W124 1432890-2•BVwG W124 1432890-2
W124 1432890-2Tribunale amministrativo federale15 lug 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W124 1432890-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt.
A)
I. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara moslemischen Glaubens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Afghanistan wirtschaftliche Probleme gehabt habe. Außerdem habe er keine Ausbildung machen können. Dies sei sein Asylgrund.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX, einvernommen und gab dabei folgendes an:
........
"E: Sind Sie mit dem/der Rechtsberater in, die Ihnen bei Ihrem Asylverfahren in der Erstaufnahmestelle als gesetzliche Vertreterin zur Seite gestellt wird, einverstanden?
A: Ja
E: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
Anmerkung: Der/Die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am XXXX stattgefunden hat.
L: Wo befinden sich ihre Eltern?
A: Mein Vater ist verstorben. Meine Mutter lebt in XXXX.
L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
A: Nein.
L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.
Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.
Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.
Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
Anmerkung: Der AW bittet um eine kurze Pause, welche Ihm gewährt wird.
..............
L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja, alles richtig.
L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ich habe meinen Personalausweis (Tazkira) in Afghanistan. Hier habe ich nichts und auch sonst keine Dokumente mehr.
L: Können Sie sich diese Tazkira schicken lassen?
A: Ja, da muss ich anrufen.
Anmerkung: Dem AW wir eine Frist bis zur nächsten Einvernahme gewährt, die Tazkira samt original Postkuvert, beim Bundesasylamt, vorzulegen.
L: Wie alt sind Sie?
A: Ich bin 15 Jahre alt.
L: Woher wissen Sie, dass Sie 15 Jahre alt sind?
A: Ich habe vorher gesagt, meine Mutter hat mir gesagt, wie alt ich bin.
Anmerkung: Der AW wird aufgefordert, seinen Namen und sein Geburtsdatum auf ein Blatt Papier zu schreiben, welches in weiterer Folge als Anlage 1 zum Akt genommen wird. Der Vorname des AW wird im AIS ergänzt.
Anmerkung: Aufgrund Ihrer Angaben und äußeren Erscheinungsbildes kann Ihr Alter vorerst nicht als feststehend angenommen werden. Sie werden einer zur Altersschätzung ärztlichen Untersuchungen zugeführt. (Anmerkung: Dem AW wird das Prozedere der Altersschätzung erläutert) Diesbezüglich erhalten Sie im Anschluss an die Einvernahme eine Ladung zur Altersschätzung.
L: Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: OK..
Frage an den Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter: Möchten Sie dazu etwas sagen?
V: Nein.
L: Können Sie zu Ihrem bei der Erstbefragung angegebenen Reiseweg etwas ergänzen oder können Sie heute genauere Angaben dazu machen?
A: Ich möchte ergänzen, dass ich unterwegs in 2 Schlepperquartieren war. Im ersten war ich 4 Tage und im zweiten Schlepperquartier 2 Tage untergebracht gewesen.
L: Können Sie angeben, durch welche Länder Sie nach dem Verlassen XXXX nach Österreich gekommen sind?
A: Ich habe der Dolmetscherin bei der Erstbefragung gesagt, dass ich nicht weiß ob ich in XXXX oder wo anders gewesen bin. Ich wurde in einem Auto transportiert. Ich weiß nicht mehr wo. Ich kann nicht angeben, durch welche Länder ich nach Österreich gekommen bin.
L: Warum können Sie nicht angeben durch welche Länder Sie nach Österreich gekommen sind?
A: Ich war in einem Container versteckt. Es waren viele Leute mit. Ich habe nicht gesehen wo wir waren.
L: Wurden Ihnen unterwegs nach Österreich Fingerabdrücke abgenommen?
A: Nein.
L: Gab es während der Reise nach Österreich Polizei Kontrollen?
A: Nein.
L: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?
A: Nein.
L: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung?
A: Nein.
L: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?
A:. Nein, auch nicht beantragt.
L: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein oder in der Schweiz Verwandte?
A: Niemand.
L: Möchten Sie zu den bei der Erstbefragung am XXXX angegebenen Fluchtgründen etwas ergänzen oder hinzufügen?
A: Das stimmt. Es war Krieg, das müssen sie wissen. Dort in Afghanistan wird man wegen einer Rupie umgebracht.
L: Was hätten Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten?
A: Sie wissen, dort gibt es Krieg und ich werde dort umgebracht.
L: Haben sie Verwandte in Afghanistan?
A: Meine Mutter, meine 3 Brüder und meine 2 Schwestern leben in Afghanistan, in der Stadt XXXX, in meinem Elternhaus.
L: Erteilen Sie betreffend Ihrer Angaben im Asylverfahren Ihre Zustimmung zu Recherchen in Ihrem Heimatland, sofern dies für das Bundesasylamt für die weitere Verfahrensführung erforderlich sein sollte?
A: Ja.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ja.
L: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
A: Ja.
L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
A: Ja."
...
4. Am XXXX fand vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX, eine weitere Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:
"L: Sind Sie mit dem/der Rechtsberater(in) in, die Ihnen bei Ihrem Asylverfahren in der Erstaufnahmestelle als gesetzliche Vertreterin zur Seite gestellt wird, einverstanden?
A: Ja
L: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
Anmerkung: Der/Die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am XXXX stattgefunden hat.
L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen gewillkürten Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
A: Nein.
L: Ich weise Sie neuerlich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ich habe eine Farbkopie von meiner Tazkira, sonst habe ich nichts.
Anmerkung: Die vorgelegte Farbkopie der Tazkira wird zum Akt genommen. Die vorgelegte Farbkopie der Tazkira wird dem Dolmetscher vorgelegt. Der Dolmetscher gibt an das die Kopie sehr schlecht lesbar ist. Die Tazkira ist vermutlich im Jahr XXXX, XXXX und am XXXX Tag ausgestellt worden und es ist darin geschrieben dass der XXXX vom Aussehen her am Tag der Ausstellung 15 Jahre alt ist.
L: Das in der Ausstellungsdatum Tazkira (Jahr XXXX, XXXX und am XXXX Tag) ergibt bei der Umrechnung den XXXX. Das bedeutet dass Sie zu diesem Zeitpunkt bereits hier in Österreich waren und die Tazkira ohne Ihre Anwesenheit bescheinigt wurde. Außerdem passt das Bild mit Ihrem jetzigen Aussehen nicht überein. Was möchten Sie dazu angeben?
A: Ich habe meine Mutter nach dem zweiten Interview angerufen und ihr gesagt dass ich eine Tazkira brauche, meine Mutter hat mir dann diese Tazkira per Email geschickt. Wann und wo diese Tazkira hergestellt wurde weiß ich nicht.
L: In Ihrem Fall haben sich Zweifel an der von Ihnen behaupteten Minderjährigkeit ergeben. Daher erfolgte bei Ihnen -zwecks Bestimmung des Knochenalters- am XXXX ein Röntgen der linken Hand. In Ihrem Fall ergab das Röntgen der linken Hand nach Greulich und Pyle ein Stadium 31 und nach Schmeling ein Stadium 4. (Anmerkung:
der weitere Inhalt des Röntgenbefundes vom XXXX wird dem AW zur Kenntnis gebracht). In Ihrem Fall stellt das Untersuchungsergebnis einen gewichtigen Hinweis dar, dass Sie vermutlich nicht minderjährig, sondern volljährig sind. Was möchten Sie dazu angeben?
A: Darüber kann ich nichts sagen.
L: Haben Sie Beweismittel, dass Sie minderjährig sind?
A: Ja, nur die Tazkira, sonst nichts.
L: Das Ergebnis der Röntgenuntersuchung der linken Hand weist darauf hin, dass Sie volljährig sind. Sie haben zu Ihrem tatsächlichen Alter bisher keine geeignetes Beweismittel -wie eine unbedenkliche Geburtsurkunde, Ausweise, etc- vorgelegt. Daher sind weitere Untersuchungen zur Feststellung Ihres Alters vorgesehen. (Anmerkung:
Dem AW werden die weiteren beabsichtigten Untersuchungsmethoden erklärt). Stimmen Sie den weiteren ärztlichen Untersuchungen zu?
A: Ja.
Anmerkung: Der anwesenden gesetzlichen Vertreterin wird die Möglichkeit eingeräumt, zu den eben getätigten Ausführungen des Bundesasylamtes eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.
Anmerkung: Dem AW wird eine Ladung zu ärztlichen Untersuchungen im Hinblick auf die Feststellung des tatsächlichen Lebensalters für den XXXX ausgefolgt, inklusive eines §15/1/6-Informationsblattes in Dari. Weiters wird die Ladung für den XXXX an die gesetzliche Vertreterin ausgefolgt.
L: Haben Sie in Österreich Verwandte?
A: Nein, in Österreich niemanden.
L: Es wird Ihnen hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird nach Feststellung des tatsächlichen Lebensalters in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle und jede Änderung einer Vertretungs- bzw. Zustellvollmacht ist sofort dem Bundesasylamt mitzuteilen. Sie werden aufgefordert, Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ich habe nicht mehr zu sagen.
L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
A: Ja.
L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
A: Ja."
...
5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX, XXXX, einvernommen. Diese nahm folgenden Verlauf:
"L: Sind Sie mit dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?
A: Ja.
L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen gewillkürten Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
A: Nein.
L: Ich weise Sie neuerlich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
L: Am XXXX wurden Sie mehreren Untersuchungen im Hinblick auf die Feststellung Ihres Alters unterzogen. Dazu liegt nun ein Medizinisches Sachverständigengutachten vom XXXX vor. (Anmerkung:
Dem AW werden die wesentlichen Teiluntersuchungsergebnisse und die wesentlichen Teile des Gesamtgutachtens unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis gebracht, insbesondere dass in seinem Fall zum Untersuchungszeitpunkt XXXX ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt worden ist. Eine Kopie des Gerichtsmedizinischen Gutachtens wird dem AW ausgefolgt). Möchten Sie zum Medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, zum Gutachter oder zur Untersuchung selbst eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich muss es zur Kenntnis nehmen. Es bleibt mir nichts anderes übrig.
Anmerkung: Die Rechtsberaterin erklärt auf Nachfrage, dass sie zum Medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX keine Stellungnahme abgeben möchte.
Verfahrensanordnung:
Das Bundesasylamt geht aufgrund des im Medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX ersichtlichen Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung, welches bei Ihnen zum Zeitpunkt der Untersuchungen ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben hat, sowie unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts, von Ihrer Volljährigkeit aus. Geeignete Beweismittel, welche dem Ergebnis des Medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX entgegenstehen, liegen zudem nicht vor.
Möchten Sie zur Verfahrensanordnung eine Stellungnahme abgeben?
A: Nein, was soll ich sagen.
RB: Nein.
Anmerkung: Dem AW und der Rechtsberaterin wird zur Kenntnis gebracht, dass der AW als Folge der Verfahrensanordnung im Asylverfahren nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gilt und somit ab sofort in seinem Asylverfahren keine gesetzliche Vertretung durch den VMÖ besteht. Der AW und der Rechtsberater erklären, dass sie dies verstanden haben. Der Rechtsberater verlässt um 09.50 Uhr den Einvernahmeraum.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ja.
L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
A: Ja.
L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein."
...
6. Am XXXX fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:
"F: Wo wohnen Sie zurzeit?
A. In einer mir vom österreichischen Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft in XXXX. Ich bin in Bundesbetreuung.
F: Wie finanzieren Sie Ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt, gemeint hier in Österreich?
A: Ausschließlich aus der Unterstützung, die mir hier in Österreich zuteil wird.
F: Stehen Sie derzeit in ärztlicher/medizinischer Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit?
A: Nein, weder noch. Ich bin gesund.
F: Falls Sie in weiterer Folge medizinische/ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, sind Sie dazu aufgefordert, dies unverzüglich der erkennenden Behörde bekanntzugeben und die entsprechenden Unterlagen (Arztbriefe, Befunde etc.) in Vorlage zu bringen! Sie haben die erkennende Behörde über Ihren Gesundheitszustand auf dem Laufenden zu halten! Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie im bisher laufenden Asylverfahren die Wahrheit gesagt?
A: Ja.
