BVwG W117 2121055-1

W117 2121055-1Tribunale amministrativo federale13 lug 2016

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ersatzlose Behebung

Testo completo

BVwG W117 2121055-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2121055.1.00

Spruch

W117 2121055-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2016, Zl. 733225500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 18.10.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2004, Zl. 03 32255-BAS wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 in der damals geltenden Fassung, durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies damit, dass dem Beschwerdeführer als Sohn der [...], StA. Russische Föderation, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2004, Zahl 03 32.256-BAS, in Österreich Asyl gewährt wurde, Asyl im Wege der Erstreckung zu gewähren war.

Infolge eines seitens des Beschwerdeführers am 05.11.2014 beantragten, jedoch nicht abgeholten Konventionsreisepasses wurde seitens des Bundesamtes festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 23.03.2013 nicht mehr im Bundesgebiet polizeilich gemeldet war und leitete ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 ein.

Mit vom Beschwerdeführer am 07.08.2015 unterfertigten Schreiben, bevollmächtigte der nach seinen Angaben in Strassburg wohnhafte Beschwerdeführer, seine in A- 5020 Salzburg, [...], wohnhafte Mutter, ihn beim dem Bundesamt in Salzburg zu vertreten.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.11.2015, Zl. 41 P 180/15d-5, wurde RA [...] zur Abwesenheitskuratorin für den Beschwerdeführer bestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer -vertreten durch seine Abwesenheitskuratorin- die ihm mit Bescheid vom 17.03.2004, Zl. 03 32255-BAS, (IFA 733225500), durch Erstreckung zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt sowie gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 ABs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VAG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit dem 23.02.2013 im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet sei und seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt habe. Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen sei ihm daher der Status als Asylberechtigter abzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Abwesenheitskuratorin des Beschwerdeführers, wonach dieser ohne behördliche Meldung in Österreich lebe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , zu welcher zwar der Beschwerdeführer, nicht jedoch die Abwesenheitskuratorin sowie ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen sind, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"[...]

Ich habe Schwierigkeiten beim Atmen, ich habe große Probleme. Ich lege hiermit eine Arztbescheinigung eines Arztes mit Sitz in Straßburg vor. Vor einem halben Jahr habe ich eine Darmoperation gehabt, dann war ich ein Monat lang in einem Krankenhaus in Straßburg. Ich habe aktuell Probleme mit der Gallenblase. Ich hätte am 22.04.2016 eine Kontrolle der Gallenblase haben sollen, denn bei mir gelangt die Gallensäure in den Magen und bereitet wir Magenprobleme. Ich ging nicht zu dieser Kontrolle, weil ich familiäre Probleme habe. Ich habe mich von meiner Frau getrennt und das alles ist zu diesem Zeitpunkt zusammen gekommen.

VR: Wollen Sie, dass Sie hier vertreten werden, wollen Sie die Beiziehung eines Rechtsberaters?

BF: Ich verzichte ausdrücklich auf die Beiziehung eines Rechtsvertreters und auf die Beiziehung eines Rechtsberaters.

[...]

VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF: Psychisch schon, aber körperlich geht es mir heute sehr schlecht.

[...]

VR: Wo wohnen Sie heute? Wo leben Sie aktuell?

BF: Ich kann nicht sagen, dass ich einen fixen Wohnort habe, ich wohne manchmal bei meiner Frau bzw. bei meiner Mutter.

[...]

VR: Sie waren bis 23.02.2013 Hauptwohnsitzmäßig bei Ihrer Mutter gemeldet. Wo haben Sie sich hauptsächlich ab Februar 2013 aufgehalten bzw. gelebt?

BF: Nach meiner Abmeldung war ich zwar nicht gemeldet, aber ich wohnte bei meiner Mutter. Sie hatte nur Angst von den Leuten nicht in Ruhe gelassen wird, wenn ich weiterhin dort wohne.

VR: Haben Sie durchgehend von Februar 2013 bis aktuell bei Ihrer Mutter gelebt?

BF: Ich habe nicht von Februar 2013 bis aktuell durchgehend bei meiner Mutter gelebt, sondern gelegentlich.

VR: Wie muss ich mir das gelegentlich vorstellen bzw. wo haben Sie sich sonst aufgehalten?

BF: Etwa 3 Monate bei meiner Mutter und dann wieder 2 Monate bei meiner Frau und dann wieder bei meiner Mutter.

[...]

VR: Seit wann sind Sie nicht mehr mit Ihrer Frau zusammen?

BF: Anfang März 2016 begannen die Probleme. Die Gültigkeitsdauer des Konventionspasses liefen im Jahr 2014 ab. Ich verweise auf den in der heutigen Verhandlung vorgelegten Konventionspass. Ich wollte diesen Pass verlängern. Ich war in Österreich um das zu tun, meinen Sohn habe ich aus Frankreich geholt, um das zu tun. Ich selbst war in Österreich. Ich war einen Monat lang in Frankreich und 3 Monate in Österreich. Ich habe alle Formalitäten erledigt, Papiere, bezahlt, Fingerabdrücke und die Verwaltungsbehörde sagte mir, ich solle ein Monat warten. Ich habe meinen Sohn wieder nach Frankreich zurückgebracht, weil er in Frankreich in den Kindergarten ging. Ich habe dann abgewartet, aber nicht in Österreich sondern in Frankreich. Und dann rief mich meine Mutter an, dass sie einen Brief erhalten hätte, dass ich keinen Pass bekommen würde. Dann wurde ich das Opfer meiner Situation, ich war nämlich als Fremder ohne Pass. Nachfolgend wurde mir das Asyl aberkannt. Aber eben nicht sofort.

