I406 2129056-1•BVwG I406 2129056-1
I406 2129056-1Tribunale amministrativo federale13 lug 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Mittellosigkeit, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche<br/>Gründe
I406 2129056-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. 1112013304-160558745, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Schwechat Wiener Straße am 20.04.2016 den im Spruch genannten Namen an, am dort genannten Datum in Algier geboren, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem zu sein und in Algier von 1998 bis 2008 die Grundschule besucht zu haben. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab als Familienangehörige im Herkunftsland seine Eltern sowie einen erwachsenen Bruder, weiters einen erwachsenen Bruder in Frankreich an. Als letzte Wohnsitzadresse gab er eine solche in Algier an. Er habe seinen Wohnort vor ungefähr fünf Monaten verlassen, legal, mit seinem Reisepass, der sich in der Türkei befinde, sei über die Türkei, Griechenland und dann Mazedonien, Serbien sowie Ungarn nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, "eine Drogenmafia an die Polizei verraten" zu haben, die ihn mit dem Umbringen bedroht hätte. Bei Rückkehr in die Heimat fürchte er um sein Leben. Die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.04.2016, Beginn 13:30 Uhr, verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Zum Fluchtgrund gab er an, er habe bei der Ersteinvernahme "nicht ganz die Wahrheit gesagt", die Probleme mit den Kriminellen habe er nicht gehabt, er sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, er wolle eine Zukunft. Die Frage nach einem fluchtauslösenden Ereignis verneinte der Beschwerdeführer, eine Rückkehr in die Heimat würde eine Rückkehr in die Armut bedeuten; er habe dort Gelegenheitsjobs verrichtet. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach politischer Betätigung oder Mitgliedschaft in einer Partei im Herkunftsstaat. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat erklärte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, verneinte die Fragen nach Einwendungen gegen die Rückübersetzung und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift. Die Einvernahme endete um 13:45 Uhr.
3. Mit Bescheid vom 27.04.2016, Zl. 1112013304/160558745 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.04.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Ziffer 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein, sei ledig, habe in Österreich keine Verwandten und gehe hier keiner Arbeit nach, spreche nicht Deutsch und verfüge über keinen Wohnsitz sowie über keine sozialen Kontakte in Österreich, seine Angehörigen lebten im Herkunftsstaat.
Eine Verfolgung im Herkunftsstaat könne nicht festgestellt werden, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe die noch vor der Exekutive behaupteten Probleme mit Privatpersonen als unwahr erklärt und sich für die wissentlich falschen Angaben entschuldigt. Auch andere Hinweise für eine Unzulässigkeit der Abschiebung bestünden nicht, in Algerien bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre, wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, gäbe es in Algerien keine Bürgerkriegssituation und herrsche dort keine Hungersnot.
Die belangte Behörde traf folgende Feststellungen zur Lage in Algerien:
Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident
wird für fünf Jahre direkt gewählt. Der derzeitige Präsident Abdelaziz wurde am 17.4.2014
mit über 81 Prozent für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Aus den letzten
Parlamentswahlen im Mai 2012 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die
ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische
Sammlungsbewegung (RND) - als stärkste Parteien hervor. Auch in Algerien kam es wie in
anderen nordafrikanischen Ländern Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident
Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte
außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter
anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Nach seiner
Wiederwahl für eine vierte Amtszeit kündigte Präsident Bouteflika eine Fortsetzung des
politischen Reformprozesses an, der insbesondere in eine Verfassungsreform münden sollte
(AA 9.2015, vgl. AA 18.1.2016, ÖB 3.2015, BS 2014). Am 7.2.2016 beschloss das algerische
Parlament diese Verfassungsreform. Die Änderungen würden die Demokratie in dem
nordafrikanischen Land stärken, erklärten Regierungsvertreter am 7.2.2016. Unter anderem
wird die Amtszeit des Präsidenten wieder auf zwei Perioden beschränkt. Zudem muss das
Staatsoberhaupt künftig die Mehrheit im Parlament konsultieren, ehe es einen
Ministerpräsidenten bestimmt. Eine unabhängige Wahlaufsichtsbehörde soll eingerichtet und die Berbersprache Amazigh offiziell anerkannt werden. Mehrere Oppositionsparteien
boykottierten die Abstimmung, denn ihres Erachtens bedeuten die Verfassungsänderungen
keine wirkliche politische Reform (DS 7.2.2016).
Nationalversammlung ("Assemblée Populaire Nationale", APN) und Senat ("Conseil de la
Nation") bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der
Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl
gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten
bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt. Alle formellen Gesetze
bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Senatoren, was dem Präsidenten ein
faktisches Vetorecht einräumt. Die Rolle des Parlaments im Staats- und Machtgefüge ist
schwach. Auf Proteste reagiert die algerische Regierung häufig mit finanziellen
Zugeständnissen und der Ankündigung von Reformen. So kam es im Jahr 2013 wiederholt
zu sozioökonomisch motivierten Protesten und Streiks, vor allem im Süden des Landes. Wie
bereits bei den landesweiten Unruhen im Januar 2011 reagierte die Regierung mit
finanziellen Zugeständnissen und Versprechen (Wohnungsbau, Beschäftigung,
Lohnerhöhungen, Subventionen, günstige Darlehen). Allerdings sind die mit diesem
Reformprozess verbundenen Erwartungen und Hoffnungen der Bevölkerung auf einen
echten Wandel nicht erfüllt worden. Eine politische Umbruchstimmung ist in Algerien nicht in Sicht, da die Bevölkerung eher an einer Verbesserung ihrer sozioökonomischen
Lebensbedingungen und Stabilität interessiert ist und ihr vor dem Hintergrund der
traumatischen Erfahrungen in den "Schwarzen 90er Jahren" und der instabilen Lage in den
Nachbarländern des "Arabischen Frühlings" nicht daran gelegen ist, erneut in eine von
Unsicherheit und Instabilität geprägte Lage zu geraten (AA 18.1.2016).
Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre
Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der
"geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt
geöffnet werden kann (BS 2014). Algerien steckt durch den Verfall des Preises für Erdöl und
Erdgas in einer wirtschaftlichen und sozialen Krise. Im Hintergrund streiten sich die
politischen und wirtschaftlichen Clans um Einfluss, während die Politik weitgehend untätig
bleibt. Der schwerkranke Bouteflika lenkt die Geschicke des Landes längst nicht mehr. Er
zeigt sich so gut wie nie in der Öffentlichkeit. In seinem Umfeld kommt es immer offener zu
Machtkämpfen zwischen denen, die ihn beerben wollen - darunter sein Bruder und Berater
Said Bouteflika (58).
Quellen:
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/lnnenpolitik node.html. Zugriff
org/uploads/tx itao download/BTI 2014 Algeria.pdf, Zugriff 8.2.2016
http://derstandard.at/2000030536789/Algerisches-Parlament-beschliesst-
Verfassungsreform, Zugriff 9.2.2016
http://www.ecoi.net/local link/318404/457407 de.html, Zugriff 8.2.2016
In den letzten Jahren und aktuell kommt es in Algerien immer wieder zu Terroranschlägen
und Entführungen, insbesondere in der algerischen Sahararegion, aber auch im Norden und
Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). In dieser Region kommt es immer wieder zu
andauernden terroristischen Aktivitäten, wobei das Risiko von Entführungen und Anschlägen
durch terroristische Gruppierungen wie "AI Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM),
"Mouvement pour l'Unicité et le Jihad en Afrique de l'Ouest" (MUJAO), "El Mourabitoun"
oder die neu gebildete Gruppe "Jund al-Khialaifah" hoch ist (AA 8.2.2016).
Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle
Sektoren der Gesellschaft erfassen: Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche
Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten
in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er
Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier
Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006
vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates
bei (BS 2014).
Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden
dschihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den
1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht
und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete
zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit AI Qaida zur AQIM. Inzwischen hat sich
diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und
Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in in Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen
Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe,
Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit dem IS erklärt. Terroristischen Aktivitäten richten sich
fast ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der
Kabylei bei Iboudrarene, wo am 20.4.2014 mindestens elf algerische Soldaten getötet
wurden (ÖB 3.2015).
Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken
zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als
gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere:
Jijel (ÖB 3.2015, vgl. AA 8.2.2016, FD 8.2.2016)
Die Bergregionen im Westen um Tiaret, Sidi bei Abbes, Ain Defla (ÖB 3.2015, vgl. AA
Die Grenzregion zu Tunesien und Libyen; sowie die ausgedehnten Grenzregionen zu
Niger, Mali und Mauretanien und zur Westsahara, weitgehend auch die restlichen
algerischen Saharagebiete (ÖB 3.2015, vgl. AA 8.2.2016, FD 8.2.2016) sowie teilweise
auch Grenzregionen zu Marokko (südlicher Teil) (FD 8.2.2016).
Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie
wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den
südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische
Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass
AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für
Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).
Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin
Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet,
um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu
einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist.
Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr
kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).
Quellen:
(Teilreisewarnung),
http://www.auswaertiqes-amt.de/DE/Laenderinformationen/OOSiHi/
AlgerienSicherheit.html, Zugriff 8.2.2016
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.btiproiect.
orq/uploads/tx itao download/BTI 2014 Algeria.pdf, Zugriff 8.2.2016
FD - France Diplomatie (8.2.2016): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité,
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyaqeurs/conseils-par-pays/algerie/ Zugriff
ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkte die Exekutive die
Unabhängigkeit der Justiz bzw. ist der Präsident die oberste Justizautorität (USDOS
25.6. 2015, vgl. FH 28.1.2015, ÖB 3.2015, GIZ 12.2015a). Die in der Verfassung garantierte
Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet (AA
18.1. 2016, vgl. BS 2014). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt.
Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung
ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren
führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht (AA
Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller
Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 25.6.2015,
vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von
diesem Rat getroffen (BS 2014). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt
und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 18.1.2016). Im Straf- und
Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels
weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und
Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in
Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind und ist der Exekutive de facto
nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten
Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt
werden kann (GIZ 12.2015a).
Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es
existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine
politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die
Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von
Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind
dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung
aus dem Jahre 1992 (AA 18.1.2016).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 25.6.2015), aber
in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche
die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 18.1.2016). Für
Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger,
dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen
sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der
Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf
Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS
25.6. 2015) . Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor
allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer
Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die
Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts (AA
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
orq/uploads/tx itao download/BTI 2014 Algeria.pdf. Zugriff 8.2.2016
FH - Freedom House (28.1.2015): Algeria - Freedom in the World 2015,
http://www.ecoi.net/local link/307691/445395 de.html. Zugriff 8.2.2016
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Algerien -
Geschichte Staat,
http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat/#c29Q44. Zugriff
Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html. Zugriff
in Algerien ist es vor allem die Institution der Armee (ANP), die den Zusammenhalt des
Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen
des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen
Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN.
Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die
Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Daneben existiert die nationale Polizei zur Wahrung
der örtlichen Sicherheit, sowie die Gendarmerie, die über zahlreiche spezielle Kompetenzen
verfügt und besonders außerhalb der Städte präsent ist. Des Weiteren besteht eine
Gendarmerie locale, die eine Art Bürgerwehr darstellt und für die Terrorismusbekämpfung in
ländlichen Gebieten eingesetzt wird (GIZ 12.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015).
Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Übergriffe und
Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden
nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält
Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung
veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen
Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015).
Das Präsidiaiamt hat in den vergangenen Jahren die Spitze der einflussreichen Armee
weitgehend umgebaut, den Chef des allmächtigen militärischen Geheimdienstes DRS,
Mohamed Mediene "Toufik", in den Ruhestand versetzt. Vor kurzem wurde der DRS ganz
aufgelöst. Ein neuer Geheimdienst untersteht nun dem Präsidialamt statt den Generälen (DS
Quellen:
DS - derStandard.at (30.1.2016): Algerien will mit neuer Verfassung "ziviler Staat"
werden,
http://derstandard.at/2000030035483/Algerien-will-mit-neuer-Verfassunq-ziviler-
Staat-werden, Zugriff 8.2.2016
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Algerien -
Geschichte Staat, http://liportal.giz.
de/algerien/geschichte-staat/#c29044, Zugriff
http://www.ecoi.net/local link/318404/457407 de.html, Zugriff 8.2.2016
Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html, Zugriff
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die
Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB
3. 2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet.
Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrechf eine
Rolle (AA 18.1.2016). Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im
Polizeigewahrsam manchmal zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 18.1.2016, vgl.
USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt
es weiterhin zu Fällen von Folter und geheimer Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in
nichtregulären Gefängnissen durch den Militärgeheimdienst. Dies betrifft vor allem Fälle im
Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus (AA 18.1.2016).
Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Es gab jedoch keine
Verurteilungen und staatlichen Untersuchungen diesbezüglich während des Jahres. Die
Regierung führt interne Listen von solchen Untersuchungen und Verurteilungen von
Sicherheitspersonal. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein
Problem bleibt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html. Zugriff
Gesetzlich sind zwar bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch
wird das Gesetz von der Regierung nicht effektiv durchgesetzt. Daten der Weltbank und von
Transparency International bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht.
Das dem Justizministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption ist das
hauptverantwortliche Regierungsorgan, daneben gibt es noch die Nationale Organisation zur
Verhinderung und Bekämpfung von Korruption. Korruption in der Regierung beruht
hauptsächlich auf einer überbordenden Bürokratie und mangelnden transparenten
Strukturen (USDOS 25.6.2015). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek
Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu
reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und
Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung
gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2015 liegt Algerien auf Platz
88 von 168 (vgl. 2014: Platz 100 von 174) (TI 2016).
Eine Einrichtung zur Korruptionsbekämpfung wurde nach langen Anläufen unter staatlicher
Aufsicht mittlerweile zugelassen (GIZ 12.2015a).
Quellen:
org/uploads/tx itao download/BTI 2014 Alqeria.pdf, Zugriff 8.2.2016
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Algerien -
Geschichte Staat,
http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat/#c29044, Zugriff
Results: Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015. Zugriff
USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights
Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html. Zugriff
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse
publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die
Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei
der Regierung zu registrieren (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als
93. 000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert.
Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale
Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten.
Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das
Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés
(FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014).
Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense
des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im
ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere "Ligue Algérienne des Droits de
l'Homme" (LADH - "Einmann-Unternehmen" eines Rechtsanwaltes aus Constantine) ist
anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (AA 18.1.2016, vgl.
USDOS 25.6.2015). Es gibt auch private Vereinigungen mit sozialen und teilweise
menschenrechtsrelevanten Zielsetzungen (z.B. Wassila, SOS femmes en détresse, Ciddef,
jeweils aktiv für die Rechte von Frauen und Kindern). Internationale MR-Organisationen sind
in Algerien nicht dauerhaft vertreten. Das lokale Amnesty International-Büro behandelt
regionale Fragestellungen. Das im Januar 2012 in Kraft getretene Vereinigungsgesetz hat
eine neue gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO)
geschaffen und ist auch auf die Stiftungen anwendbar. Aufgrund seiner zahlreichen Eingriffs
und Kontrollrechte standen die Stiftungen dem Vereinigungsgesetz kritisch gegenüber (AA
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
orq/uploads/tx itao download/BTI 2014 Alqeria.pdf. Zugriff 8.2.2015
Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html. Zugriff
Für Menschenrechtsanliegen wurde die nationale Menschenrechtskommission (Consultative
Commission for the Protection and Promotion of Human Rights - CNCPPDH) als Ombud
bestellt. Diese Kommission wird vom UN-ECOSOC als nicht-unabhängige Kommission
geführt. Zahlreiche Betroffene scheinen sich nicht an diese Kommission zu wenden - ob aus
Unkenntnis über ihr Mandat oder aus anderen Gründen, kann nicht beurteilt werden.
Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Funktion eines Ombudsmannes gegenüber der
Verwaltung fehlt (ÖB 3.2015). Die CNCPPDH hat eine konsultative und beratende Rolle für
die Regierung. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Als
grundsätzliche Bedenken werden die Diskriminierung gegen Vertreter der Privatpresse, der
mangelnde Zugang zu öffentlicher Information, die Arbeitslosigkeit, Defizite in der
Gesundheitsversorgung und Bildung und die schwerfällige Bürokratie als wesentliche
Herausforderungen bei der Verbesserung der Menschenrechtslage genannt (USDOS
Ein in Menschenrechtsfragen versierter lokaler Anwalt erklärt, dass im Justizministerium und
auch im Innenministerium Inspektoren tätig sind, die regelmäßig Dienststellen überprüfen.
