G308 2122801-1•BVwG G308 2122801-1
G308 2122801-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, geringfügige Beschäftigung
G308 2122801-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX, XXXX, vertreten durch RA Mag. XXXX gegen den Bescheid des AMS der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom 18.02.2016, GZ XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12 Abs. 3 lit h iVm. § 7 Abs.1 Z 1 und Z 2 AlVG des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 19.01.2016, GZ XXXX hat das AMS XXXX gemäß § 7 und 12 AlVG 1977), BGBl. Nr.609/1977 dem Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründet wurde dies damit, dass nach Beendigung einer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen wurde.
2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF, vertreten durch Mag. Rechtsanwalt XXXX, XXXX, fristgerecht am 11.02.2016 Beschwerde ein. Darin führte er aus, dass der BF nach Erhalt des ersten negativen Bescheides des AMS vom 29.10.2015 der BF mehrmals im Kontakt mit dem AMS stand, wo ihm seitens der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt wurde, dass ein Gehalt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen müsse, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen freien Dienstnehmervertrag, welcher über dieser Grenze lag per Ende November gekündigt. Sein zweiter Vertrag mit Euro 40 bei derselben Firma wurde nicht gekündigt. Am 30.11.2015 sprach der BF erneut beim AMS vor und stellte den Antrag nunmehr ab 01.12.2015 arbeitslos gemeldet zu werden. Der BF wurde seitens der Sachbearbeiterin mitgeteilt dass nun alle Unterlagen "passen" würde und er mit einer positiven Erledigung rechnen könne. Da der BF bis Jänner 2016 keinen Bescheid erhalten hat, sprach er am 08.01.2016 wieder beim AMS vor, wobei plötzlich mitgeteilt wurde dass er einen Antrag hätte stellen müssen. Daraufhin erhielt der BF den gegenständlichen bekämpften Bescheid.
Es wurde daher jedenfalls das Recht des BF auf rechtliches Gehör im Sinne des AVG verletzt. Die Sachbearbeiterin wäre jedenfalls verhalten gewesen den unvertretenen BF entsprechend zu belehren, dies unabhängig von seinem ausdrücklichen Verlangen. Der bekämpfte Bescheid des AMS XXXX vom 19.01.2016 leidet daher jedenfalls unter einer formellen Rechtswidrigkeit.
Ebenso ist der bekämpfte Bescheid materiell rechtswidrig, da der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist. Dies dadurch, dass es zur Ungleichbehandlung zwischen einer geringfügigen Beschäftigung zwischen dem "alten" Dienstgeber und einem dritten Dienstgeber komme. Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben oder zu Gunsten des BF abzuändern.
3. Mit Bescheid vom 18.02.2016, GZ XXXX erließ die regionale Geschäftsstelle des AMS eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Begründend wurde nach der Zusammenfassung des Sachverhalts und der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass der BF keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da er unmittelbar nach Beendigung seines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber am 30.11.2015 ein geringfügiges Dienstverhältnis ab 01.12.2015 aufgenommen habe und daher gemäß § 12 Abs. 1 ALVG zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als arbeitslos gelte.
Verwiesen wurde auf einen Aktenvermerk zu einer Vorsprache des BF am 15.01.2016 im AMS XXXX. Der Aktenvermerk lautet dahingehend, dass der Kunde eine Leistungsberatung wünscht: Der Kunde hat Ablehnungsbescheid vom Oktober 2015 und Antrag vom 08.01.2016, den er heute abgibt. Über geringfügige Beschäftigung nach Vollversicherung beim selben DG informiert und über notwendige Antragstellung nach Beendigung der geringfügigen ausführlich aufgeklärt."
Der Gleichheitsgrundsatz wurde nicht verletzt, da es laut den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und dem Willen des Gesetzgebers einen Unterschied macht, ob das geringfügige Dienstverhältnis beim gleichen Dienstgeber ohne dass ein Monat dazwischen liegt oder einem anderen, neuen Dienstgeber eingegangen wird.
4. Mit Schreiben vom 03.03.2016 brachte der BF durch seinen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag ohne weitere nähere Begründung gegen den Bescheid vom 18.02.2016 ein.
5. Mit Schreiben vom 09.03.2016 wurde die Beschwerde samt Vorlageantrag samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF war bis 30.11.2015 bei der Firma XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Daran unmittelbar anschließend ab 01.12.2015 wurde eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen. Aus dem Akt ergibt sich klar dass das AMS sehr wohl seiner Manuduktionspflicht nachgekommen ist, ein Beratungsfehler kann nicht erkannt werden.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer anschließend an ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber geringfügig beschäftigt ist, es sei denn es liegt mindestens ein Monat zwischen diesen Dienstverhältnissen. Dies ist hier jedoch unbestrittenermaßen nicht der Fall.
Weder der eindeutige Gesetzestext noch die bisherige Judikatur des VwGH lassen einen Interpretationsspielraum offen.
Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 05.11.2003, GZ 99/08/0078 aus, dass für eine einschränkende Interpretation des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG kein Spielraum sei. Im Erkenntnis vom 22.02.2012, GZ 2009/08/0251 sprach er aus, dass für eine einschränkende Interpretation des §12 Abs.3 lit. h ALVG dahingehend, dass eine länger als einen Monat dauernde geringfügige Beschäftigungen beim selben Dienstgeber dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr entgegenstehen solle in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes dieser Bestimmung kein Raum sei (ebenso im Erkenntnis vom 06.02.2011, GZ 2008/08/0028 mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse).
Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 21.12.2011, GZ 2010/08/0168 aus, dass selbst bei der Absolvierung eines einzigen Schnuppertages für eine einschränkende Interpretation des § 12 Absatz.3 lit. h ALVG in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung kein Raum bestehe (mit Hinweisen auf weitere Judikatur).
Ein eventueller Beratungsfehler wie in der Beschwerde angesprochen, kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden,(siehe insbesondere den Aktenvermerk vom 15.01.2016), könnte darüber hinaus aber vom Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit auch nicht aufgegriffen werden, und würde aber auch angesichts des klaren Wortlauts und der Judikatur am Ergebnis nichts ändern.
Es war daher die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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