G308 2124941-1•BVwG G308 2124941-1
G308 2124941-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Neuerungsverbot, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung),<br/>Rückkehrentscheidung rechtmäßig, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
G308 2124941-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Montenegro, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§ 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.
2. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, in seinem Herkunftsstaat als selbstständiger Friseur gearbeitet zu haben und am 12.03.2015, am 19.05.2015 sowie am 09.07.2015 jeweils von unbekannten Personen niedergeschlagen und beraubt worden zu sein, wobei ihm jedes Mal Bargeld zwischen EUR 360,-- und EUR 580,--, zweimal ein Handy und einmal ein Laptop geraubt worden seien. Man habe den Beschwerdeführer und seine Familie bedroht, sodass er von einer Anzeige Abstand genommen habe. Beim letzten Vorfall am 09.07.2015 habe man ihn jedoch bewusstlos geschlagen und habe die verständigte Rettung auch die Polizei verständigt. Der Beschwerdeführer fürchte um das Leben und die Sicherheit seiner Familie, weshalb er mit dieser aus der Heimat geflüchtet sei.
3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (im Folgenden: BFA), am 10.09.2015, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der Ersteinvernahme gemachten Angaben zu seinem Fluchtgrund und präzisierte, an den angegebenen drei unterschiedlichen Tagen von drei ihm unbekannten und maskierten Männern vor seinem Friseursalon niedergeschlagen und ausgeraubt worden zu sein. Neben dem Bargeld und den technischen Geräten habe man auch Werkzeug aus dem Frisörsalon, wie einen Föhn, Scheren und dergleichen, entwendet. Aufgrund der Drohung, man wisse in welche Schule die älteste Tochter gehe und, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem Leben seiner Tochter spielen solle, habe er es unterlassen sich an die Polizei zu wenden. Beim dritten Überfall sei der Beschwerdeführer von hinten bewusstlos geschlagen worden. Der Vermieter seines Geschäftslokales habe ihn gefunden, die Rettung gerufen und habe die Rettung in der Folge die Polizei alarmiert, da diese gesetzlich dazu verpflichtet sei. Während der medizinischen Versorgung in der Notaufnahme sei der Beschwerdeführer von einem zu seinem Schutz abgestellten Polizeibeamten beschützt worden. In weiterer Folge habe man den Beschwerdeführer zur Polizeistation gebracht, wo er zwar eine Aussage gemacht, dem Polizisten aber nicht alles erzählt habe. Aus Angst um seine Tochter habe er nicht von den beiden vorangegangenen Überfällen erzählt. Darüber hinaus sei der Bruder des Beschwerdeführers Polizeibeamter gewesen und wisse der Beschwerdeführer daher, wie korrupt die montenegrinische Polizei sei. Der Beschwerdeführer vermute, dass hinter den Überfällen die Regierung stecken würde, da der Beschwerdeführer die Oppositionspartei gewählt hätte. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer nicht schon in Serbien oder Ungarn internationalen Schutz beantragt habe, gab er an, dass er neben dem Schutz auch eine Zukunft für seine Kinder wolle. Diesen Anforderungen würden Serbien und Ungarn nicht entsprechen. Ohne diese Probleme könnte er in Montenegro gut leben. Er sei bisher noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder habe in Montenegro persönliche Probleme oder Schwierigkeiten mit den Behörden, der Polizei oder Gerichten gehabt.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
? Original des montenegrinischen Polizeiprotokolls vom 09.07.2015 über die Aussage des Beschwerdeführers in Bezug auf den am selben Tag stattgefundenen Überfall;
? Konvolut an originalen montenegrinischen ärztlichen Unterlagen;
alle datiert mit 09.07.2015;
? Konvolut an Fotografien, welche die sichtbaren Prellungen und Verletzungen des Beschwerdeführers zeigen;
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen in Bezug auf Mazedonien ausgehändigt und ihm eine Frist zu Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme bis 30.09.2015 eingeräumt. Diese Frist wurde in weiterer Folge bis zum 10.10.2015 verlängert.
4. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte per E-Mail am 19.10.2015 ein. Im Wesentlichen zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, den Feststellungen in den Länderberichten zu 95 % zuzustimmen, dennoch werde die Situation in Montenegro von der Regierung viel besser dargestellt als sie tatsächlich sei und herrsche große Korruption bei der Justiz und der Polizei. Darüber hinaus sei bekannt, dass auf Andersdenkende und Bürger, die nicht die aktuellen Regierungsparteien wählen würden, großer Druck ausgeübt werde.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Beschwerdeführer am 04.04.2016 persönlich ausgehändigt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Montenegro.
6. Beim BFA einlangend mit 08.04.2016 wurden seitens der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers auf dessen Wunsch die folgenden Unterlagen zur Vorlage gebracht:
? Integrationsschreiben des privaten Unterstützers XXXX (im Folgenden: RG) für die gesamte Familie des Beschwerdeführers (undatiert);
? Bestätigung der Wohnsitzgemeinde vom 08.04.2016, wonach der Beschwerdeführer dort für einige Stunden gemeinnützige Arbeiten verrichtet hat und sich die Familie bereits gut integriert habe;
? Bestätigung der Wohnsitzgemeinde vom 08.04.2016, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers von 04.03.2016 bis 08.04.2016 im örtlichen Pflegekompetenzzentrum als Freiwillige tätig gewesen ist;
? Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule XXXX vom 07.04.2016 für die älteste Tochter des Beschwerdeführers, XXXX;
? Verbale Leistungsbeurteilung der Volksschule XXXX über das Schuljahr 2015/2016 der zweitältesten Tochter des Beschwerdeführers,
XXXX.
7. Mit dem am 13.04.2016 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz der nunmehr bevollmächtigten XXXX, wurde sowohl gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Beschwerdeführers als auch gegen die Bescheide seiner Ehefrau und der drei Töchter das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asyl gewähren, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen; in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverweisen, für den Fall der Abweisung der Asylanträge gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 feststellen, dass den Beschwerdeführern der subsidiäre Schutz in Bezug auf ihr Herkunftsland Montenegro zukommt; feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassenen Rückkehrentscheidungen gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen (plus) gemäß § 55 AsylG 2005 vorliegen und ihnen daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilen; sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen und den Beschwerdeführern daher jeweils eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen sei.
Die Bescheide wurden im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Neben der neuerlichen Vorlage der bereits im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen wurden mit der Beschwerde die folgenden Unterlagen vorgelegt:
? Schulnachricht der Neuen Mittelschule XXXX vom 07.04.2016 für die älteste Tochter des Beschwerdeführers, XXXX;
? Schulnachricht der Volksschule XXXX über das Schuljahr 2015/2016 der zweitältesten Tochter des Beschwerdeführers, XXXX;
? Ärztliche Bestätigung Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin in XXXX, wonach sich der Beschwerdeführer seit 10.04.2016 wegen einer akuten Psychose in dessen ärztlicher Behandlung befindet;
? Arztbrief Dris. XXXX vom Psychosozialen Dienst XXXX GmbH an die Landesnervenklinik XXXX vom 13.04.2016, wonach beim Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen gestellt wurden: Depression F32.1, Schlafstörung F51.0, Verdacht auf Paranoide Psychose F22.0 und Suizidgedanken Z51.9 und er diesbezüglich auch medikamentös behandelt wurde;
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 15.04.2016 vorgelegt und sind am 19.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
9. In weiterer Folge langten beim Bundesverwaltungsgericht mehrfach diverse Unterstützungsschreiben samt wiederholt vorgelegten Konvoluten an privaten Fotografien der Familie des Beschwerdeführers, insbesondere von dessen drei minderjährigen Kindern, von dem privaten Unterstützter RG für die gesamte Familie des Beschwerdeführers ein, darunter auch eine Einstellungszusage vom 25.04.2016 für Arbeit und Wohnung in einem landwirtschaftlichen Betrieb, dies jedoch ohne Angabe des Beschäftigungsausmaßes und des Lohnes. RG ist jedoch weder bevollmächtigter Vertreter, Verfahrensbeteiligter oder Partei des gegenständlichen Verfahrens.