Bürger können sich formlos an Regierungsstellen wenden, die Beschwerden intern
weiterverfolgen. Durchaus werden in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen gesetzt. Ein
Einreicher hat jedoch kein Recht auf eine Antwort. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen
der Überprüfungen u.U. auch mit Repressalien seitens der untersuchten Behörde zu
rechnen. Die Institution einer Ombudsmannstelle existiert in Algerien nicht (ÖB 13.1.2015).
Quellen:
per E-Mail vom 13.1.2015
USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights
Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html, Zugriff
Freiwilliger Militärdienst kann bereits im Alter von 17 Jahren angetreten werden. In Algerien
sind Männer im Alter von 19- 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet.
Dieser dauert 18 Monate und ist in sechs Monate Grundausbildung und zwölf Monate zivile
Projekte unterteilt (CIA 13.1.2016). Wenn der verpflichtende Militärdienst abgeleistet wurde,
stehen die Soldaten dem Verteidigungsministerium weitere fünf Jahre zur Verfügung und
können jederzeit wieder einberufen werden. Danach werden sie für weitere 20 Jahre Teil der
Reserve (UKBA 17.1.2013).
Quellen:
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aq.html, Zugriff 8.2.2016
8.2. 2016; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments:
Algeria - Armed
Forces, 1.6.2012
9.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des
Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) (AA 18.1.2016, vgl.
SFH 24.2.2010) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung
sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien
zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums
oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes
den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen
nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der
regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder
Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als
staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 18.1.2016). Seit der Umsetzung
einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine
Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem
Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die
Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der
Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen
des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird (AA 18.1.2016, vgl. SFH
24.2. 2010). Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier
begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 18.1.2016).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
https://www.fluechtlinqshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/alqerien/alqeriendesertion-
aus-der-qarde-communale.pdf, Zugriff 8.2.2016
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut
Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf
Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen
jedoch fort (AA 9.2015). Folter und Misshandlungen werden Amnesty International zufolge
vom Geheimdienst in speziellen Gefängnissen nach wie vor angewandt und nicht verfolgt.
Die Todesstrafe wird für zahlreiche Delikte verlangt und auch verhängt, doch gibt es in der
Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt.
Meinungs- und Versammlungsfreiheit existieren lediglich auf dem Papier. In Wirklichkeit
kann jederzeit wegen unliebsamer Äußerungen Anklage erhoben werden, sei es unter einer
fingierten Anklage wegen strafrechtlich relevanter Vergehen (z.B. Steuerhinterziehung).
Versammlungen und Demonstrationen sind und bleiben verboten. Zwar wurde der
Ausnahmezustand nach fast 20 Jahren aufgehoben, doch sind die Auswirkungen dieses
Schrittes bisher nicht spürbar (GIZ 12.2015a). Weitere bedeutende
Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige
Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der
Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung
durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet
Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Straffreiheit bleibt ein
Problem (USDOS 25.6.2015).
Die Mitte der 90er Jahre von den islamitischen Gruppen durchgeführten gezielten
Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr
vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten
beziehungsweise Rechtsanwälte sind keine Vorkommnisse mehr bekannt. Im Kampf gegen
den islamistischen Terrorismus spielten die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine
wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen.
Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei war nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst
zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" -
GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und
Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von
Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Über
Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts
bekannt geworden (AA 18.1.2016).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/lnnenpolitik node.html. Zugriff
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Algerien -
Geschichte Staat, http://liportal.giz.
de/algerien/qeschichte-staat/#c29044, Zugriff
Practices 2014 - Algeria
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung
diese Rechte ein (USDOS 25.6.2015). NGOs kritisieren diese Einschränkungen (AA 9.2015,
vgl. HRW 27.1.2016, USDOS 25.6.2015, GIZ 12.2015a). Bürger können die Regierung nicht
ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei
der Äußerung von Kritik vorsichtig (USDOS 25.6.2015).
In der Rangliste der Pressefreiheit des Jahres 2015 von "Reporter ohne Grenzen" (RSF) liegt
Algerien auf Platz 119 von 180 Staaten (Vorjahr: 121/180). Es existiert eine private Presse
mit zahlreichen Titeln. Seit Oktober 2014 wird von Journalisten ein verstärkter staatlicher
Druck gegenüber kritischen Pressestimmen angeprangert. Demokratie, Transparenz, freie
Meinungsäußerung und freie Medien stellen in der jüngeren algerischen Geschichte die
Ausnahme dar und nicht die Regel, da sie die Herrschaft des Regimes und der von ihm
profitierenden Eliten in Frage stellen können. Nach 1988 kam es aber unter dem Druck der
Verhältnisse zu einer Öffnung im Pressewesen; zahlreiche Zeitungen und Zeitschriften
wurden gegründet. Tatsächlich hat die Presse einen gewissen Spielraum, ist aber auch
ständig von Vertretern und Handlangern des Regimes bedroht (GIZ 12.2015a).
