BVwG W205 2008315-1

W205 2008315-1Tribunale amministrativo federale13 lug 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage

Testo completo

BVwG W205 2008315-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2008315.1.00

Spruch

W205 2008315-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von Frau XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus dem Irak, stellte am 26.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den Irak Anfang November 2013 illegal verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei auf einer Ladefläche eines Sattelzuges versteckt bis nach Österreich gereist. Zuvor habe sie bereits in Ungarn um Asyl angesucht, dort hätte sie von der Antragstellung weg (14.08.2008) eine Aufenthaltsbewilligung bis Mai 2013 gehabt. Ab diesem Zeitpunkt sei ihre Aufenthaltsberechtigung nicht mehr verlängert worden, deshalb habe sie Ungarn selbstständig verlassen und sei über die Türkei in den Irak zurückgereist. In Ungarn habe sie keine staatliche Unterstützung erhalten, sie sei von ihrer Familie mit Geldleistungen unterstützt worden. Nach ihrer Rückkehr in den Irak sei sie im Mai 2013 für fünf Monate vom irakischen Heer eingesperrt worden, damit sie den Aufenthaltsort ihres Bruders verrate, sie sei dann auf Kaution frei gekommen und habe diese Möglichkeit zur neuerlichen Flucht genützt. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst, wieder inhaftiert zu werden.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint eine EURODAC-Treffermeldung zu einer Asylantragstellung in Ungarn am 14.10.2008 auf.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") leitete mit Ungarn Dublin-Konsultationen ein und stellte mit Schreiben vom 05.03.2014 ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 14.03.2014 teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin am 06.10.2008 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe und ihr am 16.01.2009 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Der Datenbank zufolge sei dieser Status bisher nicht widerrufen worden. Es bestehe daher keine Zuständigkeit der Dublin-Behörde.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.03.2014, die entsprechend einem Antrag der Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin und Rechtsberaterin von einer weiblichen Einvernahmeleiterin durchgeführt wurde, gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand befragt an, sie habe Schmerzen im Brustbereich, könne nur schwer atmen und nehme deshalb Medikamente. Ihr Herz schlage schneller als normal und sie müsse erst schauen, das Problem mit der Atmung wegzubekommen und dann wegen des Herzens zu einem Arzt zu gehen. Der Arzt habe ihr fünf verschiedene Medikamente verschrieben, an diesen Beschwerden leide sie ca. seit zwei Jahren. Ein Besuch beim Psychiater sei vorgesehen gewesen, dazu sei es aber aufgrund ihrer Verlegung nach Thalham nicht gekommen.

In Österreich oder dem Bereich der Mitgliedstaaten habe sie keine Verwandten oder ihr nahestehenden Personen.

Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns aufgrund der dort erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführerin gab diese an: Sie wolle nicht zurück nach Ungarn, sie kenne fünf Leute, die nach Ablauf des subsidiären Schutzes in den Irak zurückgeschoben worden seien. Auch sei in Ungarn versucht worden, sie zu vergewaltigen. Gesundheitlich sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie sei psychisch krank geworden, das habe aber dort niemanden interessiert. Nachdem die fünf Iraker in den Herkunftsstaat zurückgebracht worden waren, sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen. Da auch ihre Familie Probleme bekommen habe, sei sie auf Privatkosten zurückgeflogen.

Zur versuchten Vergewaltigung befragt gab die Beschwerdeführerin an, die Türe ihres Zimmers im Wohnheim sei nicht versperrt gewesen, des Nachts sei ein Afrikaner in ihr Zimmer gekommen und habe versucht, ihr die Kleider zu entreißen und sie zu küssen. Aufgrund lauten Schreiens sei es ihr gelungen, andere Leute aufmerksam zu machen, die ihr dann behilflich gewesen seien. Der Vorfall sei von der Heimleitung angezeigt worden und die Polizei habe den betreffenden Täter auch festgenommen, da der Mann jedoch unter Drogeneinfluss gestanden habe, habe man nichts gemacht. Sie wolle nicht nach Ungarn zurück, weil es ihr sehr schlecht gegangen sei und sie keine ärztliche Hilfe erhalten habe.

