BVwG W211 2126295-1

W211 2126295-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2016

Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W211 2126295-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2126295.1.00

Spruch

W211 2126295-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.07.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.06.2015 gab die beschwerdeführende Partei an, aus Somalia zu kommen, der Volksgruppe der Rahanweyn anzugehören und Muslimin zu sein. Die Grundschule habe sie von 1998 bis 2008 und die Universität von 2008 bis 2010 in Mogadischu besucht. Sie sei schon einmal verheiratet gewesen. und habe einen zweijährigen Sohn. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei von zwei Männern misshandelt worden. Diese hätten ihr eine Pistole in den Mund gesteckt, dabei habe sie auch ihre Vorderzähne verloren. Die beiden Männer hätten sie auch vergewaltigt. Sie habe Somalia verlassen, damit ihr das nicht noch einmal passiert. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie erneut misshandelt und vergewaltigt zu werden.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 22.10.2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei in der Stadt Baydhabo geboren und habe bis zu ihrem 6. Lebensjahr dort gewohnt. Danach sei sie zu einem Bekannten ihres Vaters nach Mogadischu in den Bezirk XXXX gezogen, um dort die Schule zu besuchen. Zuletzt sei sie in einem Ort namens XXXX km von Baydhabo, wohnhaft gewesen. Sie sei seit Juni 2012 geschieden und habe einen Sohn, der entgegen ihren Angaben in der Erstbefragung, 3 Jahre alt sei. Ihre Brüder seien am 13.09.2013 getötet worden. Ihr Sohn sei bei ihrer Mutter in XXXX aufhältig. Ihre Mutter habe sie finanziell versorgt, da sie ein Geschäft in XXXX geführt habe.

Nach der Scheidung habe die beschwerdeführende Partei in einem Reisebüro am Flughafen in Baydhabo gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, sie sei von Mitgliedern der Al Shabaab am 05.09.2014 in ihrem Reisebüro angerufen worden. Diese hätten ihr gesagt, dass sie Sachen zum Flughafen bringen solle. Sie habe das Ganze für einen Scherz gehalten. Drei Tage später sei eine voll verschleierte Frau zu ihr gekommen, als sie bereits auf dem Heimweg gewesen sei. Sie habe ihr dazu geraten zu tun, was man von ihr verlange; die beschwerdeführende Partei habe dies abgelehnt. Am 19.10.2014 seien sie, ihre Mutter und ihr Sohn zu Hause in Baydhabo von vermummten Al Shabaab Mitgliedern angegriffen worden. Daraufhin seien sie zu einem Bekannten der Mutter und dessen Frau nach XXXX gezogen, und sie sei nicht aus dem Haus gegangen. Am 10.11.2014 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen: drei Diebe hätten das Haus des Bekannten überfallen, nach Geld und Gold gesucht und die beschwerdeführende Partei geschlagen, gewürgt und vergewaltigt. Daraufhin habe ihr der Bekannte die Ausreise organisiert. Außerdem habe ihr Mann sie geschlagen und seien ihre Brüder von Al Shabaab getötet worden.

4. Mit Bescheid vom 11.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus (Spruchpunkt III.).

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Behauptungen der belangten Behörde, die die Lage in der Heimatstadt der beschwerdeführenden Partei sei ruhig, auf einer fehlerhaften Interpretation der Berichte über die tatsächliche Situation in Somalia beruhen würden, und sei aus aktuellen Berichten ersichtlich, dass es in den letzten Wochen zu Angriffen der Al Shabaab gekommen sei. Die belangte Behörde sei auf wesentliche Teile der Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei, insbesondere auf die geschlechtsspezifische Verfolgung, der sie im streng islamisch-traditionellen Somalia ausgesetzt gewesen sei, nicht eingegangen. Die beschwerdeführende Partei habe in Somalia kein familiäres Auffangnetz, insbesondere keine männliche Bezugsperson, die ihr eine Reintegration ermöglichen könne.

6. Mit Schreiben vom 25.05.2016 wurden die beschwerdeführende Partei, ihr gewillkürter Vertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2016 geladen.