Die sowohl von RG als auch vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers im Bundesgebiet an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Schreiben hinsichtlich der Integration der Familie des Beschwerdeführers und zur Vermeidung einer Abschiebung wurden an das Bundesverwaltungsgericht samt dem Antwortschreiben des Bundesministeriums im Zeitraum Mai und Juni 2016 weitergeleitet. Die diesen Unterstützungsschreiben beiliegenden Unterlagen sind bereits aktenkundig.
10. Der Beschwerdeführer wurde mit seinen Familienangehörigen auf dem Luftweg am 02.06.2016 nach Montenegro abgeschoben.
11. Im Auftrag des Beschwerdeführers brachte GR mit E-Mail vom 13.06.2016 sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich seiner Ehefrau psychologische Begleitschreiben der Psychotherapeutin XXXX, MSc, vom jeweils 10.06.2016 zur Vorlage. Konkret in Bezug auf die am 02.05.2016 gestartete psychologische Betreuung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser - aufgrund vorhandener Befunde der psychiatrischen Station des Krankenhauses XXXX - an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide. Es sei jedoch aufgrund der Abschiebung nur zu zwei Therapiesitzungen gekommen. Auch hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Montenegro, in Podgorica (Montenegro) geboren, christlich-orthodoxen Bekenntnisses, Angehöriger der Volksgruppe der montenegrinischen Serben und spricht Serbisch. Er ist sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet.
Der Beschwerdeführer entwickelte während des gegenständlichen Verfahrens wegen der drohenden Abschiebung eine Psychose und wurde diesbezüglich psychiatrisch und psychologisch im Bundesgebiet behandelt. Zuletzt wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Sonst ist er gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Montenegro nicht behandelbar ist.
1.2. Der Beschwerdeführer verließ seinen eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Montenegro am 18.07.2015 und reiste am 19.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen über Serbien und Ungarn kommend mit seiner Ehefrau XXXX (XXXX) , geb. XXXX, StA. Montenegro, und den gemeinsamen Töchtern, und zwar der minderjährigen XXXX (XXXX), geb. XXXX, StA. Montenegro, der minderjährigen XXXX (XXXX), geb. XXXX, StA. Montenegro, und der minderjährigen XXXX (XXXX), geb. XXXX, StA. Montenegro, in das Bundesgebiet ein, wo er sich bis zu seiner Abschiebung am 02.06.2016 ohne Unterbrechung aufhielt und mit seinen mitgereisten Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt lebte. Sonst verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers werden unter einem geführt.
1.3. Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise am 18.07.2015 in seinem Heimatort in Montenegro. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, seine Mutter lebt nach wie vor im Heimatort und bezieht eine kleine staatliche Pension von EUR 85,- pro Monat. Weiters leben im Heimatort des Beschwerdeführers zwei Schwestern und der Bruder des Beschwerdeführers, eine weitere Schwester lebt in Serbien. Er hat darüber hinaus auch noch weitere Onkel und sonstige Verwandte im Herkunftsstaat, wovon die meisten ebenfalls im Heimatort des Beschwerdeführers leben. Der Bruder des Beschwerdeführers war als Polizeibeamter tätig. Zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers bestand auch von Österreich aus Kontakt. Darüber hinaus leben auch noch die Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers, darunter deren Vater und ein Bruder im Herkunftsland. Die Mutter und ein weiterer Bruder der Ehefrau sind bereits verstorben. Zu diesen besteht ebenso aufrechter Kontakt und haben diese keinerlei Probleme in Montenegro.
1.4. Der Beschwerdeführer weist eine langjährige Grundschul- sowie Berufsschulbildung auf und war zumindest seit 15 Jahren als selbstständiger Frisör im eigenen Frisörsalon tätig. Aus dieser Tätigkeit brachte er durchschnittlich monatlich netto EUR 1.000,-
ins Verdienen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ebenso eine Grundschule und eine wirtschaftlich ausgerichtete Mittelschule besucht. Neben ihren Tätigkeiten und Pflichten als Hausfrau hat sie in einem Lokal und auf einem Markt illegal als Putzfrau gearbeitet und damit zusätzlich monatlich zwischen EUR 300,- bis EUR 400,-
verdient. Aus diesen Einkünften konnte die gesamte Familie gut unterhalten werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren darüber hinaus vor ihrer Ausreise mit dem Bau eines eigenen Hauses beschäftigt. Im Bundesgebiet ging der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und bezog Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es wurde zwar eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb vorgelegt, diese ist jedoch ohne Angabe des Beschäftigungsausmaßes und dem zu erwartenden Lohn.
