BVwG G305 2125647-1

G305 2125647-1Tribunale amministrativo federale18 lug 2016

Regest

Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Insolvenzverfahren,<br/>Sozialversicherung

Testo completo

BVwG G305 2125647-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2125647.1.00

Spruch

G305 2125647-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX, geboren am XXXX, (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH, FN XXXX, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge einen Betrag in Höhe von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % ab dem 02.11.2015 aus EUR XXXX schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Firma XXXX GmbH in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014, sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in Höhe von insgesamt EUR XXXX einschließlich Verzugszinsen im Ausmaß von 7,88 % (berechnet bis 12.11.2015) schulde. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Am 11.04.2014 sei vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 28.11.2014 habe das Verfahren gemäß § 139 IO rechtskräftig mit einer Quote von 2,23 % geendet. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin habe die Forderung der belangten Behörde anerkannt und sei deren Höhe als rechtskräftig entschieden anzusehen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.05.2015 sei der BF ersucht worden, sich am Verfahren zu beteiligen und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der belangten Behörde vorzulegen oder Einwendungen zu erheben, die gegen seine persönliche Haftung vorzubringen wären. In der über seinen rechtsfreundlichen Vertreter übermittelten Stellungnahme sei gegenüber der belangten Behörde angegeben worden, dass letztere gleichbehandelt worden sei und habe er um eine Fristerstreckung zur Vorlage von Unterlagen bis zum 20.07.2015 ersucht. Am 20.07.2015 sei die Frist abermals bis zum 05.08.2015 erstreckt worden. Am 05.08.2015 seien Saldenlisten vorgelegt worden. Da den Saldenlisten nicht alle Daten entnommen werden konnten und das Berechnungsblatt nicht ausgefüllt worden sei, sei ein Verbesserungsauftrag erteilt und eine Nachfrist bis zum 26.08.2015 gesetzt worden. Ein Ansuchen des BF vom 26.08.2015, diese Nachfrist zur Vorlage des rechnerischen Entlastungsnachweises bis zum 30.09.2015 zu verlängern, sei gewährt worden. Am 30.09.2015 sei abermals um eine Verlängerung der Frist bis zum 15.10.2015 ersucht worden; auch diesmal sei dem Verlängerungsersuchen entsprochen worden. Eine Stellungnahme, insbesondere der Nachweis betreffend die Gleichbehandlung der Forderung der belangten Behörde mit den Forderungen der anderen Gläubiger sei jedoch nicht erfolgt. Auch sei der Betrag nicht beglichen worden.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung vorlägen. Aus dem Firmenbuchauszug des Landesgerichtes XXXX, FN XXXX, ergebe sich, dass der BF vom 27.07.2002 bis zur Insolvenzeröffnung Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH gewesen sei. Die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben sei Bestandteil der ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten gewesen, die er nicht erfüllt habe. Der BF habe einen Nachweis über die Gleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde mit den Forderungen der übrigen Gläubiger nicht vorgelegt. Nach der übereinstimmenden und ständigen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls anzunehmen sei, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei (VwGH vom 05.03.1979, Zl. 2645/78 und vom 10.06.1980, Zl. 535/80). Als schuldhaft gelte jede Form des Verschuldens, sohin auch leichte Fahrlässigkeit. Nach der Rechtsprechung zu §§ 9, 80 BAO laste die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der belangten Behörde, weshalb dem BF das Verschulden der ihm auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten sei.