F: Wollen, bzw. haben Sie vorweg und aus Eigenem diesbezüglich irgendetwas zu berichtigen bzw. zu ergänzen?
A: Nein. Ich habe bis jetzt die Wahrheit gesagt.
F: Können Sie Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel, die Ihre heutigen Angaben allgemein, aber insbesondere in Bezug auf Ihre Person bestätigen, in Vorlage bringen?
A: Abgesehen von einer Kopie meiner Geburtsurkunde, die ich schon in XXXX in Vorlage gebracht habe, nicht. Ich habe keine anderen Dokumente/Unterlagen. (Aus der Geburtsurkunde, die mit XXXX, XXXX datiert ist, geht hervor, dass geschätzt wird, dass er im Jahre XXXX fünfzehn Jahre alt ist),
F: Wie sind Sie in den Besitz der besagten Kopie gekommen?
A: Diese wurde mir von meiner Mutter nach Österreich geschickt.
F: Wo lebt/wohnt Ihre Mutter?
A: Nach wie vor in unserem Haus, in meinem Elternhaus, in XXXX. Auch ich war dort bis zur Ausreise wohnhaft.
.....
F: Wann haben Sie ihr Elternhaus in XXXX verlassen? Wann waren Sie zum letzten Mal dort wohnhaft/aufhältig?
A: das war so einen Monat vor meiner Einreise in Österreich.
F: Können Sie den Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Elternhaus verlassen haben, datumsmäßig nennen?
A: Nein, das kann ich nicht.
F: In welchem Monat welchen Jahres haben Sie Ihr Elternhaus in XXXX verlassen?
A: Es war im XXXX, den Monat weiß ich nicht.
F: War es eher Anfang, Mitte oder XXXX, dass Sie Ihr Elternhaus verlassen haben?
A: Es war eher XXXX, so einem Monat vor meiner Einreise in Österreich.
F: Sie haben den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im XXXX eingebracht! Somit ist erwiesener Maßen davon auszugehen, dass Ihre Geburtsurkunde nach Ihrer Ausreise, ja sogar nach Ihrer Antragstellung in Österreich ausgestellt worden ist! Wer könnte/sollte Sie in Anbetracht dieser Tatsache am XXXX als 15 Jahre alt geschätzt haben?
A: Ja, das mit der Antragstellung stimmt. Wie es zur Ausstellung der Geburtsurkunde selbsst gekommen ist, weiß ich nicht. Ich gehe aber davon aus, dass alles anhand eines Fotos von mir, welches meine Mutter dort hergezeigt hat, erfolgte. Das ist nämlich bei uns in Afghanistan so.
F: Hinsichtlich des von Ihnen angegebenen/behaupteten Geburtsdatums ist ihnen bereits schon anlässlich Ihrer letzten Einvernahme vor der EAST-XXXX zur Kenntnis gebracht worden, dass Ihren diesbezüglichen Angaben seitens der erkennenden Behörde begründet in dem Ergebnis eines gerichtsmedizinischen Gutachtens, nicht gefolgt wird, woran auch die in Vorlage gebrachte Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit Ihrem geschätzten Alter nichts zu ändern vermag! Wollen Sie sich dazu noch einmal äußern?
A: Was soll ich dazu sagen. Ich habe es halt einfach zur Kenntnis zu nehmen, zumal mir ja auch nichts anderes übrig bleibt.
F: Verfügen Sie in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte, über Verwandte/Bekannte?
A: Nein.
F: Haben Sie vielleicht auch schon einen Deutschkurs absolviert bzw. besuchen Sie zurzeit einen Deutschkurs und/oder sonstige Kurse/Schulen?
A: Ja. Ich besuche so seit zwei Wochen einen in der Unterkunft angebotenen Deutschkurs. Dieser findet zweimal in der Woche, jeweils so für eineinhalb/zwei Stunden, statt.
F: Wer von Ihrer Kernfamilie, Eltern und Geschwister, lebt zurzeit wo, insbesondere im Hinblick auf Afghanistan selbst?
A: Meine gesamte Familie lebt/wohnt nach wie vor in XXXX. Mein Vater ist schon verstorben. Meine Mutter, meine drei Brüder und meine Schwester wohnen nach wie vor in unserem Haus.
F: Wann ist Ihr Vater verstorben?
A: Das liegt schon etwas länger zurück. So vor ca. acht Jahren.
F: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Afghanistan finanziert? Wovon haben Sie gelebt?
A: Die letzten zwei Jahre vor der Ausreise habe ich in XXXX als Automechaniker gearbeitet. Ich habe vormittags gearbeitet und nachmittags die Schule besucht.
F: Über welche Einnahmequellen verfügt Ihre Familie? Wer von Ihrer Familie geht welcher Beschäftigung nach und über welche Besitztümer (Grundstücke) verfügt Ihre Familie?
A: Mein älterer Bruder hatte bis zu meiner Ausreise ein eigenes Taxi. Er war als selbstständiger Taxilenker tätig. Abgesehen von meinem Bruder und mir ist niemand berufstätig.
F: Warum hatte Ihr Bruder nur bis zu Ihrer Ausreise ein Taxi?
A: Weil er dann dieses verkauft hat, um meine Ausreise zu finanzieren.
F: Wovon lebt Ihre Familie zurzeit? Wie sorgt diese für den Lebensunterhalt?
A: Ich weiß es nicht. Ich habe nach meiner Ausreise erst einmal mit meiner Familie telefoniert. Das war damals, als ich meine Mutter ersucht habe, für mich eine Geburtsurkunde zu besorgen und diese nach Österreich zu schicken. Ich habe meine Mutter bei diesem Telefonat nicht gefragt, wovon sie nun leben würden. Selbst hat sie mir auch nichts gesagt.
F: Sie führen aus, bis zur Ausreise in Ihrem Elternhaus in XXXX gelebt/gewohnt zu haben! Wann haben Sie Ihr Elternhaus wie und wohin verlassen?
A: Wie gesagt, es war so ein Monat vor meiner Ankunft, dass ich mein Elternhaus in XXXX verlassen habe. Meine Ausreise hat mein ältester Bruder organisiert. Er hat diesbezüglich mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen und diesen auch bezahlt. Zuerst fuhr ich mit einem Sammeltaxi von XXXX. Von dort ging es schlepperunterstützt mit einem Flugzeug nach XXXX. Von XXXX bis Österreich reiste ich ausschließlich auf dem Landweg. Durch bzw. über welche Länder meine Reise geführt hat, weiß ich nicht.
F: Haben Sie den Dolmetsch bisher einwandfrei verstehen können und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?
Wenn dies der Fall ist, dann bestätigen Sie dies mit Ihrer Unterschrift!
Erneut aufgefordert die Wahrheit zu sagen und über Aufforderung, frei und aus Eigenem ausführlich über die Gründe zu erzählen, die mich dazu bewogen haben, mein Heimatland zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag einzubringen, gebe ich Folgendes an:
F: Warum haben Sie Ihr Elternhaus in XXXX und in weiterer Folge Afghanistan verlassen? Bringen Sie frei alles vor, was Sie dazu bewogen hat, Afghanistan zu verlassen und in weiterer Folge einen Asylantrag in Österreich einzubringen! Schildern Sie frei bzw. von sich aus all Ihre Beweggründe!
A: Wie ich bereits sagte, hatte mein Bruder ein eigenes Taxi. Einmal hat er vier Personen mitgenommen bzw. transportiert, die ihm dann in weiterer Folge das Taxi rauben hätten wollen. Mein Bruder hat sich geweigert, ihnen das Taxi zu überlassen. Er hat den Schlüssel einfach weggeworfen, woraufhin er auch von den vier Personen geschlagen worden ist. Es ist bei diesem Vorfall zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen, welche von einigen Personen wahrgenommen wurde, die dann die Polizei verständigt haben. Die Polizei ist dann gekommen und sind die vier Personen festgenommen worden. So einen Monat nach diesem Vorfall hat man versucht, meine Schwester XXXX, die sich damals gerade auf dem Schulweg befunden hatte, zu entführen, was aber nicht gelang. Meine Schwester hat damals laut geschrien, woraufhin das Auto, in welches man sie zerren hätte wollen, weitergefahren ist. In weiterer Folge wurde mein Bruder von den besagten vier Personen insofern bedroht, dass sie, wenn er gegen sie aussagen würde, die ganze Familie vernichten/ausrotten werden. Abgesehen davon, wurde ich auch noch vom Bruder eines Mädchens, welches ich bei einem Englischkurs kennengelernt hatte, bedroht. Wir wurden von deren Bruder gemeinsam gesehen und hat er mich geschlagen.
F: Warum haben Sie anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren einzig und allein Ihre persönliche wirtschaftliche Lage als ausreisekausal ins Treffen geführt und mit keinem Wort die soeben geäußerten Probleme/Schwierigkeiten angesprochen?
A: Man sagte mir damals, dass ich mich kurz halten sollte.
F: Das mag sein! Aber trotzdem, warum sind Sie nur auf Ihre persönliche wirtschaftliche Situation und nicht bzw. nicht auch auf Ihre Verfolgungssituation eingegangen! Unter anderem haben Sie ja auch die damalige Frage im Hinblick auf eine Rückkehrbefürchtung dahingehend beantwortet, keine Angst zu haben und dass Sie im Falle der Rückkehr in die gleiche schlechte Situation geraten würden, vor der Sie geflüchtet seien!
A: Ja, das stimmt. Ich war damals unter anderem auch sehr müde.
F: Wann wurde versucht, Ihrem Bruder das Taxi zu rauben?
A: Das war so ca. drei Monate vor meiner Ausreise.
F: Um wen handelt es sich bei den besagten vier Personen?
A: Es waren unbekannte Personen. Wir kannten bzw. kennen Sie nicht.
F: Warum? Diese wurden unter anderem ja auch festgenommen? Spätestens bei den weiteren polizeilichen Erhebungen/Ermittlungen hätte Ihr Bruder deren Namen erfahren müssen!
A: Ja, es kann sein, dass mein Bruder nunmehr deren Namen kennt. Ich selbst kenne diese nicht.
F: Haben Sie diese Personen selbst gesehen?
A: Nein, ich habe diese Personen nicht selbst gesehen. Ich kann nur sagen, dass es sich bei diesen um Pashtune gehandelt hat.
F: Warum wissen Sie das?
A: Das hat mir mein Bruder gesagt.
F: Wann wurde versucht, Ihre Schwester XXXX zu entführen?
A: Das war so einen Monat nach dem Überfall auf meinen Bruder. So glaube ich zumindest.
F: Wann bzw. ab wann wurde Ihr Bruder bedroht, um nicht auszusagen?
A: Das war damals als die Polizei die vier Personen festgenommen hatte. Es war am Tag des Überfalls.
F: Hatte Ihr Bruder nach dem Überfall noch Kontakt mit den Tätern bzw. wurde er anschließend noch von den Tätern kontaktiert, zum Beispiel persönlich, telefonisch und/oder schriftlich?
A: Nein.
F: Sicher nicht?
A: Ja, sicher nicht. Wenn es so gewesen wäre, hätte er mir es sicher auch gesagt.
F: Wann ereignete sich der Vorfall mit dem Bruder des Mädchens. Welches Sie bei einem Englischkurs kennengelernt hatten?
A: Das liegt schon etwas länger zurück. Das war so ca. 8 Monate vor meiner Ausreise.
F: Und kam es in diesen besagten 8 Monaten zu weiteren Vor-/Zwischenfällen mit dem Bruder bzw. mit der Familie dieses besagten Mädchens?
A: Nein. Dahingehend hatte ich dann keine Probleme/Schwierigkeiten mehr. Ich habe ja auch nach dem Vorfall, bei dem ich von Ihrem Bruder geschlagen worden bin, den Kontakt zu ihr abgebrochen bzw. unsere Freundschaft beendet.
F: Waren Sie, abgesehen von dem besagten Vorfall mit dem Bruder einer vormaligen Freundin, irgendwelchen sonstigen persönlichen Verfolgungshandlungen, Angriffen bzw. körperlichen Attacken ausgesetzt?
A: Nein.
F: Sicher nicht?
