W118 2115286-1•BVwG W118 2115286-1
W118 2115286-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Bescheidadressat, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Nachlassvermögen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Prozessvoraussetzung, Rechtspersönlichkeit,<br/>Rückforderung, Tod, Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zustellung
W118 2115286-1/3E
W118 2116447-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104595881, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109024242, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Antragstellung und Prämiengewährung:
Antragsjahr 2009:
1. Mit Datum vom 06.04.2009 stellte Herr XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus trieb er wie eine Reihe anderer Antragsteller im Antragsjahr 2009 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Datum vom 30.06.2009 fand auf dem Betrieb des Herrn XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen Abweichungen festgestellt wurden.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104595881, wurde Herrn XXXX für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 321,46 gewährt.
Antragsjahr 2010:
1. Mit Datum vom 12.04.2010 stellte Herr XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus trieb er wie eine Reihe anderer Antragsteller im Antragsjahr 2010 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109024242, wurde Herrn XXXX für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 555,21 gewährt.
Korrektur, Vor-Ort-Kontrolle und deren Konsequenzen:
Mit Datum vom 19.12.2012 korrigierte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX das Ausmaß der beantragten Almfutterfläche für die Antragsjahre 2009 und 2010 von 52,35 ha auf 49,73 ha.
Mit Datum vom 26.06.2013 korrigierte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX das Ausmaß der beantragten Almfutterfläche für die Antragsjahre 2009 und 2010 auf 37,43 ha.
Die angeführten Korrekturen wurden seitens der AMA durchgeführt.
Darüber hinaus fand mit Datum vom 09.07.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der angeführten Alm statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für die Antragsjahre 2009 und 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Konkret wurde anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 37,32 ha lediglich eine Fläche im Ausmaß von 35,61 ha festgestellt.
Antragsjahr 2009:
1. Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308740, wurde Herrn XXXX für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 222,11 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 222,11 rückgefordert.
Begründend wird ausgeführt, für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichten, könnten keine Prämien gewährt werden. Darüber hinaus seien anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.07.2009 Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder 2 ha festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt worden sei. Die ausgesprochene Rückforderung resultierte im Wesentlichen aus der Verringerung der beantragten Almfläche.
2. Gegen diesen Bescheid erhob Frau XXXX mit Schreiben vom 19.11.2013 eine umfangreiche Beschwerde. Der Beschwerde ist eine Stellungnahme des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX beigefügt.
3. Mit Datum vom 18.09.2014 brachte Frau XXXX zur Kenntnis, sie habe sich zu Beginn der Alpung des jeweiligen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch kein sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen (Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG).
4. Mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663016, wurde Herrn XXXX für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 257,17 gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 35,06 zur Auszahlung gebracht. Von der Verhängung einer Sanktion wurde nunmehr seitens der AMA Abstand genommen.
Antragsjahr 2010:
1. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120459197, wurde Herrn XXXX für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 447,41 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 107,80 rückgefordert.
Begründend wird ausgeführt, für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichten, könnten keine Prämien gewährt werden. Die festgestellte Flächenabweichung habe keine Auswirkungen, da sie innerhalb der Toleranz liege. Die ausgesprochene Rückforderung resultierte aus der Verringerung der beantragten Almfläche.
2. Gegen diesen Bescheid erhob Frau XXXX mit Schreiben vom 14.01.2014 eine umfangreiche Beschwerde. Der Beschwerde ist eine Stellungnahme des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX beigefügt.
3. Mit Datum vom 18.09.2014 brachte Frau XXXX zur Kenntnis, sie habe sich zu Beginn der Alpung des jeweiligen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch kein sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen (Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG).
Verfahren vor dem BVwG:
Mit Datum vom 21.10.2015 und vom 30.10.2015 wurden die Verfahrensakten dem BVwG vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage wies die AMA darauf hin, dass der Herr XXXX nach den Angaben des zuständigen Bezirksgerichts bereits am 20.04.2011 verstorben sei. Dem Akt liegt ein Beschluss bei, wonach die Witwe nach Herrn XXXX , Frau XXXX , gemäß § 153 AußStrg zur Übernahme der Nachlassaktiva ermächtigt wurde. Eine Abhandlung der Verlassenschaft ist unterblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Herr Franz XXXX ist mit Datum vom 11.04.2011 verstorben. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 01.06.2011 wurde die Witwe nach Herrn XXXX , Frau XXXX , gemäß § 153 AußStrg zur Übernahme der Nachlassaktiva ermächtigt.
Wohl in Unkenntnis vom Tod des Herrn XXXX adressierte die AMA die Bescheide vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308740, vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663016 (im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zum zuletzt angeführten Bescheid), beide betreffend das Antragsjahr 2009 sowie den Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120459197, betreffend das Antragsjahr 2010 an den Verstorbenen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 153 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz - AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, lautet:
"Unterbleiben der Abhandlung
§ 153. (1) Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4 000 Euro und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung bedarf es nicht.
(2) Auf Antrag hat das Gericht denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen."
Zu A)
Mit dem Tod einer Person erlischt ihre Rechtspersönlichkeit und damit auch ihre Rechtsfähigkeit; VwGH 31.03.2016, 2013/07/0170. Wenn eine Rechtsperson zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Berufungsbescheides und damit der Bescheidadressat nicht mehr existiert, ist die Berufungsentscheidung (oder hier: der Bescheid) nie in den Rechtsbestand eingegangen; VwGH 27.06.1994, 94/16/0106.
In welchen Fällen Beschwerden zurückzuweisen sind, wird im VwGVG nicht explizit geregelt. Im Wege der Zurückweisung ist nach der Literatur in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses (vgl. die Auslegung zu § 66 AVG) dann zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm. 5. Als Grund für eine Zurückweisung hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit die Zustellung an einen nicht existenten Bescheid-Adressaten qualifiziert; VwGH 21.07.2005, 2005/05/0187.
Die Beschwerdeführerin ist auch nicht an die Stelle des Verstorbenen getreten. Bei Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 153 AußStrG tritt der Übernehmer der Nachlassaktiva nicht in die Rechtsstellung des Erben ein, sondern wird lediglich dazu ermächtigt, über die ausgewiesenen Nachlassaktiva zu verfügen; vgl. Ostermaier, Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008/15, 125.
Da die Beschwerdeführerin sich mit ihren Beschwerden somit gegen Bescheide gewandt hat, die mangels Zustellung an einen noch existenten Adressaten nicht in den Rechtsbestand eingegangen sind, waren die Beschwerden zurückzuweisen.
Da auch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122663016, nicht in den Rechtsbestand eingegangen ist, braucht auf diese nicht weiter eingegangen zu werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist, wie oben ausgeführt, im VwGVG nicht ausdrücklich geregelt, in welchen Fällen Beschwerden zurückzuweisen sind. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des VwGH ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Beschlussfassung über das VwGVG andere Fälle vor Augen hatte als in Zusammenhang mit den korrespondierenden Bestimmungen des AVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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