Quellen:
de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/lnnenpolitik node.html. Zugriff
Geschichte Staat, http://liportal.giz.
de/algerien/geschichte-staat/#c29044, Zugriff
http://www.ecoi.net/local link/318404/457407 de.html. Zugriff 8.2.2016
Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html. Zugriff
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
12.1. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert,
sie bleiben aber bislang - auch nach Aufhebung des Ausnahmezustands durch Präsident
Bouteflika im Februar 2011 - in der Praxis stark eingeschränkt (AA 18.1.2016, vgl. USDOS
Ergebnis ist, dass die Möglichkeiten politischer Tätigkeit insbesondere in Algier weiterhin eng
begrenzt sind (ÖB 3.2015). So besteht in Algier unter Berufung auf ein Dekret aus dem Jahr
2001 weiterhin ein generelles Demonstrationsverbot. Auch in anderen Städten werden
Demonstrationen trotz Aufhebung des Ausnahmezustands weiterhin regelmäßig nicht
genehmigt. Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten,
Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 18.1.2016,
vgl. HRW 27.1.2016).
Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und
Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das
Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen,
bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Diese
Zustimmung wird manchmal aus unerfindlichen Gründen verweigert (HRW 27.1.2016).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
http://www.ecoi.net/local link/318404/457407 de.html. Zugriff 8.2.2016
Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html, Zugriff
Während der Zeit des Ausnahmezustandes durften keine neuen Parteien gegründet werden
(BAA 2.2013). Das im Jahr 2012 verabschiedete neue Gesetz über Vereinigungen
erleichterte auch die Gründung von politischen Parteien (BS 2014), wofür wie bei anderen
Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Als Folge davon wurden
seit 1999 zum ersten Mal 23 Parteien registriert. Die FLN, RND, Grüne Allianz, die Front der
sozialistischen Kräfte, die Arbeiterpartei und eine Anzahl kleinerer Parteien sind im
Parlament vertreten (FH 28.1.2015). Seit die moderate islamistische Partei MSP die
Regierungskoalition im Mai 2012 verlassen hat, befindet sie sich mit zwei anderen
islamistischen Parteien im Rahmen der grünen Allianz in der Opposition. Dieser gehören
auch die Arbeiterpartei und Berberparteien an (BS 2014). Vor den letzten Parlamentswahlen
Dies geschah jedoch primär, um das ganze Wahlprozedere zu verkomplizieren und
intransparent zu machen. Die Glaubwürdigkeit der von oben eingeleiteten, demokratischen
Reformen wurde damit nicht erhöht. Die Bevölkerung ist von der Politik desillusioniert.
Deshalb haben gemäß einer befragten Quelle bei den Parlamentswahlen effektiv nur 18
Prozent der Bevölkerung gewählt und nicht wie offiziell verkündet 44 Prozent (BAA 2.2013).
Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim
Innenministerium) dürften nunmehr etwa 50-60 Parteien zugelassen sein. Die FIS bleibt
verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder
außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN
entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ
ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in
sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien (AA 18.1.2016).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
http://www.ecoi.net/file upload/1729 1368529881 alqe-baa-ffm-2013-02.pdf. Zugriff
orq/uploads/tx itao download/BTI 2014 Alqeria.pdf, Zugriff 8.2.2016
http://www.ecoi.net/local link/307691/445395 de.html, Zugriff 8.2.2016
Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS
25.6. 2015). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. In Gefängnissen
werden Männer, Frauen und Jugendliche getrennt untergebracht. Haftbedingungen für
Frauen sind generell besser als für Männer. Eine große Anzahl an Gefangenen setzte in den
Gefängnissen ihre Schulausbildung fort. Für ein Strafausmaß von drei Jahren und weniger,
sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht,
jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren
oder deren Rechtsvertreter richten. 2013 besuchte das IKRK 18.100 Inhaftierte in 29
verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge
gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen um
internationalen Standards gerecht zu werden. Ein neues Datenverwaltungsprogramm, 13
neue Gefängnisbauten und bauliche sowie medizinische Verbesserungen wurden
durchgeführt (USDOS 25.6.2015). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder
Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca.
zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es
weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung
hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs
an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im
Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu
Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten
Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der
IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte
die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016). Die
Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von
nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html, Zugriff
Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter
auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet
Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen (AI 6.2014, vgl. GIZ 12.2015a).
Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft
handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen
wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153
Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens 40. Die algerische Regierung unterstützt
eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die
Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember
2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014). Gerichte in
Algerien verhängten auch 2014 Todesurteile. Es gab jedoch keine Hinrichtungen. Im
November 2014 stimmte Algerien für eine Resolution der UN-Generalversammlung für ein
weltweites Todesstrafenmoratorium (AI 25.2.2015).
Quellen:
de/Main/lnformieren-Land, Zugriff 8.2.2016
of the World's Human Rights - Algeria,
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/algerien#todesstrafe, Zugriff 8.2.2016
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Algerien -
Geschichte Staat, http://liportal.giz.
de/algerien/geschichte-staat/#c29044, Zugriff
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus
religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare
Minderheit dar. Diese Gruppen genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen
sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt
(Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie
nichtmuslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse
Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium
akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch
eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser
Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden.
Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten
stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 18.1.2016). Gemäß Verfassung
sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (BS 2014, vgl. USDOS
14.10. 2015). Andere gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die
Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie
Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 14.10.2015). Der Staat kontrolliert
religiöse Institutionen, und ernennt Imame mittels des Ministeriums für religiöse
Angelegenheiten und Stiftungen (BS 2014). Nicht-muslimische Gruppen stoßen jedoch seit
langem auf Schwierigkeiten, wenn sie sich bei der Regierung registrieren wollen.