[...]

VR: Welchen Bezug haben Sie eigentlich noch zu Österreich?

BF: Warum komme ich trotzdem hier her? Ich kann ja nicht meiner Rechtsanwältin sagen, dass man das absagen soll, weil ich ohnehin in Frankreich wohne. Ich bin 800 km extra hier her gekommen. Ich möchte auch sagen, dass ich momentan nicht mehr in Frankreich wohne. Ich habe die erste Möglichkeit Frankreich zu verlassen und jetzt wohne ich wieder bei meiner Mutter. Am 27.04.2016 traf ich wieder bei meiner Mutter ein. Ich habe mich jetzt endgültig von meiner Frau getrennt. Ich werde mich am kommenden Montag in Österreich anmelden. Als ich erfuhr, dass mir die österreichischen Behörden Asyl aberkennen möchten, ging ich zu den französischen Behörden und bat sie um Hilfe. Ich möchte auch erklären, warum ich nicht sofort nach Österreich zurückgekehrt bin. Das Problem bestand darin, dass meine Anwältin mir sagte, dass im Akt, aber nicht im Bescheid stünde, dass ich nach Syrien gereist sei, und zwar nicht nur hingereist, sondern nach Syrien übersiedelt sei und das habe ich der französischen Polizei mitgeteilt.

Verlesen wird nochmals der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , wonach nach den Erkenntnissen des BFA Österreich in Richtung Herkunftsstaat Syrien verlassen hat; der Aufenthaltsort in Syrien ist unbekannt.

[...]

BF: Ich möchte auf keinen Fall wieder nach Straßburg zurück, weil meine Mutter sehr schwer erkrankt ist. Ich habe die Absicht, alleine wegen der Krankheit, hier zu bleiben. Ich weiß nicht, wie die Sache mit der Krankenversicherung weitergeht, aber ich werde versuchen, mich bei meiner Mutter anzumelden, wenn ich den Status weiter behalten könnte, glaube ich, würde alles gut gehen.

[...]

VR: Werden Sie jetzt von dem Abwesenheitskurator vertreten? An wen sind Zustellungen in diesem Verfahren vorzunehmen und an welche Adresse?

BF: Die Zustelladresse meiner Mutter und meine Mutter hat mir auch versprochen, dass sie meinen Namen auf dem Postkasten anbringt.

Meine zukünftige Adresse lautet: [...].

Der Beschwerdeführer legt einen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vor, mit welchem die Abwesenheitskuratorin ihres Amtes enthoben wird, da, so die Begründung der Beschwerdeführer wieder bei seiner Mutter wohnhaft ist und sohin die Voraussetzungen für das Weiterbestehen der Abwesenheitskuratel nicht vorlägen.

[...]"

Mit vorgelegtem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die für den Beschwerdeführer bestellte Abwesenheitskuratorin ihres Amtes enthoben, weil diese dem Gericht berichtet hatte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter [...], in 5020 Salzburg, [...], wohnhaft sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein aus Tschetschenien stammender Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste als (damals) Minderjähriger am 18.10.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2004, Zl. 03 32255-BAS wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 in der damals geltenden Fassung, durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies damit, dass dem Beschwerdeführer als Sohn der [...], geb. [...], StA. Russische Föderation, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2004, Zahl 03 32.256-BAS, in Österreich Asyl gewährt wurde, Asyl im Wege der Erstreckung zu gewähren war.

Der Beschwerdeführer ist nach wiederholten Aufenthalten in Strassburg in Frankreich bei seiner Ehefrau nach moslemischem Recht und seinen Kindern infolge einer Trennung wieder im Bundesgebiet aufhältig, seit dem 02.05.2016 bei seiner erkrankten Mutter in Salzburg behördlich gemeldet und beabsichtigt, im Bundesgebiet zu bleiben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurden bereits vom Bundesasylamt getroffen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und Bundesamtes sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, ferner aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 08.07.2016 im Zusammenhalt mit den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen 08.07.2016 Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche andere Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984,) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005

Das AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF I 10/2016, lautet auszugsweise:

"Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

[...]

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

[...]

Dem damals minderjährige Beschwerdeführer wurde als Familienangehörigen seiner Mutter mit Bescheid vom 17.03.2004 Asyl im Wege der Erstreckung in Österreich gewährt. Der Beschwerdeführer war bis zum 23.02.2013 im Bundesgebiet behördlich gemeldet.

Nach Aufenthalten in Strassburg in Frankreich bei seiner moslemisch angetrauten Ehefrau und seinen Kindern ist der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet aufhältig, ist seit dem 02.05.2016 bei seiner Mutter behördlich gemeldet und beabsichtigt nach der Trennung von seiner Ehefrau wegen der Erkrankung seiner Mutter im Bundesgebiet zu bleiben.

Der Beschwerdeführer hat danach seinen Lebensmittelpunkt im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht in einem anderen Staat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten liegen somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die vorliegenden Rechtsfragen klar waren und keiner weiteren Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

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