BVwG W205 1422076-3

W205 1422076-3Tribunale amministrativo federale14 lug 2016

Regest

geänderte Verhältnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Selbsteintrittsrecht, Verfahrensführung

Testo completo

BVwG W205 1422076-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.1422076.3.00

Spruch

W205 1422076-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2014, Zl. IFA 810964700, Verf. Zl. 1392802, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bereits am 28.08.2011 stellte. Als Fluchtgrund gab sie bei der Erstbefragung den Krieg in Somalia und ihre Bedrohung durch Milizen der Al-Shabab aufgrund ihrer Weigerung, diesen ihren fünfzehnjährigen Sohn für Kampfhandlungen zu überlassen, an. Ihre Familie befinde sich in einem Flüchtlingslager und leide wie die anderen Landsleute aufgrund der herrschenden Dürre an Hunger.

Das Zuständigkeitsverfahren zu diesem Antrag ist mittlerweile im dritten Rechtsgang anhängig: Zunächst wurde der Antrag auf internationalen Schutz jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO (illegale Einreise in diesen Dublinstaat) zuständig sei, im ersten Rechtsgang wurde der Bescheid vom - damals zuständigen - Asylgerichtshof mit der wesentlichen Begründung, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit einzelnen die allgemeine Lage für Asylwerber in Ungarn betreffenden Quellen auseinandergesetzt habe, aufgehoben (AsylGH 19.01.2012, Zl. S2 422.076-1/2011/5E), im zweiten Rechtsgang zusammengefasst deshalb, weil zur Rechtsfrage der Zuständigkeit eines Dublinstaates wegen illegaler Einreise des Fremden in der Zwischenzeit ein Vorabentscheidungsersuchen des Asylgerichtshofes an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellt worden war und zur Beurteilung der auch im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Rechtsfrage die vor dem Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin gefehlt haben (AsylGH 13.09.2012, Zl. S2 422.076-2/2012/6E).

Nach Durchführbarkeit der zweiten Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes und noch vor Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof vor Behebung des zweiten Bescheides des Bundesasylamtes wurde die Beschwerdeführerin am 26.03.2012 nach Ungarn abgeschoben.

Mit Schreiben vom 26.07.2012 sowie 07.08.2012 teilten die ungarischen Behörden über Anfrage des Bundesasylamtes mit, dass die Beschwerdeführerin nach Rücküberstellung nach Ungarn am 27.03.2012 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Ungarn gestellt habe und sie am 02.07.2012 von den ungarischen Asylbehörden als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden sei. Weiters wurde der aktuelle Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in Ungarn bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 23.11.2012 teilte das Bundesamt der norwegischen Dublinbehörde über deren Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerin nach der Dublin-Verordnung mit, dass aufgrund der mittlerweile erfolgten Asylzuerkennung durch Ungarn keine Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin Verordnung mehr bestehe, weiters wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin am 06.12.2012 eingestellt.

Nach erfolgter Wiedereinreise der Beschwerdeführerin in Österreich fand am 08.07.2013 ihre Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Sie gab an, von Norwegen aus wieder nach Österreich eingereist zu sein. Über Vorhalt der Auskunft der ungarischen Behörden über die erfolgte Zuerkennung von Asyl gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einen Pass von den ungarischen Behörden bekommen, diesen aber verloren. In Ungarn habe sie auf der Straße gelebt und sei dort im Oktober 2012 vergewaltigt worden. Sie sei nach diesem Vorfall weder bei einem Arzt gewesen noch habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Nach Rückkehr nach Ungarn sei sie zunächst von der Behörde untergebracht worden, nach Erhalt des Dokumentes sei ihr gesagt worden, sie könne im Land frei leben. Nach der Vergewaltigung sei sie nach Norwegen zu ihrer dort lebenden Schwester gereist.

Die Einvernahme wurde zur Einholung eines psychologischen Gutachtens unterbrochen.