Missionstätigkeit ist gesetzlich verboten (USDOS 14.10.2015, vgl. AA 18.1.2016).
Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf
Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Obwohl Ausländer und algerische
Bürger, die andere Religionen als den Islam praktizieren, üblicherweise gesellschaftlich
toleriert werden, halten sich algerische Juden und algerische Konvertiten zum Christentum
bedeckt, um ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten und potentielle rechtliche und
soziale Probleme zu vermeiden. Extremisten, die das Land von jenen befreien wollen, die
ihre Interpretation des Islam nicht teilen, verüben weiterhin Gewaltakte gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte sowie Zivilisten. Muslimische religiöse und politische Führer kritisieren
öffentlich Gewaltakte, die im Namen des Islam verübt werden (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.btiproiect.
orq/uploads/tx itao download/BTI 2014 Algeria.pdf, Zugriff 8.2.2016
USDOS - U.S. Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious
Freedom - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/313308/451572 de.html. Zugriff
Die Bevölkerung besteht zu 99 Prozent aus sunnitischen Moslems, und zu weniger als
einem Prozent aus Christen, Juden und anderen (CIA 13.1.2016). Christen stellen eine sehr
kleine; Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. In Algerien leben derzeit ca.
10. 000 Katholiken (zumeist entsandte Ausländer, Doppelstaater, Studenten aus Staaten
südlich der Sahara) sowie mehrere Tausend evangelische Christen. Beide christliche
Kirchen sind als Vereine algerischen Rechts offiziell akkreditiert, mit dem Vatikan unterhält
Algerien seit 1972 über einen Nuntius diplomatische Beziehungen (AA 18.1.2016).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
CIA - Central Intelligence Agency (13.1.2016): The World Factbook - Algeria
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aq.html. Zugriff 8.2.2016
Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine
rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren
Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich
arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im
Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität
weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität
ist. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom
April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen
in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen
zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt.
Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre
2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines
politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die
Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Die Region leidet weiterhin stärker als andere
Regionen v.a. unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend
(und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum
Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Raubüberfälle, Entführungen und
Lösegelderpressung). Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine
Gruppe, sie haben ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden.
(AA 18.1.2016). Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und
Berbern. Araber bilden traditionell die Elite des Landes. In den letzten Jahren, nach
Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, haben sich die
Behörden bemüht, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen. Tamazight, die
Sprache der Berber, ist nun eine national anerkannte Sprache (FH 28.1.2015).
Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten
der Sicherheitskräfte an. Mozabiten [muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia
beklagten, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt
würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass
Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in
Polizei und Gendarmerie entsendeten. Unmittelbar nach den Wahlen kam es in der Kabylei
zu Polizeigewalt, die untersucht wird. Grundsätzlich erklärt die algerische Polizei, dass
Berichte über Übergriffe auf Polizeistationen nicht fundiert seien (ÖB 3.2015).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
http://www.ecoi.net/local link/307691/445395 de.html, Zugriff 8.2.2016
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in
der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen
in die südlichen Bezirke El-Oued und lllizi, in der Nähe von Einrichtungen der
Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen
zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von
Terrorismus verboten. Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht
abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert.
Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen
Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht
nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen.
Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres
Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind
Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html, Zugriff
18. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperiert üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären
Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge,
zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber und staatenlosen Personen (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung sprach im April 2015 von "20.000 migrants clandestins", nach aktuellen
Schätzungen des UNHCR ist eher von der doppelten Zahl aus Subsahara-Staaten
stammender Migranten auf algerischem Staatsgebiet auszugehen. Von diesen zu trennen
sind die vor allem seit 2014 in größerer Zahl nach Algerien drängenden, seit 1.1.2015
visumspflichtig einreisenden geschätzt über 50.000 Flüchtlinge aus Syrien (Auffanglager Sidi
Fredj bei Algier; algerische Zivilorganisationen kümmern sich, syrische Kinder dürfen
Schulen besuchen). Nach vom UNHCR durchgeführter Erhebung befanden sich im Oktober
2015 darüber hinaus 6.486 Asylbewerber im Land. Von den Genannten wurden 158 (rund
2,4 Prozent) anerkannt. In Algerien gibt es nach wie vor kein Asylgesetz, so dass sich
Asylsuchende auf keinen entsprechenden Rechtstitel berufen können. Sie riskieren,
festgehalten, unter Umständen misshandelt und zur Grenze zurückgedrängt zu werden.
Hinzu kommen etwa 4.000 Palästinenser, die nach 1948 bzw. 1967 nach Algerien kamen.
Algerien ist in den vergangenen Jahren zunehmend zum Transit- und teilweise auch zum
Zielland von Migranten, vor allem aus seinen südlichen Nachbarstaaten, geworden. Die
Behörden nehmen regelmäßig Abschiebungen von Flüchtlingen aus dem südlichen Afrika an
die nigrische bzw. malische Grenze vor. Mit Niger hat Algerien im November 2014 ein
Repatriierungsabkommen abgeschlossen, aufgrund dessen seitdem rund 3.000 Nigrer
zurückgeführt worden sind. Dem Vernehmen nach ist rund die Hälfte danach erneut nach
Algerien gelangt. Gleichermaßen schiebt Algerien immer wieder im Grenzgebiet zu Marokko
aufgegriffene Flüchtlinge der Subsahara nach Marokko zurück (AA 18.1.2016).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights
Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html, Zugriff
19. Grundversorgung/Wirtschaft
Algeriens Wirtschaft hängt stark vom Export von Erdöl und Erdgas ab. Dank anhaltend hoher
Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von
durchschnittlich drei Prozent verzeichnen. Die weiteren Prognosen mussten jedoch aufgrund
des derzeitigen Preisverfalls bei Öl und Gas bereits nach unten korrigiert werden.
