BVwG W166 2113104-1

W166 2113104-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W166 2113104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2113104.1.00

Spruch

W166 2113104-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz stattgegeben.

Frau XXXX gehört ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Diabetes Mellitus II de novo XXXX , orale Therapie

metabolisches Syndrom mit Hypertonie und Hyperlipidämie bei Adipositas

Z.n. CHE XXXX , Z.n. Strumektomie XXXX

Degenerative Veränderungen beider Knie, li mehr als re

St. p. Sprungbeinfraktur li vor XXXX Jahren

Derzeitige Beschwerden:

Frau XXXX kommt gehend ohne Hilfsmittel zur Begutachtung. Sie trägt eine Kompressionsstrumpfhose, Konfektionsschuhe. Seit der Schilddrüsenoperation vor XXXX Jahren hat sie an Gewicht zugenommen, mittlerweile haben sich bei euthyreoten Werten Bluthochdruck, Hyperlipidämie und ein neu diagnostizierter Diabetes mellitus 2 im Sinne eines metabolischen Syndroms entwickelt. Seit vielen Jahren hat Frau XXXX zunehmende Gelenksbeschwerden, momentan stehen belastungsabhängige Schmerzen des linken Knies mit Schwellungsneigung im Vordergrund. Die Klientin gibt rasche Atemnot bei körperlicher Belastung (Stiegen steigen) an, der Zusammenhang mit ihrem Übergewicht ist ihr bewusst, sie hofft auf die geplante Kur in XXXX . Momentan kann sie mit ihren 2 Hunden problemlos etwa 45 Minuten in der Ebene gehen.

(...)

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig, links mehr als rechts, beidseitig Zustand nach Arthroskopien; Sprungelenksfraktur links vor 30 Jahren mitberücksichtigt oberer Rahmensatz, da trotz Beugung über 90° linksseitig Schwellungsneigung und Schmerzen bei Belastung

02.05. 19

30

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 2, ED 2015; Hypertonie, Hyperlipidämie und Adipositas mitberücksichtigt eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei guter Einstellbarkeit der erhöhten Werte unter oraler Therapie

09.02. 01

20

3

Zustand nach Schilddrüsenoperation nach heißem Knoten 2004; medikamentöse Therapie Unterer Rahmensatz bei guter medikamentöser Einstellbarkeit

09.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Es bestehen wechselseitige negative Leidensbeeinflussungen. Leiden 3 ist von geringer funktioneller Relevanz und führt zu keiner weiteren Erhöhung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Zustand nach Gallenblasenentfernung XXXX erreicht bei fehlenden funktionellen Beschwerden keinen GdB.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In einer Stellungnahme vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin vor, hinsichtlich der Knie- und Sprunggelenksbeschwerden habe sie einen MRT-Termin. Betreffend Diabetes und Bluthochdruck sei sie trotz der Einnahme von Medikamenten nicht gut eingestellt und warte auf eine Reha. Die Galle sei XXXX entfernt worden und seither vertrage die Beschwerdeführerin kein fettes Essen. Weiters sei in einem Befund festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin an einer diastolischen Funktionsstörung Grad 1 - Relaxationsstörung und chronisch venöser Insuffizienz leide. Beides sei nicht berücksichtigt worden. Überdies trage die Beschwerdeführerin seit dem Jahr XXXX ein Hörgerät, und sie habe aus Angst vor einem Jobverlust die Hörminderung nicht bekannt machen wollen. Die Beschwerdeführerin sei im Außendienst tätig und habe keinen geschützten Arbeitsplatz.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom XXXX die Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom XXXX gab die Beschwerdeführerin an, sie übermittle erneut ihre Stellungnahme vom XXXX da ihr von der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt worden sei, dass nur noch die Möglichkeit bestehe, Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführerin lege auch einen neuen HNO-Befund vor.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die in der Beschwerde erwähnten neuen Befunde vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom XXXX diverse medizinische Befunde.

Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Angaben der Beschwerdeführerin: ausgebildete und beruflich praktizierende XXXX , derzeit tätig im Aussendienst, Hausbesuche und Hörgeräteversorgungen vorwiegend in Pflegeheimen, eine Hörschwäche beidseits ist seit XXXX bekannt, seit XXXX auch Hörgeräteversorgung beidseits, letzte Hörgerätenachversorgung beidseits im XXXX , beklagt zusätzlich ein Ohrgeräusch beidseits an welches "sie sich gewöhnt habe", keine psychovegetativen Begleiterscheinungen, keine Gleichgewichtsstörungen.

Das Vorliegen einer Hörstörung habe sie im laufenden Verfahren bisher nicht angegeben, da sie daraus Nachteile in ihrem Beruf befürchtete.

Klinisch audiologischer HNO Befund vom XXXX :

Kommt frei gehend ohne Begleitung;

Ohren: trägt 2 HdO Hörgeräte, bedient diese regelrecht; beidseits Gehörgang weit, reizlos, Trommelfell anatomisch regulär ohne Entzündungs- oder Ergusszeichen;

Sprachbild: keine Dyslalie,

klinische Hörprüfung: Weber mittig, Rinne beidseits positiv; klinische Hörweite: beidseits geringer 6 m

Reintonaudiogramm vom XXXX :

gemäß Vierertabelle nach Röser einschätzungsrelevante

Grundfrequenzen 0.5,1,2,4 kHz:

LL rechts: 50,45,45,60 dBHL; KL rechts: deckungsgleich;

LL links: 60,55,60,65 dBHL; KL links: deckungsgleich,

entsprechend einer annähernd hochgradigen sensoneuralen Hörstörung rechts und einer hochgradigen sensoneurasen Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 57 % rechts und 74 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Roser)

Stellungnahme zu den nachfolgenden Fragestellungen:

  1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:

medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen;

gewählte Richtsatzposition, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist;

zugrunde gelegter Rahmensatzwert, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.

  1. Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist (ab Antrag - 01.06.2016? Wenn später, bitte begründen).

  2. Die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.

  3. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden

vom 06.09.2007 ABL. 83,

vom 14.07.2014 ABL. 82,

vom 30.06.2015 ABL. 80,

vom 05.08.2015 ABL. 84,

vom 28.08.2015 ABL. 91-93

vom 30.08.0215 ABL. 87-90,

  1. Ausführliche Begründung zu einer allf. zum angefochtenen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.

  2. Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist

ad 1) HNO fachärztliche festgestellte Gesundheitsschädigung, Bewertung und Einschätzung nach persönlicher Untersuchung und Aktenstudium

1. hochgradige Hörstörung beidseits

Position 12.02.01 Tab.: Z4/K4 50 % GdB

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Beeinträchtigung des Sprachverstehens

2. chronisches Ohrgeräusch beidseits

Position 12.02.02 10% GdB

Unterer Rahmensatz, da keine nennenswerten psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.

Der Grad der Behinderung des führenden Leidens wird durch Leiden 2 infolge unzureichender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht.

ad 2) Rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung:

bei Hörstörungen ist eine rückwirkende Anerkennung bei entsprechender audiologischer Dokumentation möglich:

gemäß Abl.: 83 Reintonaudiogramm des Hörgeräteakustikbetriebes " XXXX vom XXXX (mittelgradige Hörstörung rechts, hochgradige Hörstörung links) entsprechend EVO Position 12.02.01 Tab.: Z3/K4 30 % GdB unterer Rahmensatz unter Berücksichtigung der resultierenden Diskriminationsschwäche:

Grad der Behinderung 30 vom Hundert seit XXXX ; gemäß Abl. 81,82 Reintonaudiogramm und Hörgeräteverordnung beidseits des HNO Facharztes XXXX XXXX Wien vom XXXX (hochgradige Hörstörung beidseits) entsprechend EVO Position 12.02.01 Tab.: Z4/K4 50 % GdB eine Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Beeinträchtigung des Sprachverstehens:

Grad der Behinderung 50 vom Hundert seit XXXX

ad 3) Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

ad 4) Zu den Abl.: 82,83 wird unter Punkt 2 ausführlich fachspezifisch Stellung genommen. Abl.: 80,84,87-90 und 91-93 sind für die Hals-, Nasen- und Ohrenärztliche Sachverständigenbegutachtung fachspezifisch nicht relevant.

ad 5) Bei der nunmehr angefochtenen Sachverständigenbegutachtung wurden von der Beschwerdeführerin zu dem bestehenden Ohrenleiden keine Angaben gemacht bzw. keine entsprechenden Befunde vorgelegt.

ad 6) Aus medizinischer Sicht liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich."

