vorgebrachten Sachverhalte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Betreffend des Vorbringens, dass ein anhängiges Strafverfahren, welches nicht abgeschlossen ist die Unschuldsvermutung zu gelte habe und dies von der Behörde missachtet worden wäre ist auszuführen, dass die Beschwerdemeinung zu verwerfen ist, da sehr wohl ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890).

Die Bestrafungen nach den in den Feststellungen angeführten Gesetzesmaterien sind dem Bescheid der belangten Behörde und dem Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Landespolizeidirektion XXXX zu entnehmen.

Wenn es in der Beschwerde heißt, dass Anzeigen wegen Prostitution außerhalb eines Bordells keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, so ist auszuführen, dass das FPG keine diesbezüglichen Beschränkungen aufweist, die die Aufenthalt beendeten Maßnahmen regeln. Ganz im Gegenteil ist ein Verstoß gegen die Vorschriften, die die Prostitution regeln, als möglicher Grund für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit möglich.

Im konkret vorliegenden Fall, war jedoch für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblich, dass die BF auch mehrfach gegen das Geschlechtskrankheit- und Aidsgesetz rechtskräftig bestraft wurde. So führt auch in ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Gefährdungspotential, dieser aus, dass derartiger Verwaltungsdelikte - mehrmalige Verstoß - gegen Vorschriften des Prostitutionsrechts das Grundbedürfnis der Bevölkerung auf Schutz vor ansteckenden Krankheiten verletzt. An die Ausführungen im Bescheid und die dort erwähnte Judikatur anknüpfend ist eine tatsächliche Erkrankung für die Strafbarkeit des Verhaltens unerheblich. In § 1 der Prostitutionsverordnung heißt es ausdrücklich, dass sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

3.1.1. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit Aufenthaltsverbot betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:

3.1.2.1. Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.2.2. Die BF ist nachweislich ihrer gesetzlichen Verpflichtung, das gegen ihr erlassene rechtskräftige Aufenthaltsverbot zu respektieren und sich daran zu halten, nicht nachgekommen. Die BF wurde seit rechtskräftigem erlassenen Aufenthaltsverbot insgesamt 3 Mal im Bundesgebiet aufgegriffen und 2 Mal über den Luft.- und 1 Mal über den Landweg wieder außer Landes gebracht. Gerade im Hinblick auf ihres bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, ihrer wiederholten Verstöße gegen das erlassene Aufenthaltsverbot und ihrem illegalen Aufenthalt, musste der BF sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die rechtlichen Konsequenzen ihrer trotz bestehenden Aufenthaltsverbots erfolgten Einreise in das Bundesgebiet bewusst gewesen sein. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die Hartnäckigkeit, mit welcher die BF wiederholt versuchte, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet mit aller Macht und unter Inkaufnahme von gravierenden Verstößen gegen das österreichische Fremdenrecht zu erzwingen.

Des Weiteren ist der BF seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom XXXX2013 wiederum massiv in Erscheinung getreten:

Im Zeitraum vom XXXX2013 - XXXX2014, 40 rechtskräftige Strafverfügungen wegen Übertretungen in Verbindung mit der gesetzlich verbotenen Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle. Darunter zumindest 13 Bestrafungen aufgrund Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheiten Gesetz. In 24 Fällen wurde die BF rechtskräftig wegen Übertretungen nach dem Aidsgesetz und in 9 Fällen rechtskräftig wegen Übertretungen nach dem Meldegesetz bestraft.

Im Zeitraum ab dem XXXX2014 weist die BF insgesamt 48 Bestrafungen nach dem Aidsgesetz, 29 Bestrafungen nach dem Geschlechtskrankheit Gesetz und zahlreiche Bestrafungen nach dem Tiroler Landespolizeigesetz auf.

Aufgrund der weiterhin bestehenden Neigung gesetzliche Bestimmungen einfach zu ignorieren ist von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung durch diese Negierung auszugehen. So führt auch in ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Gefährdungspotential, dieser aus, dass derartiger Verwaltungsdelikte - mehrmalige Verstoß - gegen Vorschriften des Prostitutionsrechts das Grundbedürfnis der Bevölkerung auf Schutz vor ansteckenden Krankheiten verletzt.

Der BF ist entgegenzuhalten, dass durch ihren beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet bzw. deren immer wiederkehrenden illegalen Einreise und Aufenthalt nach deren außer Landesbringung, trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, erneut gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen zu haben, was keinesfalls für eine wesentliche Änderung des Charakters bzw. der Einstellung der BF zu sprechen vermag. (zur schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch die unrechtmäßige Aufenthaltsnahme siehe VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050)

Mit Verweis auf die ob zitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass die BF keinerlei Anzeichen eines gesetzeskonformen Verhaltens erkennen lässt. Ganz im Gegenteil, ist die BF trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot immer wieder illegal in Bundesgebiet eingereist und setzte wiederum unzählige Male ( siehe Punkt 1.3.) dieselben Übertretungen aufgrund derer das gegenständlichen Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Im Ergebnis kann in Anbetracht aller relevanten Momente, der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens der BF ausgeht.

3.1.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenem Gesinnungswandels bzw. Wegfalles der maßgeblichen Gefährlichkeit seitens der BF, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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