G307 2121289-1•BVwG G307 2121289-1
G307 2121289-1Tribunale amministrativo federale13 lug 2016
Angehörigeneigenschaft, Aufenthaltsrecht, ersatzlose Behebung,<br/>Rückkehrentscheidung behoben
G307 2121289-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.01.2016, Zahl XXXX beschlossen:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheides
ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 04.09.2015 verständigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die "unrechtmäßige" Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
2. Am 02.12.2015 gab der BF seine Vertretung (im Folgenden: RV) im gegenständlichen Verfahren durch XXXX bekannt.
3. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeräumt.
4. Hiezu bezog der BF durch seinen RV mit Schreiben vom 15.12.2015 Stellung.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 iVm 46 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
6. Mit dem beim BFA am 25.01.2016 durch seinen RV eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt werde, anderenfalls den Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 11.02.2016 vorgelegt und sind am 15.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsbürger der Republik Kosovo.
1.2. Am 23.09.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigungskarte "Angehöriger von EWR- oder Schweizer Bürgern". Dieser Antrag wurde ihm durch Ausstellung der diesbezüglichen Karte am XXXX2014 bewilligt. Diese ist bis zum XXXX2019 gültig.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten kosovarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Der Antrag auf Ausstellung der obzitierten Aufenthaltsberechtigungskarte, dessen Stattgebung und deren Gültigkeit ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und den diesbezüglichen, dem Bundesverwaltungsgericht durch die BH St. Pölten übermittelten Aktenbestandteile.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich bei der dem BF ausgestellten Karte um einen Rechtsgestaltungsbescheid. Für Rechtsgestaltungsbescheide ist kennzeichnend, dass sie ein Rechtsverhältnis - zB die Staatsbürgerschaft, das Recht auf Sondernutzung öffentlichen Gutes, ein Dienstverhältnis - begründen, umgestalten oder aufheben. Sie sind in dem Sinn "konstitutiv", als sie eine neue Rechtslage begründen ("konstituieren"); die Rechtslage wird dadurch "konstituiert", dass durch den Bescheid andere Rechtsvorschriften anwendbar werden. Damit werden neue Rechte und Pflichten erzeugt, ohne, dass jedoch auf Basis des Rechtsgestaltungsbescheids vollstreckt werden könnte (Walter - Mayer; Manz; Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Seiten 172, 173, RdZ 404). Auch die belangte Behörde geht in ihrer Begründung vom Bestehen eines Bescheides aus, wie auf Seite 5 ihres Bescheides unter "Feststellungen" ersichtlich.
Ebenso kann im gegenständlichen Fall durch Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte vom Bestehen eines Rechtsgestaltungsbescheides ausgegangen werden, weil dem BF dadurch die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich bis zum 30.09.2019 im Bundesgebiet aufzuhalten.
Wie oben dargelegt, gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass dem BF dessen Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen und sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher unrechtmäßig ist.
Gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt.
Wenn das Aufenthaltsrecht eines Fremden auf einem diesbezüglichen Antrag fußt, muss dies auch in jenen Fällen gelten, in welchen dessen Aufenthaltsrecht von Amts wegen geprüft wird.
3.2.3. Ob die Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte zu Unrecht erfolgte, kann hier dahingestellt bleiben, weil bis dato noch kein Schritt der Behebung oder Abänderung des in Rede stehenden Bescheides iSd §§ 68f Gebrauch gemacht wurde.
Wenn die belangte Beörde in ihrem Bescheid vermeint, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Angehörigen eines EWR-Bürgers ergebe sich unmittelbar aus der
EU-Richtlinie 2004/38/EG, vermittelt über § 2 Abs. 1 Z 14 und 9 Abs. 1 Z 2 NAG und diene die Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nur dessen Dokumentation, woraus sich ein eigener Aufenthaltstitel ableite, so ist dieser Ansicht nicht beizupflichten. Wie nämlich aus der Einordnung des § 2 Abs. 1 Z 14 NAG unter den Titel "Begriffsbestimmungen" ersichtlich ist, handelt es sich hiebei lediglich um die Ausformulierung des Terminus "unionsrechtliches Aufenthaltsrecht". Dieser Umstand enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels zu prüfen. Dies ergibt sich auch aus dem mit "Verfahren" betitelten § 19 NAG, der der Behörde die diesbezüglichen Modalitäten vorschreibt.
Im gegenständlichen Fall wurde zwar kein Antrag auf Erteilung eines Titels nach § 55 oder 57 AsylG gestellt, das Bundesamt hätte aber vor dem Hintergrund eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels auch keinen Anlass gehabt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen.
In Anbetracht der unzulässigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Ermangelung des Vorliegens der formalen Voraussetzungen erübrigt sich das weitere Eingehen auf die seitens der Behörde dargelegten - die Erfordernisse für deren Ausspruch betreffenden - Argumente.
Im Ergebnis fehlt es der Erlassung der Rückkehrentscheidung wie der darin anknüpfenden Anordnung der Abschiebung an der Rechtsgrundlage und war der Bescheid der belangten Behörde daher aufzuheben.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die dem bekämpften Bescheid anhaftenden Mängel offenkundig sind, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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