Die belangte Behörde verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

7. Am 28.06.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in der die beschwerdeführende Partei im Detail nach ihrer Herkunft, dem Verbleib ihrer Familie, ihrem Leben in Österreich und nach ihren Gründen, Somalia zu verlassen, befragt wurde. Darüber hinaus gab die Vertretung der beschwerdeführenden Partei eine kurze Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zu Somalia ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt ursprünglich aus Baydhabo (Baidoa) in der Bay Region, lebte jedoch zwischen ihrem 6. Lebensjahr und 2010 in Mogadischu bei Verwandten ihres Vaters, wo sie auch die Schule besuchte. 2010 kehrte sie nach Baydhabo zurück und begann im Jänner 2013 bei XXXX am Flughafen in Baydhabo zu arbeiten. Mitte Oktober 2014 zog die Familie nach XXXX , in ein Dorf ca. XXXX km von Baydhabo entfernt.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Rahanweyn und dem Subclan der XXXX an. Sie hatte wegen ihrer Clanzugehörigkeit keine Probleme in Somalia.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei gibt an, zuletzt im Jahr 2014 aus der Türkei Kontakt zu ihrer Mutter gehabt zu haben. Ihre Mutter und ihr Kind befanden sich damals in XXXX . Warum die beschwerdeführende Partei seither keinen Kontakt mit ihrer Familie hat, konnte nicht festgestellt werden.

Zum Vater der beschwerdeführenden Partei besteht kein regelmäßiger Kontakt.

1.1.5. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im September und Oktober 2014 von Al Shabaab Mitgliedern aufgefordert wurde, ein Paket, eventuell Sprengstoff, zum Flughafen zu bringen. Es wird weiter nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Weigerung, das zu tun, von Al Shabaab bedroht wurde.

Nicht festgestellt wird, dass es am 19.10.2014 zu einem Angriff durch Al Shabaab im Haus der beschwerdeführenden Partei in Baydhabo gekommen ist.

Festgestellt wird, dass die Brüder der beschwerdeführenden Partei am 13.09.2013 im Haus der beschwerdeführenden Partei getötet wurden.

Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei seit 27.06.2012 von ihrem damaligen Mann geschieden ist. Festgestellt werden soll weiter, dass die beschwerdeführende Partei durch ihren Mann bzw. Exmann Misshandlungen erfuhr. Nicht festgestellt wird aber, dass der ehemalige Mann der beschwerdeführenden Partei zu einem nicht nachvollziehbaren Zeitpunkt ein Mitglied der Al Shabaab geworden ist, genauso wenig wie festgestellt werden kann, dass dieser die beschwerdeführende Partei auch nach der Scheidung regelmäßig sexuell missbrauchte und 2014 ihre Familie bedrohte.

Festgestellt wird schließlich, dass die beschwerdeführende Partei am

10. oder 13.11.2014 im Zuge eines Einbruchs im Haus ihrer Bekannten in XXXX von den Dieben misshandelt und vergewaltigt wurde.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, 25.04.2016, Auszüge:

1. Sicherheitslage

Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:

  • Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.

  • Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

(EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

1.1.1. Bakool, Bay

Al Shabaab ist in Bay und Bakool weiterhin aktiv, hat Präsenz und Einfluss. Es kommt zu Hinterhalte auf Militärkonvois und zu meist kleineren Angriffen auf Stützpunkte. Am 26.6.2015 wurde von al Shabaab auch ein erfolgreicher Großangriff auf den AMISOM-Stützpunkt Leego geführt (EASO 2.2016).

In der Region Bay sind neben AMISOM, der äthiopischen und der somalischen Armee auch noch - mit der Regierung verbündete - Kräfte der Interim South West Administration (ISWA) aktiv. Im Grenzraum Bakool/Äthiopien agieren zusätzlich noch mit der Regierung alliierte Milizen und die äthiopische Liyu Police. Die von letztgenannten Kräften kontrollierten Grenzgebiete sind frei von al Shabaab. Liyu Police und alliierte Milizen sind auch abseits größerer Städte stationiert (EASO 2.2016).

Alle relevanten größeren Städte in Bay befinden sich im Einflussbereich von AMISOM und somalischer Armee bzw. ISWA. Größere AMISOM Garnisonen befinden sich in Baidoa, Qansax Dheere, Diinsoor und Buur Hakaba (EASO 2.2016).

In Baidoa kommt es zu Sprengstoffanschlägen und Attentaten. Allerdings hat sich die Situation langsam verbessert (EASO 2.2016). Baidoa hat im Jahr 2012 mit rund 29 Vorfällen pro Quartal massiv unter einer Gewaltwelle gelitten. Seither hat sich die Zahl im Zeitraum Q1 2013 - Q2 2015 bei rund 13 pro Quartal eingependelt, womit auch Baidoa nach wie vor stark von terroristischer Gewalt betroffen bleibt (BFA 10.2015).

Quellen:

2. Minderheiten und Clans

2.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

2.2. Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Quellen:

3. Frauen

Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).

Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015).

Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).

Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015).

Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).

Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).