2. Gegen diesen, dem BF am 04.11.2015 zugestellten Bescheid richtete sich die zum 02.12.2015 datierte, am selben Tag über seine ausgewiesene Rechtsvertretung zur Versendung gebrachte - rechtzeitige - Beschwerde mit der der BF unter anderen die Anträge verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Haftungsverfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

In der Beschwerde erklärte er, dass er den angefochtenen Bescheid wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfechte, und führte begründend aus, dass ausgeschlossen sei, dass die Firma XXXX GmbH den Betrag von EUR XXXX an GKK-Beiträgen nicht bezahlt hätte. Sollte dieser Betrag unberichtigt offen sein, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Eine bloße Forderungsanmeldung genüge nicht, sondern hätte die belangte Behörde alles unternehmen müssen, um ihre Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin tatsächlich durchzusetzen. Die belangte Behörde werde nachzuweisen haben, warum es ihr nicht gelungen sei, im Insolvenzverfahren der Firma XXXX GmbH einen höheren Betrag geltend zu machen. Ungeachtet dessen sei erst mit 02.11.2015 der Rückstandsausweis gegenüber der Firma XXXX GmbH ausgefertigt worden, zu einem Zeitpunkt, als das Unternehmen bereits gelöscht war. Im Übrigen habe er über den maßgeblichen Zeitraum der belangten Behörde über deren Aufforderung die Bezug habenden Saldenlisten übermittelt, aus denen sich die Gleichbehandlung der Bezahlung der Beiträge der belangten Behörde mit den sonstigen Verbindlichkeiten ergeben würden. Er bestreite ausdrücklich, dass ihn ein Verschulden an der allfälligen Nichtabfuhr der Beiträge der belangten Behörde treffe; auch sei die belangte Behörde nicht in der Lage, sein Verschulden zu begründen und erschöpfe sich die Begründung seines Verschuldens lediglich in der wortgetreuen Gesetzeswiedergabe. Er sei ausschließlich als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH bestellt gewesen und hätte er mit der Abfuhr der GKK-Beiträge nichts zu tun gehabt, sodass schon deshalb ein Verschulden ausgeschlossen sei; außerdem sei ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt gewesen.

3. Am 03.05.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

Zeitgleich brachte die belangte Behörde einen zum 02.05.2016 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.

4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.05.2016 wurde der BF über den Stand des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb einer gleichzeitig festgesetzten Frist zu äußern. Weiters erging der Auftrag, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung (12.05.2016) jene Urkunden vorzulegen und sämtliche Beweismittel zu bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass der BF seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH nachgekommen sei und alles unternommen habe, um eine Verkürzung der Ansprüche der belangten Behörde zu verhindern.

5. Mit Stellungnahme vom 25.05.2016 teilte sein Rechtsvertreter mit, dass ihm eine Kontaktaufnahme mit dem BF noch nicht möglich gewesen sei. Sodann erging das Ersuchen, die Frist für eine ergänzende Äußerung sowie die aufgetragene Urkundenvorlage auf den 22.06.2016 zu erstrecken.

6. Diesem Fristerstreckungsgesuch der Rechtsvertretung des BF wurde mit hg. E-Mail vom 13.06.2016 Folge gegeben. Die bis zum 22.06.2016 gewährte Nachfrist zur Äußerung und Urkundenvorlage verstrich reaktionslos.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die zwischenzeitig im Firmenbuch gelöschte Firma XXXX GmbH, FN XXXX, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom XXXX gegründet. Die genannte Gesellschaft hatte ihren Sitz in XXXX und erstreckte sich ihr Unternehmensgegenstand auf den Betrieb von gastronomischen Unternehmen.

Die XXXX GmbH wurde am 27.07.2002 in das Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingetragen.

Gesellschafter waren neben dem Beschwerdeführer der am XXXX geborene XXXX, der am XXXX geborene XXXX, der am XXXX geborene XXXX und der am XXXX geborene XXXX. Die genannten blieben bis zur Löschung der Firma M.C.M. GASTRONOMIE BETRIEB GmbH deren Gesellschafter.

Auf das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von insgesamt EUR 35.000,-- entfiel jeweils eine Stammeinlage von je EUR 7.000,-- auf die Gesellschafter XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Auf den auf sie entfallenden Anteil an der Stammeinlage leisteten die obgenannten Gesellschafter einen Anteil in Höhe von jeweils EUR 3.500,--.

