W124 2100712-2•BVwG W124 2100712-2
W124 2100712-2Tribunale amministrativo federale15 lug 2016
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung
W124 2100712-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, IFA-Zahl: XXXX, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Absatz. 3 Satz 2 VwGVG
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz.4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab dieser an, dass sein Vater die Flucht veranlasst habe, als er ein angesehener Politiker gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei immer ein Schwachpunkt für die Arbeiten seines Vaters gewesen. Der Beschwerdeführer sei immer wieder unter Druck gesetzt bzw. erpresst worden. Sein Vater habe ihn daraufhin zu seinem Schutze zu seinem Onkel geschickt. Jedoch sei der Beschwerdeführer auch dort aufgespürt worden.
3. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wies dieses die Beschwerde gemäß den §§3 Abs.1, 8 Abs.1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet ab.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer treffen würden, nicht festgestellt werden hätten können. Demzufolge ergebe sich keine Verfolgungsgefahr. So komme es aber nach der ständigen Judikatur des VwGH bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse, an. Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehe, ergebe sich aus den vom BFA herangezogenen und nicht bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergeben würde, dass er eine exponierte Persönlichkeit sei, die landeweit gesucht werden würde. Es sei sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative i.S.d. § 11 AsylG auszugehen, da sich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergebe, dass selbst bei strafrechtlciher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich sei, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse. Bekannte Persönlichkeiten könnten durch einen Umzug einer Verfogung zwar nicht entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Da es nach den vom BFA herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat geben würde, sei es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich sei, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat nach Punjab zurückkehren zu müssen, bestehe für Indien keinerlei Zweifel. Es seien sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht komme (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).
Des weiteres würden sich auch keine aureichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht sei. Im Hinblcik auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen sei, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen der innerstaatlichen Fluchtalternative ergebe. Der Beschwerdeführer verfüge zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte- seine Eltern würden noch in Indien leben,- weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände würden für eine Schutzgewährung i.S.d. § 8 AsylG nicht reichen.
Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung würde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens nach sich ziehen.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit XXXX sei als sehr kurz zu bezeichnen und würde dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Dies müsse dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer übe in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private oder persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und habe auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es sei davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei auf Grund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen, nämlich seine Eltern leben und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates beherschen würde.
4. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den zweiten (verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. In der am selbigen Tag vor den Sicherheitsbehörden, Landespolizeidirektion Niederösterreich, aufgenommen Niederschrift, gab dieser an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, weil er nunmehr nicht mehr als Kleintransportunternehmer arbeiten dürfe.
5. Am XXXX führte der Beschwerdeführer in Beisein seines Rechtsberaters in der mit ihm aufgenommen Niderschrift aus, dass er weder an einer Erkrankung leide noch in ärztlicher Behandlung stehen würde. Er habe in Österreich weder aufhältige Kinder noch Verwandte und würde in keiner Familiengemeinschaft bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben.
Indien habe er verlassen, weil dort sein Leben in Gefahr sei. Seit er sich in Österreich aufhalte fühle er sich sehr sicher. Im Falle seiner Rückkehr könne es sei, dass er umgebracht werde. Die Politiker der Gegenpartei hätten den Beschwerdeführer in Indien umbringen wollen, da sein Vater politisch sehr aktiv gewesen sei. Unterlagen oder Dokumente würden dazu nicht vorliegen.
6. Das BFA wies in der Folge den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abscheibung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei.
Vom BFA habe insgesamt kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt fetsgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. In Österreich verfüge er über keine verwandschaftlichen Anknüpfungspunkte.
Sein Aufenthalt in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum vom XXXX bis in die Gegenwart. Seine Einreise nach Österreich sei illegal verfolgt. Er würde als Muttersprache Punjabi sprechen und über "beginnende" Deutschkenntnisse verfügen. In Österreich sei er nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er sei in Österreich auch nicht berufstätig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff nach Art 3 EMRK und Art 8 EMRK erkannt werden.
7. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX in Österreich aufhalten würde. Der ursprüngliche Asylantrag sei mit der Begründung, dass seine vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig seien, abgewiesen worden. Im neuerlichen Asylantrag habe der Beschwerdeführer vorgebracht, wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters aktuell in Indien mit dem Tod bedroht zu sein.
