G313 2106857-2•BVwG G313 2106857-2
G313 2106857-2Tribunale amministrativo federale13 lug 2016
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
G313 2106857-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 130 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabgesetzt.
Vom erkennenden Gericht wurde als erwiesen angenommen, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit T. B. in I. und P. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am XXXX am Bahnhof T./P. der I. W. deren Ledergeldtasche unerhobenen Wertes und ca. € 215,00 Bargeld sowie durch die nachfolgende Behebung mit der Bankomatkarte der Genannten bei der Sparkasse T. weitere € 400,00 Bargeld;
2. am XXXX am Bahnhof in I. der A. H. deren Geldtasche unerhobenen Wertes samt Bargeld in der Höhe von € 450,00
3. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den im Zuge der oben geschilderten Tat erlangten Pensionistenausweis der ÖBB sowie die ecard der I. W.
4. sich die im Zuge der oben geschilderten Tat erlangte Bankomatkarte der I. W., sohin ein fremdes unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft hat, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde.
Mildernd wurde das teilweise Geständnis, erschwerend hingegen vier einschlägige Vorstrafen, die Begehung mit einem Mittäter, sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die Begehung der Urkundenunterdrückung bezogen auf zwei Urkunden gewertet.
2. Mit Schreiben vom 03.11.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes binnen einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 04.11.2014 zugestellt.
3. Mit Stellungnahme vom 04.11.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.11.2014, brachte der BF vor, dass er sich zurzeit in Haft befinden würde.
Er ersuche um die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes, um eine Abschiebung nach § 133a StPO zu erwirken.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.04.2015, zugestellt am 27.04.2015, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich nie mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei, sondern lediglich in der Justizanstalt XXXX. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Polen. Er lebe in Polen in einer Lebensgemeinschaft und sei sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. In Polen würden im Strafregister bereits fünf Eintragungen aufscheinen. Er sei zunächst am XXXX vom Gericht XXXX wegen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden. Mit Urteil desselben Gerichts vom XXXX sei über ihn wegen Erpressung eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verhängt worden, welche bis 18.02.2004 zumindest teilweise vollzogen worden sei. Am XXXX sei über ihn mit Urteil des Amtsgerichts XXXX wegen gemeinschaftlichen Raubs und Bandendiebstahls in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verhängt worden, welche bedingt nachgesehen worden sei. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX sei er wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX sei er wegen schweren Bandendiebstahls in 24 Fällen, gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in 11 Fällen zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei die Strafe bis 14.12.2012 zumindest teilweise vollzogen worden sei und im Zweifel davon auszugehen sei, dass die Taten vor dem 04.11.2008 begangen worden seien. Der BF habe in Österreich keinerlei soziale Anknüpfungspunkte oder familiäre Anbindungen, da er seinen Hauptwohnsitz in Polen habe. Er sei mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei vom Oberlandesgericht XXXX mit XXXX auf 20 Monate herabgesetzt worden. Insgesamt würden beim BF die Voraussetzungen der Strafverschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB vorliegen. Gemäß § 73 StGB würden ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstelle. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei aufgrund seines aufgezeigten Fehlverhaltens dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.
5. Mit Schreiben vom 29.04.2015, bei der belangten Behörde am 11.05.2015 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der nunmehr angefochtene Bescheid die geltenden Gesetze in Österreich verletze. Er sei in Österreich zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das verhängte Aufenthaltsverbot sei im Verhältnis zu den von ihm begangenen Delikten als überhöht anzusehen.
6. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde am 07.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und ist beim BVwG am 15.05.2015 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Polen) geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.
Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.03.2014 festgenommen und am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wurde.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, nach §§ 127, 130 1. Fall, 229 Abs. 1, 241 e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX auf 20 Monate herabgesetzt.
Der BF wurde zuvor am XXXX vom Gericht XXXX wegen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
Mit Urteil desselben Gerichts vom XXXX wurde über ihn wegen Erpressung eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verhängt, welche bis 18.02.2004 zumindest teilweise vollzogen worden wurde.
