W238 2125781-1•BVwG W238 2125781-1
W238 2125781-1Tribunale amministrativo federale13 lug 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W238 2125781-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Graz, vom 18.04.2016, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2016 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus der Provinz XXXX (Distrikt XXXX , Dorf XXXX ) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem.
Zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz brachte er - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, dass sein Vater im Dorf XXXX als Polizist gearbeitet habe. Bei einem Übergriff der Taliban auf den Polizeistützpunkt sei der Vater des Beschwerdeführers getötet worden. Nach diesem Vorfall seien mehrere Dorfbewohner festgenommen worden, weil sie Mitglieder der Taliban gewesen seien. Eines Tages hätten die Taliban das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und seine Mutter nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt mit seinem kranken Bruder bei einer Tante in XXXX aufgehalten. Der Beschwerdeführer vermutete, dass auch ein Bewohner seines Heimatdorfes, der den Taliban angehört habe, ihn sodann in XXXX gesucht habe, weil er dort in einer Moschee aufgetaucht sei. Schließlich sei er von einem Klassenkameraden telefonisch kontaktiert worden, der ihm geraten habe, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, weil Leute nach ihm suchen würden. Der Beschwerdeführer befürchtete, dass die Taliban glauben, er habe sie ausspioniert. Zudem würden sie ihn töten wollen, weil der Beschwerdeführer für den Tod seines Vaters Rache an den Taliban nehmen könnte.
2. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.04.2017 erteilt.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Beweiswürdigend führte das BFA zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers (zusammengefasst) aus, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Das BFA ging davon aus, dass der Beschwerdeführer eine fiktive Geschichte entwickelt habe, um Asyl zu erlangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich und deshalb unglaubwürdig. Gesamthaft betrachtet habe der Beschwerdeführer eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht glaubhaft darlegen können. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher abzuweisen.
Subsidiärer Schutz wurde dem Beschwerdeführer zuerkannt, da aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere der unzureichenden Sicherheit bei Reisebewegungen innerhalb des Landes, von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers auszugehen sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der ausschließlich Spruchpunkt I. des Bescheides angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde mit näheren Argumenten entgegen und hob die Asylrelevanz seines Vorbringens hervor. Diesbezüglich wurde insbesondere ausgeführt, es entspreche dem paschtunischen Ehrenkodex ("Pashtunwali"), dass der Beschwerdeführer - als ältester Sohn - die Tötung seines Vaters durch die Taliban rächen müsse, weshalb die Täter die Vergeltung des Beschwerdeführers fürchten müssten. In solchen Fällen sei es nicht unüblich, eine "vorbeugende" Blutrache zu verüben, indem die Täter den zur Blutrache verpflichteten Angehörigen beseitigen, bevor dieser die Blutrache vollziehen könne. Dagegen spreche auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tötung seines Vaters erst 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, weil in Afghanistan Jugendliche in diesem Alter bereits als "vollwertige" Männer gelten würden.
Nicht in Widerspruch dazu stehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, von den Taliban getötet zu werden, weil diese wegen seiner Flucht nun sicher seien, dass er sie ausspioniert habe.
Die Verfolgungsgefahr aufgrund einer "vorbeugenden" Blutrache beruhe auf dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Im Übrigen sei auch der Konventionsgrund der - von den Taliban unterstellten - "abweichenden politischen Gesinnung" des Beschwerdeführers verwirklicht.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen.
4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 09.05.2016 vorgelegt.
5. Am 12.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht - unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu - eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein anwaltlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
Im Zuge dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach ausführlicher Rechtsbelehrung durch die erkennende Richterin zurück. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte den Antrag, das Beschwerdeverfahren einzustellen.
6. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine - gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene - Beschwerde ausdrücklich zurück.
Der Sachverhalt und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus der Parteienvernehmung anlässlich der mündlichen Verhandlung.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, wenn - wie hier - keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das BFA-VG regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt (§ 1 BFA-VG).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG in näher bezeichneten Fällen nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung im Zuge der Verhandlung mündlich - im Beisein seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu - eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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