1.5. Der Beschwerdeführer engagierte sich ehrenamtlich und verrichtete gemeinnützige Arbeiten in seiner Wohnsitzgemeinde im Bundesgebiet. Es liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt oder einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen hat. Er brachte jedoch vor, von einem Freiwilligen Deutschunterricht zu bekommen.
Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers engagierte sich sozial und war von 04.03.2016 bis 08.04.2016 als Freiwillige in einem Pflegekompetenzzentrum tätig. Die Töchter des Beschwerdeführers besuchten im Bundesgebiet den Kindergarten, die Volksschule und die Neue Mittelschule, konnten im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer und ihrem Alter entsprechende Deutschkenntnisse erwerben und Freundschaften zu den Klassenkollegen schließen.
Es liegen jedenfalls Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht vor.
1.6. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben nicht vorbestraft. Er wurde niemals inhaftiert, gehörte keiner Partei an, war aber insofern politisch aktiv, als er an politischen Kundgebungen und Demonstrationen für die Oppositionspartei teilnahm und diese auch wählte. Er hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.7. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Montenegro:
Es wird festgestellt, dass die Republik Montenegro seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2016 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
Zum Verfahrensgang:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Zudem legte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden montenegrinischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Es wurde darüber hinaus auch eine Kopie seiner Heiratsurkunde zum Akt genommen.
Die Feststellungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich im Gerichtsakt einliegenden medizinischen und psychotherapeutischen Unterlagen.
2.3. Die Feststellung zur Ausreise aus Montenegro, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
2.4. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie den dort lebenden Angehörigen beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verlauf des Verfahrens.
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten sowie zu den integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren vor der belangten Behörde sowie auf den vorgelegten Unterlagen (Unterstützungsschreiben, Fotos, Bestätigungen der Wohnortgemeinde im Bundesgebiet, Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten der minderjährigen Töchter, Einstellungszusage).
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, der Beschwerdeführer verfüge über bestimmte Deutschkenntnisse oder habe einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, von einem Freiwilligen etwas Deutsch zu lernen.
2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 02.06.2016 auf dem Luftweg nach Montenegro abgeschoben wurden, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX, GZ: XXXX vom 02.06.2016.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Montenegro keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Montenegro. Dies ergibt sich auch insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Raubüberfälle gegen seine Person von unbekannten maskierten Männern, bei welchen ihm mehrmals Bargeld, technische Geräte und Werkzeuge aus seinem Frisörgeschäft geraubt worden seien, der Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen wurde und die Drohung, seiner Familie etwas anzutun falls er sich an die Sicherheitsbehörden wende sowie, dass der Herkunftsstaat nicht schutzwillig und schutzfähig sei.
Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass dieser vor den Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist, deren demokratische und zivile Kontrolle durch das Parlament wahrgenommen wird. Obwohl Straflosigkeit der Sicherheitskräfte weiterhin ein Problem darstellt, ist es zu Verbesserungen der diesbezüglichen internen Untersuchungen gekommen. Darüber hinaus wurden weitere Fortschritte im Rahmen der Justizreform gemacht und der diesbezügliche Aktionsplan wird nach plangemäß fortgesetzt. Die Verfahrensdauer der Gerichte verkürzt sich stetig und parallel steigt jährlich die Zahl der aufgeklärten Fälle. Die Verfassung und die Gesetze sorgen für eine unabhängige Justiz, obwohl es dennoch zu politischer Druckausübung und Korruption kommt. Trotzdem kam es zu weiteren Fortschritten in Bezug auf Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit und die Kapazität von Richtern und Staatsanwälten. Darüber hinaus ist ein Justizrat eingerichtet, der die Ernennung von Richtern, disziplinäre Maßnahmen und Absetzungen zuständig ist. In Montenegro gibt es derzeit keine politisch begründeten Sicherheitsprobleme. Gelegentliche Spannungen in einigen Nachbarregionen, zB. dem Kosovo, wirken sich nicht auf Montenegro aus. Menschenrechtsverletzungen im klassischen Sinne wie etwa gravierende Einschränkungen der Rechte und Freiheiten des Einzelnen oder Gewalt aufgrund ethnischer Zugehörigkeit sind in Montenegro in den letzten Jahren nicht beobachtet worden. Der eingerichtete Ombudsmann schützt die Freiheit und die Menschenrechte, die von der Verfassung oder internationalen Vereinbarungen garantiert werden, wenn diese seitens öffentlicher Einrichtungen verletzt werden. Der Ombudsmann und sein Vertreter dürfen keiner politischen Partei angehören und haben umfassende Berechtigungen, wie beispielsweise unangemeldete Besichtigungen von Gefängniszellen und vertrauliche Gespräche mit Insassen. An den Ombudsmann kann sich jeder wenden, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Die Verfassung und die Rechtsordnung Montenegros sind überdies völkerrechtsfreundlich und räumen diese internationalen Abkommen Anwendungsvorrang ein. Neben einem umfassenden Menschenrechtskatalog mit allgemeinen Bestimmungen und auch Verfahrensrechten wie Unschuldsvermutung, Anspruch auf Rechtsschutz, etc. sind auch politische Rechte und Freiheiten wie Wahlrecht, Bekenntnisfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinsfreiheit, aber auch umfangreiche wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte festgeschrieben. Auch der Schutz spezieller Rechte von Minderheiten ist festgeschrieben.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben im gegenständlichen Verfahren übereinstimmend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer dreimal von unbekannten Personen überfallen, niedergeschlagen und ausgeraubt worden sei. Als Beweis legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vom 09.07.2015, Fotos seiner Verletzungen sowie eine Niederschrift seiner diesbezüglichen Aussage bei der montenegrinischen Polizei vor. Diese Niederschrift betrifft den letzten vom Beschwerdeführer angegebenen Überfall am 09.07.2015, enthält aber keinerlei Aussagen über die beiden von ihm vorgebrachten vorangegangenen Überfälle am 12.03.2015 und am 19.05.2015. Dies rechtfertigt der Beschwerdeführer damit, dass er aus Angst um die Sicherheit seiner Familie - insbesondere der ältesten Tochter - keine diesbezüglichen Angaben gemacht habe. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen kann zumindest von einem Überfall auf den Beschwerdeführer ausgegangen werden, das Vorbringen zu den vorangegangenen Überfällen ist insgesamt als glaubhaft anzusehen, zumal der Beschwerdeführer stets diesbezüglich gleichbleibende, detaillierten Angaben machte. Für die vorgebrachte Vermutung des Beschwerdeführers, die aktuelle Regierung Montenegros habe die Überfälle durchführen lassen oder zumindest angeordnet, findet sich keinerlei Hinweis. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben nie Mitglied einer politischen Partei, sondern hat lediglich sein Wahlrecht ausgeübt und dabei die Oppositionspartei gewählt. Darüber hinaus hat er behauptet, an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen zu haben. Daraus lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Auftrag der Regierung überfallen worden sei, noch dass der Beschwerdeführer eine entsprechend politisch hochrangige Person wäre und hat der Beschwerdeführer seinerseits eben nur eine Vermutung geäußert und keinerlei substanziierte Vorbringen dazu erstattet. Einer solchen Annahme stehen zudem die Länderfeststellungen entgegen, wonach es in Montenegro derzeit keine politisch begründeten Sicherheitsprobleme gibt.
Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, sich bei den ersten beiden Überfällen aus Angst um seine Familie nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt zu haben. Beim dritten Überfall sei er bewusstlos geschlagen worden und habe die verständigte Rettung - ihren gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend - die Polizei alarmiert. Während der Versorgung des Beschwerdeführers im Krankenhaus sei ein Polizeibeamter zu seinem Schutz abgestellt gewesen, der ihn anschließend auf die Polizeidienststelle gebracht habe, wo man seine Aussage aufgenommen habe. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer ohne Erfolg an die Polizei gewandt habe oder es überhaupt erst gar keinen Sinn mache, die Polizei einzuschalten, da sie den Beschwerdeführer so und so nicht schützen könnten. Die ersten beiden Vorfälle hat der Beschwerdeführer aus eigener Entscheidung nicht bei der Polizei angezeigt und als er seine Aussage zum dritten Überfall machte, hat er den Beamten nicht nur die - allenfalls stattgefundenen - vorangegangenen Überfälle verschwiegen, sondern auch wieviele Personen es gewesen sind und andere Details. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie 9 Tage nach dem letzten Vorfall aus Montenegro aus. Daher kann er weder den Sicherheitsbehörden noch der Justiz zum Vorwurf machen, dass keine Ermittlungen und ein anschließendes Strafverfahren stattgefunden hätten oder die Sicherheitsbehörden auf eine andere Weise nicht tätig geworden seien, schließlich hat er wesentliche Details nicht angegeben und den Ausgang des gerade eingeleiteten Verfahrens auch nicht abgewartet. Der Beschwerdeführer führte dazu einerseits auch ins Treffen, dass der Bruder seiner Ehefrau im Jahr 1995 ermordet worden sei und der schuldige Täter wegen eines bestochenen Richters freigesprochen worden sei, andererseits sein eigener Bruder Polizeibeamter gewesen sei und dieser die Gepflogenheiten der montenegrinischen Sicherheitsbehörden und Gerichte kenne, weshalb es keinen Sinn mache, in Mazedonien ein Gerichtsverfahren anzustreben. Dem muss - neben dem Umstand, dass 1995 noch Krieg herrschte - entgegengehalten werden, dass in der Zwischenzeit über 20 Jahre vergangen sind und Montenegro bereits seit 10 Jahren unabhängig ist. Es haben entsprechende Entwicklungen - vor allem des Rechts- und Justizsystems - stattgefunden und ist es am Beschwerdeführer, seine Rechte geltend zu machen, zumal er durch Nichtanzeige der vorangegangenen Überfälle und verschweigen von wesentlichen Angaben die Ermittlungen selbst behinderte. Gerade in Bezug auf das vorgebrachte Korruptionsproblem wäre es für den Beschwerdeführer eher von Vorteil, einen Bruder zu haben, der Polizeibeamter gewesen ist. Der Beschwerdeführer wurde sogar seinen eigenen Angaben nach von einem Beamten während seiner Behandlung im Krankenhaus beschützt. Selbst wenn die Sicherheitsbehörden oder Gerichte in der Folge untätig geblieben wären oder sonst die Rechte des Beschwerdeführers verletzt hätten, würde noch immer die Möglichkeit bestehen, sich beispielsweise an den Ombudsmann zu wenden.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen daher keine nachhaltigen wahrscheinlichen Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates aufzeigen.
2.7. Zur erstmals in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid unsubstanziiert vorgebrachten Diskriminierung des Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund deren Volksgruppenzugehörigkeit zu den Serben, ist einerseits auf die rechtliche Beurteilung und das Neuerungsverbot zu verweisen, andererseits darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers der Volksgruppe der Montenegriner und nicht der Serben angehört. Darüber hinaus geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass gravierende Einschränkungen der Rechte und Freiheiten des Einzelnen oder Gewalt aufgrund ethnischer Zugehörigkeit in Montenegro in den letzten Jahren nicht beobachtet wurden und interethnische Beziehungen generell problemlos sind. Auch die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers lässt nicht darauf schließen, dass Diskriminierungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit stattgefunden hätten, zumal diese mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von insgesamt EUR 1.300,- bis EUR 1.400,- im Vergleich zum vom Beschwerdeführer selbst angegebenen montenegrinischen Durchschnittseinkommen von monatlich EUR 300,- bis 400,- sogar als privilegiert angesehen werden können.
