W224 2126737-1•BVwG W224 2126737-1
W224 2126737-1Tribunale amministrativo federale12 lug 2016
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, staatenlos, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
W224 2126737-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 27.05.2015 fand eine niederschriftliche Befragung bei der LPD Niderösterreich, PI Traiskirchen statt. Am 26.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
3. Das BFA wies mit Bescheid vom 04.04.2016, Zl. 1070598606-150554777, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.04.2016 mittels RSa-Zustellung (vgl. § 21 ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt (§ 17 ZustellG: Zustellung durch Hinterlegung). Die Abholfrist begann am 11.04.2016.
5. Der Beschwerdeführer brachte am 23.05.2016 per E-Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein.
6. Im Verwaltungsakt des BFA ist auch eine Übernahmebestätigung enthalten, nach welcher dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 26.04.2016 beim BFA (auch) ausgefolgt wurde.
7. Das BFA übermittelte mit Schreiben vom 23.05.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2016, den Verwaltungsakt samt Beschwerde.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet eingebracht worden sei und ihm gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.04.2016 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.05.2016 Beschwerde.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. dazu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.04.2016 zugestellt. Da im Verwaltungsakt des BFA (lediglich) der Rückschein betreffend die Zustellung (und nicht das gesamte Kuvert samt Bescheid) enthalten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer den durch Hinterlegung zugestellten Bescheid innerhalb der Abholungsfrist bei der Hinterlegungsstelle abgeholt hat.
Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit am 09.05.2016. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 23.05.2016, und somit verspätet eingebracht.
Im Verwaltungsakt des BFA ist auch eine Übernahmebestätigung enthalten, nach welcher der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 26.04.2016 beim BFA ausgefolgt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang auf § 6 ZustellG hin, wonach die neuerliche Zustellung eines Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst, wenn das gleiche Dokument bereits zugestellt worden ist. Aus diesem Grund ist die Ausfolgung des angefochtenen Bescheides am 26.04.2016 für die Auslösung der vierwöchigen Rechtsmittelfrist unbeachtlich.
Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.