Die Rechtsberaterin brachte unter anderem vor, der Beschwerdeführerin sei 2013 in Ungarn mitgeteilt worden, dass ihr Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert werde. Nach ungarischer Rechtslage werde der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann aberkannt, wenn der Fremde freiwillig in sein Heimatland zurückkehre. Beantragt wurde, bei den ungarischen Behörden aufzuklären, ob die Beschwerdeführerin nach Aberkennung ihres Status die Möglichkeit habe, in Ungarn eine Art von internationalem Schutz zu erhalten. Für den Fall einer Rückschiebung in den Irak drohe ihr unmenschliche Behandlung. Die Rechtsberaterin legte auch eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Ungarn vor, in der das Vorliegen systemischer Mängel vorgebracht wird.

Die Beschwerdeführerin legte verschiedene Belege betreffend ihren Aufenthalt im Nordirak im Zeitraum zwischen 2013 und Mai 2015 vor. Unter den Unterlagen befindet sich ein ärztlicher Befund aus dem Irak, zu dem die Beschwerdeführerin über Befragen ausführte, dass sie nach ihrer Rückkehr in den Irak eingesperrt und vergewaltigt worden sei.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 teilten die ungarischen Behörden ergänzend mit, dass der Beschwerdeführerin am 16.01.2009 subsidiärer Schutz für eine unbestimmte Zeit zuerkannt worden sei. Gemäß Art. 14 des ungarischen Asylgesetzes hat die Asylbehörde zumindest alle fünf Jahre das Weiterbestehen der Anspruchsberechtigung zu überprüfen. Der Status der betreffenden Antragstellerin werde dementsprechend in Ungarn überprüft.

Am 03.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin untersucht. In der gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 10 AsylG vom 15.04.2014 wird unter Einbeziehung der Vorbefunde als Diagnose "Anpassungsstörung; V.a. gastroduodenales Reizsyndrom" angeführt und zusammenfassend ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide derzeit an einer mittelschweren Anpassungsstörung, die vornehmlich vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich einer Bronchitis und eines gastroduodenalen Reizsyndroms medizinisch abgeklärt und therapiert. Bezüglich der psychischen Symptomatik sei sie nicht beurteilt worden bzw. habe keine Psychopharmaka erhalten, sie gebe jedoch eine Besserung der psychischen Symptome an. Zudem nehme sie an "psychologischen Gruppen" in der Betreuungsstelle teil. Die Antragstellerin erscheine zum Untersuchungszeitpunkt auch ohne psycho-(pharmaco-) therapeutische Medikamente kompensiert, sodass eine Überstellung nach Ungarn im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens möglich sei. Im Hinblick auf die Anpassungsstörung benötige die Antragstellerin gegebenenfalls Zugang zu fachärztlicher Versorgung im Ankunftsland.