Quellen:

4. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

5. Bewegungsfreiheit und Relokation

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).

Quellen:

6. Grundversorgung/Wirtschaft

Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).

Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).

Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert - z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).

Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).

Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).

Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).

Quellen:

6.1. Rückkehrspezifische Grundversorgung

Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).

Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei, ihrem Aufenthalt in Mogadischu, zu ihrer Berufstätigkeit, zu ihrem Umzug nach XXXX und zu ihrer Clanzugehörigkeit fußen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens.

Sie gab darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung selbst an, keine Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt zu haben.

Warum die beschwerdeführende Partei seit 2014 keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter hat, konnte nicht abschließend geklärt werden. Dass kein regelmäßiger Kontakt mehr zum Vater besteht ist insoferne nachvollziehbarer, da dieser bereits vor der Heirat der beschwerdeführenden Partei die Familie verlassen hat und seither offenbar an unterschiedlichen Orten lebt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit basiert auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 18.05.2016.

3.3.

3.3.1. Eine Misshandlung und Vergewaltigung durch Diebe im November 2014 im Haus in XXXX wurde emotional angereichert und glaubhaft geschildert, weshalb dazu eine Feststellung erfolgen konnte.

Auch der Tod der Brüder soll festgestellt werden; die beschwerdeführende Partei berichtete gleichbleibend darüber.

3.3.2. Hingegen kann das - wohl asylrelevant angelegte - Vorbringen betreffend einen Auftrag durch Al Shabaab, ein Paket in den Flughafen mitzunehmen und wegen ihrer Weigerung bedroht worden zu sein, genauso wie ein Angriff der Al Shabaab am 19.10.2014 auf das Haus der beschwerdeführenden Partei in Baydhabo nicht festgestellt werden, weil sie diese Vorgänge in ihren Einvernahmen unterschiedlich schildert.

Vor der Behörde am 22.10.2015 gab die beschwerdeführende Partei an, am 05.09.2014 von Al Shabaab angerufen worden zu sein. Drei Tage später sei auf dem Heimweg eine Frau auf sie zugekommen und habe ihr geraten, zu tun, was man von ihr verlange. Die beschwerdeführende Partei habe dann gedacht, dass es sich bei der "Sache" um Sprengstoff oder etwas Ähnliches handeln würde, und habe sich geweigert. Bis 19.10.2014 habe sie von den Leuten nichts mehr gehört, habe auch keine Anrufe erhalten und sei weiter zur Arbeit gegangen. Am 19.10.2014 seien ihre Mutter, ihr Kind und die beschwerdeführende Partei selbst von vermummten Männern zu Hause angegriffen und bedroht worden. Nachdem die Männer weggegangen wären, habe ihre Mutter ihren Bekannten kontaktiert und um Rat gefragt. Am 20.10.2014 seien sei nach XXXX gegangen (AS 45). Etwas später gab sie auf Nachfrage an, nicht gewusst zu haben, was sie auf den Flughafen bringen sollte (AS 49).

In der mündlichen Verhandlung am 28.06.2016 wurde nun diesbezüglich ausgeführt, dass man die beschwerdeführende Partei aufgefordert habe, ein Paket mit zum Flughafen zu bringen. Es sei Sprengstoff in dem Paket gewesen, weil Al Shabaab es ihr gegeben habe. Was Al Shabaab bringen würde, sei sicher etwas Explosives. Auf Nachfrage gab sie an, dass man ihr das Paket gebracht und sie aufgefordert habe, es mitzunehmen und ins Flugzeug zu bringen. Das habe sie angelehnt, man habe ihr oft gedroht. Auf Nachfrage, wer ihr das Paket gegeben habe, wurde ausgeführt, dass eine Frau es ihr gebracht habe. Zuletzt habe sie eine Frau auf der Straße gesehen, die sie verbal angegriffen und ihr gedroht habe, wenn sie das Paket nicht nehme, würde sie getötet werden. Das Paket sei bei der Frau gewesen. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, öfter angerufen worden zu sein. Dann sei am Heimweg diese Frau zu ihr gekommen, die ihr gesagt habe, sie solle diese Sachen nehmen, was die beschwerdeführende Partei verweigert habe. Sie sei dann nach Hause gegangen und habe alles ihrer Mutter erzählt. Ihre Mutter habe dann den Bekannten angerufen, der gemeint habe, die Familie solle nach XXXX kommen. Die Familie sei am selben Tag, als das Treffen mit der Frau gewesen sei, nach XXXX gezogen.