2.8. Der Beschwerdeführer war seinen eigenen Angaben nach immer gesund und war auch bei seiner Einreise in das Bundesgebiet gesund. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens hat er eine behandlungsbedürftige akute Psychose entwickelt, die sowohl vom Allgemeinmediziner als auch durch entsprechende Fachärzte therapiert wurde. Die letzte Diagnose lautete "posttraumatische Belastungsstörung" (F43.1). Auch bei seiner Ehefrau wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und befanden sich beide vor ihrer Abschiebung in psychotherapeutischer Behandlung. Zu keinem Zeitpunkt während des gesamten Verfahrens wurde seitens der Beschwerdeführer oder deren Rechtsvertretung vorgebracht, dass eine Weiterbehandlung nötig ist oder eine allenfalls notwendige Weiterbehandlung sowohl therapeutischer als auch möglicherweise medikamentöser Art im Herkunftsstaat nicht möglich wäre. Aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich darüber hinaus keine Hinweise darauf, dass eine allenfalls diesbezüglich notwendige und weiterführende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht zugänglich wäre, zumal die medizinische Versorgung im Heimatort der Beschwerdeführer durch das dort vorhandene Klinikzentrum und Gesundheitshäuser jedenfalls möglich ist und darüber hinaus auch eine gesetzliche Krankenversicherung unabhängig von einem Arbeitsverhältnis existiert. Es gibt in Montenegro jedenfalls eine stationäre Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen und bieten Fachärzte für Psychiatrie im Einzelfall auch psychotherapeutische Behandlungen an. Wie in der rechtlichen Beurteilung nach dargestellt wird, liegen weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Ehefrau Erkrankungen vor, die im Sinne der diesbezüglich sehr strengen Judikatur geeignet wären, die Schwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
2.9. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro beruht darauf, dass der Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.10. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, substanziiert entgegengetreten. Wenn jedoch unter Anführung weiterer Berichte auf, der Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehende, Missstände in Montenegro hingewiesen wurden, so ist anzumerken, dass diese keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt.
Auch wenn der Beschwerdeführer zumindest in Bezug auf den Überfall am 09.07.2015 glaubhaft vorbrachte, von Privatpersonen bedroht, überfallen und ausgeraubt worden zu sein, ist im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt
2.6. von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Montenegro, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie bereits unter Punkt 2.6. ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die, die Sicherheitsbehörden in Montenegro repräsentierenden, Einrichtungen willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte - nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus sprechen die Angaben des Beschwerdeführers, die verständigte Rettung hätte aufgrund deren gesetzlicher Verpflichtung die Polizei gerufen, diese habe zum Schutz des Beschwerdeführers einen Beamten mit in das Krankenhaus geschickt, der den Beschwerdeführer nach der erfolgten Behandlung mit auf die Polizeistation genommen habe, um die Aussage des Beschwerdeführers aufzunehmen, eben gerade nicht für eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit.
Die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers steht weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe, noch geht diese Verfolgung von staatlichen Organen aus oder ist dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven.
Es ist auch festzuhalten, dass von den beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint wurde. Es wurden lediglich Probleme mit Privatpersonen genannt.
Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen würden aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Serben diskriminiert werden, ist einerseits unsubstanziiert und unterliegt darüber hinaus dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG.
Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihm - bzw. seinen Familienangehörigen - im Herkunftsstaat Republik Montenegro asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Montenegro eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal - auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer drei minderjährige Töchter hat - es ihm zugemutet werden kann, wie die vielen Jahre zuvor seine selbstständige Tätigkeit als Frisör, jedenfalls aber eine unselbstständige Tätigkeit oder notfalls Gelegenheitsarbeiten, wieder aufzunehmen und damit wie bisher, neben den illegalen Einkünften seiner Ehefrau als Putzfrau, den Unterhalt seiner Familie in Montenegro zu sichern. Darüber hinaus kann es auch der Ehefrau des Beschwerdeführers neuerlich zugemutet werden, ihre ursprüngliche Tätigkeit als Putzfrau oder eine andere Tätigkeit wieder aufzunehmen und den Beschwerdeführer daher bei der Erwirtschaftung des Familieneinkommens zu unterstützen.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung nach Montenegro betrifft, so ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 06.03.2008, VfSlg. 18.407/2008, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält. Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass im Herkunftsstaat bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. Dass ihm dort der Zugang zu effektiver ärztlicher Versorgung jedenfalls verwehrt wäre, ist gerade auch vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet wurde und des Amtswissens des erkennenden Gerichts, nicht anzunehmen.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Montenegro aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Montenegro auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Montenegro ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 19.07.2015 und 02.06.2015 im Bundesgebiet und war sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist im Bundesgebiet nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Montenegros kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Töchtern, deren Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Erkenntnis vom heutigen Tages ebenfalls abgewiesen wurden - keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Zum Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder verkennt. So engagierten sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau ehrenamtlich und freiwillig in der Wohnsitzgemeinde im Bundesgebiet bzw. im örtlichen Pflegekompetenzzentrum, der Beschwerdeführer konnte eine Einstellungszusage und eine für ihn reservierte Gemeindewohnung vorweisen, die minderjährigen Kinder besuchten in Österreich den Kindergarten, die Volksschule und die Neue Mittelschule und erwarben ihrem Alter und der Aufenthaltsdauer entsprechend schon Deutschkenntnisse. Aus den Unterstützungsschreiben ist abschließend jedenfalls ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Freundschaften geschlossen haben.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers durchaus ein Grad beruflicher, sozialer und gesellschaftlicher Integration erreicht worden ist und ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.
Der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff ist das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers ist aber aus den folgenden Gründen jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen:
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, hinsichtlich während einer Aufenthaltsdauer von 2,5 Jahren erworbener Integrationsmomente im Wesentlichen wie folgt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). [...]
Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). [...]
Fallbezogen hätte das Verwaltungsgericht aber auch unter Bedachtnahme auf die bisherige bloß kurze Dauer des Aufenthalts des Mitbeteiligten dem Umstand, dass die Ehe zu einer Zeit geschlossen wurde, während sein Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Ehefrau) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen, eine höhere Bedeutung beimessen müssen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bei noch längerem Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2013, 2013/22/0351, und bezogen auf einen etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalt jenes vom 10. November 2010, 2008/22/0177). Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, fällt in diesem Zusammenhang auch die überwiegende Rechtmäßigkeit seines bisherigen Aufenthalts nicht entscheidend ins Gewicht; beruhte diese doch - wie erwähnt - lediglich auf einem bloß während der Dauer des Asylverfahrens zustehenden vorübergehenden Aufenthaltsrecht.
[...]"
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zwischen seiner illegalen Einreise am 19.07.2015 und der Abschiebung am 02.06.2016 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird im Sinne der soeben dargestellten Judikatur weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sich in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes von ca. 11 Monaten um ihre Integration in die österreichische Gesellschaft bemühten, so ist ihnen im Lichte der soeben dargestellten Judikatur zu entgegnen, dass die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben ist. Darüber hinaus haben sie eben diese angeführten Integrationsbemühungen in einem Zeitraum gesetzt, in dem für sie kein ausreichender Grund bestand anzunehmen, sie dürften dauerhaft in Österreich bleiben, zumal das persönliche Interesse an einem Aufenthalt in Österreich grundsätzlich mit dessen Dauer zunimmt.
Der nunmehr 43-jährige Beschwerdeführer hat bis zu seinem 42. Lebensjahr in Montenegro gelebt, hat einen Beruf gelernt und ist einer selbstständigen Beschäftigung nachgegangen und ist demnach auch sprachlich in seinem Heimatland integriert. Nach den Angaben des Beschwerdeführers besteht Kontakt zu seinen in Montenegro lebenden Verwandten.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH vom 14.03.2000, Zl. 98/18/0412).
Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer keine Deutschkenntnisse nachweisen.
Insgesamt ist daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aufgrund der erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers am 02.06.2016 nach Montenegro, war - die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides abweisend - sohin gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig war.
3.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zu.
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 1 Z 5 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Montenegro als sicherer Herkunftsstaat.
Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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