Beginnend mit dem 27.07.2002 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma XXXX GmbH, FN XXXX, am 11.04.2014 fungierten der Beschwerdeführer und der am 09.01.1975 geborene XXXX gemeinsam als handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft. Hinsichtlich deren Vertretungsbefugnis bestimmte der Gesellschaftsvertrag, dass die handelsrechtlichen Gesellschafter entweder gemeinsam oder mit einem weiteren Prokuristen die Gesellschaft nach außen vertreten.

Gegenständlich Fall hatte die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt einen Prokurist bestellt.

Am 12.02.2015 kam es zur Löschung der Firma XXXX GmbH im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX.

1.2. Im Beobachtungszeitraum, sohin vom XXXX bis einschließlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma XXXX GmbH am XXXX war der Beschwerdeführer neben XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma. Die genannten waren zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen. Auf Grund seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft war der Beschwerdeführer für die Abfuhr der beschwerdegegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge (mit)verantwortlich.

1.3. Am 11.04.2014 wurde vor dem Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin Firma XXXX GmbH eröffnet.

Am 10.11.2014 kam es nach einer Schlussverteilung gemäß § 139 IO zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit einer Quote von ca. 2,05 %. Hinzu kam auf Grund eines mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 30.04.2015 genehmigten Nachtragsverteilungsentwurfs des Masseverwalters vom 29.04.2015 noch eine weitere Quote in Höhe von 0,19 %. Damit entfiel auf die Insolvenzgläubiger eine Quote von insgesamt 0,24 %.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 26.05.2015 wurden das Nachtragsverteilungsverfahren für abgeschlossen erklärt und der Masseverwalter seines Amtes enthoben.

Damit steht die Uneinbringlichkeit des über die genannte Quote hinausgehenden Anteils der Forderung der belangten Behörde fest.

1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.05.2015 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX GmbH Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar 2013 bis Februar 2014 in Höhe von insgesamt EUR XXXX unberichtigt aushaften und dass er als eingetragener Geschäftsführer für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich sei.

In diesem Zusammenhang erging die Aufforderung, bis längstens 26.06.2015 darzulegen, weshalb ihm ein Verschulden nicht angelastet werden könne und zur Erbringung eines umfassenden, rechnerisch nachprüfbaren Entlastungsnachweises, worin die einzelnen Verbindlichkeiten und die an die Gläubiger im Zeitraum März 2013 bis Februar 2014 geleisteten Zahlungen für das jeweilige Monat zu ermitteln und darzustellen sind. Zur Darstellung der Verbindlichkeiten und der geleisteten Zahlungen stellte die belangte Behörde dem BF gleichzeitig ein Berechnungsformular zur Verfügung.

In der mit diesem Schreiben übermittelten, zum 29.05.2015 datierten Rückstandsaufstellung gliederte die belangte Behörde die auf dem Konto-Nr. XXXX offen und unberichtigt aushaftenden Beiträge samt Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von insgesamt EUR XXXX wie folgt auf:

Zeitraum

Art

Beitragszeitraum

Betrag

XXXX

NV Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag GPLA Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag ex offo Rest

XXXX - XXXX

XXXX

Summe der Beiträge

XXXX

Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG

XXXX

Nebengebühren

XXXX

Summe der Forderung

XXXX

1.5. Mit Schreiben seines ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 24.06.2015 wurde die Haftung des BF - unsubstantiiert - bestritten; ungeachtet dessen erging die Ankündigung, dass er die die Bezug habenden Unterlagen besorgen werde.

Zur Vorlage dieser Unterlagen erging gleichzeitig das Ersuchen um Erstreckung der Frist bis zum 20.07.2015.

1.6. Mit Schreiben seines ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 05.08.2015 übermittelte der BF der belangten Behörde eine Saldenliste.