Mit Schreiben vom 10.03.2014 wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zu Ungarn zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 25.03.2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte aus, sie sei nach ihrer Rücküberstellung nach Ungarn dort in Haft genommen worden, da sie mit Ungarn nichts zu tun gehabt habe, habe sie (zunächst) auch keinen Asylantrag gestellt. Nach etwa 45 Tagen habe sich ein schwerer Zwischenfall im Gefängnis ereignet, und zwar sei der Beschwerdeführerin von einem männlichen Gefängnisinsassen, einem Kosovo-Albaner, bei der im Gefängnisbereich befindlichen Telefonzelle aufgelauert und sie sei verprügelt worden, weil - so die sinngemäße Bemerkung des Mannes - "Schwarze hier nicht telefonieren" dürften. Erst nach diesem Zwischenfall sei von den Behörden ein somalischer Dolmetscher organisiert und die Beschwerdeführerin einvernommen worden, bei der Einvernahme sei ihr eingeredet worden, einen Asylantrag zu stellen. Daraufhin sei sie nach etwa 15 weiteren Tagen enthaftet und in ein Lager gebracht worden, im Juni 2012 sei sie als Flüchtling anerkannt und in ein anderes Lager transferiert worden. Nach Erhalt des Flüchtlingsausweises habe sie das Lager verlassen müssen und sei obdachlos gewesen. Sie habe beabsichtigt, zu ihrer in Norwegen lebenden Schwester weiter zu reisen, diese habe aber einige Tage Zeit für die Überweisung des hierfür erforderlichen Geldbetrages benötigt. Die Beschwerdeführerin sei deshalb fünf Tage lang der Obdachlosigkeit ausgesetzt gewesen, in diesem Zeitraum sei sie von zwei Männern in der Nähe des Bahnhofs überfallen und schwer sexuell missbraucht, nämlich gewaltsam zu Oralverkehr gezwungen worden. Als Folge dieses Sexualverbrechens sei die Beschwerdeführerin bis heute schwer traumatisiert und könne über das Erlebte nicht berichten, weswegen die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Einvernahme des Rechtsvertreters und des beim Beratungsgespräch beigezogenen Dolmetschers beantragt würden. Weiters wird das Vorliegen näher angeführter systemischer Mängel in Ungarn vorgebracht und unter Vorlage verschiedener ärztlicher Berichte darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau aufgrund der Erlebnisse in Ungarn schwerst traumatisiert sei und dort keinerlei Versorgungs- und Betreuungsstrukturen vorfinden würde. Für den Fall einer Rückführung nach Ungarn würde die Beschwerdeführerin retraumatisiert werden.

Am 18.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin von Amts wegen von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin untersucht. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme ist ausgeführt, es bestehe der Verdacht auf PTSD durch die sexuelle Nötigung in Ungarn. Derzeit würden nachvollziehbare und authentisch wirkende Symptome einer PTSD vorliegen, sonstige Krankheitssymptome würden nicht gegeben sein. In der Begründung wird dargelegt, zurzeit lägen deutliche Symptome einer psychischen Störung vor, hier Ekel als intrusive Symptomatik, Scham, depressive Symptome und Verzweiflung in Verbindung mit dem angegebenen traumatischen Erlebnis in Ungarn. Daneben läge allgemeine Trauer über den fehlenden Kontakt zu ihren Kindern vor, derzeit bestehe keine suizidale Einengung. In der Schlussfolgerung ist ausgeführt, es wären therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten, Schilddrüsenmedikament solle wie bisher weiter verabreicht werden, im Falle einer Überstellung könne eine Verschlechterung angenommen werden, da der angegebene potentiell traumatische Sachverhalt, der prinzipiell geeignet sei, eine schwere Störung hervorzurufen, in Ungarn stattgefunden habe. Eine akute suizidale Einengung liege bei Begutachtung nicht vor, derzeit bestehe keine konkrete Handlungsplanung (Unterstreichung durch das BVwG).

In der fortgesetzten Einvernahme vom 14.08.2013 vor dem BAA gab die Beschwerdeführerin auf die Vergewaltigung in Ungarn angesprochen an, sie habe keine polizeiliche Anzeige erstattet und auch keinen Arzt aufgesucht, um einen Job habe sie sich bemüht, doch habe man ihr im Jobcenter gesagt, dass die Ungarn selbst keine Arbeit hätten. Sie wolle nicht nach Ungarn, diesfalls würde sie sich umbringen, dort würde sie wieder vergewaltigt werden, über Ungarn wolle sie nichts hören.

Die Beschwerdeführerin legte folgende Befunde vor (Unterstreichungen jeweils durch das BVwG.:

Mit Schreiben vom 30.10.2013 übermittelte die Rechtsberaterin Berichte über die Lage von Flüchtlingen in Ungarn und bringt systemische Mängel vor.

