BVwG W129 2124646-1

W129 2124646-1Tribunale amministrativo federale13 lug 2016

Regest

Dienstbeschreibung, Ermittlungspflicht, Jubiläumszuwendung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, treue<br/>Dienste

Testo completo

BVwG W129 2124646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2124646.1.00

Spruch

W129 2124646-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des bei der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes Wien vom 19.02.2016, ohne Zahl, betreffend Gewährung der Jubiläumszuwendung für vierzig Jahre beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz

VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 13.05.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Gewährung der Jubiläumszuwendung für vierzig Jahre treuer Dienste im Sinn des § 20c Gehaltsgesetz (GehG).

2. Mit dem im Spruch angeführten und nun bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen und zusammengefasst begründet, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer eine Dienstzeit von vierzig Jahren zurückgelegt habe. Auf Grund einer Disziplinarstrafe und der vorliegenden Dienstbeschreibung seines Vorgesetzten - die durchschnittliche Arbeitsleistung des Beschwerdeführers sei qualitativ nicht zu beanstanden, berge die lautstarke Darstellung seiner negativen Meinung über das Unternehmen während der Dienstzeit bei seinen Kollegen tatsächlich auch die Gefahr, bisher konstruktiv arbeitende Mitarbeiter gegen die Interessen und Ziele des Unternehmens aufzubringen - habe die belangte Behörde nicht von einer "treuen" Dienstleistung überzeugt.

3. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 30.03.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde stütze ihre Begründung, der Beschwerdeführer erfüllte das Erfordernis der treuen Dienste nicht, auf eine Reihe von Tatsachen, die ihm völlig neu seien und ihm nicht in Form eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden seien. Auf diese ging der Beschwerdeführer in der Folge näher ein.

4. Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - übermittelt, wo dieses am 13.04.2016 einlangte. Die belangte Behörde brachte vor, es habe einen weiteren Vorfall mit dem Beschwerdeführer gegeben, bei dem er ein T-Shirt des Unternehmens (Dienstkleidung) zerschnitten retourniert habe. Dies sei mit dem Begriff der "treuen Dienste" nicht vereinbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Ein abschließender Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.

Insbesondere wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die verwertete Dienstbeschreibung nicht zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.

Die Feststellungeng zum rechtserheblichen Sachverhalt - mit Ausnahme des Verfahrensganges - konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde

§ 20c Gehaltsgesetz (GehG) lautet:

"(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet,

2. gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder

3. gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.

(4) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat

1. der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder

2. des Ausscheidens gemäß Abs. 3

als nächster folgt. Scheidet jedoch die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.

(6) Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß § 3 Abs. 4. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand."

In seinem Erkenntnis vom 14.12.2005 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Vorgang zur Inspektion einer Österreichischen Botschaft stellt kein Verfahren dar, das nach den Regeln des AVG durchzuführen wäre, sondern ist Ausfluss der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Vorgesetzten, letztlich also der zuständigen Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten (Art. 20 B-VG). Entschließt sich die Dienstbehörde, Ergebnisse aus solchen Prüfungsvorgängen in einem Dienstrechtsverfahren (hier nach § 20c GehG 1956), in dem über dem Beamten zustehende subjektive Rechte abgesprochen wird, zu verwerten, dann setzt eine solche Verwertung die Einhaltung der Verfahrensvorschriften (des § 8 DVG 1984) voraus. [Hier: Die Behörde hätte die Beamtin daher zumindest darauf hinweisen müssen, dass sie beabsichtige, die (der Beamtin bekannten) Ergebnisse der Endfassung eines Teilberichtes des Generalinspektors im Verfahren nach § 20c GehG 1956 zu verwerten. Die Aufforderung, alle Gründe bekannt zu geben, die für die Gewährung der Jubiläumszuwendung sprechen, ist keine taugliche Bekanntgabe der Verwertungsabsicht. Daran ändert es auch nichts, dass die Behörde aus der Notorietät des Teilberichts ableitet, dass es die Beamtin in ihrer Stellungnahme unterlassen habe, sich auch damit auseinander zu setzen, "obwohl eine solche Stellungnahme schon allein deshalb nahe liegend gewesen wäre, weil sie hätte erkennen müssen, dass er für die Beurteilung ihrer Funktion als Leiterin der Dienststelle" (Österreichische Botschaft) "eine erhebliche Rolle spielen kann".]

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nicht einmal aufgefordert, alle Gründe bekannt zu geben, die für die Gewährung der Jubiläumszuwendung sprechen, geschweige denn wurde ihm die verwertete Dienstbeschreibung - die dem Beschwerdeführer im Gegensatz zum oben angeführten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis nicht bekannt war - im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dies wird die belangte Behörde nachzuholen haben und sich überdies mit dem jüngsten Vorfall die vom Beschwerdeführer zerschnittene Dienstkleidung betreffend (sowie mit den in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen der Personalleitung im Mail vom 07.03.2016, wonach der Beschwerdeführer "den Dienstbetrieb stört, auf die Post schimpft, Unwahrheiten verbreitet, seine Vorgesetzten lächerlich macht und die Kollegen aufhetzt") - all das spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in der von der belangten Behörde geschilderten Form prima vista eher nicht für treue Dienste - auseinanderzusetzen haben, insbesondere dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.