A: Ja sicher nicht. Obwohl ich schon auch in der Schule aufgrund meiner Ethnie, ich bin Hazara, gehänselt wurde.
F: Von wem wurden Sie in der Schule aufgrund Ihrer Ethnie gehänselt?
A: Von den anderen Mitschülern.
F: Von welcher Ethnie waren diese?
A: Sowohl von tadschikischen, als auch von pashtunischen Mitschülern.
F: Inwiefern wurden Sie gehänselt?
A: Sie haben meinen Dialekt nachgeäfft und Witze über mich gemacht. Solche Sachen halt.
F: Das konkret waren die Gründe, die Sie dazu bewogen haben, Afghanistan zu verlassen und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen?
A: Ja.
F: Warum haben ausgerechnet Sie XXXX verlassen und nicht bzw. nicht auch Ihr ältester Bruder und Ihre Schwester XXXX? Ihren Ausführungen folgend, wäre Ihr ältester Bruder eigentlich die am meisten gefährdete Person, wenn man verhindern hätte wollen, dass dieser vor der Polizei aussagen würde! Glauben Sie nicht auch?
A: Von der Bedrohung war ja die gesamte Familie betroffen. Sie haben meinem Bruder ja auch damit gedroht, die gesamte Familie auszurotten.
F: Eben deshalb! Warum haben dann nur bzw. ausgerechnet Sie Afghanistan verlassen und nicht die restliche Familie auch?
A: Meine zwei Brüder sind noch klein bzw. jünger als ich, mein ältester Bruder muss sich um die Familie kümmern. Meine Schwestern gehen seit dem Entführungsversuch nicht bzw. nicht mehr so oft alleine aus dem Haus.
F: Wissen Sie was in weiterer Folge mit den besagten vier festgenommenen Personen passiert ist? Wurden diese wieder freigelassen oder in Haft behalten?
A: Nein, dazu kann ich nichts sagen. Darüber weiß ich nichts. Ich weiß nur, dass Sie noch am Tatort von der Polizei festgenommen worden sind. Was anschließend mit ihnen passiert ist, weiß ich nicht. Auch mein Bruder hat mir nichts in diese Richtung gesagt.
F: Was hätten Sie bei einem Weiterverbleib in Afghanistan, konkret in XXXX, zu befürchten gehabt? Was hätte Ihnen dort in weiterer Folge drohen können/sollen?
A: Dazu kann ich nur sagen, dass die gesamte Familie bedroht worden ist. Die vier Personen, die bei dem Versuch, das Taxi meines Bruders zu rauben, von der Polizei festgenommen worden sind, haben meinem Bruder im Zuge dieser Festnahme damit gedroht, dass sie die ganze Familie ausrotten werden, wenn er gegen Sie aussagen würde.
F: Hat Ihr Bruder gegen diese vier Personen ausgesagt?
A: Ja. Er ist dann auch zur Anzeigenrückziehung aufgefordert worden.
W: Wann und von wem wurde Ihr Bruder aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen?
A: Das war ebenfalls von den besagten vier Personen und noch am Tatort. Im Zuge ihrer Festnahme haben sie meinen Bruder dazu aufgefordert.
F: Warum hat Ihr Bruder zum Beispiel nicht einfach die Anzeige zurückgezogen, um die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aus dem Weg zu schaffen. Er hätte sich dabei unter anderem ja auch den Verkauf seines Taxis erspart!
A: Da er das nicht wollte.
F: Warum nicht! Können Sie mir erklären, warum Ihr Bruder bewusst sein und das Leben Ihrer Geschwister aufs Spiel gesetzt und durch den Verkauf seines Taxis seine Existenzgrundlage aufgegeben haben sollte, um nur ein Mitglied der Familie, nämlich sie, in Sicherheit zu bringen!
A: Was soll ich da viel erklären. Es war bzw. ist einfach so.
F: Waren Sie in Afghanistan politisch tätig und/oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung?
A: Nein, weder noch.
F: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft und/oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein, auch nicht.
F: Haben Sie alles vorgebracht, was sie dazu bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Ja.
F: Was glauben Sie, was Sie im Falle einer Rückkehr erwartet? Wie würde/könnte sich Ihre gegenwärtige Situation in Afghanistan darstellen?
A: Ich habe Angst davor, dass die besagten vier Personen ihre Drohung in die Tat umsetzen könnten. Des Weiteren wurde ja auch für meine Ausreise sehr viel Geld ausgegeben und haben wir bzw. hat jetzt meine Familie fast kein Geld mehr.
F: Was wäre, wenn Sie sich im Falle einer Rückkehr in XXXX - wo unter anderem auch internationale Schutztruppen stationiert sind und die Sicherheitslage als relativ stabil und sicher anzusehen ist - niederlassen würden. Nötigenfalls könnten Sie sich dort unter anderem ja auch um staatlichen Schutz bemühen, falls dies erforderlich sein sollte? Sie sind ein junger, gesunder, mobiler und arbeitsfähiger Mann, dem es unter anderem auch bis zur Ausreise möglich war, als Automechaniker zu arbeiten!
A: Ich glaube, dass ich dort keine Zukunft habe bzw. hätte. Auch ist es nach wie vor so, dass es auch in XXXX laufend zu Anschlägen und Bombenexplosionen kommt.
F: Warum sollten/könnten sie in XXXX keine Zukunft haben? Sie sind jung, gesund, mobil, haben eine Schulbildung und sind erwerbs-/berufsfähig!
A: Ich sehe für mich in Afghanistan keine Zukunft.
F: Warum nicht? Können Sie diese näher erläutern/ausführen?
A: Na, ja. Selbst wenn ich in XXXX Arbeit finden würde, meine Familie ist in XXXX und müsste ich mich dann auch um diese kümmern.
F: Wer kümmert sich jetzt um Ihre Familie?
A: Ich möchte nicht mehr zurück, auch nicht nach XXXX. Meine Familie hat sehr viel Geld ausgegeben, um mir hier in Österreich eine bessere Zukunft zu ermöglichen.
F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie dazu bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert?
A: Ja.
F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamt zur allgemeinen Situation und Lage in Afghanistan nehmen? Hinsichtlich der Sicherheitslage in XXXX wurden Sie unter anderem ja auch schon teilweise informiert!
A: Nein, danke das ist nicht erforderlich.
F: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen?
A: Nein. Ich habe alles gesagt."
7. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf subsidiären Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
8. Dagegen wurde gegen die Spruchpunkte I., II., und III., Beschwerde erhoben und als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
9. In der Folge wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des BVwG vom XXXX, XXXX, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt i.S.v. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht geklärt worden sei. So sei es der belangten Behörde beispielsweise nicht möglich gewesen, die genaueren Umstände des behaupteten Überfalls auf den Bruder des Beschwerdeführers bei der Polizei in XXXX auf Grundlage der von diesem erstatteten Anzeige gegen die vier paschtunischen Täter bzw. deren allfällige weitere strafrechtliche Verfolgung, Verurteilung und Haft zu ermitteln. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, die genaueren Umstände des behaupteten Überfalls auf den Bruder des BF bei der Polizei in XXXX auf Grundlage der von diesem erstatteten Anzeige gegen die vier paschtunischen Täter bzw. deren allfällige weitere strafrechtliche Verfolgung, Verurteilung und Haft zu ermitteln. Zu eruieren wäre gewesen, ob es allfällige weitere behördliche Anzeigen zur Verfolgung der Familie des BF durch die vier betroffenen Attentäter gegeben habe. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, zu den näheren Umständen des Überfalls auf seinen ältesten Bruder und die daraus abgeleitete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die vier Täter zu ermitteln. Im Länderbericht wäre auf das Thema etwaiger Spannungsverhältnisse zwischen der Volksgruppe der Hazara und jener der Paschtunen in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie auf die diesbezügliche Schutzfunktion der Sicherheitsbehörden einzugehen. Nicht außer Acht darf dabei gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).
10. Am XXXX teilte die Staatendokumentation auf Anfrage des BFA mit, dass über den Vorsitzenden des Verbandes der Taxifahrer ein Fahrer mit dem Namen D. gefunden werden habe können, der den Beschwerdeführer gekannt habe. D. habe keinen, wie vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, bestätigen können. Auch der Vorsitzende des Verbandes der Taxi-Fahrer habe keine Kenntnis von solch einem Zwischenfall gehabt.
Nach Einsichtnahme in die Archive der Abteilung für Kriminalität im Straßenverkehr habe kein Hinweis auf den geschilderten Vorfall gefunden werden können. Es seien die Archive der letzten drei Jahre durchsucht worden und habe sich kein Ereignis, welches in Verbindung zu I.N. gestanden sei, finden können.
Die Familie des Beschwerdeführers habe ihren Wohnsitz vor etwa 2 1/2 Jahren nach XXXX verlagert. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei schlecht gewesen, als diese noch in XXXX gelebt habe. Über die Lebensumstände in XXXX hätten die Befragten keine Angaben machen können.
Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, dass eine Bedrohung des Bruders oder der Schwester des Beschwerdeführers tatsächlich stattgefunden habe.
Das Verhältnis der Hazara und Paschtuen in XXXX könne derzeit als gut bezeichnet werden. Es würde einen konstanten Dialog zwischen den beiden Volksgruppen geben. Obwohl es immer wieder zu Diskriminierungen der Hazara komme, stelle sich deren Situation heute viel besser als jemals zuvor dar.
11. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, eine Niederschrift aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:
........
"V: Ihnen wird mitgeteilt, dass der erstinstanzliche Bescheid vom Asylgerichtshof behoben
wurde. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde Ihnen ordnungsgemäß zugestellt und muss Ihnen daher der Inhalt bekannt sein. Stimmt das?
A: Ja, das stimmt.
F: Wo wohnen Sie zurzeit?
A: Ich einer mir vom österreichischen Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft in
XXXX. Ich bin in Bundesbetreuung.
F: Wie finanzieren Sie Ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt, gemeint hier in Österreich?
A: Ausschließlich aus der Unterstützung, die mir hier in Österreich zuteil wird.
F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher/medizinischer Behandlung und/oder nehmen Sie
Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit?
A: Nein, weder noch. Zurzeit bin ich gesund. Vor einiger Zeit hatte ich Magenprobleme und befand mich diesbezüglich auch in ärztlicher Behandlung
F: Haben Sie im bisher laufenden Asylverfahren die Wahrheit gesagt?
A: Ja.
F: Wollen bzw. haben Sie vorweg und aus Eigenem diesbezüglich irgendetwas zu berichtigen
bzw. zu ergänzen?
A: Nein. Ich habe bis jetzt die Wahrheit gesagt.
F: Können Sie Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel, die Ihre heutigen Angaben
allgemein, aber insbesondere in Bezug auf Ihre Person bestätigen und die bis dato noch nicht vorgelegt wurden, in Vorlage bringen?
A: Abgesehen von Unterlagen, die sich auf meinen bisherigen Aufenthalt in Österreich
beziehen, wie zum Beispiel Kursbestätigungen, nicht.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare
Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft? Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer
(einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein, auch nicht.
F: Wie hat sich Ihr bisheriges Leben in Österreich - Sie halten sich nunmehr fast drei Jahre in
Österreich auf - gestaltet? Haben Sie zwischenzeitlich Kurse, insbesondere Deutschkurse,
Schulen und/oder sonstige Aus-/Fortbildungsstätte besucht; gehen bzw. gingen Sie einer
Beschäftigung nach; wie bestreiten Sie Ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt; nehmen Sie am
sozialen/gesellschaftlichen Leben in Österreich teil; sind Sie zum Beispiel Mitglied in einem
Verein und/oder sonstigen Institution? Erzählen Sie ein wenig über die dreieinhalb Jahre, die
Sie jetzt in Österreich sind!
A: Ich habe eine Zeitlang in XXXX Fußball gespielt. Zurzeit spiele ich aber nicht mehr.
Ich habe auch schon einige Deutschkurse besucht und auch versucht, ein A2-Zertifikat zu
erlangen, was mir aber nicht gelungen ist. Ich habe die diesbezügliche Prüfung nicht
bestanden. Ich habe aber die Aufnahmeprüfung an der XXXX Volkshochschule
geschafft und beginne dort im April.
F: Verfügen Sie in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte, über Verwandte/Bekannte?