Über Anfrage des Bundesasylamts übermittelte die Staatendokumentation mit Schreiben vom 05.11.2013 eine Anfragebeantwortung zur Frage, welche Ansprüche auf Grundversorgung anerkannte Flüchtlinge in Ungarn hätten bzw. ob anerkannte Flüchtlinge nach Verlassen des Landes im Falle der Rückkehr von Obdachlosigkeit betroffen seien sowie zur Frage, ob anerkannte Flüchtlinge nach Verlassen Ungarns bei Wiedereinreise Zugang zu Sozialleistungen, staatlichen Unterstützungen sowie medizinischen Betreuungen hätten, aufgrund des vom Verbindungsbeamten beim ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft (BAH) eingeholten Auskünfte unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Es wurde dargelegt, welche Unterstützungsleistungen anerkannte Flüchtlinge hätten, welche Möglichkeiten bei drohender Obdachlosigkeit bestehen würden, welche Leistungen anerkannte Flüchtlinge verlieren könnten, wenn sie sich nicht ordnungsgemäß aus Ungarn abgemeldet hätten bzw. welche Leistungen sie nicht verlieren würden. Anerkannten Flüchtlingen würde aufgrund des Verlassens Ungarns bei Wiedereinreise keine Verurteilung zu Geldstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen drohen. Hingewiesen wird darauf, dass in diesem Zusammenhang mit 01.01.2014 - näher angeführte - gesetzliche Änderungen im Rahmen des sogenannten "Integrationsvertrags" vorgesehen seien.

Weiters finden sich im Akt von der Beschwerdeführerin vorgelegte Medikamentenverschreibungspläne vom Oktober 2013, ein ärztliches Attest vom 17.12.2013 eines Allgemeinmediziners, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, (selbstständig) die notwendigen Medikamente regelmäßig und zeitgerecht einzunehmen. Diese müssten daher von einer hierzu befugten Person nach den medikamentösen Vorgaben in einem Wochenspender vorbereitet werden; für die Medikamentenausgabe findet sich ein entsprechender Ausgabeplan, demzufolge die verschiedenen Medikamenten täglich im Arztbüro bzw. nachts/Wochenende vom Nachtdienst auszugeben seien; ein Befund eines Facharztes für Neurologie vom 11.10.2013, wonach die Beschwerdeführerin an einer traumatischen Belastungsstörung leide und eine Erhöhung der Dosis verschiedener - näher angeführter - Psychopharmaka empfohlen wird; ein Arztbrief einer Universitätsklinik für Nuklearmedizin und Endokrinologie 03.10.2013, der die Diagnose "latente Hyperthyreose, Struma multinodosa" enthält und eine Schilddrüsenmedikation sowie Hormonkontrollen im Abstand von drei Monaten empfiehlt;

In ihrer Stellungnahme vom 10.01.2014 wird nach Wiederholung des Vorbringens und Darstellung der schlechten psychischen Situation der Beschwerdeführerin beantragt, das Asylansuchen der Beschwerdeführerin inhaltlich zu prüfen, in eventu ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, um abzuklären, wie sich eine allfällige Abschiebung auf die psychische Konstitution der Beschwerdeführerin auswirken würde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn stützen sich auf - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuelle - Quellen, die aus der Zeit bis zum Februar 2014 stammen. Unter 5.1. der Länderfeststellungen wird dargelegt, dass mit einer am 01.01.2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung - neben der Schaffung der asylrechtlichen Haft - die Möglichkeit des Abschlusses eines Integrationsvertrags eingeführt worden sei, der näher dargestellte Hilfen für anerkannte Flüchtlinge und Schutzberechtigte ermögliche. Es wird im weiteren ausgeführt, dieser Integrationsvertrag müsse binnen vier Monaten ab Schutzerteilung vom Schutzberechtigten beantragt werden und sei bis zu zwei Jahre gültig. Beantrage ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten diesen Vertrag oder verziehe er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliere er das Recht auf den Integrationsvertrag.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird in der Bescheidbegründung iW folgendes ausgeführt: "Eine seitens des Bundesasylamtes veranlasste ärztliche Untersuchung bei einer Ärztin der Psychotherapeutischen Medizin, welche am 18.07.2013 durchgeführt wurde, hat bei Ihnen den Verdacht auf eine PTSD durch sexuelle Nötigung ergeben. Wie in den Länderfeststellungen zu Ungarn angeführt, steht Ihnen in Ungarn medizinische Betreuung zur Verfügung.

