BVwG W166 2123894-1

W166 2123894-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W166 2123894-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2123894.1.00

Spruch

W166 2123894-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte einen Meldezettel sowie diverse medizinische Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Cervikalsyndrom bei Discopathie C5/6 und C6/7

Panikattacken

Hypertonie

Carpaltunnelsyndrom rechts, links geringe Beschwerden

Fersensporne, rechts mehr als links

Cholecystolithiasis

Derzeitige Beschwerden:

Seit 1 Jahr habe sie verstärkt Fußschmerzen wegen Fersensporn beidseits, die sich nicht bessern. Seit einem Jahr mache sie auch Physiotherapie wegen eines Carpaltunnelsyndroms, vor allem rechts und Beschwerden der HWS. Bei starken Schmerzen nehme sie Seractil. Auch habe sie öfter eingeschlafene Finger.

Ihr Blutdruck sei unter Medikation stabil bis gering erhöht. Sie kontrolliere so wenig wie möglich, da sie sonst hysterisch werde.

Ihre psychischen Probleme seien stärker, da sie beruflich unter starkem Druck stehe.

Trotzdem mache ihr die Arbeit Freude, da sie gerne Kontakt zu den Kunden habe. Sie arbeite bei der XXXX im XXXX und habe alle vorgegebenen Ziele erreicht.

Leider sei ihr Gesuch in Teilzeit zu gehen abgelehnt worden. Sie wolle auch nicht in Krankenstand gehen und für eine Umschulung oder einen Jobwechsel sei sie zu alt. Sie sei öfter müde, halte aber den Alltag aufrecht. Freude habe sie mit ihrem Enkel.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Nomexor 5mg lxl, Sevikar HCT 40mg/ 5mg/12,5mg lxl, Efectin er 75mg Kps.lxl, L- Thyroxin 125pg lxl, Phlogenzymlxl, Femalen lxl gegen Wechselbeschwerden, Xanor 0,5 1x34 b.B, Psychopax Tropfen 5-6 gtt. b. B., wenn keine Besserung durch Xanor, Seractil forte 400mg lxl bei Schmerzen. Physiotherapie

Sozialanamnese:

Arbeitet im XXXX einer XXXX, XXXX erwachsene Kinder (XXXX, XXXX Jahre), ein Enkelsohn mit XXXX Jahren.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

XXXX Dr.XXXX, FÄ für Neurologie CTS rechts

NLG: distale Latenzzeit des N. medäanus re. ist verlängert und die sensible NLG reduziert. Beurteilung: der Befund ist mit einem CTS re. vereinbar.

XXXX Röntgendiagnostik Hollabrunn OG Gesamte Wirbelsäule:

HWS:

Discopathie C5/6 und C6/7 mit dorsaler Kantenspondylose. Geringe Intervertebral-und Uncovertebralarthrosen.

BWS:

Fehlhaltung mit Costotransversalarthrosen und geringer Spondylose.

XXXX Röntgendiagnostik Hollabrunn OG

Deutliche Fersensporne, rechts mehr als links dorsal, und links mehr als rechts plantar. Kein Hinweis auf Achillodynie.

XXXX Kurzentrum Bad Schönau Cervicalsyndrom

Lumbalsyndrom, Osteochondrosis C5-7

Panikattacken

Hypertonie

XXXX Privatklinik Döbling,

MRT der HWS:

Im Segment C5/6 besteht eine flache mediane Protrusion der Bandscheibe nach dorsal mit beginnender knöcherner Foramenstenose C6 rechts, im Segment C6/7 nur geringe mediane Protrusion der Bandscheibe nach dorsal.

XXXX Dr. XXXX, FA für innere Medizin Sonographie Abdomen:

CCL bei ansonsten unauffälligen Verhältnissen

Sonographie Carotiden/ Vertebralarterien: unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild normalschrittig sicher und frei, keine Gehilfen, eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, selbständiges An- und Auskleiden flüssig möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar; insgesamt imponiert ein sehr bewegliches Bild.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Wirbelsäule, Cervikalsyndrom bei Discopathie C5/6 und C6/7 Unterer Rahmensatz, da keine motorischen Ausfälle und keine Dauertherapie erforderlich. Sensibilitätsstörungen und radiologischen Veränderungen berücksichtigt

02.01. 02

30

2

Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD, Rezidivierende Panikattacken Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gelegentliche Notfalltherapie erforderlich und soziale Integration gegeben ist.