Der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich integriert. Er sei durch die Ausübung des freien Gewerbes - Aufräumen von Baustellenselbsterhaltungsfähig. Es würde eine aufrechte Krankenversicherung und eine ortsübliche Unterkunft bestehen. Er spreche auch schon die deutsche Sprache und habe sich in der hiesigen Kultur gut eingelebt. Ohne sich mit der aktuellen Situation auseinanderzusetzten, gehe die Behörde vom Sachverhalt der res iudicata aus.
Der Beschwerdeführer spreche nicht bloß über Umstände, die ihm zur Flucht bewegt hätten, sondern lege eine aktuelle Gefährdungssituation dar. Nach Prüfung, ob dem Vorbringen zumindest ein glaubwürdiger Kern innegewohnt habe, habe es zu einer inhaltlichen Prüfung kommen müssen.
Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und dessen Bindungen zu Österreich habe sich die belangte Behörde nicht aureichend auseinandergesetzt. Der bekämpfte Bescheid wiederhole lediglich das Datum der Einreise nach Österreich und den Faktor der Unbescholtenheit. Dies könne aber eine persönliche Auseinandersetzung bzw. Gegenüberstellung iSd Art 8 EMRK nicht ersetzten. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen in Österreich tatsächlich genutzt habe. Durch die Tätigkeit auf Grundlage eines angemeldeten Gewerbes, Reinigung von Baustellen, sei der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig. Er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und sei krankenversichert. Beim Erlernen der deutschen Sprache sei der Beschwerdeführer erfolgreich.
Die Prognose bezüglich eines weiteren Aufenhaltes in Österreich müsse als äußerst positiv beurteilt werden. Solch eine Prognose habe die belangte Behörde aber insgesamt versäumt. Die belangte Behörde übersehe, dass die Schutzwürdigkeit des Privatlebens an keine fixe Aufenthaltsdauer gebunden sei. Durch das Wohlverhalten und den demonstrierten Willen zur Integration am Arbeitsmarkt, verbunden mit der auch von der belangten Behörde bestätigten Arbeitsfähigkeit, könne eine äußerst günstige Prognose zum Aufenthalt in Österreich getroffen werden.
In der Folge wurde beantragt die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass der Sachverhalt der bereits entschiedenen Sache nicht vorliege, die Zurückweisung des Antrages hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien nicht rechtmäßi sei, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und festzustellen, dass Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren sei, jedenfalls einen Aufenthaltstitel zu gewähren und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.
2.2. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG:
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, insbesondere weil das Bundesasylamt zum Privat-, und Familienleben Feststellungen getroffen hat, die sich aus dem vom BFA durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht ergeben.
Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
In der Begründung des gegenständlichen Bescheides wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich verfügt. Begründet wird dies u.a. damit, dass der Beschwerdeführer über keine verwandschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen und sich sein Aufenthalt über einen Zeitraum vom XXXX bis in die Gegenwart erstrecken würde, wobei dessen Einreise nach Österreich illegal erfolgt sei und würde dieser weder Mitglied eines Vereins oder sonstigen Organistaion sein. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht beruftstätig. In der am XXXX eingebrachten Beschwerde rügt der den Beschwerdeführer vertretene Verein bzw. Rechtsanwalt allerdings zu Recht, dass sich das BFA mit der persönlichen Situation und den Bindungen zu Österreich nicht aureichend auseinandersetzt hat. Der Beschwerdeführer wird als selbsterhaltungsfähig beschrieben, als er auf Grundlage eines angemeldeten Gewerbes, Reinigung von Baustellen, seinen Lebensunterhalt bestreitet. Darüber hinaus in einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft lebt und krankenversichert ist.
In der am XXXX vor der Erstaufnahmestelle Ost aufgenommenen Niederschrift wurde mit dem Beschwerdeführer lediglich dessen gesundheitlicher Zustand und seine Familienverhältnisse erörtert. Insofern wird dem Beschwerdeführer beigepflichtet, dass sich das BFA mit der persönlichen Situation und den Bindungen zu Österreich nicht ausreichend auseindander gesetzt hat, als u.a. nicht nachvollziehbar ist, worauf sich u.a. die Feststellung der schlechten Deutschkenntnisse und die mangelnde Berufstätigkeit stützt.