Seit der Einreise nach Österreich befanden Sie sich mehrmals in stationärer Behandlung im Landesklinikum [...] und brachten diesbezüglich auch Befunde in Vorlage. Dabei wurde ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Sie nehmen auch Medikamente für die Schilddrüse.

Sie brachten auch Befunde eines Gynäkologen, eines Radiologen ( Schilddrüse) und einen Verscheibungsplan für Medikamente in Vorlage.

Aus dem in seiner Gesamtheit allenfalls erschließbaren Vorbringen von Ihrer Person, eine Überstellung nach Ungarn würde aufgrund der behaupteten psychischen Beeinträchtigung zu einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen, wird angemerkt, dass eine solche Verschlechterung sicherlich aus medizinischer bzw. psychotherapeutischer Sicht unerwünscht erscheinen würde. Es wurde eine depressive Episode, eine Persönlichkeitsstörung und der Verdacht auf auf persönlichkeitsbedingte Affektleere diagnostiziert, diese Beeinträchtigung aus juristischer Sichtweise im Hinblick auf Art. 3 EMRK unbeachtlich erscheint, weil hierfür nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Frage kommt, die dort geforderte Schwelle nicht erreicht wird und nichts darauf hindeutet, dass Ihnen der Zugang zum Gesundheitssystem nicht möglich wäre." Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt - so die Bescheidbegründung - ergebe sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Aufgrund der zahlreichen medizinischen Befunde und dem Untersuchungsergebnis der gutachterlichen Stellungnahme sei eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert worden. Da das Bundesamt keine Zweifel hege, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leide, sei von der Einholung eines dritten Sachverständigengutachtens Abstand genommen worden.

Es sei Aufgabe der Cordelia Foundation, traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernehme dabei staatliche Aufgaben und erhalte dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. (Cordelia 31.5.2010) Cordelia sei spezialisiert auf die Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Flüchtlingen und ausschließlich in Bicske, Debrecen und Békéscaba tätig. (Pro Asyl 10.2013)

"Dass Ihnen Versorgungsleistungen in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten," - so die Bescheidbegründung im Wesentlichen weiter- "hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen Versorgungssituation für anerkannte Flüchtlinge sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

...

Soweit Sie im Verfahren angeben, Sie würden in Ungarn keine Unterstützung bekommen, ist anzuführen, dass Sie in Ungarn aufenthaltsberechtigt sind und sich an Hilfsorganisationen zwecks Unterstützung wenden können, darüber hinaus wird auf die Länderberichte verwiesen.

Der von Ihnen behauptete Sachverhalt, wonach Sie in Ungarn vergewaltigt worden seien, erfüllt die geforderten Voraussetzungen im Sinne einer "zumutbaren" Mitwirkung nicht. Ihr lediglich in den Raum gestelltes Vorbringen, welches sich weder be- noch widerlegbar darstellt, ist zudem keiner Verifizierung zugänglich. Es wäre sehr wohl in Ihrer Sphäre gelegen, zumindest Anstrengungen dahingehend zu unternehmen, konkretere Informationen zu den handelnden Personen zu eruieren, oder den gesamten Sachverhalt in Ungarn zur Anzeige zu bringen. Nachdem Sie nicht einmal diese Minimalerfordernisse einer Mitwirkung erfüllt haben und dadurch nicht einmal ansatzweise eine Überprüfbarkeit Ihres Vorbringens gegeben ist, kann Ihren lediglich in den Raum gestellten Behauptungen kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die von Ihnen aufgestellten Behauptungen erfüllen somit in keinster Weise die vom Verwaltungsgerichtshof für eine Glaubhaftmachung erforderliche "zumutbare" Mitwirkung Ihrerseits im Verfahren.

....

Soweit Sie in der Einvernahme angaben, die Vergewaltigung gar nicht der Polizei gemeldet zu haben so ergibt sich alleine daraus, dass diese behauptete Vergewaltigung nicht dem Staat Ungarn zugerechnet werden kann. Sie haben auch nicht dargetan, dass diese Übergriffe von den Behörden des Mitgliedstaates geduldet wurden, oder dass, hätten Sie sich an diese gewandt, keinen Schutz erhalten hätte. Es liegt jedoch außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, was sich auch daraus erkennen lässt, dass überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet sind, die andernfalls überflüssig wären. Es kann aber von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden in seinem Staatsgebiet aufhältigen Asylwerber jederzeit umfassend schützt."