In dem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt:

"Als bisherige Leiden wurden anerkannt lt. Vorgutachten v. XXXX :

Kniegelenksleiden beidseits 30%; NiDDM inklusive Hypertonie, Hyperlipidämie und Adipositas 20%; Zustand nach Schilddrüsenoperation nach heißem Knoten 2004 10% - Gesamt-GdB 40 v.

H.

Anamnese: Sie habe auch Gehörprobleme, trage Hörgeräte - GdB HNO lt. Gutachten Dr. XXXX v. XXXX beträgt 50 v. H.

Probleme linkes Knie und linkes Sprunggelenk, Z.n. ASK beide Kniegelenke Z.n. Operation auch re. Knie

Das linke Sprunggelenk sei 2 x operiert worden bei Z.n. Talusfraktur XXXX Versteifungsoperation,

das Metall sei entfernt worden, sie trage jetzt orthopädische Schuhe und Einlagen

Das linke Knie könne sie nur schlecht abbiegen

Z.n. 2 x Thrombose re. Bein, sie trage Kompressionsstrümpfe

Sie habe Schmerzen beim Gehen, beim Ein- und Aussteigen sowie beim Tragen

Diabetes mellitus, Therapie mit Tabletten, HbAlc zuletzt 6.5% - Erstauftreten seit XXXX (Gravidität),

Tabletten nehme sie seit 05/15

Bluthochdruck

Sie leide auch unter Haarausfall Z.n. CHE

Sozialanamnese: geschieden, XXXX Kinder, bei Firma XXXX beschäftigt, macht Audiogramme

Medikation: Galvus 2x1, Metformin 850 mg 2x1, Blopress plus 8/12.5 mg, TASS, Dafion 500 mg 2x1, Mikro-Calcium, Aktiferrin, Euthyrox, Simvastatin 20 mg lxl, Dicolovit 2x1, Eigenblut, Haarwasser

Neu vorgezeigt werden folgende relevante Befunde: Schilddrüsenbefund Doz. Tugendsam - Z.n. Hemithyreodektomie links XXXX ; dzt gute Einstellung der Schilddrüsenfunktion, sonografisch neu aufgetretene Schilddrüsenknötchen rechts-sonst keine relevante Befunddynamik gegenüber XXXX

MRT linkes Knie v. XXXX : hochgradige mukoide Degeneration des Hinterhorns des medialen Meniskus (Läsion ji bis III); Chondropathia femorotibiale des med. Kompartments Grad II, Gelenkserguss, keine Bandläsion oder Knochenmarködem

MRT li. Sprunggelenk v. XXXX : Osteochondritis dissecans ii, deutlicher Gelenkserguss des oberen Sprunggelenks bei Arthrose desselben, beginnendes Sinus tarsi Syndrom

Doz. XXXX v. XXXX - Diabetes mellitus II, Hypertonie, Chronisch venöse Insuffizienz - Dafion, Kompression Strumpfhose Klasse 1!, Metformin, Blopress

Rö. beide Kniegelenke v. XXXX - ausgeprägte Chondrokalzinose des medialen und lateralen Meniskus beidseits, incipiente Femoropateilarthrose beidseits, Fabella bds., Kapselbandverkalkungen

Entlassungsbrief KH XXXX v. XXXX - Diabetes mellitus II de novo, Wadenschmerzen links, Ausschluss TBVT links, V. a. Gonarthrosis links, Varizen T, metabolisches Syndrom, Hyperlipidämie, Hypochromie, Mikrozytose, milde Thromozytose, Hypokaliämie, Z.n. Klappenthrombose 2 x rechts,

Z.n. CHE XXXX (Entfernung der Gallenblase), Strumektomie XXXX , Laes. men. med. gen. dext et sin operat.; Penicillinailergie

Entlassungsbericht Kurhotel XXXX v. XXXX - Metabolisches Syndrom, Adipositas, D II, ED 5/15, art. Hypertonus, Chondropathie femorotibial bds., Sprunggelenksarthrose links, chronisch venöse Insuffizienz