Auf den Widerspruch und das Fehlen von ca. 5 bis 6 Wochen in ihrer Erzählung angesprochen, meinte sie, dass es stimme, dass sie angegriffen worden seien. Als sie gesehen habe, dass es ernst würde, seien sie nach XXXX gegangen. Es habe Angriffe gegeben, mal habe man die Brüder, mal sie gesucht. In XXXX sei die beschwerdeführende Partei nicht von Al Shabaab belästigt worden.

Der beschwerdeführenden Partei gelingt es also nicht, betreffend eine angebliche Aufforderung durch Al Shabaab, Sprengstoff zum Flughafen zu bringen und die Drohungen bei ihrer Weigerung, eine widerspruchsfreie und auch sequentiell gleichbleibende Erzählung zu erstatten. Die beschwerdeführende Partei gibt im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, am selben Tag des Treffens mit der vermummten Frau am Heimweg nach XXXX gegangen zu sein, während sie vor der belangten Behörde vorbrachte, ca. fünf bis sechs Wochen nach dem Treffen mit der Frau noch ohne Anrufe und Belästigungen in Baydhabo gelebt und gearbeitet zu haben, bevor sie am 19.10.2014 zu Hause von Al Shabaab angegriffen worden sei und sich erst dann mit ihrer Familie entschlossen hätte, nach XXXX zu gehen, und zwar am nächsten Tag.

Die Angaben der beschwerdeführenden Partei, dass es immer wieder Angriffe auf das Haus gegeben habe, können nicht erklären, warum es in der mündlichen Verhandlung zu einer doch zeitlich relevanten Diskrepanz von mehreren Wochen in den Abläufen gekommen sein soll. Immerhin wurde jener Angriff am 19.10.2014 vor der Behörde als Auslöser beschrieben, warum die Familie nach XXXX gegangen ist. Damit ist aber ein Vorbringen, das darauf abzielt, von Al Shabaab zur Mitarbeit aufgefordert worden, und wegen ihrer Weigerung im Visier der Terrorgruppe zu sein, nicht ausreichend konsistent, um glaubhaft zu sein. Eine Feststellung dazu kann also nicht erfolgen.

3.3.3. Dass die beschwerdeführende Partei von ihrem Mann seit Juni 2012 geschieden ist, gab sie selbst so in ihren Einvernahmen an. Dass sie von ihrem Mann misshandelt wurde, ist nicht unplausibel, weshalb es festgestellt werden kann.

Dass ihr Mann jedoch ein Al Shabaab Mitglied ist bzw. wurde, kann so nicht festgestellt werden: zum einen fällt auf, dass die beschwerdeführende Partei dieses Vorbringen erst in der Beschwerdeverhandlung erstattete und dabei außerdem recht vage geblieben ist: so meinte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ihr Exmann sei ein Al Shabaab geworden und habe ihrer Familie Probleme gemacht. Sie wisse nicht, ob er bei der Heirat ein Al Shabaab gewesen sei. Sie habe aber in der Stadt gehört, dass er einen anderen Namen trüge, was darauf hindeuten würde, dass er ein Al Shabaab (geworden) sei. Als sie ihn darauf angesprochen habe, sei er wütend geworden und habe geschimpft und gesagt, was so schlimm daran sei, wenn man für den Islam arbeite. Damit bleibt die beschwerdeführende Partei aber zu ihrem Exmann und seiner angeblichen Mitgliedschaft zu den Al Shabaab sehr oberflächlich, weshalb zu Zwecken einer Feststellung nicht davon ausgegangen werden kann.

Während die beschwerdeführende Partei vor der Behörde zwar angab, von ihrem Mann geschlagen worden zu sein, so ergibt sich aus diesem Vorbringen (nämlich: "Ich möchte nur noch anführen, dass mich mein Ex-Mann einmal geschlagen hat." AS 49) keine systematische Misshandlung nach der Scheidung, wie es die beschwerdeführende Partei gesteigert im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringt, weshalb dazu eine Feststellung unterbleiben muss.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Die Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei zu diesen Länderberichten im Rahmen der mündlichen Verhandlung bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen mit ein.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Spruchpunkt I.:

Rechtsgrundlagen:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.1.4. Die beschwerdeführende Partei gehört einem der grundsätzlich vier dominanten Clangruppen in Somalia an, die noch dazu ihr Hauptsiedlungsgebiet in der Region Bay hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass sie grundsätzlich einer marginalisierten Gruppe der Bevölkerung angehört. Dazu kommt, dass die beschwerdeführende Partei selbst von keinen clanbezogenen Problemen in Somalia berichtete. Eine asylrelevante aktuelle Verfolgung des Clans oder des Subclans der beschwerdeführenden Partei ergibt sich außerdem nicht aus den Länderberichten, weshalb von der Gefahr einer solchen Verfolgung nicht ausgegangen wird.