3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das bei den Einvernahmen und in den Stellungnahmen erstattete Vorbringen wiederholt und auf die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde verwiesen wird. Hervorgehoben wird, dass im psychotherapeutischen Befundbericht ausgeführt worden sei, dass eine Abschiebung nach Ungarn eine massive Verschlechterung der Symptomatik bedeuten und eine mögliche Selbstgefährdung herbeiführen würde. Aktuell sei die Beschwerdeführerin akut suizidgefährdet und befinde sich einer namentlich genannten psychiatrischen Klinik in Behandlung, entsprechende Befunde würden unmittelbar nach Erhalt vorgelegt werden.

Weiters wird auf systemische Mängel in Ungarn hingewiesen.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Im Beschwerdeverfahren wurden in der Folge nachstehende die Beschwerdeführerin betreffende Befunde vorgelegt:

Quellen: BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (11.8.2014): Anfragebeantwortung, per E-Mail". Ergänzt wird, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Ungarn in den Zustand absoluter Armut, Verelendung, Obdachlosigkeit und in eine Lebenssituation geriete, in der sie jegliche soziale Unterstützung entbehren würde, dies trotz besonderer Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige, reiste illegal in Ungarn in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten ein und stellte in Österreich am 28.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst in zwei Rechtsgängen jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO (illegale Einreise in diesen Dublinstaat) zuständig sei, beide Bescheide wurden letztlich im Beschwerdeweg vom Asylgerichtshof aufgehoben. Nach Durchführbarkeit der zweiten Unzuständigkeitsentscheidung der Erstbehörde wurde die Beschwerdeführerin am 26.03.2012 nach Ungarn abgeschoben, wo sie nach der Rückübernahme von den ungarischen Behörden in Haft genommen wurde. Während dieser Haft kam es zu einer Misshandlung in Form von Schlägen durch einen anderen Asylwerber. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Somali-Dolmetschers einvernommen und stellte über Anraten des Einvernehmenden am 27.03.2012 in Ungarn einen Asylantrag. Am 02.07.2012 wurde der Beschwerdeführerin von der ungarischen Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach Erhalt des Flüchtlingsausweises musste die Beschwerdeführerin das Lager verlassen und war obdachlos. Sie beabsichtigte, zu ihrer in Norwegen lebenden Schwester weiter zu reisen, doch bedurfte es einiger Tage Zeit für die Überweisung des hierfür erforderlichen Geldbetrages.

Während dieser Zeit der Obdachlosigkeit lebte die Beschwerdeführerin auf der Straße und wurde von zwei Männern überfallen und sexuell missbraucht. Eine polizeiliche Anzeige erstattete die Beschwerdeführerin nicht, wobei davon auszugehen ist, dass angesichts dieser Erlebnisse Ekel und Scham sie davon abhielten, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal sie bereits zuvor im Lager ungeschützt gewesen und misshandelt worden war; weiters bestanden große Sprachbarrieren und sie war bemüht, das Land rasch zu verlassen, um zu einer vertrauten Person (ihrer Schwester) zu kommen.

Die Beschwerdeführerin floh vor dem - von Gräueltaten geprägten - somalischen Bürgerkrieg, ihre Familie, insbesondere ihre Kinder, befindet sich noch im Krisengebiet und deren aktuelles Schicksal ist ihr nicht bekannt. Dazu kommen die oben geschilderten traumatisierende Ereignisse auf ihrer Flucht nach Österreich, im Zuge derer sie weiterhin massive Angst um ihre körperliche Integrität hat und sich als alleinstehende Frau - auch kulturbedingt - schutzlos fühlt.