A: Nein.
F: Wo in Afghanistan haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt/gewohnt?
A: In unserem Haus, in meinem Elternhaus, in XXXX. Ich war dort bis zur Ausreise
wohnhaft und das schon lange. Damals, als meine Eltern nach XXXX zogen, war ich
noch ein kleines Kind.
F: Wann haben Sie Ihr Elternhaus in XXXX verlassen?
A: Genau weiß ich das nicht mehr. Es war ungefähr so einen Monat vor meiner Ausreise, dass
ich mein Elternhaus verlassen haben.
F: Wer von Ihrer Familie lebt/wohnt zurzeit noch wo in Afghanistan?
A: Meine gesamte Familie lebt/wohnt nach wie vor in unserem Haus, in meinem Elternhaus, in
XXXX. Mein Vater ist schon verstorben. Meine Mutter, zwei meiner drei Brüder und
meine zwei Schwester, wohnen nach wie vor in unserem Haus. Einer meiner Brüder ist so vor
eineinhalb Jahren in den Iran gezogen.
F: Haben Sie Kontakt mit Ihren in Afghanistan lebenden Familienangehörigen und wenn ja,
wann hatten Sie letztmalig mit wem Kontakt?
A: Nein, zurzeit leider nicht. Seit meine SIM-Karte abgelaufen ist, habe ich keine
Telefonnummern mehr bzw. gingen diese, da sie auf der SIM-Karte gespeichert waren,
verloren.
F: Warum hatten Sie diese nicht bzw. nicht auch im Handy gespeichert?
A: Ich bin technisch nicht so versiert. Die Nummern waren nur auf der SIM-Karte gespeichert.
F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Familie in Afghanistan?
A: Das war so vor eineinhalb Jahren. Damals habe ich auch erfahren, dass mein Bruder in den
Iran gezogen ist.
F: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt finanziert? Wo von haben Sie gelebt?
A: Die letzten zwei Jahre vor der Ausreise habe ich in XXXX als Automechaniker
gearbeitet. Ich habe vormittags gearbeitet und nachmittags die Schule besucht. Einer meiner
Brüder, nämlich jener, der zwischenzeitlich in den Iran gezogen ist, hatte ein Taxiunternehmen.
Erneut aufgefordert die Wahrheit zu sagen und über Aufforderung, nochmals frei über die
Gründe zu erzählen, die mich dazu bewogen haben, mein Heimatland zu verlassen und in
Österreich einen Asylantrag einzubringen, gebe ich Folgendes an:
F: Wie ich bereits sagte, hatte mein Bruder ein eigenes Taxi. Einmal hat er vier Personen
mitgenommen bzw. transportiert, die ihm dann in weiterer Folge das Taxi rauben wollten.
Anschließend hat mein Bruder dann das Taxi verkauft. Einen Monat nach dem versuchten
Raub wurde auch noch versucht meine Schwester zu entführen.
F: Waren Sie persönlich auch irgendwelchen Verfolgungen/Verfolgungshandlungen
ausgesetzt?
A: Na ja, es war ja damals die gesamte Familie von der Verfolgung betroffen.
F: Inwiefern?
A: Die besagten Personen wurden in weiterer Folge von der Polizei verhaftet. Nach der
Verhaftung haben Sie meinem Bruder gesagt, dass sie die gesamte Familie verfolgen bzw.
nicht in Ruhe lassen würden.
F: Wann wurde diese Ihrem Bruder gesagt?
A: Damals, als sie verhaftet worden waren.
F: Wie - zumal diese Personen damals ja auch in Haft waren?
A: Nein, sie blieben nicht in Haft. Sie wurden anschließend wieder freigelassen. Nach der
Freilassung haben sie es meinem Bruder gesagt. Die Polizei arbeitet ja mit solchen Personen
zusammen.
F: Wie lange befanden sich diese besagten vier Personen in Haft?
A: Das weiß ich nicht.
F: Waren Sie damals, als Ihrem Bruder mit der Verfolgung der gesamten Familie bedroht
wurde, noch zuhause, gemeint in Ihrem Elternhaus wohnhaft?
A: Ja, da war ich noch zuhause.
F: Wie lange - ungefähr?
A: Ich bin dann so einen Monat nach dem Entführungsversuch an meiner Schwester ausgereist.
F: Warum sind konkret Sie und nicht zum Beispiel Ihr Bruder oder Ihre Schwester, die direkt
schon von einer Verfolgungshandlung betroffen waren?
A: Mein Bruder musste sich ja um die gesamte Familie kümmern bzw. für diese Sorgen. Für ein
Mädchen alleine ist eine Ausreise zu gefährlich. Außerdem ist ja auch alles sehr teuer.
F: Wer sorgt jetzt bzw. wer sorgte in den letzten eineinhalb Jahren um die Familie, zumal Ihr
Bruder ja zwischenzeitlich auch Afghanistan verlassen hat?
A: Das weiß ich nicht. Ich habe ja seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mit meiner Familie.
F: Kennen Sie diese besagten vier Personen, von denen Ihre gesamte Familie bedroht/verfolgt
wurde?
A: Nein.
F: Haben Sie eine Vermutung, um wen es sich bei diesen handeln könnte?
A: Nein.
F: Kennen Sie den Grund für den Überfall auf Ihren Bruder, mit dem das Verfolgungszenario für
Ihre Familie begonnen hat?
A: Nein. Wie gesagt, mein Bruder hatte ein Taxi und wollte man ihn ausrauben.
F: Wann wurde versucht, Ihrem Bruder das Taxi zu rauben?
A: Das war so ca. drei Monate vor meiner Ausreise.
F: Gab es nach dem besagten Entführungsversuch an Ihrer Schwester noch weitere Vorfälle
bzw. Verfolgungshandlungen gegenüber Ihrer Familie?
A: Nein, soviel ich weiß nicht.
F: Im Zuge des geführten Ermittlungsverfahrens wurden Ihre Angaben im Zuge einer
Botschaftsrecherche überprüft! Hierbei wurde festgestellt, dass Ihr Vorbringen teilweise auf
tatsächlichen Geschehnissen beruht, aber das von Ihnen vorgebrachte/geschilderte
Verfolgungsszenario nicht den Tatsachen entspricht. Die Erhebungen/Recherchen ergaben
nämlich folgenden Sachverhalt: Ihr Bruder war/ist tatsächlich Taxilenker und hat einige Jahre
lang auf zwei Routen gearbeitet; nicht bestätigt/verifiziert werden konnte, dass es zu dem von
Ihnen behaupteten Überfall auf Ihren Bruder gekommen ist obwohl es üblich ist, dass derartige
Vorfälle beim Verband der Taxi-Fahrer gemeldet/angezeigt werden; auch verlief eine
Einsichtnahme im Archiv der Abteilung für Kriminalität im Straßenverkehr für den von Ihnen
genannten Zeitraum hinsichtlich des Namens Ihres Bruders negativ, obwohl für diesen Zeitraum
zahlreiche Berichte über Raubüberfälle und Raubmorde an Taxi-Fahrer aktenkundig sind; Ihre
Familie hat vor ca. zweieinhalb Jahren - somit zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie noch Kontakt zu
dieser hatten - ihren Wohnsitz nach XXXX verlegt; es konnten keine Hinweise gefunden
werden, dass die behauptete Bedrohung des Bruders und/oder die behauptete Bedrohung der
Schwester tatsächlich stattgefunden haben! Was sagen Sie dazu?
A: Was soll ich dazu sagen. Ich sage die Wahrheit. Weshalb soll ich lügen?
F: Zum Beispiel, um Asyl in Österreich zu erhalten.
A: Nein. Ich sagte die Wahrheit. Es ist auch so, dass wir Hazara in Afghanistan unterdrückt
werden. Was auch der letzte Vorfall gezeigt hat, wo 31 Hazara, die aus dem Iran nach
Afghanistan zurückgekehrt waren, entführt wurden. Erst vor ein paar Tagen wurden 10 Hazara
in der Provinz XXXX entführt.
F: Wo her wissen Sie von diesen Vorfällen?
A: Vom Facebook.
F: Und - Ihre Brüder und Schwestern sind nicht auf Facebook?
A: Nein.
F: Was sagen Sie zu dem Ergebnis, dass Ihre Familie so vor zweieinhalb Jahren, somit zu
einem Zeitpunkt, an dem Sie behaupteter Weise noch Kontakt mit ihr hatten, nach XXXX
gezogen ist?
A: Ich weiß nichts davon. Dazu kann ich nichts sagen.
Erklärung: Zu dem Rechercheergebnis ist festzuhalten, dass das Bundesamt keinen Anlass
sieht, die Erhebungen des in Ihrem Fall beigezogenen Vertrauensanwaltes der
Österreichischen Botschaft in Zweifel zu ziehen, zumal dieser zur Objektivität verpflichtet ist und
zum Unterschied von Asylwerbern, den zu beurteilenden Fragen mit keinem persönlichen
Interesse entgegentritt! Wollen Sie sich dazu äußern?
A: Was soll ich dazu sagen. Ich sage die Wahrheit.
Frage an den gewillkürten Vertreter:
F: Wollen Sie sich zu den Rechercheergebnis äußern?
A: Momentan nicht. Ich beantrage aber, dass mir das besagte Rechercheergebnis ausgefolgt
bzw. an unsere Kanzlei übermittelt und eine Frist von zwei Wochen für eine etwaige
Stellungnahme eingeräumt wird!
F: Das Rechercheergebnis wird Ihnen im Anschluss der Einvernahme ausgefolgt. Die
beantrage Frist für eine etwaige Stellungnahme wird Ihnen eingeräumt.
Fortsetzung mit dem Antragsteller:
F: Was glauben Sie, was Sie im Falle einer Rückkehr erwartet? Wie würde/könnte sich Ihre
gegenwärtige Situation in Afghanistan darstellen?
A: Ich habe Angst davor, dass die besagten vier Personen ihre Drohung in die Tat umsetzten
könnten. Auch habe ich genug von dem Krieg in Afghanistan. Ich möchte normal und ohne
Angst leben bzw. leben können. Auch musste ich immer beten und in die Moschee gehen. Ich
durfte keinen Alkohol trinken. Die Zwänge in Afghanistan waren bzw. sind sehr groß. Man kann
nicht frei entscheiden, was man will. Ich will in Freiheit leben.
F: Warum musste Sie immer beten bzw. in die Moschee gehen?
A: Meine Mutter hat es gewollt. Sie hat mich dazu quasi "gezwungen".
F: Wie hat Sie Ihre Mutter "gezwungen"?
A: Sie hat mich immer auf die Betenszeiten aufmerksam gemacht und in die Moschee
geschickt. Ich konnte ihr nicht widersprechen, sie ist ja meine Mutter.
F: Aufgrund der dem Bundesamt vorliegenden Länderinformationen ist nicht davon
auszugehen, dass es in Afghanistan zurzeit zu einer generellen "Gruppenverfolgung" der
Hazara kommt! Was sagen Sie dazu?
A: Das stimmt nicht. Die Hazara werden nach wie vor in Afghanistan diskriminiert. Es ist zurzeit
ein riesen Unterschied, wenn man in Afghanistan ein Hazara oder ein Pashtune ist.
F: Inwiefern ist es ein Unterschied?
A: Erstens sind die Hazara eine Minderheit und sind auch in der Regierung mehr Pashtunen
und Tadschiken vertreten. Bei dem Vorfall mit den 31 Personen wurde ein Bus angehalten und
wurden nur die Hazara, die man ja vom Aussehen her leicht erkennt, mitgenommen.
F: Was wäre, wenn Sie sich im Falle einer Rückkehr in XXXX - wo unter anderem auch
internationale Schutztruppen stationiert sind und die Sicherheitslage als relativ stabil und sicher
anzusehen ist - niederlassen würde. Nötigenfalls könnten Sie sich dort unter anderem ja auch
um staatlichen Schutz bemühen, falls dies erforderlich sein sollte? Sie sind ein junger,
gesunder, mobiler und arbeitsfähiger Mann, dem es unter anderem auch bis zur Ausreise
möglich war, als Automechaniker zu arbeiten!