1.7. Mit E-Mail vom 05.08.2015 forderte die belangte Behörde den BF zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters auf, das ausgefüllte Berechnungsblatt, die Firma XXXX GmbH betreffend, bis zum 26.08.2015 zu übermitteln.

1.8. In einem am 26.08.2015 geführten Telefonat kündigte der Rechtsvertreter des BF an, dass er für das Ausfüllen des Berechnungsblattes noch weitere Unterlagen benötige und ersuchte er um eine weitere Fristerstreckung bis zum 26.08.2015.

1.9. Im Rahmen eines weiteren, am 30.09.2015 mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde geführten Telefonats ersuchte der Rechtsvertreter des BF um eine weitere Fristverlängerung bis zum 15.10.2015, die ihm vorbehaltlich der Genehmigung durch die für den BF zuständige Sachbearbeiterin zugesagt wurde.

Auch während dieser Nachfrist verabsäumte es der BF, der belangten Behörde weder einen rechnerischen Entlastungsnachweis über die Gleichbehandlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger des Unternehmens der Firma XXXX GmbH in Gestalt des ausgefüllten Berechnungsblattes, noch weitere - ihn von seiner Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG exkulpierende - Unterlagen vorzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.

Die zur Firma XXXX GmbH und zur Vertretungsbefugnis des BF getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem eingeholten Firmenbuchauszug zur FN XXXX und andererseits auf der Satzung der Gesellschaft. Auf den aus dem Firmenbuch und dem Gesellschaftsvertrag sich ergebenden Informationen basiert auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer, XXXX, zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt war. Auf dem Firmenbuchstand gründen auch die Feststellungen zur Löschung der Gesellschaft am 12.02.2015. Die zum Umstand, dass am 11.04.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma XXXX GmbH eröffnet wurde, getroffenen Feststellungen, wie auch die Feststellungen dazu, dass an die Insolvenzgläubiger, darunter an die belangte Behörde, eine Quote in Höhe von 2,05 % und eine Nachtragsquote in Höhe von 0,19 % , zur Ausschüttung gelangten, gründen auf den Angaben in der Ediktsdatei zu Zl. XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz.

Zwar hatte der BF der belangten Behörde am 05.08.2015 eine Saldenliste vorgelegt, doch blieb er den geforderten rechnerischen Entlastungsnachweis in Gestalt des von der belangten Behörde ausgegebenen, von ihm auszufüllen gewesenen Berechnungsblatt schuldig. Da der Rechtsvertreter diesbezüglich um eine - reaktionslos verstrichene - Verlängerung der Frist zur Vorlage ersucht hatte, konnte das erkennende Bundesverwaltungsgericht gegenständlich davon ausgehen, dass der BF den rechnerischen Entlastungsnachweis nicht erbracht hatte. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren blieb der BF - trotz gewährter Fristerstreckung bis 22.06.2016 - die Vorlage des rechnerischen Entlastungsnachweises über eine Gleichbehandlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger des Unternehmens der Firma XXXX GmbH schuldig. Er hat es weiters verabsäumt, darzulegen, warum ihm die fristgerechte Vorlage des rechnerischen Entlastungsnachweises nicht möglich war.

Aus den angeführten Gründen, konnten die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Abweisung der gegen den Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gerichteten Beschwerde:

3.2.1. Gegenständlich geht es im Kern um die Klärung der Frage, ob der BF für die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Firma XXXX GmbH, FN XXXX, aushaftenden Beitrags(rest)forderungen der belangten Behörde zur Haftung heranzuziehen ist, und ob die belangte Behörde überdies berechtigt ist, neben den Sozialversicherungsbeiträgen, Verzugszinsen, Beitragszuschläge sowie Nebengebühren zu fordern.

3.2.2. Der BF war vom XXXX bis einschließlich XXXX - sohin auch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX - handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH. Am 12.02.2015 wurde die vom BF innegehabte und auch ausgeübte Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX gelöscht.