4.1.5. In der Beweiswürdigung wurde darauf eingegangen, warum nicht davon ausgegangen wird, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Weigerung, ein Paket auf den Flughafen zu schmuggeln, ins Visier der Al Shabaab geraten sein soll. Nach den aktuellen Länderberichten unter Punkt 2. muss zwar davon ausgegangen werden, dass Al Shabaab auch in Gebieten mit starker AMISOM Präsenz - und ein solches ist Baydhabo - grundsätzlich in der Lage ist, gezielte Anschläge zu verüben, dass sie dies aber im Normalfall betreffend bestimmte Risikogruppen tun. Zu einer solchen Risikogruppe gehört die beschwerdeführende Partei nicht, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass ihr von Al Shabaab aktuelle und maßgebliche konkrete Verfolgungsgefahr wegen einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung droht.

4.1. 6 Ebenso wurde in der Beweiswürdigung darauf eingegangen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Exmann der beschwerdeführenden Partei Al Shabaab Mitglied geworden ist, bzw. dass von diesem überhaupt auch nach der Scheidung im Jahr 2012 entsprechende Gewalt ausging. Für ein spezifisches Verfolgungsrisiko durch den Exmann, als Al Shabaab Mitglied oder im Rahmen von konkreter familiärer Gewalt nach 2012, gibt es daher keine ausreichenden Hinweise.

4.1.7. Die Vergewaltigung im Zuge eines Raubes im November 2014 zeigt auch keine Hinweise darauf auf, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr gezielt einer Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, unterliegen würde.

Ebenso indiziert der Tod der Brüder im Jahr 2013 keine aktuelle Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr.

4.1.8. Dass die beschwerdeführende Partei mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr gezwungen wäre, in ein IDP Camp zu gehen, geht aus ihren Angaben nicht ausreichend hervor. Sie gehört einem regionalen Mehrheitsclan an und verfügt, soweit bekannt ist, auch noch über ihre Mutter, ihr Kind und ihren Vater im Heimatland. Dass sie angibt, zu diesen keinen Kontakt zu haben, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht übersehen. Dennoch muss hier in Hinblick auf die Länderberichte anerkannt werden, dass diese davon ausgehen, dass Clanverbindungen dazu führen können, auch von weit entfernten Verwandten unterstützt zu werden (siehe oben unter Punkt 2, Unterpunkt 6.1.). Gegenständlich muss also zumindest von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr als Angehörige der Rahanweyn in Bay trotz Fehlens von Kernfamilie zumindest anfangs mit einer Unterkunft unterstützt werden würde. Eine entsprechend maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie also gezwungen wäre, in ein IDP Camp zu siedeln, kann an dieser Stelle nicht angenommen werden.

4.1.9. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

4.2. Spruchpunkt II.:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.2.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragsstellerin.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. Wie aus den aktuellen Länderberichten unter oben Punkt 2., Unterpunkt 1. hervorgeht, verschlechterte sich die allgemeine Sicherheitslage zwischen Sommer 2014 und Sommer 2015 auch im Bezirk Baydhabo. Es kommt dort zu Sprengstoffanschlägen und Attentaten. Wenn sich auch die Zahl der Vorfälle nach einer Gewaltwelle im Jahr 2012 wieder verringert hat, bleibt Baydhabo nach wie vor stark von terroristischer Gewalt betroffen.

Darüber hinaus ist die Versorgungslage anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (siehe oben Punkt 2, Unterpunkt 6.).

4.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass die beschwerdeführende Partei bereits einer Arbeit in einem Reisebüro nachgegangen ist, was für ihre Selbsterhaltungsfähigkeit spricht.

4.2.6. Nichtsdestotrotz erlauben die aktuellen Länderinformationen in Hinblick auf die allgemeine Sicherheitssituation und vor allem auch auf die ausgesprochen schlechte Versorgungssituation mit Nahrungsmitteln nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, bzw. sie nicht Opfer willkürlicher Gewalt in Baydhabo werden würde.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Kontakt zu in Somalia verbliebener Kernfamilie verneint wurde.

4.2.7. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

4.2.8. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der beschwerdeführenden Partei nicht offen, da es ihr an entsprechenden familiären und Clanverbindungen zB in Somaliland oder Puntland mangeln würde.

4.2.9. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, da die beschwerdeführende Partei strafgerichtlich unbescholten ist.

4.2.10. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

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