A: Ich glaube, dass ich dort keine Zukunft habe bzw. hätte. Auch kenne ich mich in XXXX nicht
aus. Ich lebte nur in XXXX.
F: Sie sind ja auch, ohne sich in Österreich auszukennen, nach Österreich gekommen! Was
sagen Sie dazu?
A: Das kann man nicht vergleichen. Hier in Österreich bekommt man Unterstützung und
Betreuung. Hier gibt es auch Gesetze, die es in Afghanistan nicht gibt. In Afghanistan ist die
Polizei schlimmer, als alle anderen.
F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie dazu bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und
was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert?
A: Ja. Anmerken möchte ich noch, dass ich mich hier in Österreich sehr wohl fühle und mit dem
Leben, welches ich hier führen kann, sehr glücklich bin.
Frage an den gewillkürten Vertreter:
F: Haben Sie noch Fragen?
Mich würde noch interessieren, wie sich mein Mandant in religiöser Hinsicht sieht bzw. sich
selbst bezeichnet!
(Frage wird an den Antragsteller weitergeleitet)
A: Hier in Österreich bin ich nicht religiös. Ich bete und fasste nicht. Auch habe ich hier in
Österreich schon Schweinefleisch gegessen und Alkohol getrunken.
Haben Sie noch weitere Fragen?
A: Nein, momentan nicht. Ich beantrage die Ausfolgung der Länderfeststellungen auf die sich
die erkennende Behörde in weiterer Folge stützen wird. Ebenso um eine Frist von zwei Wochen
zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme.
Erklärung: Die Länderfeststellungen werden Ihnen, so wie das Rechercheergebnis, im
Anschluss der Einvernahme ausgefolgt. Die Frist von zwei Wochen gilt auch für eine
Stellungnahme hinsichtlich der Länderfeststellungen.
Fortsetzung mit dem Antragsteller:
F: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas
hinzuzufügen?
A: Nein. Ich habe alles gesagt."
...
12. In einer Stellungnahme vom XXXX führte der seinerzeit den Beschwerdeführer vertretene rechtsfreundliche Rechtsvertreter aus, seine wahrheitsgemäßen und widerspruchsfreien Aussagen über sein Fluchtvorbringen weiterhin aufrecht zu erhalten.
Er habe es in Afghanistan als Zwang empfunden zu beten und in die Moschee gehen zu müssen. In Österreich fühle er sich frei und sei nicht mehr religiös. Er habe sich von seinem Heimatland entfremdet und würde neuen Problemen ausgesetzt sein, da er einen westlichen Lebensstil führen würde und nicht mehr religiös sei.
Zum Erhebungsbericht vom XXXX wolle dieser ausführen, dass seine Angaben zu seiner Familie und der Tätigkeit seines Bruders der Wahrheit entsprechen würden.
Der gegenständliche Überfall auf den Bruder des Beschwerdeführers sei nur von der Polizei aufgenommen worden. Ihm sei nicht bekannt, dass auch der Verband der Taxifahrer über diesen Vorfall informiert sei. Zudem sei der Bruder des Beschwerdeführers selbstständig gewesen und habe auch keinen Dienstgeber gehabt, dem er darüber berichten hätte sollen.
Er habe bereits seine Bedenken in seinen Einvernahmen gegen die polizeilichen Ermittlungen geäußert, zumal die Paschtunen sehr schnell wieder aus der Haft entlassen werden würden. Dass ein vermeintlicher Bekannter des Bruders des Beschwerdeführers, der ebenfalls Taxifahrer sei, keine Angaben zum Vorfall machen habe können, würde seine wahrheitsgemäßen Ausführungen nicht entkräften.
Zudem begnüge sich der Gutachter mit bloßen Angaben von befragten Personen, dass seine Familie nach XXXX übersiedelt sei, ohne darüber weitere Nachforschungen anzustellen, ob diese tatsächlich der Wahrheit entsprechen würden.
13. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf subsidiären Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
14. Dagegen wurde vom seinerzeitigen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter vollinhaltlich Beschwerde erhoben.
Darin wurde im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde das Vorbringen in seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich seiner asylrelevanten Fluchtgründe völlig außer Acht lassen würde.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, habe er sein Vorbringen schlüssig und substantiiert ausgeführt. Die Ausführungen würden auch teilweise im Erhebungsbericht vom XXXX ihre Deckung finden.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer geschilderten Überfalls auf dessen Bruder durch vier Paschtunen, sowie der anschließend versuchten Entführung seiner Schwester durch dieselben vier Personen, wolle er auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom XXXX verweisen.
Angesichts der detaillierten Angaben, dass er auf Grund der Bedrohung durch eine kriminelle Gruppe von Paschtunen einer asylrelevanten Gefährdung von nichtstaatlicher Seite unterliege, sei die Behörde gemäß § 37 AVG verpflichtet gewesen, sich näher mit den entscheidenden Sachverhaltselementen auseinanderzusetzten.
Zudem gehöre er als Hazara in seinem Heimatland sowie in seiner Region einer Minderheit an, sodass er schon auf Grund dessen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, Opfer einer Gewalttat zu werden. Auf Grund ihrer Abstammung würden sie nicht nur bezüglich ethnischer Merkmale, sondern insbesondere auch auf Grund ihres schiitischen Glaubens regelmäßig diskriminiert und verfolgt. In der Folge wurde auszugsweise die UNHCR Richtlinie 2013 zitiert.
Außerdem würde den angeführten Richtlinien der UNHCR Richtlinien folgend eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgung drohe und er somit berechtigte Furcht habe in seine Rechten des Art. 2 sowie Art 3 EMRK verletzt zu werden. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei weiterhin sehr instabil und es würden sich mit dem Rückzug ausländischer Truppen, Übergriffe und Anschläge auf Zivilisten mehren.
Rückkehrende würden nicht nur der drohenden Gefahr Opfer von Gewaltangriffen zu werden, sondern darüber hinaus auch ernsthaft gefährdet, nicht einmal Zugang zu einer elementaren Grundversorgung zu erhalten. Dies würde ein Bericht des UNHCR verdeutlichen. In der Folge wurde auszugsweise die UNHCR Richtlinie 2013 zitiert.
Außerdem habe der Beschwerdeführer keine familiären Anhaltspunkte, die ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zur Seite stehen würden.
Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich in Afghanistan Fuß zu fassen. Mangels sozialer Bezugspunkte und finanzieller Mittel sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich ein geregeltes, menschenwürdiges Leben aufzubauen. Mit dieser Problematik habe er nicht nur während einer kurzen Eingewöhnungsphase zu kämpfen, sondern, sei es ihm auf Grund seiner langen Abwesenheit aus Afghanistan, seiner Assoziation mit dem Westen und seiner mangelnden Kenntnis der lokalen Verhältnisse auch längerfristig nicht möglich einen akzeptablen Lebensstandard zu erreichen. Früher sei sein älterer Bruder für den Unterhalt der Familie aufgekommen. Nun habe er jedoch niemanden mehr. Sein Bruder sei in den Iran geflüchtet.
Seine Integration in Österreich sei mittlerweile wesentlich stärker ausgeprägt als jene in Afghanistan.
Er sei schon fast drei Jahre in Österreich und sei von Anfang an bemüht sich in sprachlicher, beruflicher, sowie sozialer Hinsicht gut zu integrieren. Er habe zu Afghanistan jeglichen Bezug verloren und sei mit den dort vorherrschenden Bedingungen völlig überfordert.
In Österreich lebe er in Sicherheit, sei sozial integriert und könne seine Lebensführung frei gestalten, während er in seinem Herkunftsland entweder ein Leben unter unmenschlichen Bedingungen oder auf der Flucht vor Verfolgung zu gewärtigen hätte.
In Österreich sei er mittlerweile gut integriert.
Vor allem in sprachlicher Hinsicht habe er erhebliche Bemühungen unternommen sich in Österreich gut zu integrieren und sei der Überzeugung, dass ihm dies den Umständen entsprechend gut gelungen sei. Er habe bereits mehrere Deutschkurse besucht und einen der Niveaustufe A1 erfolgreich abgeschlossen. Seit XXXX besuche er einen weiteren Kurs an der XXXX Volkshochschule.
Da er ein hilfsbereiter offener Mensch sei, habe er Freundschaften sowohl mit österreichischen Staatsbürgern als auch mit anderen Flüchtlingen bzw. Drittstaatsangehörigen geknüpft.
15. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
.........
"R: Haben Sie gegen die Bestellung des SV Einwände?
BF: Nein.
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Dari.
R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ich bin gesund.
Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Zum bisherigen Verfahren:
Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.
R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara und Schiite.
R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt bevor Sie ausgereist sind? Wenn Sie mir bitte chronologisch Ihre Aufenthaltsorte angeben.
BF: Ich bin in der Provinz XXXX im Dorf XXXX geboren. Als Kind bin ich gemeinsam mit meiner Familie nach XXXX übersiedelt. Ich bin dort aufgewachsen.
R: Haben Sie direkt von XXXX Ihr Heimatland verlassen?
BF: Ich bin aus XXXX über XXXX aus Afghanistan geflüchtet.
R: In welchem Alter sind Sie von XXXX nach XXXX gezogen?
BF: Ich weiß es nicht. Ich war damals jung.
R: Was heißt Sie waren damals jung?
BF: Ich war damals sehr klein. Ich kann mich daran nicht erinnern. Meine Eltern haben mich mitgenommen.
R: Wie lange haben Sie sich dann in XXXX aufgehalten?
BF: Ich bin zwei oder drei Tage in XXXX geblieben.
R: Waren Sie zuvor schon einmal in XXXX?
BF: Nein. Ich kenne mich in XXXX überhaupt nicht aus.
R: An welcher Adresse haben Sie in XXXX gelebt?
BF: In der Stadt XXXX in XXXX.
R: Ist das ein Stadtteil oder ein Teil von XXXX?
BF: Dieses Gebiet wird als so bezeichnet, weil es dort eine gleichnamige Firma gibt. Es gibt dort auch eine Moschee mit dem Namen XXXX.
R: In welchem Stadtteil ist dieses XXXX?
BF: Diese Gasse wird als XXXX bezeichnet. Ich kann die Namen von den Ortschaften oder Gebieten in der Umgebung nennen.
R: Fragewiederholung.
BF: Das weiß ich nicht. Ich kann Gassen in der Umgebung nennen.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?
BF: Ich habe mit meiner Familie dort gemeinsam gelebt.
R: Aus welchen Mitgliedern besteht bzw. bestand Ihre Familie?
BF: Meine Mutter, meine zwei Schwestern und drei Brüder.
R: Leben die von Ihnen angegebenen Personen noch an dieser Adresse?
BF: Das weiß ich nicht. Ich habe seit ca. 2 1/2 Jahren keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.
R: Warum nicht?
BF: Ich habe in der vorherigen Einvernahme auch angegeben, dass ich die Kontaktnummer auf einer A1 SIM-Karte gespeichert hatte. Wenn man die SIM-Karte 6 Monate lang nicht aufgeladen hat, wurde sie automatisch gesperrt. Deshalb habe ich die Kontaktdaten verloren.
R: Haben Sie anderweitig versucht Kontakt mit Ihrer Familie aufzunehmen?
BF: Ich habe es versucht, aber es ist mir nicht gelungen. Ich kenne in Europa niemanden, der den Kontakt zu meiner Familie wieder herstellen könnte.
R: Wie haben Sie versucht, den Kontakt mit Ihrer Familie herzustellen?
BF: Wenn ich Leuten begegnet bin, die in XXXX gelebt haben, habe ich sie nach ihrer genauen Wohnadresse befragt, um herauszufinden, ob sie eventuell meine Familie kennen.
R: Haben Sie versucht, über das IKRK Kontakt zu Ihrer Familie aufzunehmen?
BF: Nein, weil ich nicht gewusst habe, dass ich mich an das Rote Kreuz wenden kann.
R: Haben Sie darüber mit Ihrem Vertreter nie gesprochen?
BF: Nein.
R: Haben Sie außerhalb von Ihrer Heimatstadt noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Es gibt schon Leute, ich habe aber keinen Kontakt zu ihnen.
R: Was heißt das?