Bei den biografischen Angaben, auf die sich die gutachterliche Stellungnahme bezüglich des von der Beschwerdeführerin Erlebten bezieht, scheint unter anderem auf, seit dem Sturz Husseins würden die Brüder der Beschwerdeführerin verfolgt, ein Bruder sei bereits ermordet worden, ein zweiter werde gesucht. Die Beschwerdeführerin sei anstelle des gesuchten Bruders festgenommen und zwei Monate inhaftiert worden, dabei sei sie - wie auch 25 andere dort anwesende Frauen - täglich misshandelt worden (gefesselt, mit Stöcken und Gürtel geschlagen, mit Zigaretten gebrannt; die Ärztin verwies in der Darstellung auf Narben der Beschwerdeführerin, die sich offenkundig mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin in Einklang bringen lassen.). Wegen ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes (vor allem Muskelrisse an den Beinen) sei die Beschwerdeführerin schließlich freigelassen worden und nach Ungarn geflohen, wo sie zwischen 2008 und 2013 gelebt habe. Die Beschwerdeführerin schilderte bei der Untersuchung offenkundig auch die versuchte Vergewaltigung im ungarischen Lager. Die Beschwerdeführerin habe sich - so die Wiedergabe ihrer Schilderung bei der Untersuchung weiter - 2013 zur Rückkehr in ihre Heimat entschlossen, nachdem eine Schwester im Irak ermordet und die Mutter in eine Krise gestürzt sei. Nach zwei Wochen sei sie dort festgenommen und in einem staatlichen Gefängnis inhaftiert und gefoltert worden. Zu den täglichen Misshandlungen seien Schlafentzug, Eiswassergüsse und mehrere Vergewaltigungen gekommen. Es sei gelungen, durch Beschaffung von Lösegeld durch ihre Eltern freigekauft zu werden, dann sei der Beschwerdeführerin die Flucht nach Österreich gelungen.

Am 29.04.2014 erfolgte neuerlich eine Einvernahme vor dem BFA. Nach Vorhalt des medizinischen Gutachtens gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr nicht gut, sie könne nicht nach Ungarn zurück, sie sei krank und brauche Medikamente, während ihres Aufenthaltes in Ungarn habe sich ihr seelischer Zustand immer mehr verschlechtert, weil sie keine Medikamente oder Behandlungen bekommen habe.

Die Rechtsberaterin verwies auf Berichte von ungarischen Menschenrechtsorganisationen, denen zufolge in Ungarn der Zugang zu fachärztlichen Behandlungen sehr schlecht sei, was besonders Asylwerber mit psychischen Problemen betreffe.

In ihrer Stellungnahme vom 07.05.2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, nach den einschlägigen Bestimmungen des ungarischen Asylgesetzes sei die Flüchtlingsbehörde verpflichtet, den Flüchtlingsstatus/Status des subsidiär Schutzberechtigten zu widerrufen, wenn der Betreffende zum Beispiel den Schutz seines

Herkunftslandes freiwillig wieder in Anspruch genommen habe, ......

oder er freiwillig in das Land, das er verlassen habe, zurückgekehrt sei..... Weiters benötige die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anpassungsstörung eine fachärztliche Behandlung, diese sei in Ungarn - selbst für den Fall, dass ihr der Schutzstatus nicht aberkannt werden sollte - nicht verfügbar.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn stützen sich auf - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aktuelle - Quellen, die aus der Zeit bis zum Februar 2014 stammen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich - so die wesentliche Bescheidbegründung - weiter, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn nicht der Gefahr einer ungerechtfertigten Aberkennung des subsidiären Schutzes oder Abschiebung in den Irak ausgesetzt sei. Zu den sexuellen Belästigungen in Ungarn werde festgehalten, dass der betreffende afrikanische Asylwerber nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin von der Polizei mitgenommen worden sei die Beschwerdeführerin ihn nie mehr gesehen hätte. Es deute nichts darauf hin, dass sie im Falle einer Rückkehr neuerlich mit diesem Mann konfrontiert würde oder die ungarischen Behörden nicht willens oder fähig wären, die Beschwerdeführerin vor derartigen Übergriffen zu schützen. Die Gefahr eines solchen Übergriffes könne weder in Österreich noch in einem anderen Land der Erde gänzlich ausgeschlossen werden.

3. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das bei den Einvernahmen Stellungnahme erstattete Vorbringen wiederholt wird. Es wird neuerlich darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leide, die im Zielland nicht ausreichend behandelbar sei und dort die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen nur für ein Jahr möglich sei, da subsidiär Schutzberechtigte nur ein Jahr lang krankenversichert seien. Weiters würde laut Auskunft der ungarischen Dublin- Behörde der Status der Beschwerdeführerin neuerlich überprüft und es drohe ihr die Abschiebung in den Irak, wo sie mit Sicherheit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Die Länderberichte seien für die Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend und auch nicht aktuell. Die Beschwerdeführerin fügte handschriftlich im wesentlichen hinzu, sie sei aus dem Irak geflohen, weil der Krieg bereits zahlreiche Opfer in ihrer Familie gefordert habe, sie sei wegen ihrer Brüder wiederholt festgenommen, vergewaltigt und gefoltert worden. Im April 2013 zwei ihre damals 26 Jahre alte Schwester ebenfalls entführt, gefoltert und vergewaltigt worden, diese sei im Gefängnis deshalb verstorben. Aufgrund dieser Nachricht und deshalb, weil es ihren Eltern aus diesen Gründen sehr schlecht gegangen sei, sei sie von Ungarn in den Herkunftsstaat zurückgereist, dort neuerlich vom irakischen Geheimdienst festgenommen, fünf Monate lang im Gefängnis festgehalten, auf brutale Weise gefoltert worden und nur durch eine hohe Bestechungssumme freigekommen. In Ungarn seien die Umstände der Unterbringung (aus näher dargestellten Gründen) sehr schlecht gewesen, die Polizei habe sie grob behandelt, sie hätte mangels entsprechenden Geldes keine Medikamente bekommen, sei von einem Schwarzafrikaner im Zimmer überfallen und beinahe vergewaltigt worden. Für den Fall der Rückkehr nach Ungarn fürchte sie, in Haft genommen zu werden. Sollten die Ungarn ihren Aufenthaltstitel nicht verlängern, so müsste sie in den Irak zurückkehren, sollte er doch verlängert werden, dann würde sie auf der Straße landen. In Ungarn sei sie mehrmals auf der Straße angegriffen und bespuckt worden, weil sie ein Kopftuch trage, sie sei vielen Erniedrigungen ausgesetzt gewesen.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Im Beschwerdeverfahren wurden die Beschwerdeführerin betreffende Befunde vorgelegt, die einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 09.07.2015 bis 13.07.2005 ausweisen, wobei als Aufnahmegrund "Anämie und Bauchschmerzen" sowie als Entlassungsdiagnose "D 50.9 Eisenmangelanämie" angeführt sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige und hat in Ungarn die Gewährung von Asyl beantragt. Ihr wurde in Ungarn am 16.01.2009 subsidiärer Schutz zuerkannt. Aufgrund gravierender familiärer Probleme im Herkunftsstaat reiste die Beschwerdeführerin im Mai 2013 in den Herkunftsstaat zurück, wo sie neuerlich in Haft genommen und gefoltert wurde. Nach Bezahlung von Bestechungsgeldern gelang ihr die Flucht und sie reiste erneut über die Türkei in einem Lkw versteckt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. In Österreich stellte sie am 26.02.2014 den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Fall der Rückkehr nach Ungarn würde neuerlich geprüft, ob die Voraussetzungen für ihren Anspruch auf subsidiären Schutz noch bestehen.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn stützen sich auf Quellen, die aus der Zeit bis zum Februar 2014 stammen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit den Auskünften der ungarischen Dublin Behörde sowie den Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin in Ungarn am 16.01.2009 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, von der Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 4a AsylG aus.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer zu erfolgen hat.