Die Beschwerdeführerin leidet - vor allem nach ihren traumatisierenden Erlebnissen in Ungarn - an einer posttraumatischen Belastungsstörung und bezieht von Fachkräften vorbereitete Mengen an Psychopharmaka. Belastungen lösen schwere psychische Symptome aus, nämlich massive Panikattacken, Albträume und Ohnmachtsgefühle. Aufgrund der Schwere der Problematik können diese Symptome nicht nur in einer Umgebung behandelt werden, in der sich die Beschwerdeführerin geschützt fühlt. Eine Abschiebung nach Ungarn würde eine massive Verschlechterung der Symptomatik und eine mögliche Selbstgefährdung herbeiführen. Weiters leidet die Beschwerdeführerin an einer Schilddrüsenerkrankung, und zwar an einer latenten Hyperthyreose sowie Struma multinodosa. Hierfür bedarf sie ebenfalls einer Medikation und einer regelmäßigen fachärztlichen Kontrolle.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Rückverbringung nach Ungarn sowie die Asylgewährung in Ungarn ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, den Mitteilungen der ungarischen Behörden sowie dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den ihre Flucht aus dem Herkunftsstaat auslösenden Gründen sowie den Erlebnissen auf der Flucht gründen sich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die - insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktenkundigen ärztlichen Befundberichte - nachvollziehbar sind. Da aus der von der Behörde in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme abzuleiten ist, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Verstreichen eines längeren Zeitraumes nach wie vor Ekel und Scham bei der Schilderung der erlittenen sexuellen Übergriffe empfindet, liegt es auf der Hand, dass sie schon aus diesem Grund in Ungarn nicht unmittelbar behördliche Hilfe in Anspruch genommen hat, sondern vielmehr versuchte, das Land rasch zu verlassen, um sich in die Obhut von vertrauten Personen zu begeben. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass sie keine Anzeige erstattet hat, geschlossen werden, dass die Übergriffe nicht stattgefunden haben könnten (worauf möglicherweise ein Begründungsteil des angefochtenen Bescheides hindeuten könnte, in dem - insofern verfehlt - von mangelnder "zumutbarer Mitwirkung" gesprochen wird).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf die unbedenklichen (oben angeführten) medizinischen und psychologischen Befunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin am 02.07.2012 in Ungarn der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, von der Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 4a AsylG aus.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer zu erfolgen hat.

Zu Ungarn hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120, das den Fall einer Zuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 mit Zielstaat Ungarn betraf, begründend unter anderem unter diesem Gesichtspunkt ausgeführt, die Lage in Ungarn habe sich zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe, verwies dabei auf einen zu diesem Zeitpunkt aktuellen Bericht des European Asylum Support Office - EASO über eine Beobachtungsmission von Mitte März 2015 und führte an, diese Umstände seien auch notorisch.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat - ebenfalls im Zusammenhang mit einer Zuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 mit Zielstaat Ungarn - ua in seinem Erkenntnis vom 20.11.2015, E 1363/2015, ausgesprochen, die Entscheidung, einen Fremden auszuweisen oder in anderer Form außer Landes zu schaffen, kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK bzw. der GRC begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997). Es müsse geprüft werden, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, den zur Beurteilung der Verpflichtung zum Selbsteintritt wesentlichen Sachverhalt festzustellen und zu würdigen (vgl. VfSlg. 19.264/2010, 19.794/2013, 19.878/2014). Der Verfassungsgerichtshof rügte, dass das Bundesverwaltungsgericht anhand der getroffenen Feststellungen davon aus gehe, dass eine "flächendeckende" Inhaftierungspraxis in Ungarn nicht ersichtlich sei, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht "auf Länderberichte [beruft], die mit Mitte Juli 2014 oder einem davor gelegenen Zeitpunkt datiert waren. Zwar seien diese Berichte um Auskünfte des Verbindungsbeamten in Ungarn des Bundesministeriums für Inneres mit Stand März 2015 ergänzt, jedoch finden sich diese weder in den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch in der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (zum Erfordernis der Nachvollziehbarkeit verwendeter Quellen vgl. VfGH 22.11.2013, U 2612/2012 mwH)." Der Verfassungsgerichtshof bemängelte in dieser Entscheidung weiters, dass Wertungen von UNHCR, Pro Asyl und dem Hungarian Helsinki Committee nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. "Dass die Entwicklung der Flüchtlingsströme nach Europa zu einer Überlastung auch des ungarischen Asylsystems führen" - so die Begründung des Erkenntnisses weiter - "und dies auf Grund einer zunehmend ablehnenden Haltung des ungarischen Staates gegenüber Asylwerbern letztlich in einer systematischen Verletzung der Menschenrechte münden könnte (vgl. EuGH 21.12.2011, Rs. C-411/10, N.S. sowie die danach ergangene vorläufige Maßnahme EGMR 9.9.2015, Fall Al Balkhi, Appl. 44.181/15), war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht zu ziehen".