03.05. 01

20

3

Hypertonie Fixer Rahmensatz, da keine sensomotorischen Ausfälle

05.01. 02

20

4

Carpaltunnelsyndrom rechts, gering auch links Fixer Rahmensatz, da keine sensomotorischen Ausfälle.

02.06. 21

20

5

Fersensporne, rechts mehr als links Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da trotz Einlagen Schmerzen vorhanden und physikalische Therapie erforderlich

02.05. 35

20

6

Cholecystolithiasis Unterer Rahmensatz bei seltenen Koliken.

07.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine negative Leidensbeeinflussung besteht.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Die Untersuchte kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

In der dagegen am XXXX fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die Sachverständige habe bei der Untersuchung nur die von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikamente aufgenommen, sie ein paar Turnübungen machen lassen, aber keine Fragen nach dem körperlichen und seelischen Befinden der Beschwerdeführerin gestellt. Am Tag der Untersuchung sei es der Beschwerdeführerin gut gegangen, weil der Urlaub begonnen habe. Nach dem Urlaub sei die Situation schlimmer geworden, die Arbeitsrückstände seien kaum aufzuarbeiten gewesen, und die Beschwerdeführerin habe fast nur Home-Office gemacht, weil sie nicht in der Lage gewesen sei das Haus zu verlassen bzw. ständig müde sei. Die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu Freunden, den Haushalt müsse ihr Mann erledigen. Auch Arzttermine könne sie nicht wahrnehmen, da sie totale Panik davor habe, und in letzter Zeit habe sie starke Darm- und Kreislaufprobleme. Die Beschwerdeführerin wolle nicht zum Psychologen gehen, da sie schon so viele Psychopharmaka probiert und den Großteil davon nicht vertragen habe. Und überdies könne man aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht "zitternd und heulend" zur persönlichen Untersuchung gekommen sei, nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin in guter psychischer Verfassung sei.

Mit der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel eingebracht.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin einen MRT-Befund vom XXXX und gab an, ihre Beschwerden hätten sich, wie bereits im "Einspruch" angeführt, wesentlich verschlechtert, auch körperlich. Die Beschwerdeführerin habe extreme Rückenbeschwerden, und sei im Krankenstand gewesen, da sie überhaupt nicht mehr gehen habe können. Jetzt bekomme sie Infusionen und Therapien, um überhaupt wieder gehfähig zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.

Folgende Funktionseinschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin vor:

1 Wirbelsäule, Cervikalsyndrom bei Discopathie C5/6 und C6/7

2 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische

Belastungsstörung PTSD, Rezidivierende Panikattacken

3 Hypertonie

4 Carpaltunnelsyndrom rechts, gering auch links

5 Fersensporn, rechts mehr als links

6 Cholecystolithiasis

Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die Funktionseinschränkungen und den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom

XXXX.

Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die medizinische Sachverständige habe anlässlich der persönlichen Untersuchung lediglich die von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikamente im Gutachten aufgenommen, sie aber überhaupt nicht nach ihrem seelischen und körperlichen Wohlbefinden befragt, ist festzuhalten, dass die medizinische Sachverständige die Leidenszustände der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten aufgenommen, und unter "derzeitige Beschwerden" ausführlich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen und physischen Leidenszustände dargelegt hat.

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde weiters vor, aus dem Umstand, dass sie nicht "zitternd und heulend" zur Untersuchung gekommen sei, könne keineswegs eine gute psychische Verfassung abgeleitet werden, und die Beschwerdeführerin sei überdies nicht in der Lage Ärzte und Psychologen aufzusuchen, da sie Panik davor habe.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die ärztliche Sachverständige den psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin als Leiden Nr. 2, "Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD, Rezidivierende Panikattacken" unter der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. und einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da "gelegentliche Notfalltherapie erforderlich und soziale Integration gegeben ist", berücksichtigt und eingeschätzt hat.

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Kreislaufprobleme wurden ebenfalls im Gutachten unter Leiden Nr. 3 "Hypertonie" unter der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.

Betreffend in der Beschwerde angeführten Darmprobleme ist festzuhalten, dass Darmprobleme von der Beschwerdeführerin weder im Verfahren noch anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgebracht, und auch keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt wurden.

Der nach Beschwerdevorlage am XXXX von der Beschwerdeführerin nachgereichte MRT Befund vom XXXX kann nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 19 (1) letzter Satz

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 25. (19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft."

Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. eingeschätzt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.

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