Theoretisch und vom propagierten Anspruch her wurde zwar das Modell der zentralisierten
Wirtschaft aufgegeben, in der Praxis dominiert jedoch eine massiv reglementierende
Bürokratie. Zusätzliche Einschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit resultieren
aus Korruption, einer unsicheren Gesetzeslage und einem wenig leistungsfähigen
Bankensystem. Ein akuter Zwang zur Behebung der Missstände existiert gleichwohl nicht,
da der Staatsapparat über genügend liquide Mittel aus dem Erdöl- und Erdgasgeschäft
verfügt. Importe können sowohl den Bedarf an Konsumgütern und Gebrauchsgegenständen
als auch an Lebensmitteln decken, hinzu kommt ein schwungvoller Schwarzhandel. Nach
offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter
zehn Prozent ausgegangen, davon sind 70 Prozent jünger als 30 Jahre. Diese jungen Leute
machen wiederum rund 70 Prozent der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge
des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära
Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in
der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20 Prozent (GIZ 12.2015b).
Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges
Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen
beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind
kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein
Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende
Importe gewährleistet. Dass sich für 2016 angekündigte Importbeschränkungen auch in
diesem Bereich auswirken, erscheint derzeit eher unwahrscheinlich. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern.
Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA
Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts
produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den
Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises
mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren.
Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige
Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und
Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des
Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche
Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist
angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet
Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B.
http://www.tancib.com/index. php?paqe=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen
Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel
ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen
Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen
Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische
Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt
werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
http://www.ecoi.net/file upload/1729 1368529881 alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015b): Algerien -
Wirtschaft Entwicklung,
http://liportal.giz.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei
(ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen
durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete
Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und
Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose,
Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen
können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet.
Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein
entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).
Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt
werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern
zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien
ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt.
Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt.
Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im
Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik
in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut
werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von
Behinderten (ÖB 3.2015).
Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf
weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in
ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen
Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden.
Am 8.5.2011 wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und zwölf medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache
Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle
Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische
Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch
internationale Kooperationen, z.B. zur Herstellung von Insulin (AA 18.1.2016). Medikamente
werden subventioniert (BAA 2.2013).
Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche
medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei
zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente
werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015).
Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten
sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie
arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet
haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch
Kranke im Land (BAA 2.2013).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner
sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung
obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in
staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine
kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil
(Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die
höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem
Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland
zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher
sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von
Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer
versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 18.1.2016).
Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde
vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung
erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5 Prozent, trägt der Arbeitgeber, wesentlich
weniger, 1,5 Prozent, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des
Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64 Prozent seines BIP (2013) für das
Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3 Prozent). Die Versorgung mit Standard-
Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten
ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die
Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr
wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich
behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei
Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2015c).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
http://www.ecoi.net/file upload/1729 1368529881 alge-baa-ffm-2013-02.pdf. Zugriff
Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/. Zugriff 8.2.2016
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung
der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art.
175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am
8.3. 2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von
zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG
o. D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen
Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB
Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer
Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga")
sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In
der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt.
Menschenrechtsorganisationen
bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome
(Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land)
richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g.
Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs
bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende
Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle,
in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise
unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man
annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner
Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier
Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EUBotschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen
kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale
Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).
Quellen:
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012,
http://www.ecoi.net/file upload/1729 1368529881 alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff
ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal,
http://www.ioradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 8.2.2016
Der Beschwerdeführer erfülle angesichts seiner Mittellosigkeit den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Ziffer 6 FPG, dies indiziere, dass er eine Gefährdung für die Öffentlichkeit darstelle. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte ergebe im Zuge einer Abwägungsentscheidung, dass ein Einreiseverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und dieses Einreiseverbot daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Schreiben vom 23.06.2016 übermittelte die ARGE-Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhob gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe Algerien verlassen müssen, da er von Dritten verfolgt werde und keinen Schutz der algerischen Behörden erwarten könne. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe in der Erstbefragung angegeben, in der zwei Minuten dauernden Einvernahme durch die belangte Behörde habe ihm der Dolmetscher gesagt, er "solle dies vergessen und sagen, er sei nur wegen Arbeit gekommen" und sei der Beschwerdeführer nicht weiter einvernommen worden und ihm die Niederschrift weder ausgedruckt noch rückübersetzt worden, auch habe der Beschwerdeführer nichts unterschreiben müssen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers rechtfertige nicht die Erlassung eines Einreiseverbots.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem und ledig.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulbildung im Herkunftsstaat, hat dort Gelegenheitsjobs verrichtet und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte, in Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt ausschließlich von der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat wirtschaftliche Fluchtgründe geltend gemacht und damit eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht und daher mit einer Verfolgung aus solchen Gründen auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zu rechnen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Wie aus den zutreffenden und umfangreichen, von der belangten Behörde getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen, hervorgeht, liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.
Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest.
Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Gesundheitszustand, zu Schulbildung, Berufstätigkeit und familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland, sowie zu den nicht gegebenen familiären Anknüpfungspunkten sowie zur Einkommenssituation in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben und zum vorgebrachten Fluchtgrund zutreffenderweise beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wirtschaftliche Fluchtgründe vorgebracht hat und in der Einvernahme durch die belangte Behörde zugegeben hat, die noch in der Erstbefragung vorgebrachte Bedrohung durch "kriminelle Banden" entspreche nicht der Wahrheit. Das von einem Organ der PI Schwechat Wiener Straße verfasste Protokoll der Ersteinvernahme sowie die Niederschrift der Einvernahme durch die belangte Behörde geben zu keinerlei Zweifel Anlass, die Niederschrift der Einvernahme durch die belangte Behörde hält als Beginn 13:30 Uhr, als Ende 13:45 Uhr fest, weiters geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und insbesondere auf die Frage, ob seine bisher in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor der Exekutive richtig seien, dieser angab, dies treffe nicht zu, er habe dort nicht die Wahrheit gesagt, die Probleme mit den Kriminellen habe er nicht, er sei nur aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist und wolle eine Zukunft; schließlich unterfertigte der Beschwerdeführer, nachdem er die Frage nach Einwendungen gegen die Rückübersetzung verneint hatte, die Niederschrift. Somit kommt den beiden Niederschriften volle Beweiskraft zu, es ist daher nicht vom Beschwerdevorbringen auszugehen, die Einvernahme durch die belangte Behörde habe lediglich zwei Minuten gedauert und sei dem Beschwerdeführer angeordnet worden, er solle sagen, rein aus wirtschaftlichen Gründen geflohen zu sein.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
Dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.
3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit seinen ausschließlich wirtschaftlichen Fluchtgründen eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht glaubhaft gemacht, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.
3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).
So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
In Algerien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit mehrjährigem Schulbesuch im Herkunftsstaat, dort aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und wurde dort sozialisiert) nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung im Herkunftsstaat, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen seines Herkunftsstaates, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.
Es wäre ihm letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, jedoch werden seit 1993 offiziell keine Exekutionen durchgeführt und bestehen keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Algerien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war die Beschwerde auch betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens April 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Algerien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich weder eine Ehe noch eine eheähnliche Beziehung und hat weder Kinder noch Verwandte noch sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Der Verfassungsgerichtshof erblickte beispielsweise in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt drei Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen.
Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Der Beschwerdeführer reiste im April 2016 in das Bundesgebiet ein, am 27.04.2016 wurde der - abweisende - Bescheid des BFA erlassen. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz etwa eine Woche nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich überwiegend von der Grundversorgung. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen:
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit mehrjährigem Schulbesuch im Herkunftsstaat, dort aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und wurde dort sozialisiert) nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung im Herkunftsstaat, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Algerien, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre ihm letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 sind daher nicht gegeben.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich ergibt die Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG daher ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Dies gilt auch, wenn er in Österreich soziale Kontakte knüpft(e) und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen sein sollte.
Somit war die Verfügung der Rückkehrentscheidung geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da unter Berücksichtigung der Ausführungen unter II.3. keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Da Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.
§ 53 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) ...
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
(3) ...
Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit ein befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (vgl. dazu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung im hg. Erkenntnis vom 25. April 2016, Zl. W230 2007105-1). Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass der Tatbestand der Ziffer 6 erfüllt sei, zumal der Beschwerdeführer seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen habe können und verweist auf sein Fehlverhalten.
Da der am 20.04.2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem vorliegenden Erkenntnis im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen wird, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Falle eines in der Grundsicherung befindlichen Asylwerbers der Tatbestand der Mittellosigkeit des § 53 Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 ("6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;") verwirklicht ist, sodass auf Grundlage dessen über diesen ein Einreiseverbot verhängt werden kann.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, bloße Mittellosigkeit reiche für die Erlassung eines Einreiseverbotes im Sinne des § 53 Abs. 2 Ziffer 6 FPG nicht aus, ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers liege nicht vor.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt, weil der einkommens- und vermögenslose Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Administrativverfahren stets angegeben hat, wegen seiner Armut bzw. Arbeitslosigkeit Algerien verlassen zu haben, sodass feststeht, dass er einen offenkundig unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dies legt die Vermutung nahe, dass er diesen Asylantrag nur stellte, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorübergehend zu legalisieren und damit in den Genuss von Grundversorgungsleistungen zu gelangen.
Schon aufgrund der nicht vorhandenen sprachlichen und beruflichen Integration und Qualifikation des Beschwerdeführers ist es auch nicht absehbar, ob und ab wann er imstande sein könnte, für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigener Kraft aufzukommen. Dies unterstreicht auch die immanente Gefahr, dass der Beschwerdeführer - jedenfalls nach seiner Entlassung aus der Grundversorgung - versucht sein könnte, sich die Mittel zu seinem Unterhalt illegal zu beschaffen.
Der vorliegende Beschwerdefall, in dem eine längerfristige finanzielle Belastung der öffentlichen Hand durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet schon vorgezeichnet ist, geht daher über "das bloße Vorliegen von Mittellosigkeit" hinaus. Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, weil er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich erst seit April 2016 und lediglich auf Grundlage eines offenkundig unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhält (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist). Außerdem führt er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben; hingegen bestehen noch intensive Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort seine Familie aufhält.
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" kann schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages vom 20.04.2016 mit Bescheid vom 27.04.2016 - also weniger als einen Monat nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet - bereits seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Da der Beschwerdeführer in Österreich kein Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
Zur Befristung des Einreiseverbotes ist auf die oben stehenden Erwägungen zu verweisen. Ausgehend von diesen Überlegungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde mit drei Jahren festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren, zumal mit diesem Einreiseverbot kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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