Dem BFA wird in seinen rechtlichen Ausführungen zwar zugestimmt, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich gemindert ist, als allfällige integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloss) auf einem oder mehreren (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag oder Asylanträgen beruhte, sodass der Beschwerdeführer ab dem XXXX nicht darauf vertrauen durfte, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert sind. Dass eine fortgeschrittene familiäre, gessellschaftliche oder berufliche Integration von vornherein ausgeschlossen wird, kann allerdings auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht gefolgt werden, als dies mit dem Beschwerdeführer nicht näher erläutert wurde. Dem BFA ist beizupflichten, wenn es in Anlehnung des Erkennntnisses des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479 darauf hinweist, dass das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu Fremden, die sich jahrelang legal in Österreich aufhalten und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukam, unterschiedlich zu behandeln sind. Nach der Judikatur des VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191 kann allerdings allein auf Grund einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren nicht von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der Privaten Interessen ausgegangen werden.
Zwar wird in der Begründung des BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt habe, dass in seinem Fall unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet, besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen würden, doch hat sich das BFA mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht grundlegend auseinandergesetzt, als aus dem bisher durchgeführten Ermittlungsverfahren u.a. nicht hervorgeht, in welcher Form der Beschwerdeführer seit seinem Verbleib in Österreich, insbesondere seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG, W222 2100712 vom 23.02.2015, seinen Lebensunterhalt bestritten hat, als weder in irgendeiner Weise näher hinterfragt bzw. ermittelt wurde, ob dieser auf Grund einer unselbständigen bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit bestritten wird bzw. wurde und dieser über die entsprechenden Bewilligungen verfügt(e) diese Tätigkeit(en) rechtmäßig auszuüben bzw. insoweit seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen, gegebenfalls unter Vorlage geeigneter Unterlagen, nachgekommen ist, noch erläutert wurde, seit wann von diesem eine (un)selbständige Erwerbstätigkeit (un)rechtmäßig ausgeübt wurde oder dieser auf die staatliche Unterstützung zurückgegriffen hat. Zwar wird in den Feststellungen auf "beginnende" Deutschkenntnisse verwiesen, doch geht weder aus der mit dem Beschwerdeführer vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift hervor, inwiefern und inwieweit sich das BFA nunmehr einen persönlichen Eindruck über dessen Fertigkeiten der Deutschkenntnisse gemacht hat noch wurde mit diesem erläutert, ob dieser zwischenzeitig entsprechende Deutschkurse besucht und Prüfungen absolviert hat, welche mit enstprechenden Unterlagen belegt werden hätten können und mit den Wahrnehmungen des BFA übereinstimmen. Zwar gibt der Beschwerdeführer an mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben, doch wurde dessen derzeitiger Familienstand nicht ausdrücklich näher hinterfragt. Außerdem kann auf Grund des vorliegenden Ermittlungsverfahrens nicht beurteilt werden, inwieweit der Beschwerdeführer mittlerweile eine enstprechende Sozialisation erfahren hat, als er u.a. weder über seinen Freundes-, bzw. Bekanntenkreis in Österreich, seiner Gestaltung der Freizeit und dgl. näher befragt wurde, noch abgeklärt wurde, inwieweit er sich anderweitig in die österreichische Gesellschaft einbringt. Abgesehen vom Umstand, inwieweit der Beschwerdeführer seinen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, geht aus dem Ermittlungsverfahren nicht hervor, ob darüber hinaus noch andere besonders gewichtige Interessen vorliegen, die bei der Beurteilung des Verbleibs des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu prüfen gewesen wären.
Das Bundesasylamt wird insofern zur abschließenden Klärung dieses Sachverhaltes nicht umhinkommen, die für die rechtliche Beurteilung unabdingbaren Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer, gegebenfalls unter Vorlage entsprechender Unterlagen, neuerlich zu erörtern.
Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei, enstprechend unter Berücksichtigung der von dieser für die Beurteilung gegebenfalls vorzulegenden Unterlagen, zu befragen.
Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem BFA mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.
Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus folgenden Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.
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