Zwar kommt dem Firmenbuchstand die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zu, doch können die daraus erfließenden Informationen durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Die Beweisführung obliegt diesbezüglich dem BF. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat er BF jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet oder den Beweis dafür erbracht, dass seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer schon vor Beginn des Beobachtungszeitraumes bzw. vor der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Firma XXXX GmbH geendet hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass die im Beobachtungszeitraum 01.02.2013 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma XXXX GmbH am 11.04.2014 auf dem Beitragskonto genannter Firma Nr. XXXX aufscheinenden Beitragsrückstände während seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer besagter Firma angelaufen sind.

Die belangte Behörde konnte daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgehen, dass der BF im Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma XXXX GmbH innehatte und er somit schon auf Grund dieser Funktion für die (zeitgerechte) Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge im genannten Zeitraum verantwortlich war. Der BF haftet mit dem zweiten Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH, XXXX, solidarisch für die Abgabenschuld, weshalb es daher keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall den BF in Anspruch genommen hat.

3.2.3. Die maßgebliche Haftungsgrundlage des handelsrechtlichen Geschäftsführers für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der von den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltende Bestimmung des § 67 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. Nr. 58/2010, lautete wörtlich wie folgt:

"Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 67. (1) Wenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe Person, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, in einer die Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen, haften sie zur ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zugrunde zu legen ist.

(2) Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, haften zur ungeteilten Hand für die anlässlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).

(3) Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge.

(4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.

(6) Geht der Betrieb auf

1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,

2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 8 oder

3. eine Person mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (z.B. Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist),

über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.

(7) Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:

1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;

2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;

5. der Lebensgefährte;

6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen.

(8) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der im Abs. 6 Z 2 bzw. 3 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

3.2.4. Im gegenständlichen Beschwerdefall brachte der BF in der Beschwerdeschrift im Kern erstmals vor, dass er ausschließe, dass die Firma XXXX GmbH den Betrag von EUR XXXX an GKK-Beiträgen nicht bezahlt habe und dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend zu machen, sollte dieser Betrag unberichtigt offen sein.

Bereits in ihrem Schreiben vom 29.05.2015 wies die belangte Behörde darauf hin, dass auf dem Beitragskonto der genannten Firma Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum Februar 2013 bis Februar 2014 in Höhe von insgesamt EUR XXXX unberichtigt aushaften und dass diese Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft nicht mehr eingebracht hätten werden können. In der dagegen gerichteten Äußerung seiner Rechtsvertretung vom 24.06.2015 und in der Äußerung vom 05.08.2015 wurde die oben wiedergegebene, erstmals in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Bezeichnend ist, dass der BF diese in der Beschwerdeschrift gemachte Behauptung in seiner Äußerung zur Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.05.2016 in dieser Form nicht weiter aufrechterhalten hat.

Abgesehen davon ist der genannten Beschwerdebehauptung entgegen zu halten, dass die belangte Behörde nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma XXXX GmbH den auf dem Beitragskonto genannter Firma aushaftenden Beitragsrückstand im Konkurs angemeldet hat. Bei der angemeldeten Beitragsforderung handelte es sich um eine (nichtbevorrechtete) Insolvenzforderung und war der belangten Behörde daher jede Möglichkeit zu einer Einflussnahme auf die Höhen der nach dem genehmigten Schlussverteilungsentwurf zur Auszahlung gelangten Quote von ca. 2,5 % und der nach dem genehmigten Nachtragsverteilungsentwurf des Masseverwalters zur Auszahlung gelangten Quote von 0,19 % genommen.

Da die zur Auszahlung gelangte Quoten gegenständlich vom Schlussverteilungsentwurf bzw. vom Nachtragsverteilungsentwurf des Masseverwalters abhängen, entbehrt die betreffende Beschwerdebehauptung jeglicher Grundlage.