BF: Es sind entweder entfernte Verwandte oder Stammesangehörige.
R: Inwiefern haben Sie mit diesen Personen Kontakt gehabt, als Sie in Afghanistan gewesen sind?
BF: Ich hatte dort auch keinen besonderen Kontakt zu denen. Ich habe entweder gearbeitet oder ich bin in die Schule gegangen.
R: Wo leben die entfernten Verwandten?
BF: Sie leben z.B. in XXXX, XXXX.
R: In welcher Provinz bzw. in welchem Distrikt ist das?
BF: Diese liegen XXXX
R: Wie haben Ihre Eltern den Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?
BF: Mein Vater ist vor ca. 10 Jahren verstorben. Mein Bruder hatte ein Taxi. Davon hat er die Familie versorgt.
R: Welcher Ihrer Brüder hatte ein Taxi?
BF: Mein ältester Bruder XXXX.
R: Sind die anderen beiden Brüder jünger oder älter als sie?
BF: Sie sind jünger als ich.
R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich habe ca. zwei Jahre lang als Automechaniker gearbeitet und habe dabei mein Taschengeld verdient.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich bin nur acht Jahre lang in die Schule gegangen.
R: Sie sagten Sie haben als Automechaniker gearbeitet. Wie haben Sie dann als Automechaniker arbeiten können?
BF: In Afghanistan ist es nicht so wie in Europa, dass man einen Beruf erlernt und dann in diesem Bereich arbeitet. Man geht dort in ein Geschäft oder in eine Werkstatt und fragt, ob man dort arbeiten kann.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich lebe von der Grundversorgung.
R: Haben Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht?
BF: Ich habe mich an mehreren Stellen beworben. Mir wurde aber gesagt, dass ich einerseits keine Arbeitsgenehmigung hätte und andererseits keine Ausbildung um arbeiten zu können. Außerdem wurde mir gesagt, dass ich meine Sprachkenntnisse verbessern sollte. Ich habe aber freiwillig bei der Weintraubenernte ausgeholfen, damit ich mit Österreichern in Kontakt trete und meine Sprachkenntnisse verbessern kann. Sie haben mich mit verschiedenen Sachen unterstützt, z.B. mit Kleidung.
R (Frage auf Deutsch): Sprechen Sie Deutsch?
BF (Antwort auf Deutsch): Ja.
R (Frage auf Deutsch): Haben Sie einen Deutschkurs besucht bzw. besuchen Sie einen Deutschkurs?
BF (Antwort auf Deutsch): Ich habe 6 Monate lang einen Deutschkurs gemacht und den Hauptschulabschluss gemacht. Jetzt momentan gehe ich in die Hauptschule.
R (Frage auf Deutsch): Sie sagen einerseits Sie haben den Hauptschulabschluss gemacht und andererseits sagen Sie, dass Sie in die Hauptschule gehen.
BF gibt keine klare Antwort.
Fragewiederholung in Dari.
BF: Ich habe einen sechsmonatigen Vorbereitungskurs absolviert. Derzeit gehe ich in die Schule.
R (Frage auf Deutsch): Gehören Ihrem Freundeskreis Österreicher an?
BF gibt auf Dari an, die Frage auf Deutsch nicht zu verstehen.
Fragewiederholung in Dari.
BF: Ja, ich habe österreichische Freunde.
R (Frage auf Deutsch): Wenn Sie mir zwei Ihrer österreichischen Freunde mit Vor- und Familiennamen nennen können.
BF (Antwort auf Deutsch): Ich spiele immer Fußball am Nachmittag mit XXXX. Die Familiennamen weiß ich nicht.
R (Frage auf Deutsch): Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF (Antwort auf Deutsch): Fußballspielen, spazieren, laufen und Bücher lesen. Ich rede mit Österreichern, wenn ich sie sehe.
R (Frage auf Deutsch): Welches Buch lesen Sie gerade? Wie heißt der Titel?
BF (Antwort auf Deutsch): Ein Kinderbuch und ein Grammatikbuch. Den Titel habe ich vergessen.
R (Frage auf Deutsch): Sind Sie in Österreich in einem Verein, einer Kirche oder einer sonstigen Organisation tätig?
BF (Antwort auf Deutsch): Ich war in einer Kirche und habe dort geschaut, um mich über die österreichische Kultur zu informieren.
R (Frage auf Deutsch): Leben von Ihnen Verwandte in Österreich?
BF (Antwort auf Deutsch): Nein.
R (Frage auf Deutsch): Leben von Ihnen Verwandte in der EU?
BF (Antwort auf Deutsch): Nein.
R (Frage auf Deutsch): Sind Sie gerichtlich vorbestraft?
BF (Antwort auf Deutsch): Ich war bei meinem früheren Anwalt XXXX. Dieser hat mir am Anfang gesagt, dass ich 1.500,- Euro zahlen muss und jetzt verlangt er 5.000,- Euro. Ich bin dort bei ihm gewesen. Dort hat mir eine Frau gesagt, dass wir uns einigen sollen.
Antwort nun auf Dari.
BF: Dieser Anwalt wurde mir von Freunden empfohlen. Als ich das erste Mal in die Kanzlei gegangen bin unterhielt ich mich mit einer Dame die mir gesagt hat, dass ich, falls ich einen positiven Bescheid bekomme 1.500,- Euro zahlen müsste. Nachdem ich aber aus XXXX einen negativen Bescheid bekam, wollte ich die Vollmacht kündigen. Ich habe dann eine Berechnung in Höhe von 4.800,- Euro bekommen und wurde auch verklagt. Beim Gericht in XXXX wurde mir gesagt, dass ich etwa 8.000,- Euro bezahlen müsste, wenn ich das Verfahren verlieren sollte. Ansonsten könnte es sein, dass ich nur wenig bis gar kein Geld bezahle. Dies hatte einen großen psychischen Druck auf mich ausgeübt. Ich hatte zudem noch einen negativen Bescheid erhalten und ging nebenbei in die Schule. Ich konnte nachts überhaupt nicht schlafen.
R: Sind Sie krank?
BF: Nein, sonst bin ich gesund. Ich habe nur manchmal Schmerzen im rechten Oberarm.
R: Waren Sie deshalb schon beim Arzt bzw. war es notwendig einen Arzt aufzusuchen?
BF: Nein, ich war bei keinem Arzt. Wenn ich viele Sorgen habe und nachdenke, dann spüre ich diese Schmerzen.
R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen?
BF: Nein.
BV: Es bestehen über die Kanzlei XXXX darüber hinaus keine weiteren Vollmachten mehr.
R: Warum haben Sie überhaupt eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA eingebracht?
BF: Die vorherige Einvernahme war nicht in Ordnung. Als ich zur Einvernahme gegangen bin, hatte der Verhandlungsleiter den Fuß auf den Tisch gelagert und mich gefragt, warum ich hier her gekommen sei. Dort gibt es kein richtiges Recht. Hier wird Recht gesprochen. Ich bin damals nach Österreich geflüchtet, weil ich in meiner Heimat Probleme hatte. Ich möchte hier einen Aufenthalt bekommen um ein ordentliches Leben führen zu können. Ich möchte nicht ewig im Heim leben.
R: Fragewiederholung.
BF: Dort wird nicht gerecht geurteilt. Auch die Einvernahme wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Ich habe eine Beschwerde erhoben, weil ich ein richtiges Urteil von einem ausgebildeten Richter haben wollte.
R: War das der einzige Grund, warum Sie eine Beschwerde erhoben haben?
BF: Ich weiß nicht, was ich sagen soll.
R: Bei Ihrer Einvernahme am XXXX, vor dem BFA, waren Sie auch in Begleitung Ihres Vertreters XXXX für die Kanzlei XXXX.
BF: Bei der ersten Einvernahme hatte ich die vorhin angeführte Begegnung mit dem Verhandlungsleiter. Dies hat mich in Angst versetzt, weshalb ich für die zweite Einvernahme einen Vertreter genommen habe.
R: Warum haben Sie dann gegen den Bescheid des BFA eine Beschwerde erhoben?
BF: Ich war mit dem Urteil nicht einverstanden. Es wurde nämlich nicht gerecht geurteilt. Ich hatte Schwierigkeiten. Diese wurden nicht verstanden.
R: Warum wurden diese nicht verstanden bzw. warum haben Sie dann Beschwerde erhoben?
BF: Was soll ich dazu sagen?
R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: XXXX.
R: Wann XXXX?
BF: Ca. einen Monat vor meiner Einreise in Österreich.
R: Seit wann sind sie in Österreich?
BF: Ich glaube es war Ende XXXX, als ich nach Österreich gekommen bin.
R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Einerseits wurde meine ganze Familie bedroht und andererseits konnte ich wegen der schlechten Sicherheitslage, insbesondere wegen der Selbstmordanschläge nicht mehr in Afghanistan bleiben. Ich habe nämlich ein Selbstmordattentat erlebt. Ich war in der Nähe, als es zu dem Anschlag gekommen ist. Dieses Bild hat mich in Schock versetzt. Das ist auch ein Grund weshalb ich nicht mehr in Afghanistan leben kann.
R: Wo hat sich das Selbstmordattentat ereignet?
BF: In der Nähe von XXXX bei einer Moschee. Ich glaube das war zu den Ashura-Feierlichkeiten. Das Explosionsmaterial war, glaube ich, in einem Fahrrad versteckt.
R: In welcher Stadt bzw. in welchem Stadtteil war das?
BF: In XXXX, in der Nähe von XXXX.
R: Wann war dieser Anschlag?
BF: Ich glaube das war im Jahr XXXX.
R: Was war der Auslöser warum Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Meine ganze Familie wurde bedroht. Außerdem habe ich von dem Selbstmordanschlag einen Schock erlitten. Ich habe Blut und verletzte Menschen, darunter eine Person die einen Arm verloren hatte, gesehen. Ich kann nicht mehr in einer so strengen Gesellschaft wie in Afghanistan leben. Ich möchte meine Freiheiten haben.
R: Von dem Umstand, dass Sie Zeuge eines Selbstmordanschlages gewesen wären und dabei einen Schock erlitten hätten, haben Sie beim gesamten Vorbringen bei der Polizei, beim BFA und auch in Ihrer Beschwerde nie etwas erwähnt.
BF: Ich wurde dazu nicht befragt. Ich habe damals angegeben, dass meine Mutter mir nicht erlaubt hat hinauszugehen außer manchmal in die Moschee. Der Grund dafür war die schlechte Sicherheitslage und auch die Selbstmordanschläge. In ganz Afghanistan gibt es Anschläge. Sogar in der Stadt XXXX, obwohl XXXX die Hauptstadt von Afghanistan ist.
R: Erklären Sie mir den Auslöser, warum Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: Der Grund für meine Flucht war, dass meine Familie bedroht wurde. Ich wurde vorher aus Afghanistan geschickt. Danach habe ich telefonisch erfahren, dass auch mein Bruder in den Iran gegangen ist. Ich kann nicht mehr nach Afghanistan zurückgehen.
R: Erklären Sie mir das bitte genauer.
BF: Sie sind hinter die Tür gekommen und haben uns bedroht. Nachdem ich jung war erlaubte es mir meine Mutter nicht hinauszugehen. Bei meinem letzten Telefonat habe ich erfahren, dass mein Bruder in den Iran geflüchtet ist. Ich habe seither keinen Kontakt zu meiner Familie.
R: Erklären Sie mir bitte die genauen Hintergründe.
BF: Sie haben auch meinen Bruder bedroht. Außerdem kann ich nicht mehr nach Afghanistan zurückgehen. Sie würden mich überall finden. Vergleichbar ist das, als wenn jemand aus dem Burgenland nach Wien kommt. Auch in Wien würde er gefunden werden. Ich habe in Afghanistan niemanden mehr, um dorthin zurückgehen zu können.
R: Was heißt Ihr Bruder wurde bedroht?
BF: Mein Bruder ist Taxi gefahren. Er wurde einmal von vier Personen gefragt, für wie viel Geld er sie an einen bestimmten Ort bringen würde. Sie haben dann meinen Bruder geschlagen. Danach sind diese Leute zu uns nach Hause gekommen und mein Bruder hat den Schlüssel vor das Haus geworfen und hat geschrien. Die Polizei ist gekommen und hat die Leute festgenommen. Nachdem sie nach einiger Zeit wieder freigekommen sind, haben sie die ganze Familie bedroht.