Untersuchungsstatus;

Gewicht: 71 kg, Größe 168 cm, Blutdruck: 180/80 Guter Allgemein- und Ernährungszustand

Caput bland, Collum bland, eher dünnes Haar; Thorax symmetrisch; Cor: HT rein, rhy, normfrequent; Pulmo: VA Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n. p., keine Defence oder Druckdolenz, Narbe bland nach CHE

Obere Extremitäten; frei beweglich, Faustschluss beidseits gut möglich

Wirbelsäule: FBA Kniehöhe, im Lot, SN und RT bland, Lasegue bds neg., Beine können von der Unterlage gehoben werden, Einbeinstand beidseits möglich, Zehen- und Fersengang bds durchführbar; normale Trophik.

Hüftgelenke: bds. normale Beweglichkeit

Kniegelenke: re Flex. 120°, li endlagig red; stabil, keine Schwellung bds.; kein Streckdefizit bds. Sprunggelenke: li Beweglichkeit OSG (Flex./Extension) zu % red,; re bland Füße:

unauffällig

Varizen: leichte Schwellung, Kompressionsstrümpfe Haut: bland

Psyche: voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal,

Stimmung ausgeglichen Gangbild: frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe

Beurteilung:

1. Hochgradige Hörstörung beidseits 120201 Tab.: Z4/K4 50

Eine Stufe über Unterem Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Beeinträchtigung des Sprachverstehens

2. Chronisches Ohrgeräusch beidseits 120202 10

Unterer Rahmensatz, da keine nennenswerten psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind

3. Funktionseinschränkung beider Kniegelenke 020519 30 Zustand nach Arthroskopie beidseits,

Arthrose im linken Sprunggelenk nach Fraktur links

Oberer Rahmensatz, da Knorpelschäden, Gelenksergüsse und Arthrose vorliegend

4. Diabetes mellitus II 090201 20

Mittlerer Rahmensatz, da Therapie mit Tabletten. Inkludiert auch Bluthochdruck, Hyperlipidämie und Neigung zum Übergewicht

5. Chronisch venöse Insuffizienz 050801 20

Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Versorgung mit Kompressionsstrümpfen notwendig und Zustand nach zweimaliger Klappenthrombose

6. Zustand nach Schilddrüsenoperation nach 090101 10

heißem Knoten Unterer Rahmensatz, da gute Einstellbarkeit. Inkludiert auch die erneute Knotenbildung

7. Zustand nach Entfernung der Gallenblase 070601 10

Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis und guter Ernährungszustand

GdB Gesamt 50 v.H.

Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken.

Kommentar zum Vorgutachten:

Leiden 1 und 2 wurden neu erfasst gemäß dem HNO Gutachten von XXXX . Leiden 3, 4 und 6 wurden übernommen. Leiden 5 und Leiden 7 wurden neu erfasst.

Der geänderte GdB von 50 v. H. gilt ab XXXX (Gutachten XXXX )

Die Antragstellerin ist für einen geschützten Arbeitsplatz geeignet.

Stellungnahme zu den Befunden:

Abl.: 83 - HNO Befund

Abl.: 82 - HNO Befund

Abl.: 80-Arthrose oberes Sprunggelenk (mäßige Abnützung) und im Talonavikulargelenk (Abnützung) - außerdem Fersensporn und Patellasporn - Befund ist mit den Funktionseinschränkungen vereinbar.

An beiden Kniegelenken Einlagerung von Kalk in den Meniskusknorpel sowie Kapselbandverkalkungen - mit den Beschwerden der AST und den Funktionsstörungen vereinbar

Abl.: 84-Abnützung des medialen Meniskusknorpels, Einrisse, Knorpelschäden, Gelenkserguss- keine Gonarthrose

Abl.: 91-93 - erhöhter Langzeitzuckerwert (HbAlc) -typisch für Diabetes mellitus; erhöhte GGT (Leberwert - Ursache vielleicht Medikamenteneinnahme); erhöhtes Cholesterin Abl.: 87-90- Entlassungsbericht Kurhotel XXXX v. XXXX - im Status wird die Funktion von Knie und Sprunggelenken nicht beschrieben, es kam aber zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik des gesamten Bewegungsapparates. AST berichtet von gutem Erholungseffekt. Sämtliche aufgelisteten Diagnosen waren aber bereits bekannt.