Am XXXX wurde über ihn mit Urteil des Amtsgerichts XXXX wegen gemeinschaftlichen Raubs und Bandendiebstahls in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verhängt, welche bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX wurde er wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX wurde er wegen schweren Bandendiebstahls in 24 Fällen, gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in 11 Fällen zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe bis 14.12.2012 zumindest teilweise vollzogen wurde.
Der BF war im Bundesgebiet zwischen 25.03.2014 und 30.04.2015 in der Justizanstalt XXXX inhaftiert.
Der BF wurde am 30.04.2015 auf dem Luftweg nach Polen abgeschoben.
Der BF verfügt in Österreich über keinerlei familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich stützen sich auf den aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen bezüglich der Vorstrafen des BF im Herkunftsstaat sowie in Deutschland ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich nicht über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF.
Die Feststellung betreffend die erfolgte Inhaftierung des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister).
Die Feststellung betreffend die am 30.04.2015 erfolgte Abschiebung des BF nach Polen ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht der LPD Niederösterreich vom 30.04.2015.
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da vom BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG nur möglich, wenn der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde, wobei ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt. Ausgehend von der am 19.01.2010 erfolgten Verurteilung des BF zu einer sechsjährigen unbedingten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Gießen hat die belangte Behörde die Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht auf diese Bestimmung gestützt.
Zu seinen Ungunsten war zu berücksichtigen, dass der BF bereits in Polen und Deutschland mehrfach einschlägig vorbestraft ist. So wurde er zuvor mit Urteil vom XXXX in Polen wegen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil desselben Gerichts vom 11.09.2002 wurde er wegen Erpressung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen gemeinschaftlichen Raubes und Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe zwei Jahren verurteilt, welche bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 130 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden erschwerend vier einschlägige Vorstrafen, die Begehung mit einem Mittäter, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen sowie die Begehung der Urkundenunterdrückung bezogen auf zwei Urkunden gewertet, mildernd hingegen das teilweise Geständnis. Diese Strafe wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX auf 20 Monate herabgesetzt.
Ausgehend von dem Umstand, dass der BF vor seiner letztmaligen in Österreich begangenen Straftat in Polen und Deutschland insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt worden war, wobei den Verurteilungen Vermögensdelikte zu Grunde lagen, ist erkennbar, dass der BF ein hohes Potential an krimineller Energie aufweist, welcher er situationsbedingt freien Lauf lässt.
Der BF weist unstrittig die dargestellten strafrechtlichen Verurteilungen wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v.
6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
In seiner Stellungnahme vom 04.11.2014 ersuchte der BF auch selbst um Erteilung eines Aufenthaltsverbotes um eine Abschiebung nach Polen zur Verbüßung der Reststrafe zu erzielen.
3.1.3. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit fremden Eigentum und Vermögen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Die hohe Anzahl der nachgewiesenen teils einschlägigen Straftaten, die Verurteilung zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten in Österreich sowie der Umstand, dass der BF selbst nach der Verbüßung von Haftstrafen in Polen und Deutschland erneut straffällig wurde, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal der BF erst vor knapp über einem Jahr nach Polen abgeschoben wurde und daher auch kein etwaiges längeres Wohlverhalten nach seiner Haftentlassung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Dem BF konnte daher keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden.
Insbesondere der längere Zeitraum, über welchen die Straftaten in Polen, Deutschland und Österreich durch den BF begangen wurden, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Durch das Verhalten des BF, welches zu mehreren rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich, Polen und Deutschland geführt hat, hat dieser seinen Unwillen, sich an Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt, und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Verhaltens eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Der BF hat nicht dargetan, in Österreich familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zu haben, vielmehr leben seine Lebensgefährtin und seine beiden minderjährigen Kinder in Polen. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen war jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenem des BF am Verbleib im Bundesgebiet zu geben und begegnet auch die seitens der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund obiger Erwägungen keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes.
3.1.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.
3.1.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,
Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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