3.2.5. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass er nur gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei und "mit der Abführung der Beiträge nichts zu tun gehabt" habe, und er mit dieser Argumentation zum Ausdruck bringen will, dass schon deswegen ein Verschulden ausgeschlossen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die gesetzliche Umschreibung der (potentiell) haftenden Vertreter jedenfalls die Organmitglieder der gängigen Gesellschaftsformen erfasst. Hievon sind die (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer GmbH genauso betroffen, wie der Vorstand einer AG, die unbeschränkt Haftenden einer OG und einer KG, wie der nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufene (siehe dazu VwGH vom 20.02.1996, Zl. 95/08/0179 mwN und vom 29.06.2005, Zl. 2005/08/0031; Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl. Rz. 78 zu § 67).

Für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer einer GmbH in der Eigenschaft als Dienstgeberin ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft trifft und ob er auf Grund der Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor der Insolvenzeröffnung (siehe dazu VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der GmbH von Relevanz, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80c zu § 67).

Gegenständlich steht fest, dass der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH - gemeinsam mit dem zweiten Geschäftsführer XXXX - zur Vertretung derselben nach außen berufen war.

Damit steht unstrittig fest, dass er auch dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Beiträge an den zuständigen Sozialversicherungsträger, hier an die belangte Behörde, abgeführt werden.

3.2.6. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass er der belangten Behörde über deren Aufforderung die Bezug habenden Saldenlisten übermittelt habe, aus denen sich die Gleichbehandlung der Bezahlung der Beiträge bei der belangten Behörde mit den sonstigen Verbindlichkeiten ergebe, so ist dem entgegen zu halten, dass es grundsätzlich Sache des jeweiligen Vertreters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet. Reichen die Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. In diesem Zusammenhang hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, so kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80i zu § 67 mwN).

Die Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht lässt sich einerseits durch die Mitteltheorie und andererseits durch die Zahlungstheorie überprüfen. Die Mitteltheorie stellt darauf ab, dass die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den zur Verfügung stehenden Mitteln, gleichbehandelt werden. Danach ist der Vertreter verpflichtet, die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zurückzuhalten, sondern sogleich entweder anteilig auf alle Gläubiger zu verteilen, oder den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Anteilen zu "liquidieren". Bei der Zahlungstheorie hingegen kommt es darauf an, dass die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich für die Anwendung der Zahlungstheorie entschieden (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80f zu § 67). Den entsprechenden Nachweis für die Gleichbehandlung aller Gläubiger ist durch den Geschäftsführer der GmbH durch den rechnerischen Entlastungsnachweis, zu dessen Erbringung der BF im gegenständlichen Fall - jeweils fruchtlos - aufgefordert wurde, zu führen.

Die Gleichbehandlungsprüfung nach § 67 Abs. 10 ASVG besteht im Wesentlichen darin, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den übrigen Gläubigern der GmbH und die darauf geleisteten Zahlungen den Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger und den darauf geleisteten Zahlungen einander gegenüber zu stellen sind und daraus eine Über- bzw. Unterbedeckung der Forderung des Sozialversicherungsträgers rechnerisch nachzuweisen ist. Der BF hat es verabsäumt, das ihm von der belangten Behörde zur Verfügung gestellte Berechnungsblatt samt entsprechenden Nachweisen vorzulegen.

Gegenständlich steht fest, dass der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH - gemeinsam mit dem zweiten Geschäftsführer XXXX - zur Vertretung derselben nach außen berufen war.

Er hatte auch dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge an den zuständigen Sozialversicherungsträger, hier an die belangte Behörde, abgeführt werden. Dem BF ist weiter vorzuhalten, dass er selbst nach erfolgter Vorlage der Saldenlisten am 05.08.2015 erkannt hat, dass sich daraus eine Gleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde mit denen der übrigen Gläubiger nicht errechnen bzw. erkennen lässt und er zur Vorlage weiterer Unterlagen und des von der belangten Behörde übermittelten Berechnungsblattes verpflichtet ist.