Zu Ungarn hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120, das den Fall einer Zuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 mit Zielstaat Ungarn betraf, begründend unter anderem unter diesem Gesichtspunkt ausgeführt, die Lage in Ungarn habe sich zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe, verwies dabei auf einen zu diesem Zeitpunkt aktuellen Bericht des European Asylum Support Office - EASO über eine Beobachtungsmission von Mitte März 2015 und führte an, diese Umstände seien auch notorisch.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat - ebenfalls im Zusammenhang mit einer Zuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 mit Zielstaat Ungarn - ua in seinem Erkenntnis vom 20.11.2015, E 1363/2015, ausgesprochen, die Entscheidung, einen Fremden auszuweisen oder in anderer Form außer Landes zu schaffen, kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK bzw. der GRC begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997). Es müsse geprüft werden, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, den zur Beurteilung der Verpflichtung zum Selbsteintritt wesentlichen Sachverhalt festzustellen und zu würdigen (vgl. VfSlg. 19.264/2010, 19.794/2013, 19.878/2014). Der Verfassungsgerichtshof rügte, dass das Bundesverwaltungsgericht anhand der getroffenen Feststellungen davon aus gehe, dass eine "flächendeckende" Inhaftierungspraxis in Ungarn nicht ersichtlich sei, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht "auf Länderberichte [beruft], die mit Mitte Juli 2014 oder einem davor gelegenen Zeitpunkt datiert waren. Zwar seien diese Berichte um Auskünfte des Verbindungsbeamten in Ungarn des Bundesministeriums für Inneres mit Stand März 2015 ergänzt, jedoch finden sich diese weder in den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch in der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (zum Erfordernis der Nachvollziehbarkeit verwendeter Quellen vgl. VfGH 22.11.2013, U 2612/2012 mwH)." Der Verfassungsgerichtshof bemängelte in dieser Entscheidung weiters, dass Wertungen von UNHCR, Pro Asyl und dem Hungarian Helsinki Committee nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. "Dass die Entwicklung der Flüchtlingsströme nach Europa zu einer Überlastung auch des ungarischen Asylsystems führen" - so die Begründung des Erkenntnisses weiter - "und dies auf Grund einer zunehmend ablehnenden Haltung des ungarischen Staates gegenüber Asylwerbern letztlich in einer systematischen Verletzung der Menschenrechte münden könnte (vgl. EuGH 21.12.2011, Rs. C-411/10, N.S. sowie die danach ergangene vorläufige Maßnahme EGMR 9.9.2015, Fall Al Balkhi, Appl. 44.181/15), war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht zu ziehen".

Auch nach diesem Zeitpunkt gab es in den Medienberichten wiederholt Hinweise darauf, dass Ungarn nicht bereit sein könnte, Flüchtlinge aufzunehmen (z.B wirtschaftsblatt.at/.../Ungarns-Viktor-Orban-nimmt-auch-nach-EUGipfel-keine-Fluchtlinge auf; 18.03.2016), wiewohl es in der Zwischenzeit auch Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Lage für Flüchtlinge im Einzelfall - zumindest für den Fall einer Rücküberstellung nach Ungarn - verbessert haben dürfte.

Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren allerdings ausdrücklich vor, in Ungarn würden systemische Mängel herrschen, sie leide an psychischen Problemen, für die es in Ungarn keine Behandlungsmöglichkeit gebe, der Schutz von Flüchtlingen -insbesondere von alleinstehenden weiblichen Flüchtlingen - sei nicht ausreichend, es habe verschiedene Übergriffe (Vergewaltigungsversuch im Lager, Erniedrigungen auf der Straße) auf sie gegeben, zudem habe man ihr vor ihrer Rückkehr in den Irak erklärt, ihr nach Zuerkennung subsidiären Schutzes gewährtes Aufenthaltsrecht würde nicht verlängert werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob systemische Mängel vorliegen bzw. der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist. Dabei wird der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, allenfalls durch Folterungen im Herkunftsstaat bedingte besondere Bedürfnisse der Beschwerdeführerin und - im Falle eines Behandlungsbedarfs - die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten im Zielstaat zu erheben sein.

Der Vollständigkeit halber sei allerdings auch angemerkt, dass angesichts der inzwischen bereits sehr langen Dauer des Zulassungsverfahrens von über zwei Jahren zudem davon auszugehen ist, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Behörden (hier ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht) zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 Z. 9 BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein dürfte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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