W227 2002424-1•BVwG W227 2002424-1
W227 2002424-1Tribunale amministrativo federale12 lug 2016
Anerkennung von Prüfungen, Auflage, ausländisches Studium,<br/>Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen, Masterstudium,<br/>Zulassungsantrag - Studienrichtung
W227 2002424-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 6. November 2013, Zl. 24583 2013/Mag1401Y, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass von der Beschwerdeführerin nur die Prüfung "Empirische Sozialforschung" (3 ECTS-Punkte) zusätzlich zu den im Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft vorgeschriebenen Studienleistungen positiv zu absolvieren ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Am 2. September 2013 beantragte der Beschwerdeführerin an der Universität Wien zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft (IBWL) zugelassen zu werden. Als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Masterstudium legte die Beschwerdeführerin u.a. einen Lizentiatsabschluss in XXXX der türkischen XXXX und ihr Deutschdiplom (Niveau C1) vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid ließ das Rektorat der Universität Wien die Beschwerdeführerin zum beantragten Studium mit Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung aus Deutsch und mit folgenden Auflagen von positiv zu absolvierenden Prüfungen zu: Vertiefender Universitätskurs (VK) "ABWL: Finanzwirtschaft" (4 ECTS-Punkte), Fortführender Universitätskurs (FK) "ABWL: Marketing" (4 ECTS-Punkte), VK "ABWL: Organisation und Personal" (4 ECTS-Punkte), VK "ABWL: Produktion und Logistik" (8 ECTS-Punkte), "Wirtschaftsmathematik 2" (3 ECTS-Punkte) und "Empirische Sozialforschung" (6 ECTS-Punkte). Begründend wurde ausgeführt, dass der mit dem Antrag vorgelegte Nachweis der allgemeinen Universitätsreife in Hinblick auf Inhalte und Anforderungen einem fachlich in Frage kommenden Studium zwar gleichwertig sei, jedoch fehlten einzelne Ergänzungen. Außerdem fehle der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin beantragt sie die Zulassung ohne Auflagen, weil sie die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen bereits im Rahmen ihres Studiums erbracht habe. Dazu legte sie Lehrveranstaltungsbeschreibungen vor. Weiters verwies sie auf ihr vorgelegtes Deutschdiplom auf Niveau C1 des deutschen Kulturinstituts.
4. Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2013 änderte das Rektorat der Universität Wien den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Ergänzungsprüfung aus Deutsch und die Auflage VK "ABWL:
Organisation und Personal" entfallen und (nur noch) folgende Prüfungen von der Beschwerdeführerin zu absolvieren seien: "ABWL:
Finanzwirtschaft", "ABWL: Marketing", "ABWL: Produktion und Logistik", "Wirtschaftsmathematik 2" und "Empirische Sozialforschung" (3 ECTS-Punkte). Begründend wurde zur Verkürzung der Auflage "Empirische Sozialforschung" auf 3 ECTS-Punkte ausgeführt, dass "nur ein geringer Teil des Gesamtstoffes aus Empirische Sozialforschung vermittelt [werde], weshalb eine Gleichwertigkeit nicht gegeben [sei]".
5. Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, wobei sie die Auflage "Empirische Sozialforschung" ausdrücklich nicht bekämpfte. Zu den noch zu absolvierenden Prüfungen verwies sie auf die bereits vorgelegten Lehrveranstaltungsbeschreibungen.
6. Nach einer ergänzenden Stellungnahme der Studienprogrammleitung Wirtschaftswissenschaften könne die Lehrveranstaltung "Operations Management" auf den einführenden Universitätskurs (EK) "ABWL:
Produktion und Logistik" (4 ECTS-Punkte) angerechnet werden. Die Lehrveranstaltung "Management-Science" (6 ECTS-Punkte) könne nicht als VK aus "AWBL: Produktion und Logistik" (4 ECTS-Punkte) angerechnet werden, da die Inhalte der Kurse nicht übereinstimmten. Die Auflage VK "ABWL: Produktion und Logistik" (4 ECTS-Punkte) bleibe aufrecht.
7. Am 30. Juni 2014 wurde das 222. Curriculum für das Bachelorstudium IBWL (Version 2014) im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 40. Stück, veröffentlicht. Danach sind die Kurse "ABWL: Organisation und Personal" (4 ECTS-Punkte) und "Wirtschaftsmathematik 2" (3 ECTS-Punkte) nicht mehr Teil des Curriculums.
8. Auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Studienprogrammleitung Wirtschaftswissenschaften zusammengefasst mit, dass mit Ausnahme "Empirische Sozialforschung" alle Auflagen erlassen werden können. Die Beschwerdeführerin habe in "Principles of Finance" und "Principles of Marketing" jeweils 6 ECTS-Punkte absolviert, die auf "ABWL: Finanzwirtschaft" und auf "ABWL:
Marketing" angerechnet werden können. Da es den Kurs "Wirtschaftsmathematik 2" in dieser Form nicht mehr gebe, sei auch diese Auflage zu erlassen. Der von der Beschwerdeführerin absolvierte Kurs "Operations Management" habe denselben Inhalt wie "Produktion und Logistik".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Von der Beschwerdeführerin ist nur noch die Prüfung "Empirische Sozialforschung" (3 ECTS-Punkte) zusätzlich zu den im Masterstudium IBWL vorgeschriebenen Studienleistungen positiv zu absolvieren.
Dass nunmehr mit Ausnahme "Empirische Sozialforschung" alle Auflagen erlassen werden konnten, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Studienprogrammleitung Wirtschaftswissenschaften (siehe oben Punkt I.8.), die richtig und schlüssig ist.
3.1.1. Nach § 64 Abs. 5 erster Satz UG setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.
Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
3.1.2. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen. Nicht gleichwertig ist eine nur mündliche Prüfung solchen Prüfungen, die aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen bzw. eine mündliche Prüfung einer schriftlichen. Es ist auch nur die Anerkennung einer Prüfung oder Teilprüfung, nicht aber die Anerkennung von Teilen einer Teilprüfung möglich (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 4. Auflage, 2016, § 78 Anm. 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. jüngst VwGH 27.4.2016, Ra 2015/05/0069 m.w.N.), weshalb das 222. Curriculum für das Bachelorstudium IBWL (Version 2014), veröffentlicht am 30. Juni 2014 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 40. Stück, heranzuziehen ist.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass (nur noch) die positiv zu absolvierende Prüfung aus "Empirische Sozialforschung" erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit herzustellen. Diese Auflage wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bekämpft (siehe oben Punkt I.5.).
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Abgesehen davon wurde im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden.
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist und die Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen ist, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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