Da er die Vorlage des Berechnungsblattes bis heute schuldig blieb, konnte die belangte Behörde daher im beschwerdegegenständlichen Fall von einer Nichterfüllung der ihn treffenden Pflichten ausgehen (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80j zu § 67 und VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137). Aus den genannten Gründen muss daher seinem Einwand, dass sich aus der vorgelegten Saldenliste eine Gleichbehandlung der Forderung der belangten Behörde mit den Forderungen der übrigen Gläubiger erkennen ließe, der Erfolg versagt bleiben.

3.2.7. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift rügt, dass der Rückstandsausweis gegenüber der Firma XXXX GmbH am XXXX - sohin nach deren Löschung im Firmenbuch - ausgestellt worden sei, so verkennt er, dass dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl. XXXX, eine als "Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG" titulierte Rückstandsaufstellung selben Datums angefügt war.

Hierbei handelt es sich nicht um einen Exekutionstitel gemäß § 1 EO, wie der BF irrtümlich vermeint, sondern um eine - widerlegliche - Darstellung der Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin. Diesfalls ist er den Beweis des Gegenteils nicht entsprechend substantiiert angetreten.

3.2.8. Wenn sich der BF in der Beschwerdeschrift offenbar auch gegen die Verrechnung der Verzugszinsen und Nebengebühren wendet - wenngleich die in der Beschwerdeschrift enthaltene Einrede im Nichts endet - , so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Haftung für Zinsen und Nebengebühren auf dem mit dem SRÄG 2010 eingefügten Absatz 5 zu § 58 ASVG gründet.

In den Erläuterungen (RV 785 BlgNr. 24. GP, 4) zum SRÄG 2010 heißt es auszugsweise wie folgt:

"Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG gebildeten verstärkten Senat die Zulässigkeit der Geltendmachung der Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG auf nicht abgeführte, einbehaltene DienstnehmerInnenanteile und auf Beitragsausfälle auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen eingeschränkt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass weder § 67 Abs. 10 ASVG noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes weitere spezifische sozialversicherungsrechtliche, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehende Verpflichtungen der VertreterInnen einer juristischen Person, wie dies etwa in § 80 Abs. 1 BAO für das Abgabenrecht angeordnet ist, normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht in der Lage gesehen, die vom Gesetzgeber (wenn auch möglicherweise versehentlich) unterlassene Bestimmung über die die VertreterInnen juristischer Personen (gegenüber der Gebietskrankenkasse) treffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten im Wege der Auslegung der Gesetze zu substituieren.

Bereits der Begründung zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung des § 67 Abs. 10 ASVG im Rahmen der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, kann entnommen werden, dass es Absicht war, diese Haftungsbestimmung an jene der BAO anzugleichen. Auszugsweise heißt es dazu wie folgt: ‚Es wird vorgeschlagen, die bereits bewährten Bestimmungen im Bereich des Abgabewesens als Vorbild für die Lösung zu übernehmen (§ 9 Abs. 1 BAO). Neben den zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen sollen weiters jene Personen im § 67 Abs. 10 ASVG angeführt werden, die zur Vertretung von Personenhandelsgesellschaften berufen sind (vgl. § 81 Abs. 1 BAO). In Anlehnung an § 80 Abs. 2 BAO sollen ferner Vermögensverwalter zu den haftenden Vertretern von Beitragsschuldnern gezählt werden.' [...]"

Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich weiters, dass mit der vorgeschlagenen Änderung eine weitestgehende Angleichung der einschlägigen ASVG-Bestimmung an die BAO vorgenommen werden sollte, indem nunmehr in § 58 Abs. 5 ASVG die sozialversicherungsrechtlichen, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehenden Verpflichtungen der VertreterInnen juristischer Personen, der gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und der VermögensverwalterInnen normiert werden (Angleichung an § 80 BAO).

Aus den angeführten Gründen muss auch in diesem Fall dem Einwand, dass er für Verzugszinsen und Nebengebühren nicht hafte, der Erfolg versagt bleiben.

3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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