Eine Nachuntersuchung ist nicht notwendig."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin, nachweislich zugestellt am XXXX , sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1 Hochgradige Hörstörung beidseits 2 Chronisches Ohrgeräusch beidseits 3 Funktionseinschränkung beider Kniegelenke, Zustand nach Arthroskopie beidseits,

Arthrose im linken Sprunggelenk nach Fraktur links

4 Diabetes mellitus II 5 Chronisch venöse Insuffizienz 6 Zustand nach Schilddrüsenoperation nach heißem Knoten 7 Zustand nach Entfernung der Gallenblase Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.H.

Die Beschwerdeführerin gehört ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, und ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11 BEinstG) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen sowie zum Umstand, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab XXXX 50 v.H. beträgt, und sie in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom XXXX sowie aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX

.

In dem fachärztlichen und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden von den Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Bezüglich des Vorbringens und der vorgelegten Befunde in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom XXXX , die Beschwerdeführerin habe Hörprobleme und trage seit XXXX ein Hörgerät, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

In diesem medizinischen Gutachten vom XXXX wurde eine "höhergradigen Hörstörung beidseits" unter der Positionsnummer 12.02.01. Tab.:

Z4/K4 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Diese Einschätzung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die Beeinträchtigung des Sprachverstehens.

Weiters wurde die Gesundheitsschädigung "chronisches Ohrgeräusch beidseits" mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. als Leiden aufgenommen und der untere Rahmensatz herangezogen, da keine nennenswerten psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind.

Im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurden die vom Facharzt für Hals,- Nasen- und Ohrenkrankheiten festgestellten Funktionseinschränkungen als Leiden 1 und 2 in die Beurteilung aufgenommen, und die bereits im erstinstanzlichen Sachverständigengutachten anerkannten Leiden als Leiden 3 "Funktionseinschränkung beider Kniegelenke", 30%, Leiden 4 "Diabetes mellitus II", 20%, und Leiden 6 "Zustand nach Schilddrüsenoperation nach heißem Knoten", 10%, beurteilt.

In der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom XXXX bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, dass sie an einer diastolischen Funktionsstörung Grad 1 - Relaxationsstörung und chronisch venöser Insuffizienz leide. Dieses Vorbringen wurde in das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX miteinbezogen und die Gesundheitsschädigung als Leiden Nr. 5 ("Chronisch venöse Insuffizienz") mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. in die Beurteilung aufgenommen. Begründend wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Stufe über dem unteren Rahmensatz herangezogen wurde, da die Versorgung mit Kompressionsstrümpfen notwendig ist und ein Zustand nach zweimaliger Klappenthrombose besteht.

Das weitere Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführerin sei im Jahr XXXX die Galle entfernt worden und dies sei durch einen Befund dokumentiert, aber bisher nicht berücksichtigt worden, wurde ebenfalls im Gutachten vom XXXX bewertet und der "Zustand nach Entfernung der Gallenblase" als Funktionseinschränkung Nr. 7 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. beurteilt und ausgeführt, dass der untere Rahmensatz angenommen wird, da bei der Beschwerdeführerin ein gutes Operationsergebnis und ein guter Ernährungszustand vorliegt.

Damit wurde den Einwendungen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.

Insgesamt kommt der Sachverständigen im Gutachten vom XXXX zu der Einschätzung, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt und das führende Leiden1 durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben wird, da ein negatives wechselseitiges Zusammenwirken fehlt.

Wie bereits ausgeführt, ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, aus den Ausführungen im Sachverständigengutachten vom XXXX , die sich auf ein Reintonaudiogramm und eine Hörgeräteverordnung eines HNO- Facharztes vom XXXX stützen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug vom XXXX .

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten.

Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom XXXX sowie das zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 25. (19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft."

Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX und des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung ab XXXX mit 50 v.H. eingeschätzt.

Die vorliegenden ärztlichen Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor.

Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.

Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, den Einwendungen der Beschwerdeführerin konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.