R: Was ist da genau passiert?
BF: Das was passiert ist habe ich Ihnen erzählt. Darüber hinaus gibt es nichts. Wenn diese Leute hinter die Tür gekommen sind, erlaubte es mir meine Mutter nicht hinzugehen. Sie ist selbst zur Tür gegangen, weil sie eine Frau ist und deshalb verschont wird.
R: Warum ist Ihr Bruder bedroht worden?
BF: Weil er die vier Personen der Polizei bekannt gegeben hat. Diese Personen haben selbst mit der Polizei zusammen gearbeitet. Sie waren Diebe.
R: Wenn Sie mir bitte genau den Tag schildern, an dem Ihr Bruder bedroht wurde. Erzählen Sie mir, was genau vorgefallen ist.
BF: Daran war mein Bruder beteiligt. Ich habe das nicht mit meinen eigenen Augen gesehen.
R: Fragewiederholung.
BF: Das war der ganze Vorfall. Nachdem sie wieder freigekommen sind, sind sie zu uns nach Hause gekommen. Meine Mutter ist selbst zur Tür gegangen und hat uns nicht zur Tür gehen lassen.
R: Haben Sie bzw. hat Ihr Bruder oder haben Ihre Eltern diese Leute gekannt?
BF: Meine Mutter und mein Bruder kannten diese Personen.
R: Woher kannten sie diese Personen?
BF: Mein Bruder wurde von ihnen angegriffen und meine Mutter hat sie gesehen, wenn sie zu uns gekommen sind bzw. hinter die Tür gekommen sind.
R: Woher haben Ihr Bruder bzw. Ihre Mutter die Täter gekannt?
BF: Das weiß ich nicht so genau. Ich glaube, meine Mutter kannte sie nicht von früher. Mein Bruder vielleicht.
R: Was heißt vielleicht kannte sie Ihr Bruder?
BF: Mein Bruder hat nämlich mit uns nicht darüber gesprochen, weil er wahrscheinlich Angst hatte.
R: Warum sollte er vor ihnen Angst haben?
BF: Er hatte Angst vor diesen Leuten. Vielleicht lebten sie in der Nachbarschaft oder in der entfernten Nachbarschaft.
R: Ist die Polizei gegen die Täter vorgegangen?
BF: Die Polizei hat sie festgenommen. Nach einiger Zeit sind sie wieder frei gekommen. Es gibt nämlich dort sehr viele Bestechungen. Die Polizisten sind selbst Diebe.
R: Wann sind die Täter festgenommen und wann freigelassen worden?
BF: Genaueres weiß ich dazu nicht. Ich glaube, dass sie ca. einen Monat nachdem sie festgenommen wurden, wieder freigekommen sind. Danach sind sie wieder manchmal hinter unsere Tür gekommen.
R: In der mit Ihnen am XXXX aufgenommenen Niederschrift haben Sie auf die Frage, was in weiterer Folge mit den besagten vier Personen passiert wäre, nachdem diese verhaftet wurden bzw. gefragt wurden, ob diese wieder freigelassen worden wären oder in Haft behalten worden wären gesagt, dass Sie dazu nichts sagen können. Sie würden darüber nichts wissen. Sie würden nur wissen, dass diese noch am Tatort von der Polizei festgenommen worden wären. Was anschließend mit ihnen, also den Tätern, passiert sei, würden Sie nicht wissen. Auch Ihr Bruder habe Ihnen in dieser Richtung nichts erzählt. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Ich habe damals wie heute angegeben, dass ich nichts Genaueres wissen würde. Ich vermute, dass die Inhaftierung ca. einen Monat gedauert hat.
R: Warum haben Sie dann das Protokoll so unterschrieben, nachdem Sie seinerzeit etwas anderes gesagt haben?
BF: Das ist richtig. Ich habe damals angegeben, dass ich nichts Genaueres wissen würde. Ich weiß vieles aus Afghanistan nicht mehr. Ich habe viele verschiedene Sorgen.
R: Hat es außer diesem Vorfall noch andere Beweggründe gegeben, dass Sie Afghanistan verlassen haben bzw. hat es andere Vorfälle gegeben?
BF: Nein, sonst nichts.
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich habe in Afghanistan niemanden mehr. Ich wüsste nicht wohin und zu wem ich gehen sollte. Ich habe dort auch nichts womit ich mein Leben dort finanzieren könnte. Außerdem habe ich wegen des Selbstmordanschlages einen Schock erlitten. Wenn ich nach Afghanistan zurück gehe und noch einmal so etwas erlebe, würde ich verrückt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Leute, die meinen Bruder bedroht haben, mich in Afghanistan finden und mich wegen meinem Bruder fragen. Ich lebe seit einigen Jahren in Österreich. Im Falle einer Rückkehr würde mir dort vorgehalten werden, dass ich im Ausland ungläubig geworden bin und möglicherweise dort in die Kirche gegangen bin. Das würde ebenfalls zu Problemen führen.
..........
R: Wo haben Sie in XXXX gewohnt?
BF: In einem Haus.
R: Könnten Sie sich vorstellen, wieder in diesem Haus zu wohnen?
BF: Nein, weil ich nichts über das Haus weiß. Ich habe nämlich keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich weiß nicht, ob die Familie das Haus verkauft oder vermietet hat. Ich weiß nicht, was damit geschehen ist.
R: Können Sie sich vorstellen, bei Verwandten in XXXX zu leben?
BF: Nein. In Afghanistan unterstützt einem niemanden, auch nicht der eigene Bruder. Ihnen ist sicher bekannt, dass die Lage insgesamt in Afghanistan sehr schlecht ist. Es gibt keine Arbeit. Es finden regelmäßig Anschläge statt. Die Taliban kämpfen weiterhin. Erst kürzlich haben sie XXXX eingenommen. Derzeit herrscht Krieg in XXXX.
R: Haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan mit Ihren Verwandten Kontakt gehabt bzw. wie war das Verhältnis zu ihnen?
BF: Wir hatten kein besonders gutes Verhältnis zu den Verwandten.
R: Warum nicht?
BF: In Afghanistan steht mittlerweile jeder selbst im Mittelpunkt. Nur zu Familien die reich sind, wird der Kontakt aufrecht erhalten.
R: Wie waren die Vermögensverhältnisse Ihrer Verwandten? Waren die sehr reich?
BF: Ja. Die meisten von ihnen waren meistens reich. Sie sind nicht meine nahen Verwandten. Wie ich auch gesagt habe war der Kontakt nicht sehr intensiv um Genaueres zu wissen.
R: Wieso war der Kontakt nicht so intensiv zu Ihren Verwandten?
BF: Ich selbst war jung. Ob meine Mutter Kontakt zu ihnen gepflegt hat, weiß ich nicht genau. Wir waren nicht besonders reich um unsere Verwandten regelmäßig einzuladen.
R: Woher hat Ihre Familie das Geld gehabt, dass Sie nach Österreich kommen?
BF: Mein Bruder hat sein Taxi verkauft.
R: Wie waren die Lebensumstände Ihrer eigenen Familie?
BF: Sie waren nicht sehr gut.
R: Was heißt das?
BF: Wir waren nicht reich, so dass wir uns Autos hätten leisten können. Wir waren nicht wie die anderen Familien.
R: Haben Sie noch irgendwelche Besitztümer in Afghanistan?
BF: Nein.
R: Wurde das alles verkauft?
BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass mein Bruder sein Taxi verkauft hat. Was mit dem Haus passiert ist weiß ich nicht.
R: Wie ist es Ihren Familienangehörigen finanziell gegangen, nachdem das Taxi verkauft worden ist?
BF: Das weiß ich nicht so genau. Das Geld hat mein Bruder bekommen und er hat für die Familie gesorgt.
R: Ist das gesamte Geld des Erlöses von dem Verkauf des Autos für Ihre Flucht aufgewendet worden?
BF: Das weiß ich nicht. Mein Bruder hat mit dem Schlepper gesprochen und hat mich weggeschickt.
R: Wer hat für die Familie gesorgt, als Sie noch in Afghanistan gewesen sind?
BF: Mein Bruder.
R: Inwiefern?
BF: Mein Bruder hat gearbeitet und das Geld für uns ausgegeben.
R: Auch für Sie?
BF: Ja.
R: Haben Sie selbst zum Lebensunterhalt beigetragen?
BF: Nein. Ich habe von der Arbeit in der Werkstatt nur wenig Geld bekommen, das ich für mich ausgegeben habe.
R: Haben Sie dort ständig oder nur gelegentlich gearbeitet?
BF: Ich bin nur manchmal arbeiten gegangen. Ich bin eigentlich dort hin gegangen um diesen Beruf zu erlernen.
R: Warum sind Sie dort nur manchmal arbeiten gegangen?
BF: Ich bin vormittags zur Arbeit gegangen. Am Nachmittag habe ich die Schule besucht.
R: Wie lange haben Sie die Schule besucht?
BF: Acht Jahre lang.
R: Wie lange dauert die Schule in Afghanistan?
BF: Die Schule dauert zwölf Jahre. Danach tritt man zur Universitätsaufnahme an. Wenn man die Prüfung schafft, darf man die Universität besuchen.
R: Warum haben Sie die Schule nicht beendet?
BF: Ich habe die 8. Klasse beendet. Danach bin ich geflüchtet. Deshalb konnte ich die Schule nicht beenden.
R: Könnten Sie die Schule jetzt in Afghanistan beenden?
BF: Nein. In Afghanistan gibt es keinen Platz mehr für mich. Ich möchte nicht mehr dorthin zurückgehen.
BFV hat keine weiteren Fragen.
R: Wo lebt denn Ihre Familie?
BF: Als ich noch dort war, lebte die Familie in XXXX. Nach meiner Flucht ist mein Bruder in den Iran gegangen. Wohin die restliche Familie gegangen ist weiß ich nicht. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie.
R: Das BFA hat in einem Gutachten ermitteln lassen, ob eruiert werden könne, wo Ihre Familie wohne bzw. ob diese nach wie vor in XXXX wohne. Dazu wurde ausgeführt, dass Ihre Familie Ihren Wohnsitz vor etwa 2 1/2 Jahren nach XXXX verlagert hat und die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie schlecht gewesen sein soll, als sie noch in XXXX gelebt haben. Über die Lebensumstände Ihrer Familie in XXXX konnten keine Angaben gemacht werden.
BF: Ja. Mir wurde gesagt, dass sich meine Familie in XXXX aufhalten würde. Ich habe darauf gesagt, dass ich mich freuen würde, wenn ich meine Familie wieder finden würde und habe sie gefragt, ob sie einen Beweis dafür haben. Dazu wurde mir nichts gesagt.
R: Lebt Ihre Familie jetzt noch in XXXX?
BF: Nein. Ich weiß nichts über meine Familie. Ich weiß nicht wo sie lebt. Ich würde mich aber sehr freuen, wenn ich den Kontakt wieder herstellen könnte.
R: Hat Ihre Familie gewusst, dass Sie nach Österreich flüchten?
BF: Nein. Ich habe damals gesagt, dass ich in ein Land gehen möchte, in dem Sicherheit herrscht. Ich hatte seinerzeit keine Informationen über Österreich. Ich bin mit einer österreichischen Dame sehr gut befreundet. Wir besuchen uns gegenseitig. Sie lebt in XXXX und nimmt mich oft zum Einkaufen mit. Die Dame heißt Christina. Den Familiennamen kenne ich nicht, es liegt aber ein Schriftstück von ihr auf.
......
R: Wie gestaltet sich die Lebenssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers, wenn die Familie des Beschwerdeführers noch in XXXX lebt, deren wirtschaftliche Lage allerdings schlecht ist, unter Berücksichtigung dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Schulbildung bzw. keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt?