Auch nach diesem Zeitpunkt gab es in den Medienberichten wiederholt Hinweise darauf, dass Ungarn nicht bereit sein könnte, Flüchtlinge aufzunehmen (z.B wirtschaftsblatt.at/.../Ungarns-Viktor-Orban-nimmt-auch-nach-EUGipfel-keine-Fluchtlinge auf; 18.03.2016), wiewohl es in der Zwischenzeit auch vereinzelt Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Lage für Flüchtlinge im Einzelfall - zumindest für den Fall einer Rücküberstellung nach Ungarn - verbessert haben dürfte.

Nach den getroffenen Feststellungen floh die Beschwerdeführerin vor dem - von Gräueltaten geprägten - somalischen Bürgerkrieg, ihre Familie, insbesondere ihre Kinder, befindet sich noch im Krisengebiet und deren aktuelles Schicksal ist ihr nicht bekannt, was bei der Beschwerdeführerin großer Unsicherheit auslöst. Dazu kommen die oben geschilderten traumatisierenden Ereignisse auf ihrer Flucht nach Österreich (Verprügelung im Lager, sexueller Missbrauch auf der Straße), im Zuge derer sie weiterhin massive Angst um ihre körperliche Integrität hat und sich als alleinstehende Frau - auch kulturbedingt - schutzlos fühlt.

Die Beschwerdeführerin leidet - vor allem nach ihren traumatisierenden Erlebnissen in Ungarn - an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Belastungen lösen bei ihr schwere psychische Symptome aus, nämlich massive Panikattacken, Albträume und Ohnmachtsgefühle aus. Weiters leidet sie an einer behandlungspflichten Schilddrüsenerkrankung.

Mit Blick auf die festgestellten Erkrankungen ist zunächst folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Zu den festgestellten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin ist - so man sie isoliert betrachtet - die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal grundsätzlich in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Doch ist gerade im Beschwerdefall davon auszugehen, dass sich die die psychischen Probleme ausgelöst habenden Vorkommnisse in dem in Aussicht genommene Zielstaat Ungarn ereignet haben und sämtliche ärztlichen und psychologischen Befunde erkennen lassen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin gerade dorthin eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit sich bringen würde. So hat etwa die von der Behörde beigezogene Ärztin die Ursache der PTSD auf die sexuelle Nötigung der Beschwerdeführerin in Ungarn zurück geführt und dargelegt, im Falle einer Überstellung könne eine Verschlechterung angenommen werden, da der angegebene potentiell traumatische Sachverhalt, der prinzipiell geeignet sei, eine schwere Störung hervorzurufen, in Ungarn stattgefunden habe. Zwar lag zum Untersuchungszeitpunkt keine akute suizidale Einengung vor, doch diagnostizierte beispielsweise die die Beschwerdeführerin behandelte Verhaltenstherapeutin, dass aufgrund der Schwere der Problematik die festgestellten Symptome nicht am Ort des Geschehens, sondern nur in einer Umgebung behandelt werden könnten, in der sich die Patientin geschützt fühle. Eine Abschiebung nach Ungarn würde eine massive Verschlechterung der Symptomatik und eine mögliche Selbstgefährdung herbeiführen. Zwei weitere fachärztliche Befunde legen dar, im Falle einer Abschiebung könnte es aus ärztlicher Sicht zu akuter Suizidalität kommen; die posttraumatische Belastungsstörung gehe mit Suizidgedanken einher, aufgrund der gegen diue Beschwerdeführerin gerichteten Gewalt in Ungarn hätten sich bei der Patientin Angstzustände und Selbstmordgedanken entwickelt.

Angesichts dieser konkreten Umstände in ihrer Gesamtschau und vor dem Hintergrund der für Flüchtlinge erwiesenermaßen - jedenfalls aktuell nach wie vor bestehenden -problematischen Aufnahme- und Versorgungssituation in Ungarn, der Sprachbarrieren der Beschwerdeführerin, die die Inanspruchnahme einer geeigneten psychologischen Betreuung von vorneherein erschweren, ihrer in der Zwischenzeit in Österreich gefundenen Stabilität, die eine Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung überhaupt erst möglich gemacht hat, würde demnach nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine nunmehrige Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen. Dazu kommt, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Behörden (hier ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht) zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin ausschlägt.

3.3. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall Umstände vorliegen, die die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Ungarn einem "real risk" der Verletzung in ihren durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechten aussetzen würde. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung von der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs Abstand zu nehmen und ein materielles Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz abzuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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