SV: Die Wirtschaftslage in Afghanistan ist gegenüber XXXX noch schlechter geworden. Mehr als 60% der jungen Menschen sind arbeitslos und es besteht auch keine Aussicht wie dieses Problem gelöst werden sollte. Die afghanische Regierung hofft, dass Europa ihr dabei hilft, Arbeits- und Wohnmöglichkeiten für die Rückkehrer zu ermöglichen. Dieser Plan der Regierung ist bis jetzt aber noch nicht in Angriff genommen worden. Daher ist die Rückkehr eines afghanischen Flüchtlings in Europa mit enormen Versorgungsproblemen verbunden. Dies habe ich während meiner Reise in der Zeit vom XXXX bis XXXX in Afghanistan in Erfahrung gebracht.
Auch wenn die Familie des BF sich in XXXX aufhält, sich aber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, kann sie den BF im Falle seiner Rückkehr nicht adäquat versorgen, d.h. der BF kann im Falle seiner Rückkehr nach XXXX in wirtschaftlicher Hinsicht von seiner Familie nicht versorgt werden. Personen mit abgeschlossenen Schul- und Fachausbildungen hätten die Aussicht, sich in XXXX oder woanders trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu versorgen. Wenn der BF keine Schule abgeschlossen und auch keine Fachausbildung hat, dann wird er im Falle seiner Rückkehr mit Problemen konfrontiert sein. Er wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden, mit deren Erträgen er sich eine Wohnmöglichkeit verschaffen und sich auch adäquat versorgen könnte. Die bisherigen Angaben des BF betreffend seine Tätigkeit in einer Werkstatt als Lehrling und Gelegenheitsarbeiter entsprechen der afghanischen Wirklichkeit. Es stimmt, dass die Automechaniker oder andere Facharbeiter mehrheitlich keine Ausbildung im Sinne Europas machen, sondern sich im Zuge ihrer Tätigkeit in verschiedenen Werkstätten, z.B. Reparaturwerkstätten, diese Fachkenntnisse aneignen. Ein Automechaniker, der gelegentlich in der Werkstatt arbeitet kann nicht genug verdienen, mit dem er sich in einer Großstadt wie XXXX eine Wohnmöglichkeit verschafft und sich auch ausreichend versorgen kann. Diese Ausführungen beruhen auch auf meine Wahrnehmungen während meiner jetzigen Reise in Afghanistan.
R: Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Nein. Die Wirtschaftslage hat sich in Afghanistan tatsächlich sehr verschlechtert. Seit Jahren herrscht dort Krieg.
BFV gibt an, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückzuziehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. bleiben weiterhin aufrecht. Ergänzend zur heutigen Verhandlung werden Unterstützungserklärungen bzw. Empfehlungsschreiben und ein Arbeitsvorvertrag innerhalb von 14 Tagen nachgereicht."
...
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus der Stadt XXXX, XXXX. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Iran, reiste der Beschwerdeführer nach Europa.
Die Familie des Beschwerdeführers hat in XXXX gelebt. Vor etwa vier Jahren hat diese ihren Wohnsitz nach XXXX verlagert. Die wirtschaftliche Situation der Familie war zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Heimatstadt sehr schlecht. Zu den wohlhabenden in XXXX entfernteren Verwandten hatte die Familie des Beschwerdeführers kein besonders gutes Verhältnis. Die Familie des Beschwerdeführers selbst war nicht in der Lage ihre Verwandten einzuladen.
Der Beschwerdeführer hat keine in Afghanistan abgeschlossene Schule. Er hat acht Jahre die Schule besucht und hat gelegentlich eine Werkstatt aufgesucht um einen Beruf als Automechaniker zu erlernen.
Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers wurde neben den seiner engeren Familienangehörigen von dessen älteren Bruder bestritten. Der Beschwerdeführer erhielt für seine gelegentlichen Tätigkeiten in einer Werkstatt nur wenig Geld, welches er für sich selbst aufwendete.
Der derzeitige Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers ist nicht bekannt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Asylfrage am Ende der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Sicherheitslage Kabul:
Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt Kabul unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach Kabul im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt Kabul insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet.
Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des Kabuler Polizeichefs geführt hat.
Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz Kabul beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt Kabul zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer).
Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz Kabul relativ gering, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz Kabul über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt. (EASO, Jänner 2015, S. 35-37)
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).
Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014
APRIL 2015
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)
MÄRZ 2015
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat. (RFE/RL, 29. März 2015)
Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015)
Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015)
Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News, 10. März 2015)
FEBRUAR 2015
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (AFP, 26. Februar 2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).
JÄNNER 2015
Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar. (RFE/RL, 29. Jänner 2015)
Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt. (RFE/RL, 25. Jänner 2015)
Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 13. Jänner 2015)
Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet. (RFE/RL, 11. Jänner 2015)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)
Sicherheitslage in XXXX
Die Sicherheitslage in XXXX hat sich aufgrund der Kämpfe zwischen den Taliban und der Nationalarmee und der Einnahmen von verschiedenen Gebieten in XXXX, z. B. in XXXX, in XXXX und in XXXX, sowie in XXXX, durch die Taliban, besonders seit XXXX, auch in den Großstädten in XXXX, wie XXXX, verschärft. Außerdem werde von Selbstmordanschlägen der Taliban in XXXX berichtet. Es würden auch nächtliche politisch motivierte Überfälle von bestimmten Personen in ihren Häusern in XXXX gemeldet. Außerhalb der Stadt XXXX, in XXXX, XXXX, XXXX usw. seien die Taliban aktiv und die meisten der Dörfer dieser Distrikte würden sich unter dem Einfluss der Taliban befinden. Vor einiger Zeit hätten die Taliban die Mitarbeiter einer tschechischen Hilfsorganisation in XXXX überfallen und alle getötet.
Aufgrund der Kämpfe in XXXX und anderen Distrikte in der Provinz XXXX und XXXX, würden derzeit tausende Familien nach XXXX flüchten. Diese Situation stelle eine Verschlechterung der Versorgungslage auch in XXXX dar.
Aufgrund der fortdauernden Verschlechterung der Sicherheitslage in XXXX haben sich der Gouverneur der Provinz XXXX, mit dem Sitz in XXXX, XXXX, und XXXX, der erste stellvertretende Staatspräsident, der auch aus dem Norden stammt, zusammengetroffen und wollen gemeinsame Maßnahmen ergreifen, XXXX von den Taliban zu "säubern" und die Taliban von Eroberten Gebieten zu vertreiben. Diese schlechte Sicherheitslage in XXXX werfe seine Schatten auf XXXX. Daher könne man nicht XXXX derzeit als sichere Stadt für die Rückkehrer bezeichnen. Hierzu sei auf die folgenden Internetquellen hinzuweisen:
http://www.bbc.com/news/world-asia-322303
http://www.triplecanopy.com/fileadmin/user_upload/Reports/Afghan_Report_06_18_2015.pdf
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20091-insecurity-in-XXXX-left-over-hundred-families-displaced
XXXX, länderkundiger Sachverständiger, XXXX
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Wirtschaftslage in Afghanistan ist gegenüber XXXX noch schlechter geworden. Mehr als 60% der jungen Menschen sind arbeitslos und es besteht auch keine Aussicht wie dieses Problem gelöst werden sollte. Die afghanische Regierung hofft, dass Europa ihr dabei hilft, Arbeits- und Wohnmöglichkeiten für die Rückkehrer zu ermöglichen. Dieser Plan der Regierung ist bis jetzt aber noch nicht in Angriff genommen worden. Daher ist die Rückkehr eines afghanischen Flüchtlings in Europa mit enormen Versorgungsproblemen verbunden. Dies habe ich während meiner Reise in der Zeit vom XXXX bis XXXX in Afghanistan in Erfahrung gebracht.
Auch wenn die Familie des BF sich in XXXX aufhält, sich aber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, kann sie den BF im Falle seiner Rückkehr nicht adäquat versorgen, d.h. der BF kann im Falle seiner Rückkehr nach XXXX in wirtschaftlicher Hinsicht von seiner Familie nicht versorgt werden. Personen mit abgeschlossenen Schul- und Fachausbildungen hätten die Aussicht, sich in XXXX oder woanders trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu versorgen. Wenn der BF keine Schule abgeschlossen und auch keine Fachausbildung hat, dann wird er im Falle seiner Rückkehr mit Problemen konfrontiert sein. Er wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden, mit deren Erträgen er sich eine Wohnmöglichkeit verschaffen und sich auch adäquat versorgen könnte. Die bisherigen Angaben des BF betreffend seine Tätigkeit in einer Werkstatt als Lehrling und Gelegenheitsarbeiter entsprechen der afghanischen Wirklichkeit. Es stimmt, dass die Automechaniker oder andere Facharbeiter mehrheitlich keine Ausbildung im Sinne Europas machen, sondern sich im Zuge ihrer Tätigkeit in verschiedenen Werkstätten, z.B. Reparaturwerkstätten, diese Fachkenntnisse aneignen. Ein Automechaniker, der gelegentlich in der Werkstatt arbeitet kann nicht genug verdienen, mit dem er sich in einer Großstadt wie XXXX eine Wohnmöglichkeit verschafft und sich auch ausreichend versorgen kann. Diese Ausführungen beruhen auch auf meine Wahrnehmungen während meiner jetzigen Reise in Afghanistan.
(Gutachten XXXX, länderkundiger Sachverständiger vom XXXX).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, Seite 28).
Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to XXXX, vom 29.05.2012).
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, Seite 6).
2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und der vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und seinen Ausführungen in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seines Aufenthaltes im Iran, seines Wohnortes seither, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner sozialen bzw. familiären Verhältnisse. Die Feststellung, dass seine Familie in XXXX gelebt hat, vor ca. vier Jahren nach XXXX gezogen ist und deren wirtschaftliche Lage schlecht war, ergibt sich aus dem vom BFA an die Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Rechercheabschlussbericht. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Tätigkeit entspricht den Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen nach den Gepflogenheiten in Afghanistan. Die Feststellung darüber, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister.
V
2.3. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylfrage, kann es dahingestellt bleiben, ob sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entspricht.
2.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie der von einem länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erstatteten Expertise. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.2.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.3. zum Erkenntnis über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. -einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. -der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. -der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage in XXXX auf Grund der Kämpfe zwischen den Taliban und der Nationalarmee und der Einnahmen von verschiedenen Gebieten in XXXX, z. B. in XXXX, in XXXX und in XXXX, sowie in XXXX, durch die Taliban, besonders seit XXXX, auch in den Großstädten in XXXX, wie XXXX, verschärft hat.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX geboren ist, von dort mit seiner Familie nach XXXX gezogen ist, dort aufgewachsen und während seines Aufenthaltes in Afghanistan ausschließlich in dieser Stadt gelebt hat. Zudem steht zum jetzigen Zeitpunkt der Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers nicht fest. Selbst aber unter der Annahme, dass sich die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich nach wie vor in XXXX aufhält, ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer nicht entsprechend versorgen kann, als deren eigene wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Heimatstadt als sehr schlecht einzustufen gewesen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner wohlhabenden in XXXX lebenden Verwandten nicht zurückgreifen kann, als einerseits noch zum Zeitpunkt des Aufenthaltes des Beschwerdeführers bzw. dessen Familie lediglich ein loser Kontakt zu diesen Verwandten bestand und anderseits auch die übrigen Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers von diesen offensichtlich keine Unterstützung erfahren haben, als die wirtschaftliche Lage dieser zum Zeitpunkt des Verlassen ihrer Heimatstadt schlecht gewesen ist. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers während ihres Aufenthaltes in XXXX entsprechende Unterstützung von ihren Verwandten erhält, sodass auch der Beschwerdeführer, zumindest in der Anfangsphase des Aufbaues einer neuen Existenz in Afghanistan, auf kein funktionierendes soziales Netz zurückgreifen könnte.
Der Beschwerdeführer selbst verfügt über keine abgeschlossene Schul-, bzw. Berufsausbildung. Dieser hat zwar immer wieder gelegentlich zum Zwecke des Erlernens des Berufes des Mechanikers in einer Autowerkstätte geschnuppert, doch wird dieser auf Grund der gelegentlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Expertise des Sachverständigen für Afghanistan und der Länderberichte in einer derartigen Situation mangels abgeschlossener Schulausbildung und entsprechender fehlenden Fachausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden, eine das Überleben sichernde Existenz aufzubauen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hierzu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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